In diesem Verkehrsunfallrozess ergab sich eine nicht ganz alltägliche Sachverhaltskonstellation: Denn der Kläger wohnte im Hausanwesen seiner Eltern, berief sich aber darauf, dort einen eigenen Haushalt zu führen, indem er sich überwiegend allein versorge, das von ihm genutzte Zimmer reinige und selbst seine Einkäufe tätige. Daher verlangt er auch den Ersatz seines Haushaltsführungsschadens. Insoweit gab ihm das OLG Saarbrücken unter dem Gesichtspunkt vermehrter eigener Bedürfnisse gemäß § 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB Recht (OLG Saarbrücken, Urteil vom 01.06.2017 – 4 U 122/16).

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31. August 2016 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (Az. 12 O 13/15) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 80.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Dezember 2011, abzüglich zweier Teilzahlungen in Höhe von 20.000 Euro am 13. Dezember 2011 sowie in Höhe von 10.000 Euro am 15. Februar 2012 zu zahlen;

2. die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 11.652,49 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Dezember 2011, abzüglich am 13. Dezember 2011 gezahlter 2.839,24 Euro sowie am 15. Februar 2012 gezahlter 2.879,59 Euro, zu zahlen;

3. es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1. und zu 2. gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger zukünftig jedweden materiellen und immateriellen Schaden, der auf das Unfallereignis vom 31. Juli 2010 in W…-R… zurückgeht, zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder dritte Personen (zum Beispiel Arbeitgeber) übergeht, bzw. übergegangen ist;

4. die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger die durch die außergerichtliche Inanspruchnahme ihres Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten in Höhe von 2.833,15 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Juli 2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen; die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 19,12% und die Beklagten als Gesamtschuldner 80,88%. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 14,3% und die Beklagten als Gesamtschuldner 85,7%.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger macht Ansprüche nach einem Verkehrsunfall geltend.

Er ließ sich in der Nacht vom 30. Juli 2010 auf den 31. Juli 2010 vom Beklagten zu 1., den er auf dem …fest in W… getroffen hatte, im Fahrzeug mitnehmen, um nach Hause zu gelangen. Gegen 0.20 Uhr kam es in der Nähe von W. zu einem Verkehrsunfall, den der Beklagte zu 1. als Fahrer des bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Fahrzeugs verursachte. Kurz vor der Ortseinfahrt R. verlor er infolge überhöhter Geschwindigkeit die Kontrolle über das Fahrzeug, kam in einer Linkskurve von der Straße ab und fuhr über eine Böschung. Das Fahrzeug wurde in die Luft geschleudert und landete nach etwa 50 Metern zunächst in einer Baumkrone. Nach mehreren Minuten stürzte es von dort etwa vier Meter in die Tiefe und blieb auf der Fahrerseite liegen. Sämtliche vier Fahrzeuginsassen – der Kläger saß hinter dem Fahrer auf der Rückbank – wurden schwer verletzt. Ein beim Beklagten zu 1. um 2.53 Uhr im Krankenhaus durchgeführter Blutschnelltest ergab eine Blutalkoholkonzentration von 0,7 ‰.

Der Kläger erlitt eine traumatische subarachnoidale Blutung und eine traumatische Belastungsfraktur LWK 4, die mit der Implantation einer dorsalen Spondylodese L3 bis L5 am 31. Juli 2010 operativ versorgt wurde. Am 28. August erfolgte eine weitere Operation, wobei ein partieller Wirbelköperersatz mit Hydrolift L4 durchgeführt wurde. Bis zum 27. August 2010 befand er sich in stationärer Behandlung und vom 2. November 2010 bis zum 29. November 2010 in einer Reha Nachsorge.

Vor dem Unfallereignis war der Kläger als Konstruktionsmechaniker bzw. Bauschlosser tätig. Sein Arbeitsverhältnis wurde aufgrund seines Gesundheitszustandes unter dem 15. November 2011 gekündigt.

Der Kläger machte folgende Schadenspositionen geltend:

– Schmerzensgeld: 100.000 Euro abzüglich der außergerichtlich erfolgten Zahlungen von insgesamt 30.000 Euro;
– Verdienstausfall: 10.687,45 Euro, abzüglich der außergerichtlich erfolgten Zahlungen von insgesamt 5.718,83 Euro;
– Haushaltsführungsschaden: 17.420 Euro;
– Kosten für ärztliche Berichte der SGH-Klinik Merzig sowie der Fachärztin nebst Auslagenpauschale: insgesamt 409,20 Euro.

Der Kläger hat behauptet, er sei mit seinem Fahrzeug zu dem …fest gefahren. Ihm sei eine alkoholbedingte Beeinträchtigung des Beklagten zu 1. nicht aufgefallen. Er habe sich erst abgeschnallt, als das Fahrzeug in der Baumkrone gelandet sei, da ihm der Gurt die Luft abgedrückt habe; zuvor sei er angeschnallt gewesen.

Die Reha-Maßnahme nach der Erstoperation habe er wegen massiver Schmerzen und einer Entzündung im Operationsbereich abbrechen müssen.

Es liege eine 100%-ige Berufsunfähigkeit vor, da er als Bauschlosser nicht mehr tätig sein könne. Die allgemeine Erwerbsminderung betrage mindestens 70%. Es habe sich ein chronischer Schmerzzustand entwickelt. Es sei mit Dauerschäden zu rechnen. Die Folgen der subarachnoidalen Blutung auf das Sprach- und Erinnerungsvermögen und die intellektuelle Leistungsfähigkeit seien noch nicht abschließend beurteilbar.

Ihm sei ein Haushaltsführungsschaden entstanden. Er bewohne ein 14 m² großes Zimmer im Hausanwesen seiner Eltern mit Küchen- und Badmitbenutzung.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, das jedoch den Betrag von 100.000 Euro nicht unterschreiten sollte, nebst 5%-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22. Dezember 2011 – abzüglich zweier Teilzahlungen über insgesamt 30.000 Euro – zu zahlen;

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 28.516,65 Euro nebst 5%-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22. Dezember 2011, unter Abzug eines Teilbetrages in Höhe von 5.718,33 Euro, zu zahlen;

3. festzustellen, dass die Beklagten zu 1. und zu 2. gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger zukünftig jedweden materiellen und immateriellen Schaden, der auf das Unfallereignis vom 31. Juli 2010 in W…-R… zurückgeht, zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder dritte Personen (z.B. Arbeitgeber) übergeht bzw. übergegangen ist;

4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger als Nebenforderung die durch die außergerichtliche Inanspruchnahme seines Prozessbevollmächtigten entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 4.626,72 Euro nebst 5%-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben behauptet, die Blutalkoholkonzentration des Beklagten zu 1. habe bei Fahrantritt 1,3‰ betragen. Der Kläger habe den Beklagten zu 1. etwa zwei Stunden vor Fahrantritt auf dem Fest getroffen und mit diesem Alkohol konsumiert. Etwa eine halbe Stunde vor Fahrantritt habe man gemeinsam Jägermeister konsumiert; es seien „Runden ausgegeben“ worden. Da der Kläger auch nicht angeschnallt gewesen sei, waren die Beklagten der Ansicht, ihn treffe ein Mitverschulden von 30%.

Sie sind der Ansicht, es fehle ein Feststellungsinteresse, da die Beklagte zu 2. in einem außergerichtlichen Abrechnungsschreiben vom 13. Dezember 2011 (Bl. 151 d.A.) – insoweit unstreitig – ausgeführt habe, den Kläger hinsichtlich der unfallbedingten Ansprüche so zu stellen, als läge ein Feststellungsurteil vor, wobei allerdings eine Mithaftung zu berücksichtigen sei.

Das Landgericht Saarbrücken hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 17. September 2015 (Bl. 206 ff. d.A.) und vom 10. Februar 2016 (Bl. 271 f. d.A.). Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. R. vom 19. November 2015 (Bl. 216 ff. d.A.) und das Sitzungsprotokoll vom 18. Mai 2016 (Bl. 288 ff. d.A.) Bezug genommen.

Mit am 31. August 2016 verkündetem Urteil (Bl. 314 ff. d.A.), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht Saarbrücken der Klage überwiegend stattgegeben, insbesondere dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000 Euro und einen Haushaltsführungsschaden zugesprochen, sowie die Einstandspflicht der Beklagten für Zukunftsschäden festgestellt.

Hiergegen haben die Beklagten Berufung eingelegt.

Sie wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen und sind der Ansicht, die Ermittlung der Höhe des Schmerzensgeldes entspreche nicht den Anforderungen des § 287 ZPO. Das Landgericht Saarbrücken habe sich nicht ausreichend mit den für die Bemessung des Schmerzensgeldes maßgeblichen Umständen auseinandergesetzt. Die klägerseits erlittenen Verletzungen und Verletzungsfolgen rechtfertigten kein Schmerzensgeld von 100.000 Euro. Das Landgericht nenne keine Entscheidung aus Tabellenwerken, an denen es sich orientiert habe; mit den seitens der Beklagten genannten Vergleichsentscheidungen habe es sich nicht auseinandergesetzt. Auch die wirtschaftlichen Folgen auf Seiten der Ersatzpflichtigen seien nicht berücksichtigt worden. Es habe kein höheres Schmerzensgeld als 40.000 Euro zugesprochen werden dürfen.

Ein Haushaltsführungsschaden sei dem Kläger mangels Führens eines eigenen Haushaltes nicht entstanden. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er nennenswerte Arbeitsleistungen der Haushaltsführung tatsächlich erbracht habe. Die Tätigkeiten, die er anführe seien als Mithilfe im Haushalt der Eltern zu werten, wozu er gemäß § 1619 BGB jedoch ohnehin verpflichtet sei. Unabhängig davon habe das Landgericht Saarbrücken nicht beachtet, dass der Kläger nach den Feststellungen des Sachverständigen bis 18 Monate nach dem Unfall in der Fähigkeit, einen Haushalt zu führen, allenfalls zu 50% eingeschränkt gewesen sei.

Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten stünden dem Kläger nicht aus einem Streitwert von 228.516,65 Euro und nicht in Höhe einer 2,0 Gebühr zu. Es sei lediglich eine 1,3 Gebühr zu erstatten und dies auch nur aus dem Regulierungswert von 147.217,49 Euro (Schmerzensgeld: 40.000 Euro; – hier unangegriffener – Verdienstausfall: 7.217,49 Euro und Feststellungsantrag: 100.000 Euro).

Der Feststellungsantrag sei mangels Feststellungsinteresse teilweise unzulässig. Die Beklagte zu 2. habe dem Kläger mit Schreiben vom 13. Dezember 2011 mitgeteilt, dass sie diesen hinsichtlich der unfallbedingten Ansprüche so stelle, als läge ein rechtskräftiges Feststellungsurteil mit einer Mithaftungsquote von 30% zulasten des Klägers vor. Diese Erklärung sei eindeutig und habe sich nach der gesamten Sachlange nur auf die Entbehrlichkeit einer Feststellungsklage beziehen können.

Die Beklagten beantragen,

1. das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 31. August 2016, Az. 12 O 13/15, insoweit aufzuheben, als die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt wurden, an den Kläger ein höheres Schmerzensgeld als 40.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2011, abzüglich zweier Teilzahlungen in Höhe von 20.000 Euro am 13.12.2011 sowie in Höhe von 10.000 Euro am 15.02.2012 zu zahlen und die auf Zahlung eines höheren Schmerzensgeldes gerichtete Klage abzuweisen;

2. das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 31. August 2016, Az. 12 O 13/15, insoweit aufzuheben, als die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt wurden, an den Kläger Haushaltsführungsschaden in Höhe von 8.052,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2011 zu zahlen und die auf Zahlung von Haushaltsführungsschaden gerichtete Klage abzuweisen;

3. das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 31. August 2016, Az. 12 O 13/15 in Ziffer 3 des Tenors dahingehend abzuändern, dass festgestellt wird, dass die Beklagten zu 1. und 2. gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger zukünftig jedweden materiellen und immateriellen Schaden, der auf das Unfallereignis vom 31.07.2010 in W…-R… zurückgeht, über die anerkannte Haftungsquote von 70% hinaus zu 100% zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder 3. Personen (z.B. Arbeitgeber) übergeht, bzw. übergegangen ist und die weitergehende Klage abzuweisen;

4. das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 31. August 2016, Az. 12 O 13/15, insoweit aufzuheben, als die Beklagte verurteilt wurde, an den Kläger als Nebenforderung die durch die außergerichtliche Inanspruchnahme seines Prozessbevollmächtigten entstandenen Anwaltskosten in Höhe von mehr als 2.743,43 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 23.07.2014 zu zahlen und die weitergehende Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und ist der Ansicht, ihm sei ein Haushaltsführungsschaden entstanden. Der Umstand, dass er in Teilbereichen im Haushalt unterstützt werde, sei vom Landgericht zutreffend durch eine Herabsetzung der insoweit anzusetzenden Stunden berücksichtigt worden. Hinsichtlich des Ausmaßes der Beeinträchtigung sei das Gericht von den sachverständigen Ausführungen ausgegangen, wonach die Beschwerden des Klägers in den ersten 1 ½ Jahren deutlich stärker gewesen seien, als im Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchungen.

Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrags im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts Saarbrücken vom 17. Juni 2015 (Bl. 184 ff. d.A.), 18. Mai 2016 (Bl. 288 ff. d.A.), vom 10. August 2016 (Bl. 311 ff. d.A.), des Senats vom 11. Mai 2017 (Bl. 406 ff. d.A.) sowie das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 31. August 2016 (Bl. 314 ff. d.A.) Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Dem Kläger steht ein Schmerzensgeld in Höhe von 80.000 Euro – abzüglich vorgerichtlicher Zahlungen – und ein Haushaltsführungsschaden in Höhe von lediglich 4.026 Euro zu. Entsprechend reduziert sich der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, bezüglich deren nur eine 1,3 Geschäftsgebühr anzusetzen ist. Demgegenüber ist die Berufung in Gänze unbegründet, soweit der Feststellungsausspruch teilweise angegriffen wird. Insoweit beruht das angefochtene Urteil weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO noch rechtfertigen die von dem Senat nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO.

1. Der Feststellungsantrag ist in Gänze zulässig, § 256 Abs. 1 ZPO. Entgegen der Ansicht der Beklagten musste der Kläger diesen nicht auf eine über 70% hinausgehende Haftung beschränken.

a. Das nötige Feststellungsinteresse besteht grundsätzlich nur, wenn dem subjektiven Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte es ernstlich bestreitet oder er sich eines Rechts gegen den Kläger berühmt, und wenn das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (vgl. Greger, in Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 256, Rn. 7).

b. Dies ist vorliegend der Fall. Das Schreiben der Beklagten zu 2. vom 13. Dezember 2011 (Bl. 151 d.A.) steht dem nicht entgegen. Hierin führt die Beklagte zu 2. u.a. aus:

„…Letztlich sehen wir eine Mithaftung des Mandaten von 30% für seine Unfallfolgen und werden auf dieser Basis ohne Präjudiz außergerichtlich regulieren. (…) Im übrigen stellen wir den Mandanten hinsichtlich unfallbedingter Ansprüche so, als läge ein rechtskräftiges Feststellungsurteil vor, wobei allerdings seine Mithaftung zu berücksichtigen ist.“

Es kann im Ergebnis offen bleiben, ob die Grundsätze des sog. titelersetzenden Anerkenntnis im Rahmen des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB im Vergleich zur Rechtslage vor der Schuldrechtsreform weiterhin Anwendung finden, da ein solches nicht vorliegt. Auch fehlt es an einem entsprechenden Vergleichsschluss.

Ein titelersetzendes Anerkenntnis liegt vor, wenn der Schädiger – in der Regel vertreten durch seinen Haftpflichtversicherer – dem Geschädigten ein schriftliches Anerkenntnis abgibt, um ihm eine Feststellungsklage zu ersparen. Ein solches Anerkenntnis kann ein Feststellungsurteil über die Schadensersatzpflicht mit der Folge „ersetzen“, dass sich die Verjährung der Ersatzansprüche des Geschädigten für den Zukunftsschaden nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB richtet. Auf Grund der Reichweite der Erklärung ist jedoch eine eindeutige Anerkenntniserklärung erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1984 – VI ZR 30/83 -, juris Rn. 15 – NJW 1985, S. 791, 792; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 23. April 2014 – 4 W 16/14 –, juris, Rn. 6 mwN; zur Anwendbarkeit der Grundsätze des titelersetzenden Anerkenntnisses auch nach der Schuldrechtsreform vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 25. Juli 2016 – 7 U 79/16 –, juris, Rn. 3; Peters/Jacoby, in: Staudinger (2014) BGB § 212, Rn. 21a; Ellenberger, in: Palandt, 76. Aufl. 2017, § 197 Rn. 8).

Diese Voraussetzungen erfüllt das o.g. Schreiben nicht; ihm kann auch keine entsprechende vergleichsähnliche Wirkung (vgl. hierzu OLG Celle, Urteil vom 18. September 2013 – 14 U 167/12 –, juris, Rn. 108) entnommen werden. Nach Darstellung der Ansicht einer Mithaftung wird darauf hingewiesen, dass außergerichtlich „ohne Präjudiz“ reguliert werde. Aufgrund dieser Einschränkung kann die später folgende Ausführung, wonach der Kläger hinsichtlich unfallbedingter Ansprüche so gestellt werde, wie wenn ein rechtskräftiges Feststellungsurteil vorliege, nicht eindeutig als titelersetzendes Anerkenntnis gewertet werden. Auf Ungewissheiten muss der Kläger sich nicht einlassen. Ein uneingeschränktes Anerkenntnis passt nicht zu einer Regulierung „ohne Präjudiz“. Daher konnte der Kläger diese sich einander widersprechenden Erklärungen aus objektiver Empfängersicht, §§ 133, 157 BGB, nicht als ein – auf 70% bezogenes – uneingeschränktes und vorbehaltloses Anerkenntnis der Haftung verstehen.

2. Zutreffend und von der Berufung nicht angegriffen hat das Landgericht Saarbrücken festgestellt, dass dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 18 StVG, § 823 Abs. 1 BGB, §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 229 StGB, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG zusteht, welcher nicht infolge eines Mitverschuldens zu kürzen ist, § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB.

3. Dem Kläger steht nach o.g. Anspruchsgrundlagen i.V.m. § 11 Satz 2 StVG, § 253 Abs. 2 BGB auch ein Schmerzensgeldanspruch zu. Entgegen der Ansicht des Landgerichts Saarbrücken ist jedoch ein Betrag von 80.000 Euro angemessen.

a. Die Funktion des Schmerzensgeldes besteht darin, dem Verletzten einen Ausgleich für die erlittenen immateriellen Schäden (Ausgleichsfunktion) und ferner Genugtuung für das ihm zugefügte Leid zu geben (Genugtuungsfunktion; vgl. BGHZ 18, 149, 154 ff; 80, 384, 386; BGH, Beschluss vom 16. September 2016 – VGS 1/16 -, VersR 2017, 180-185, juris, Rn. 48). Bei der Bemessung sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Dabei bilden Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen sowie Leiden und Entstellungen, mithin Höhe und Maß der Lebensbeeinträchtigung, die wesentlichste Grundlage bei der Bemessung der Entschädigung; hier liegt das Schwergewicht (vgl. BGHZ 18, 149, 154 und 157). Dabei sind etwa das Alter des Geschädigten, die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit, Dauerschäden, berufliche Folgen und Auswirkungen der Verletzung auf die Freizeitgestaltung des Geschädigten in die Gesamtbetrachtung einzustellen (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 21. April 2016 – 4 U 76/15 – juris, Rn. 24 – NJW-RR 2016, S. 1168-1173).

Daneben können auch alle anderen Umstände berücksichtigt werden, die dem einzelnen Schadensfall sein besonderes Gepräge geben, wie etwa der Grad des Verschuldens des Schädigers oder im Einzelfall auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2016, a.a.O. juris Rn. 54 mwN). Ob es hiernach in besonderem Maße geboten ist, in Fällen wie dem vorliegenden, in dem eine (Pflicht-)Haftpflichtversicherung besteht stets die Auswirkungen der Höhe eines Schmerzensgeldes für die Versichertengemeinschaft zu beachten (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 08. Juni 1976 – VI ZR 216/74 – juris, Rn. 13), kann im Ergebnis dahinstehen. Die übrigen, den vorliegenden Schadensfall prägenden Umstände, bestimmen maßgebend die Bemessung des Schmerzensgeldes und führen nicht zu Belastungen für die Beklagte zu 2. und in der Folge für die Versicherten, die eine andere Entscheidung gebieten würden.

Die Bemessung des Schmerzensgeldes der Höhe nach ist grundsätzlich Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Das Berufungsgericht hat die erstinstanzliche Schmerzensgeldbemessung auf der Grundlage der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO in vollem Umfang darauf zu überprüfen, ob sie überzeugt. Hält das Berufungsgericht sie für zwar vertretbar, letztlich aber bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkte nicht für sachlich überzeugend, so darf und muss es nach eigenem Ermessen einen eigenen, dem Einzelfall angemessenen Schmerzensgeldbetrag finden. Das Berufungsgericht darf es nicht dabei belassen zu prüfen, ob die Bemessung Rechtsfehler enthält, insbesondere ob das Gericht sich mit allen maßgeblichen Umständen ausreichend auseinandergesetzt und um eine angemessene Beziehung der Entschädigung zu Art und Dauer der Verletzungen bemüht hat (vgl. BGH, Urteil vom 28. März 2006 – VI ZR 46/05 –, NJW 2006, S. 1589-1592, juris, Rn. 30; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 21. April 2016 – 4 U 76/15 –, juris, Rn. 25).

b. Hiernach kann der Kläger als billige Entschädigung ein Schmerzensgeld in Höhe von 80.000 Euro verlangen. Die vorgerichtlichen Zahlungen sind hierauf anzurechnen.

aa. Die konkreten Umstände des Einzelfalles rechtfertigen eine Entschädigung in dieser Höhe.

(1.) Hinsichtlich der hiernach primär zu berücksichtigenden Verletzungen und deren Folgen, sind durchaus erhebliche Beeinträchtigungen zu konstatieren. Der Kläger erlitt eine Belastungsfraktur LWK 4, welche zweimal operativ behandelt werden musste. Er musste sich einer Reha-Maßnahme unterziehen, die er jedoch schmerzbedingt abbrechen musste. Zudem erlitt er eine subarachnoidale Blutung.

(2.) Diesbezüglich ist jedoch nicht mit Folgebeeinträchtigungen zu rechnen. Der Kläger gab selbst gegenüber dem Gerichtssachverständigen Prof. Dr. R. an, er habe manchmal Kopfschmerzen, sonst „sei da aber nichts zurückgeblieben“ (Bl. 226 d.A.). Dies steht mit den Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der Klageschrift, wonach die Folgen für Sprach- und Erinnerungsvermögen sowie die intellektuellen Fähigkeiten noch nicht abschließend beurteilbar seien, in Widerspruch. Der Sachverständige führte in Übereinstimmung mit den ihm gegenüber gemachten Angaben des Klägers aus, es sei ohnehin nicht mit neurologischen Ausfällen zu rechnen, da das Ausmaß der subarachnoidalen Blutung „initial diskret“ gewesen sei. Einen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den gelegentlich auftretenden Kopfschmerzen konnte er weder eindeutig bestätigen, noch verneinen (Bl. 236 d.A.).

(3.) Bezüglich der Folgebeeinträchtigungen der LWK-Verletzung ist mit einer weiteren Operation zu rechnen. Nach den überzeugenden Ausführungen des Gerichtssachverständigen Prof. Dr. R. sei die Spondylodese nicht stabil. Insbesondere sei das Stab-Schrauben-System gelockert, was zu Mikrobewegungen führe (Bl. 234 d.A.). Die Schraube habe keinen ausreichenden Halt (Bl. 237 d.A.), so dass es nicht auszuschließen sei, dass kurz- bis mittelfristig eine Re-Operation durchzuführen sei (Bl. 238 d.A.). Dies ist zu berücksichtigen, so dass die vom Kläger im Termin vom 18. Mai 2016 (Bl. 290 d.A.) geschilderte Operation etwa vier Wochen vor dem Termin infolge einer Entzündung, welche die Beklagte bestritten hat, nicht maßgebend ins Gewicht fällt. Gleiches gilt im Ergebnis für die im Termin vor dem Senat geschilderte stationäre Behandlung (Bl. 409 d.A.), wobei die Unfallkausalität selbst von Klägerseite nicht hinreichend dargetan werden konnte.

Als weitere Folgebeeinträchtigung ist ein chronischer Schmerzzustand zu berücksichtigen (Bl. 237 d.A.). Ein ununterbrochenes Sitzen und Stehen sei dem Kläger nach den sachverständigen Feststellungen nur für 30 bis 60 Minuten zumutbar (Bl. 238 d.A.), was eine erhebliche Beeinträchtigung der Lebensführung und auch der Freizeitgestaltung mit sich bringt. Der Sachverständige schloss eine weitere Verbesserung des Zustandes aus (Bl. 239 d.A.).

(4.) Dabei und auch bei den sonstigen Umständen ist auch das Alter des Klägers im Unfallzeitpunkt von lediglich 25 Jahren in die Betrachtung einzustellen. Er wird somit über einen prognostisch langen Zeitraum an den Unfallfolgen zu leiden haben.

(5.) Zu berücksichtigen ist ferner der Verlust des Arbeitsplatzes des Klägers. Ihm wurde aufgrund seiner Gesundheitsbeeinträchtigungen gekündigt. Er wird seinen erlernten Beruf nicht mehr ausüben können und ist aufgrund seiner Beschwerden in der Berufswahl eingeschränkt. Entgegen seiner Ansicht liegt jedoch keine 70%-ige Erwerbsminderung vor. Der Sachverständige Prof. Dr. R. hat nachvollziehbar und unter Beachtung der Einzelfallumstände die MdE auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit 30% bewertet (Bl. 240 d.A.). Er ist somit eingeschränkt, jedoch nicht generell arbeitsunfähig.

(6.) Vor allem unter dem Aspekt der Genugtuungsfunktion ist jedoch auch der Anlass des Unfalls zu berücksichtigen. Gerade in Fällen einer Gefälligkeitsfahrt tritt dieser Aspekt eher in den Hintergrund (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 06. Juli 1955 – GSZ 1/55 –, BGHZ 18, 149-168, juris, Rn. 21; Doukoff, in: jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 253 Rn. 40). Eine solche Gefälligkeitsfahrt lag hier vor, da der Kläger, wissend um seine Alkoholisierung, wonach es „genug gewesen wäre, um den Führerschein abgeben zu müssen“ (Bl. 185 d.A.), den Beklagten um Mitnahme bat. Aspekte der Genugtuung treten daher zurück.

(7.) Der Bemessung des Schmerzensgeldes ist somit eine durchaus erhebliche Beeinträchtigung des Klägers im Tagesablauf zugrunde zu legen. Jedoch ist ihm nicht jegliche Freizeitgestaltung unmöglich geworden. So kann er nach seinen eigenen Angaben Motorrad fahren (Bl. 187 d.A.). Auch wenn er dies nicht mehr wie vor dem Unfall auch in Form von „Geländefahrten“ praktizieren kann, zeigt dies, dass er trotz der erheblichen Verletzungen über eine gewisse Form eigenständiger Freizeitgestaltung und Fortbewegungsmöglichkeit verfügt.

bb. Das hiernach angemessene Schmerzensgeld in Höhe von 80.000 Euro lässt sich auch in Übereinstimmung mit vergleichbaren Entscheidungen bringen. Diese bieten einen gewissen Anhalt, führen jedoch nicht zwingend zu einer bestimmten „richtigen“ Schmerzensgeldhöhe (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 21. April 2016 – 4 U 76/15 – juris, Rn. 24 a.E. – NJW-RR 2016, S. 1168-1173).

(1.) Die vorliegende Sachlage ist durchaus mit der klägerseits angeführten Entscheidung des Landgerichts Bielefeld (vom 15. April 2008 – Hacks/Wellner/Häcker, Schmerzensgeldbeträge 2016, 34. Aufl. 2016, Nr. 1834) vergleichbar. Dieses sprach einem 26-jährigen Mann, der einen Wirbelbogenbruch von fünf Lendenwirbeln und eine damit verbundene Kompression der Nervenwurzeln erlitt und bei welchem Taubheitsgefühle im gesamten linken Bein und im rechten Oberschenkel verblieben ein Schmerzensgeld von 80.000 Euro zu. Auch der dortige Geschädigte konnte keine ständig sitzende Position mehr ausüben. Er nahm täglich Schmerzmittel ein; weitere Operationen waren nicht auszuschließen.

(2.) Auch dem Kläger ist letztlich ein Schmerzensgeld in dieser Höhe zuzubilligen. Maßgebend sind die durchaus erheblichen Verletzungen und die damit verbundenen Einschränkungen in der täglichen Lebensführung zu berücksichtigen. Er hat seinen Arbeitsplatz verloren. Gegenüber dem Sachverständigen hat er plausibel geschildert, dass er keine Gegenstände, die schwerer als fünf Kilogramm sind, heben kann (Bl. 239 d.A.). Er kann keine wirbelsäulenbelastenden Bewegungen ausführen und ist damit bereits beim eigenen Ankleiden täglich eingeschränkt. Einen höheren Betrag als 80.000 Euro sieht der Senat demgegenüber nicht als angemessen an. Der Kläger leidet an erheblichen Beeinträchtigungen, kann jedoch wie aufgezeigt etwa weiterhin Motorrad fahren. Ihm ist daher nicht jegliche Freizeitgestaltung in einer Weise erschwert, die ein höheres Schmerzensgeld rechtfertigt. Auch steht der Kläger nicht unter dauernder ärztlicher oder therapeutischer Betreuung, die seinen Tagesablauf maßgeblich einengt. Zum Zeitpunkt der Untersuchung des Klägers durch den Gerichtssachverständigen befand er sich nach eigenen Angaben in keiner therapeutischen Behandlung (Bl. 227 d.A.).

(3.) Demgegenüber weisen andere Entscheidungen, auf welche teilweise abgestellt wurde, deutliche Abweichungen zu vorliegender Fallgestaltung auf.

So wurde etwa einem 28-jährigen Mann, der eine LWK-2-Kompressionsfraktur sowie diverse Prellungen erlitt, bei dem eine MdE von 20% bestehen blieb und der aufgrund nicht besser gewordener Schmerzen eine ambulante Schmerztherapie durchführte, ein Schmerzensgeld durch das Landgericht Ravensburg von 18.000 Euro zugebilligt (vgl. Hacks/Wellner/Häcker, Schmerzensgeldbeträge 2016, 34. Aufl. 2016, Nr. 1809). Demgegenüber ist vorliegend eine höhere MdE entstanden, hat der Kläger auch eine weitere Verletzung in Form der subarachnoidalen Blutung erlitten und steht eine Folge-OP im Raum.

Das Landgericht Aachen hat einem 17-jährigen Jungen, der eine BWK 12- und LWK 1-Kompressionsfraktur sowie eine Oberschenkelschaftfraktur sowie weitere Frakturen erlitt, sich insgesamt neun Wochen im Krankenhaus befand und bei dem als Dauerschaden belastungsabhängige Schmerzen sowie arthrotische Veränderungen im linken Sprunggelenk festgestellt wurden, ein Schmerzensgeld von 20.000 Euro zu erkannt (vgl. Hacks/Wellner/Häcker, a.a.O. Nr. 1812 – LG Aachen, vom 9. Juli 1996). In der gleichen Größenordnung liegt eine Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgericht (vom 30. August 2007 – Hacks/Wellner/Häcker, a.a.O. Nr. 1814). Das Oberlandesgericht Hamm erkannte einer 18-jährigen Frau, welche einen Wirbelbruch mit anschließender Versteifung der WS (3 WK) und eine Dickdarmverletzung erlitt, sich drei Wochen im Krankenhaus befand und unter erheblichen Bewegungseinschränkungen der LWS leidet sowie einen Behinderungsgrad von 30% davontrug ein Schmerzensgeld von 25.000 Euro zu (vgl. Hacks/Wellner/Häcker, a.a.O. Nr. 1823 – OLG Hamm vom 8. Januar 1996).

Vorliegend leidet der Kläger jedoch an einem permanenten Schmerzsyndrom. Er ist durch die Beschränkung in der Hebekraft – bis fünf Kilogramm – durchaus erheblich in der eigenwirtschaftlichen Lebensführung eingeschränkt. Zudem verlor er seinen Arbeitsplatz und kann in seinem erlernten Beruf nicht mehr tätig werden.

4. Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz eines Haushaltsführungsschadens in Höhe von 4.026 Euro.

a. In dem Verlust der Fähigkeit, weiterhin Haushaltsarbeiten zu verrichten, liegt ein ersatzfähiger Schaden. Er stellt sich je nachdem, ob die Hausarbeit als Beitrag zum Familienunterhalt oder den eigenen Bedürfnissen des Verletzten diente, entweder als Erwerbsschaden i. S. des § 843 Abs. 1 Alt. 1 BGB oder als Vermehrung der Bedürfnisse i. S. des § 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB dar. In dem einen wie dem anderen Fall ist der Schaden messbar an der Entlohnung, die für die verletzungsbedingt nicht mehr ausführbaren oder nicht mehr zumutbaren Hausarbeiten an eine Hilfskraft gezahlt wird (dann Erstattung des Bruttolohns) oder, wenn etwa Familienangehörige oder Freunde einspringen, gezahlt werden müsste (dann Orientierung am Nettolohn; vgl. BGHZ 86, 372, 375 ff.; 104, 113, 120 f.). Zu diesem Zweck ist festzustellen, für wie viel Stunden nunmehr eine Hilfskraft benötigt wird oder – bei anderweitigem Ausgleich des Hausarbeitsdefizits – benötigt würde (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1989 – VI ZR 247/88 -, VersR 1989, S. 1273, 1274).

Der Geschädigte hat zunächst darzulegen und ggf. zu beweisen, welche Arbeitsleistung er im Haushalt ohne den Unfall tatsächlich erbracht hätte. Sodann ist die Arbeitszeit festzusetzen, die objektiv für die Fortsetzung der Haushaltsführung im bisherigen Umfang erforderlich ist (vgl. KG, Urteil vom 5. Juni 2008 – 12 U 188/04 -, juris, Absatz-Nr. 31).

b. Die Voraussetzungen für die Erstattung eines Haushaltsführungsschadens liegen vor. Auch in Fällen, wie dem vorliegenden, in dem der Geschädigte noch im elterlichen Hausanwesen wohnt, kann ein Haushaltsführungsschaden zugesprochen werden (vgl. dem Grunde nach auch anerkannt durch Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 31. März 2009 – 4 U 26/08 – 10 –, juris, Rn. 93).

Zwar kann das im Haushalt der Eltern wohnende, volljährige und berufstätige Kind keinen Haushaltsführungsschaden nach § 843 Abs. 1, Alt. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt des Erwerbsschadens geltend machen, da das Kind, welches seine volle Arbeitskraft für eine eigene entgeltliche Berufstätigkeit einsetzt, keine Verpflichtung zur Mitarbeit gemäß § 1619 BGB mehr trifft (vgl. Doukoff in: Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR, 1. Aufl. 2016, § 843 BGB, Rn. 127). Jedoch kann dies unter dem Gesichtspunkt vermehrter eigener Bedürfnisse, § 843 Abs. 1, Alt. 2 BGB Ansprüche geltend machen (so Saarländisches Oberlandesgericht, a.a.O., wo zwar kein Anspruch mit Blick auf Unterhaltsleistungen für andere Familienmitglieder aber ein solcher aufgrund vermehrter eigener Bedürfnisse zugesprochen wurde; Delank, NZV 2002, S. 392, 393; Pardey, Der Haushaltsführungsschaden, 8. Aufl. 2013, S. 32; a.A. ohne nähere Begründung Greger/Zwickel in: Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, § 29, Rn. 151). Die Konstellation ist insoweit einem Single-Haushalt vergleichbar, für welchen ein Anspruch auf Erstattung des Haushaltsführungsschadens anerkannt ist. Es kann keinen haftungsrechtlich relevanten Unterschied darstellen, ob der eigene Haushalt in eigenen bzw. angemieteten Räumen oder noch in Räumen des elterlichen Anwesens geführt wird. Um den Sinn und Zweck der Zuerkennung eines Haushaltsführungsschadens in diesen Fällen zu gewährleisten, werden jedoch regelmäßig strenge Anforderungen an die Darlegung – und ggf. den Beweis – des Vorliegens einer eigenständigen Haushaltsführung zu stellen sein.

Diese sind vorliegend erfüllt. Dass der Kläger im Hausanwesen seiner Eltern einen eigenen Haushalt führte, hat das Landgericht Saarbrücken nach durchgeführter Beweisaufnahme als erwiesen angesehen. An diese Beweiswürdigung ist der Senat nach § 529 Abs. 1 ZPO gebunden. Der Zeuge T. hat überzeugend geschildert, der Kläger versorge sich überwiegend allein und reinige das von ihm genutzte Zimmer. Auch tätigt er seine Einkäufe selbst.

c. Die Höhe des Haushaltsführungsschadens beträgt jedoch entgegen der Ansicht des Landgerichts Saarbrücken nur 4.026 Euro.

aa. Die grundsätzliche Berechnung des Landgerichts Saarbrücken ist nicht zu beanstanden. Zutreffend hat dieses in einem ersten Schritt festgestellt, welche Hausarbeiten der Verletzte tatsächlich ohne das Unfallereignis verrichtet hatte und welche dieser Arbeiten unfallbedingt nicht mehr möglich oder zumutbar und auch nicht durch den Einsatz von Haushaltstechnik oder Umorganisation kompensierbar sind (vgl. Wessel, Der Haushalsführungsschaden, zfs 2010, S. 242). Der für die Schadenskompensation erforderliche Aufwand kann geschätzt werden. Als geeignete Grundlage der Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO anerkannt ist das auf Erfahrungswerten beruhende Tabellenwerk von (jetzt) Pardey (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 2009 – VI ZR 183/08 -, NJW 2009, S. 2060, 2061). Dies hat das Landgericht Saarbrücken zutreffend zu Grunde gelegt und dabei auch beachtet, dass der Kläger in Teilen noch von seinen Eltern mitversorgt wird. Der daraus folgende beschränkte Umfang eigener Haushaltstätigkeiten wurde beachtet. Auch der angesetzte Stundensatz von 10 Euro für die Ersatzkraft ist nicht zu beanstanden.

bb. Jedoch hat das Landgericht Saarbrücken für den von ihm anerkannten Zeitraum vom Unfalltag bis zum 31. Dezember 2011 zu Unrecht eine 100%-ige Einschränkung in der Haushaltsführung angenommen. Dies steht mit den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen nicht in Übereinstimmung. Dieser hat zwar in den ersten 18 Monaten nach dem Unfall eine starke Einschränkung zu Lasten des Klägers als gegeben angesehen, was einer vollen Arbeitsunfähigkeit gleichkommen dürfte. Jedoch ist die Arbeitsunfähigkeit nicht mit der Minderung in der Haushaltsführung gleichzusetzen, da beide völlig verschiedene Bezugspunkte haben (vgl. OLG München, Urteil vom 21. Mai 2010 – 10 U 1748/07 -, juris, Absatz-Nr. 100). Daher hat der gerichtliche Sachverständige die Minderung in der Haushaltsführung zutreffend auch separat berechnet. Diese hat er nachvollziehbar unter Berücksichtigung der Verletzungen und in der Übertragung auf Haushaltstätigkeiten mit 50% festgelegt (Bl. 242 d.A.). Er hat dabei auch bezüglich einzelner Tätigkeiten und Zeiträumen differenziert (auf die Berücksichtigung des “dynamische[n] Prozess[es] im Rahmen eines Heilverlaufs” weist Balke in SVR 2006, S. 361, 363 hin). Daher kann der Kläger nur bezüglich 50% einen Zahlungsanspruch geltend machen. Ihm steht daher ein Betrag von 4.026 Euro zu.

cc. Einer derartigen Abänderung der angefochtenen Entscheidung steht auch der Umstand nicht entgegen, dass das Landgericht Saarbrücken über einen bestimmten Zeitraum, bezüglich dessen der Kläger weiteren Haushaltsführungsschaden begehrte, in den Entscheidungsgründen keine Ausführungen gemacht hat.

Der Kläger hat ausweislich der Klageschrift einen Haushaltsführungsschaden ab dem Unfalltag – 31. Juli 2010 – bis zum 31. Dezember 2013 geltend gemacht (Bl. 108 d.A.). In den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils wird ein solcher jedoch nur vom Unfalltag bis zum 31. Dezember 2011 berechnet und in Höhe von 8.052 Euro zuerkannt (UA Seite 19, Bl. 332 d.A.). Dies führt aber nicht dazu, dass nunmehr dieser erstinstanzlich nicht zuerkannte Zeitraum noch zu berücksichtigen ist.

Zum einen ist nicht ersichtlich, ob der Kläger hieran weiter festhält. Zum anderen steht einer Zuerkennung entsprechender Beträge die Bindung an den Berufungsantrag entgegen, § 528 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung über den Zeitraum 2012/2013 ist, da der Kläger kein Rechtsmittel gegen die teilweise klageabweisende Entscheidung eingelegt hat, rechtskräftig und damit der Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts entzogen.

Der Rechtskraftwirkung steht nicht entgegen, dass die Entscheidung möglicherweise inhaltlich unzutreffend ist und sich das Gericht in den Entscheidungsgründen überhaupt nicht mit der Frage eines Anspruchs auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens für diesen Zeitraum befasst hat. Auch Urteile, die auf Verstößen gegen materielles oder Verfahrensrecht beruhen, mithin auch sachlich unrichtige Urteile werden gleichwohl rechtskräftig (vgl. Vollkommer in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 322 ZPO, Rn. 14). Anhaltspunkte dafür, dass das erstinstanzliche Gericht nur eine Teilentscheidung treffen wollte, fehlen. Maßgebend für die Bestimmung der Rechtskraftwirkung ist daher der Tenor, mit welchem die Klage insgesamt beschieden und der Teil des Haushaltsführungsschadens, der über den zuerkannten Betrag hinausgeht, abgewiesen wurden (vgl. zur Maßgeblichkeit der Urteilsformel in Fällen der Divergenz zwischen Tenor und Entscheidungsgründen BGH, Urteil vom 13. Mai 1997 – VI ZR 181/96 –, juris, Rn. 20).

Die Sachlage ist auch mit den Fällen, in denen die Änderung einzelner Rechnungsposten zuerkannt wurde, nicht vergleichbar. Das Verbot der reformatio in peius soll verhindern, dass das Rechtsmittelgericht dem Rechtsmittelführer etwas aberkennt, was im erstinstanzlichen Urteil wirksam und mit materieller Rechtskraft zuerkannt worden ist. Demgegenüber liegt in der bloßen Änderung der Entscheidungsgründe kein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot; auch die Änderung unselbstständiger Rechnungsposten innerhalb eines Anspruchs unter Beibehaltung der Endsumme stellt keine verbotene Verschlechterung dar (BGH, Urteil vom 24. Juli 2003 – VII ZR 99/01 -, NJW-RR 2004, S. 95, 96; Rimmelspacher, in. Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 528 Rn. 22 und 28; Ball, in: Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl. 2017, § 528 Rn. 15). Da sich der nicht zuerkannte Teil des Haushaltsführungsschadens auf einen separaten Zeitraum bezog und die Voraussetzungen des Anspruchs stets zeitbezogen zu prüfen sind, was sich daran zeigt, dass der Grad der Behinderung in der Haushaltsführung unterschiedlich festgelegt wurde, kann nicht von einem unselbständigen Teil des einheitlichen Anspruchs auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens ausgegangen werden.

5. Der Feststellungsantrag ist begründet.

Das Feststellungsinteresse setzt in Fällen dieser Art die Möglichkeit des Eintretens von Zukunftsschäden voraus. Diese Möglichkeit ist zu verneinen, wenn aus der Sicht des Anspruchsstellers bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines derartigen Schadens wenigstens zu rechnen. Eine hinreichende Schadenswahrscheinlichkeit ist dagegen nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2001 – VI ZR 381/99 -, NJW 2001, S. 1431, 1432). Da nach den sachverständigen Feststellungen mit einer Re-Operation zu rechnen ist, liegt die Möglichkeit weiterer Schäden evident vor.

6. Als adäquater Schadensersatzanspruch steht dem Kläger auch die nicht anrechenbare außergerichtliche Geschäftsgebühr zu.

a. Hierbei kann der Kläger bei einer durchschnittlichen Verkehrsunfallregulierung – um eine solche handelt es sich vorliegend – auch unter Berücksichtigung des bestehenden Ermessens jedoch keine höhere Gebühr als eine 1,3-Geschäftsgebühr fordern. Die Geltendmachung einer höheren Gebühr kann nicht mehr als billige Ermessensausübung angesehen werden, so dass sie auch nicht verbindlich ist (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 24. Februar 2009 – 4 U 61/08 u.a. -, juris, Rn. 27; LG Saarbrücken, Urteil vom 12. August 2008 – 4 O 121/08 -, juris, Rn. 46 ff.; vgl. auch BGH, Urteil vom 31. Oktober 2006 – VI ZR 261/05 -, VersR 2007, S. 265). Eine höhere Gebühr kann nach Nr. 2300 RVG-VV nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Dies ist vorliegend von Klägerseite weder vorgetragen, noch ersichtlich.

Der Umstand, dass der klägerische Prozessbevollmächtigte mit einer Versicherung mehrfach korrespondieren musste, macht die Angelegenheit weder umfangreich noch schwierig. Die grundsätzliche Haftung der Beklagten stand außer Frage. Streitig war die Frage, ob eine Mithaftungsquote anzurechnen ist. Eine kontroverse außergerichtliche Auseinandersetzung ist wesentlicher Inhalt der anwaltlichen Tätigkeit und gehört zum originären Aufgabengebiet eines Rechtsanwalts. Dies macht die Angelegenheit nicht per se zu einer solchen, die einen über dem Durchschnitt liegenden Aufwand erforderlich machte. Der Durchschnitt der anwaltlichen Tätigkeit dürfte vielmehr gerade die streitige Auseinandersetzung bilden. Anders zu entscheiden würde bedeuten, bei jeder Tätigkeit, welche in ein gerichtliches Verfahren mündet, dem vorprozessual beauftragten Rechtsanwalt eine über dem 1,3-fachen liegende Geschäftsgebühr zuzubilligen. Dies würde die gesetzgeberische Wertung der Nr. 2300 RVG-VV unterlaufen und den Ausnahmefall einer höheren Gebühr zum Regelfall machen.

Allein die Ermittlung der Schadenshöhe, insbesondere des Verdienstausfalls sowie des Haushaltsführungsschadens macht die Angelegenheit ebenfalls nicht schwierig. Die entsprechende Informationsbeschaffung durch den Rechtsanwalt liegt im üblichen Bereich. Anhand der Lohnbescheinigungen konnte der Verdienstausfall ohne größeren Aufwand berechnet werden. Bezüglich der Berechnung des Haushaltsführungsschadens ist mit dem Landgericht Saarbrücken davon auszugehen, dass dieser im Einzelfall durchaus schwierig zu ermitteln sein kann. Derartige Schwierigkeiten sind dem vorliegenden Fall jedoch nicht immanent. Der Kläger führte einen „Single-Haushalt“. Vor allem in rechtlicher Hinsicht ist die Beurteilung des „Ob“ eines Haushaltsführungsschadens wie ausgeführt umstritten. Hiermit hat sich der Klägervertreter jedoch außergerichtlich nicht erkennbar auseinandergesetzt; zudem gehört auch eine solche Rechtsprüfung zum Kernbereich anwaltlicher Tätigkeit. Die eigentliche Berechnung des Haushaltsführungsschadens in der Klageschrift nimmt etwa eine Seite in Anspruch (vgl. Bl. 108/109 d.A.) und zeigt keine besondere Schwierigkeit auf.

Hinsichtlich des Ausmaßes der anwaltlichen Tätigkeit bestand daher vorliegend faktisch weder ein qualitativer noch ein quantitativer Unterschied zum Durchschnitt der Fälle, so dass lediglich der Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr als angemessener Schaden von den Beklagten zu tragen war.

b. Der Gegenstandswert ist, worauf die Beklagten zutreffend hinweisen, nur aus der berechtigten Schadensersatzforderung zu bestimmen.

Kostenerstattung aufgrund des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs kann der Gläubiger von dem Schuldner nur insoweit verlangen, als seine Forderung diesem gegenüber tatsächlich auch berechtigt ist. Denn Kosten, die dadurch entstehen, dass er einen Anwalt zur Durchsetzung eines unbegründeten Anspruchs beauftragt, können dem Schuldner nicht mehr als Folgen seines Verhaltens zugerechnet werden. Dem Erstattungsanspruch hinsichtlich der ihm entstandenen Anwaltskosten ist im Verhältnis zu dem in Anspruch genommenen Schuldner somit grundsätzlich nur der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Forderung entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 07. November 2007 – VIII ZR 341/06 –, NJW 2008, S. 1888, juris, Rn. 13; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. Januar 2016 – 7 U 52/15 –, juris, Rn. 173).

Der Gegenstandswert ist hiernach wie folgt zu ermitteln:

– Gesamt: 191.652,49 Euro
– Schmerzensgeld: 0.000 Euro
– Verdienstausfall: (dies greifen auch die Beklagten nicht an; vgl. Bl. 378 d.A.) 7.217, 29 Euro
– Haushaltsführungsschaden: 4.026 Euro
– Kosten für ärztliche Berichte usw.: 409,20 Euro
– Feststellungsantrag: 100.000 Euro

Hieraus steht dem Kläger folgender Anspruch zu, wobei die Tabelle des RVG (Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG) in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung anzuwenden ist:

– Gesamt 2.833,15 Euro
– 1,3 Geschäftsgebühr 2.360,80 Euro
– Auslagenpauschale 20,00 Euro
– Umsatzsteuer 452,35 Euro

7. Ausgehend von vorstehend, als begründet angesehenen Forderungen war die erstinstanzliche Entscheidung teilweise abzuändern. Dabei war bezüglich des Klageantrags zu 2.) auch der für ärztliche Berichte etc. begehrte Betrag von 409,20 Euro zu beachten. Als insgesamt insoweit geleisteter Zahlbetrag war der im unstreitigen Teil des Tatbestandes des angegriffenen Urteils genannte Betrag von insgesamt 5.718,83 Euro (2.839,24 Euro und 2.879,59 Euro) abzusetzen. Auf die entsprechende Berechnung wurden die Parteien im Termin vor dem Senat (Bl. 409 d.A.) ebenso hingewiesen, wie auf die Gründe einer von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichenden Tenorierung.

8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 100 Abs. 4 ZPO.

Ausgehend vom erstinstanzlichen Streitwert von 192.797,82 Euro, bei welchem das gezahlte Schmerzensgeld von 30.000 Euro sowie der auf den Verdienstausfall gezahlte Betrag von 5.718,83 Euro abgezogen ist, erhält der Kläger insgesamt einen Betrag von 155.933,66 Euro. Insoweit waren folgende Beträge zu berücksichtigen:

– Schmerzensgeld: 50.000 Euro
– Verdienstausfall: 1.498,46 Euro (da der gezahlte Betrag im Streitwert abgezogen ist, ist er auch vom zuerkannten Betrag (7.217,29 Euro) für die Kostenberechnung abzuziehen)
– Haushaltsführungsschaden: 4.026 Euro
– Kosten für ärztliche Bescheinigungen etc: 409,20 Euro
– Feststellungsantrag: 100.000 Euro

Davon ausgehend unterliegen die Beklagten mit 80,88% und der Kläger mit 19,12%.

Zweitinstanzlich war von dem im Termin festgesetzten Streitwert von 98.052 Euro auszugehen (Bl. 407 d.A.), bezüglich dessen die Beklagten mit einem Betrag von 84.026 Euro unterliegen und damit 85,8% der Kosten tragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen; denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.