Hier versandte die Behörde trotz des ausdrücklichen Antrags, die Akte in elektronischer Form zukommen zu lassen, Ausdrucke der Akte und forderte hierfür die Pauschale von 12 Euro gemäß § 107 Abs. 5 Satz 1 OWiG an. Das AG Bitterfeld-Wolfen ging ebenfalls davon aus, dass diese angefallen sei. Die Ausnahme des § 107 Abs. 5 Satz 2 OWiG greife nicht, da die Akte zwar elektronische geführt werde, nicht aber elektronisch übermittelt worden sei. Die Versendung des Ausdrucks sei im Hinblick auf § 32f Abs. 1 StPO auch rechtmäßig gewesen, da (trotz der elektronischen Aktenführung, vgl. § 32f Abs. 1 Satz 1 StPO) die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Übermittlung bei der Verwaltungsbehörde noch nicht gegeben seien. Anders wurde dies vom AG Frankfurt am Main gesehen.

AG Bitterfeld-Wolfen, Beschluss vom 04.01.2022 – 2a OWi 500/21

Der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung gegen die Kostenentscheidung der Zentralen Bußgeldstelle in der Polizeiinspektion Zentrale Dienste Magdeburg wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen hat der Betroffene zu tragen.

Gründe:

Die Verwaltungsbehörde führte ein Ermittlungsverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit am … um … Uhr auf der BAB 9 an km 99,1 in Fahrtrichtung München mit dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen …. Auf den Akteneinsichtsantrag des Verteidigers mit dem Begehren, ihm die amtliche Ermittlungsakte in elektronischer Form zukommen zu lassen, versandte die Verwaltungsbehörde einen Aktenausdruck der elektronisch geführten Akte und setzte am 12.08.2021 eine Gebühr hierfür in Höhe von 12,00 Euro fest. Hiergegen wendete sich der Betroffene mit Schreiben vom 18.08.2021 und beantragte die gerichtliche Entscheidung.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt,jedoch nicht begründet. Die Verwaltungsbehörde hat die Pauschale in Höhe von 12,00 Euro für die Versendung der Akte in Form eines Ausdrucks der elektronische geführten Akte nach § 107 Abs. 5 Satz 1 OWiG rechtmäßig festgesetzt. Die Ausnahme des § 107 Abs. 5 Satz 2 OWiG ist nicht gegeben, denn danach darf die Gebühr nicht erhoben werden, wenn die Akte elektronisch geführt wird, was vorliegend der Fall ist, und die Übermittlung elektronisch erfolgte, was vorliegend nicht der Fall war. Dies ist nach § 11Oc OWiG i.V.m. § 32f Abs. 1 StPO zulässig, denn es ist vorliegend ein wichtiger Grund im Sinne des § 32f Abs. 1 Satz 4 StPO gegeben, die Akteneinsicht nicht auf elektronischem Wege zu gewähren. Denn wie die Verwaltungsbehörde auf Nachfrage des erkennenden Gerichts mitgeteilt hat, sind dort die technischen Voraussetzungen für eine Übermittlung der Akte auf elektronischem Wege noch nicht gegeben. Dann beruht die Entscheidung der Verwaltungsbehörde zur Art der Aktenübermittlung nicht auf Willkür, sondern auf einem sachlichen Grund, so dass die die Gebühr zutreffend festgesetzt wurde.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 62 Abs. 2 Satz 2 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO.

Mitgeteilt von Rechtsanwälte Zimmer-Gratz, Bous.