Der Einspruch des zum Verhandlungstermin geladenen und nicht erschienenen Betroffenen wurde vom AG verworfen. Das Urteil wurde vom Rechtsbeschwerdegericht aufgehoben, da die Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG unzulässig sei, wenn der Verteidiger entgegen §§ 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 OWiG, 218 Satz 1 StPO nicht geladen werde. Dieser habe für die elektronisch übermittelte Ladung kein elektronisches Empfangsbekenntnis abgegeben. Eine Heilung des Zustellungsmangels (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 37 Abs. 1 StPO i. V. m. § 189 ZPO) könne nur in Betracht kommen, wenn neben dem tatsächlichen Zugang die weiter erforderliche Empfangsbereitschaft des Empfängers festgestellt werden könne. Daran fehle es. Die telefonische Absprache eines Hauptverhandlungstermins zwischen Richter und Verteidiger begründe regelmäßig noch nicht die Kenntnis davon, dass der Termin auch stattfindet.

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.05.2020 – 1 OWi 2 Ss Rs 91/20

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Speyer vom 15. November 2019 aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die selbe Abteilung des Amtsgerichts Speyer, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, zurückverwiesen.

Gründe

Das Polizeipräsidium Rheinpfalz hat den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 18. Dezember 2018 wegen fahrlässigen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit außerhalb einer geschlossenen Ortschaft mit einer Geldbuße von 120 € belegt. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht den Einspruch des Betroffenen gem. § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. In den Urteilsgründen hat das Amtsgericht ausgeführt:

Der Betroffene sei zum Hauptverhandlungstermin ordnungsgemäß geladen worden und ohne von der Verpflichtung zum Erscheinen entbunden worden zu sein, unentschuldigt ausgeblieben. Die auf telefonische Nachfrage erteilte Auskunft der Kanzlei des Verteidigers, keine Ladung erhalten zu haben, ändere nichts an der Verpflichtung des Betroffenen zu dem Termin zu erscheinen. Im übrigen sei der Verteidiger ausweislich der Eingangsbestätigung vom 10. Oktober 2019 (über das besondere elektronische Anwaltspostfach) zu dem telefonisch vereinbarten Hauptverhandlungstermin geladen worden.

Gegen das Urteil richtet sich die mit einer Verfahrensrüge begründete Rechtsbeschwerde.

Der Einzelrichter hat die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen und die Sache dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

Ist der Verteidiger entgegen §§ 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 OWiG, 218 Satz 1 StPO nicht zur Hauptverhandlung geladen worden und nicht erschienen, ist eine Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG nicht zulässig (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 22. September 2000 – 2 ObOWi 462/00 und Beschluss vom 4. April 2001, 2 ObOWi 19/01; OLG Bamberg, Beschluss vom 30. November 2006, 2 Ss OWi 1521/06; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Januar 1997, 2 Ss <OWi> 18/97, <OWi> 8/97 III; OLG Hamm, Beschluss vom 5. Oktober 2011, III-3 RBs 271/11; KG Berlin, Beschluss vom 8. November 2000 – 2 Ss 192/00 – 3 Ws <B> 403/00; alle zit. nach juris).

Die Ladung des Verteidigers ist hier nicht nachgewiesen.

Der Verteidiger hat dem Amtsgericht kein elektronisches Empfangsbekenntnis im Sinne von § 174 Abs. 4 Sätze 3 – 5 ZPO übermittelt.

Die Ladung gilt auch nicht gem. §§ 46 Abs. 1 OWiG, 37 Abs. 1 StPO i. V. m. § 189 ZPO durch tatsächlichen Zugang als zugestellt. Zwar hindert allein der Umstand, dass der Rechtsanwalt eine Rücksendung des ihm zur Beurkundung des Zustellungsempfangs übermittelten Empfangsbekenntnisses unterlässt, eine Heilung des Zustellungsmangels gem. § 189 ZPO nicht; dies setzt aber voraus, dass neben dem tatsächlichen Zugang des zuzustellenden Schriftstücks die weiter erforderliche Empfangsbereitschaft des Zustellungsempfängers festgestellt werden kann (BGH NJW-RR 2015, 953 f. für eine gescheiterte Zustellung gem. § 174 Abs. 1 ZPO). Entsprechendes muss für das elektronische Empfangsbekenntnis gelten. Die Eingangsbestätigung belegt nur den elektronischen Eingang auf dem Server des von Rechtsanwaltskanzlei in Anspruch genommenen Dienstleisters, allenfalls auf dem Server der Kanzlei, keinesfalls aber die Kenntnisnahme durch den Rechtsanwalt (zum Ganzen: Biallaß NJW 2019, 3495, 3496 f.).

Es ist hier auch nicht nachgewiesen, dass der Verteidiger in anderer Weise zuverlässig Kenntnis vom Termin erlangt hätte (BGH NStZ 1985, 229). Die in der Rechtsbeschwerdebegründung mitgeteilte Kontaktaufnahme durch den Betroffenen hat dem Verteidiger die zuverlässige Kenntnis vom Termin gerade nicht vermittelt; denn der Rechtsanwalt ist – so sein Vortrag – davon ausgegangen, dass die Nachricht seines Mandanten unrichtig ist. Die Absprache des Hauptverhandlungstermins begründet unabhängig davon, ob die Absprache überhaupt mit dem Verteidiger selbst getroffen worden ist, regelmäßig nicht die Kenntnis davon, dass der Termin auch stattfindet.

Der Rechtsbeschwerdebegründung ist auch zu entnehmen, dass der Verteidiger, wenn er geladen worden wäre, zur Hauptverhandlung erschienen wäre.

Der Verfahrensfehler führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.