Quelle: pixabay.com

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Der Kläger begehrt die Wiedererteilung seiner Fahrerlaubnis. Diese wurde ihm vom AG entzogen, nachdem er mehrfach auf Bundesstraßen und Autobahnen Vollbremsungen einleitete, um nachfolgende Fahrzeuge zu bremsen zu zwingen. Im Strafverfahren wurden auch vom Kläger angefertigte Videoaufnahmen in Augenschein genommen, die er während der Fahrten mit einer im Auto montierten Kamera aufgenommen hatte. Diese Aufnahmen wollte er nun in den Verwaltungsprozess einführen, um die Unrichtigkeit des Strafurteils aufzuzeigen. Das VG München tendierte dazu, an die Feststellungen des Amtsgerichts gebunden zu sein. Daher sei eine erneute Inaugenscheinnahme der Aufnahmen nicht erforderlich und unzulässig (Urteil vom 07.05.2014, Az. M 6b K 13.1112).

Außerdem ist noch zu beachten, dass die Inaugenscheinnahme der privaten Videoaufzeichnungen des Klägers in einer mündlichen Verhandlung des erkennenden Gerichts unzulässig wäre. Denn eine Inaugenscheinnahme der vom Kläger gefertigten Videoaufnahmen in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung würde in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der aufgenommenen Personen in Gestalt des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung eingreifen. Dieser Eingriff ist vorliegend jedoch nicht erforderlich und damit auch nicht gerechtfertigt, weil die Videoaufzeichnungen bereits von den zuvor damit befassten Strafgerichten in Augenschein genommen und gewürdigt wurden.

Der Bayerische VGH (Beschluss vom 13.02.2015, Az. 11 ZB 14.1452) sagt: Es besteht zwar keine Bindung der Verwaltungsgerichte, allerdings kann von den Feststellungen der Strafgerichte grundsätzlich ausgegangen werden, es sei denn, es bestehen “gewichtige Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit”, etwa neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO. Die Videoaufzeichnungen wurden jedoch im Strafprozess verwertet und waren daher nicht neu. Daher hat der VGH die Frage der Verwertbarkeit solcher Videoaufnahmen offengelassen, verweist zur Dashcam-Problematik aber ausschließlich auf Entscheidungen, die solche Aufnahmen für rechtswidrig erachten:

Von der erneuten Verwertung konnte das Verwaltungsgericht daher ohne Verletzung der Amtsaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) und unabhängig von der Frage, ob die Inaugenscheinnahme und Berücksichtigung im Hinblick auf die Persönlichkeitsrechte der ohne ihr Wissen aufgezeichneten anderen Verkehrsteilnehmer überhaupt zulässig wäre (vgl. dazu VG Ansbach U.v. 12.8.2014 – AN 4 K 13.01634DAR 2014, 663; AG München, B.v. 13.8.2014 – 345 C 5551.14 – ZD 2014, 530), absehen.