Der Angeklagte befuhr in der Nacht eine Straße in seinem Pkw mit angepasster Geschwindigkeit. Aus Unachtsamkeit übersah er den auf der Fahrbahn liegenden Geschädigten und überrollte diesen, welcher noch an der Unfallstelle verstarb. Der Geschädigte hatte dabei eine Blutalkoholkonzentration von 3,36 Promille; er hatte am Abend an einem Betriebsausflug teilgenommen und sich trotz Warnungen seiner Kollegen zu Fuß von dort auf den Weg gemacht. Auf Grund der Straßenbeleuchtung war der Geschädigte für den Angeklagten aus einer Entfernung von 27 Metern wahrnehmbar, so dass dieser bei Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit und unter Berücksichtigung einer Reaktionszeit von einer Sekunde rechtzeitig vor dem Geschädigten hätte zum Stehen kommen können.

Das OLG Hamm nimmt eine fahrlässige Tötung an. Der Angeklagte habe gegen das Sichtfahrverbot verstoßen. Dies gelte auch dann, obwohl ein Fahrzeugführer grundsätzlich nicht damit rechnen müsse, dass ein Volltrunkener auf der Straße liegt. Es sei gerade Sinn und Zweck des Sichtfahrgebots, bei Dunkelheit rechtzeitig vor einem Hindernis – was auch ein Fußgänger sein könne – anhalten zu können. Die Vorhersehbarkeit des Erfolgs werde nicht durch ein Mitverschulden des Geschädigten ausgeschlossen. Das Antreffen einer volltrunkenen Person auf der Straße liege nicht außerhalb der Lebenserfahrung. Abzustellen sei insoweit auf den Zeitpunkt der kritischen Verkehrssituation.

OLG Hamm, Beschluss vom 18.07.2019 – 4 RVs 65/19

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
Gründe:

I.

Das Amtsgericht – Jugendrichter – Tecklenburg hat den zum Tatzeitpunkt 18-jährigen Angeklagten der fahrlässigen Tötung für schuldig befunden und ihm – nach Anwendung von Jugendstrafrecht – die Weisung erteilt, an einer bereits begonnenen stationären Therapie wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung weiter teilzunehmen und diese nicht gegen den ärztlichen Rat abzubrechen. Daneben hat ihm das Amtsgericht die Auflage erteilt, einen sozialen Hilfsdienst von 50 Stunden nach näherer Weisung und Vermittlung des Kreisjugendamtes St. abzuleisten.

In der Sache hat der Jugendrichter folgende Feststellungen getroffen:

„Am 27.11.2017 gegen 01:15 Uhr befuhr der Angeklagte als Fahrer des PKW Mercedes 350 CDI, amtliches Kennzeichen: …, die S-Straße in M in Fahrtrichtung Westen. Als Beifahrer befand sich der Zeuge H mit im Fahrzeug. In Höhe der T-Straße übersah der Angeklagte aus Unachtsamkeit den auf der Fahrbahn liegenden Geschädigten L und überrollte diesen mit dem Fahrzeug. Der Geschädigte verfing sich dabei im Unterbodenbereich des PKW und wurde noch einige Meter mitgeschleift, bevor er ca. 15 Meter westlich der Einmündung der T-Straße zum Liegen kam.

Der Geschädigte verstarb noch an der Unfallstelle an den Folgen seiner durch das Überrollen erlittenen Verletzungen. Eine überhöhte Geschwindigkeit des Angeklagten lag nicht vor.

Der Geschädigte war zum Unfallzeitpunkt aufgrund zuvor im Rahmen eines Betriebsausfluges erfolgten Konsums von Alkoholika volltrunken, es wurde bei ihm eine Blutalkoholkonzentration zum Todeszeitpunkt von 3,36 Promille festgestellt. Der Geschädigte hatte das Anraten seiner Kollegen, sich doch besser nach Hause bringen zu lassen, nicht befolgt und machte sich zu Fuß auf den Weg, um eine andere Feier an der H-Halle in M zu besuchen. Vermutlich war der Geschädigte beim Überqueren der S-Straße aufgrund seiner Alkoholisierung gestürzt und auf der Fahrbahn liegen geblieben. Der Geschädigte hatte auch bei früheren Gelegenheiten insbesondere bei Betriebsfeierlichkeiten übermäßig dem Alkoholgenuss zugesprochen und ihm war auch bewusst, dass er im Zustand der Trunkenheit zu Fehlverhalten neigt.

Der Geschädigte war zum Unfallzeitpunkt vergleichsweise dunkel gekleidet. Seine Oberbekleidung bestand aus schwarzen Wildlederslipper-Halbschuhen, einer schwarzen Jeans sowie einer grauen Jacke. Zum Unfallzeitpunkt herrschte Dunkelheit, es regnete nicht, die Straße war trocken.

Unter Berücksichtigung der Stärke der vorhandenen Straßenbeleuchtung sowie der Beleuchtung des von dem Angeklagten geführten Fahrzeuges war der auf der Straße liegende Geschädigte für den Angeklagten aus einer Entfernung von 27 Metern ausreichend erkennbar. Hätte der Angeklagte in diesem Moment die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet und insbesondere den vor seinem PKW befindlichen Straßenbereich aufmerksam beobachtet, so hätte er bei Einhaltung der an der innerorts befindlichen Unfallstelle zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h den Geschädigten so rechtzeitig erkennen können, dass er sein Fahrzeug unter Zubilligung einer Vorbremszeit von 1 Sekunde und einer Vollbremsverzögerung von 7,5 m/s2 noch rechtzeitig vor dem Geschädigten abbremsen können. Er hätte so das Überrollen und damit die Tötung des Geschädigten vermeiden können.“

Der Angeklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt und diese unter näherer Darlegung mit der Verletzung materiellen Rechts begründet.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision als unbegründet zu verwerfen.

II.

Die zulässige (Wahl-)Revision des Angeklagten ist unbegründet.

Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der dem Angeklagten vorzuwerfende Sorgfaltspflichtenverstoß in der Verletzung des Sichtfahrgebotes nach § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO i.V.m. § 1 StVO liegt. Auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen J hat das Amtsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Angeklagte den auf der Straße liegenden Geschädigten bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt jedenfalls auf einer Distanz von 27 Metern hätte erkennen und das von ihm geführte Fahrzeug bei sofortiger Vollbremsung – unter Zubilligung einer Vorbremszeit von 1 Sekunde und einer Bremsverzögerung von 7,5m/s² – rechtzeitig hätte zum Stehen bringen können. Dem Angeklagten ist zwar zuzugeben, dass er nicht damit rechnen musste, dass der Geschädigte volltrunken auf der Fahrbahn lag. Eine Einschränkung des Sichtfahrgebotes folgt daraus aber nicht. Ein Kraftfahrzeugführer muss bei Dunkelheit seine Fahrweise so einrichten, dass er sein Fahrzeug auch noch vor einem solchen Hindernis anhalten kann. Das ist gerade Sinn und Zweck des Sichtfahrgebotes (vgl. OLG Hamm, NZV 1999, 466). Auch ein Fußgänger kann ein derartiges Hindernis darstellen (vgl. OLG Hamm, NJWE-VHR 1996, 10).

Die Vorhersehbarkeit des tatbestandlichen Erfolges wird im vorliegenden Fall auch nicht durch ein Mitverschulden des Geschädigten ausgeschlossen. In der Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, dass ein Mitverschulden des Geschädigten die Voraussehbarkeit eines Unfalls für den Täter ausschließen kann, sofern es in einem gänzlich vernunftwidrigen oder außerhalb der Lebenserfahrung liegendem Verhalten des Geschädigten liegt (vgl. BGHSt 4, 182, 187; 12, 75, 78; OLG Hamm, NStZ-RR 2016, 27). Ein solcher Fall liegt – entgegen der von der Verteidigung vertretenen Rechtsansicht – nicht vor. Dass sich eine volltrunkene Person – hier: zum Todeszeitpunkt 3,36 ‰ – nach einer Feier zu Fuß auf den Weg macht, sodann beim Überqueren einer Straße stürzt und auf der Fahrbahn liegen bleibt, ist nicht außerhalb allgemeiner Lebenserfahrung. Zwar liegt es nahe, just dieses Verhalten des später tödlich Verletzten als gänzlich vernunftwidrig zu bezeichnen. Jedoch ist auch bei dieser Bewertung – genauso wie für die Annahme einer zurechenbaren Sorgfaltspflichtenverletzung – auf den Zeitpunkt bei Eintritt der kritischen Verkehrssituation (vgl. hierzu BGHSt 33, 61, 66; BGH, VRS 54, 436, 437; OLG Hamm, a.a.O.) abzustellen, d.h. es muss ein enger zeitlich-räumlicher Kontext mit dem Unfall bestehen. Danach kann für die Annahme eines gänzlich vernunftwidrigen Verhaltens weder auf den zurückliegenden übermäßigen Alkoholkonsum noch etwa darauf abgestellt werden, dass sich der Geschädigte gegen den Rat seiner Freunde entschlossen hat, zu Fuß nach Hause bzw. sogar noch zu einer anderen Party zu gehen. Der ungewollte Sturz des Geschädigten vermag den Zurechnungszusammenhang ohnehin nicht zu unterbrechen. Soweit der Geschädigte nach dem Sturz auf der Fahrbahn liegen geblieben ist, war er bei Eintritt der kritischen Verkehrssituation, als sich der Angeklagte mit seinem Fahrzeug dem Unfallort näherte, zu einem vernunftgesteuerten Verhalten offensichtlich nicht mehr in der Lage. Zu diesem Zeitpunkt lag er bereits als hilflose Person iSd § 323c Abs. 1 StGB auf der Fahrbahn. Eine Einschränkung des Sichtfahrgebotes im Hinblick darauf, aus welchem Grund eine Person in eine solche hilflose Lage geraten ist, kann nicht angenommen werden.