Der Verteidiger beantragte bei der Verwaltungsbehörde, welche ihre Bußgeldakten in elektronischer Form führt (§ 110a OWiG), Akteneinsicht durch Übersendung der Akte mit dem Zusatz “gerne auch per BEA-Mail”. Nach dem AG Frankfurt ist die Aktenversendungspauschale für das Versenden eines Papierausdrucks der Akte nicht angefallen. Gemäß § 107 Abs. 5 Satz 2 OWiG falle die Pauschale nicht an, wenn die Akten elektronisch geführt werden. Es entspreche dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, die kostengünstigste Art der Aktenversendung zu wählen. Ein Verstoß dürfe nicht zu Lasten des Betroffenen gehen, wenn ausdrücklich die elektronische Versendung beantragt wurde.

AG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.08.20 – 976 OWi 94/20

I. Der Bescheid über die Erhebung der Akteneinsichtspauschale vom 20.07.2020 wird aufgehoben.

II. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe:

Der zulässige Antrag ist begründet.

Der Verteidiger beantragte erstmals mit Antrag vom 20.07.2020 Akteneinsicht durch Übersendung der Akte oder – und dies ausdrücklich – “gerne auch per BEA-Mail”.

Die Verwaltungsbehörde übersandte die Akte zur Ansicht und verlangte hierfür mit Bescheid vom 20.07.2020 eine Akteneinsichtspauschale in Höhe von 12,00 Euro.

Hiergegen wendet sich der Verteidiger mit seinem Antrag vom 26.07.2020 und begründet dies mit der elektronischen Aktenführung.

Die Antragsgegnerin wendet dahingegen ein, dass die Akten übersandt worden seien und die Akteneinsichtspauschale daher auch anfalle. Dies gelte auch dann, wenn die Akten selbst elektronisch geführt werden. Auf gerichtliche Nachfrage, warum eine elektronische Übersendung nicht erfolgt ist, gab die Antragsgegnerin unter Wiederholung des Wortlauts des Akteneinsichtsgesuchs des Verteidigers, Bl. 5 d. A., an, dass die Angaben des Verteidigers so verstanden worden seien, dass eine Übersendung in “klassischer” Papierform gewünscht gewesen sei.

Der Antrag des Verteidigers ist begründet.

Gemäß § 107 Abs. 5 S. 1 OWiG ist zwar von demjenigen, wer Akteneinsicht beantragt und diese auch durch Übersendung erhält eine Pauschale in Höhe von 12,00 Euro zu entrichten.

Dies gilt nach § 107 Abs. 5 S. 2 OWiG aber dann nicht, wenn die Akten elektronisch geführt werden. Auf den Zusatz, dass eine Pauschale nur dann nicht anfällt, wenn die Akte auch elektronisch übermittelt wird, kann es in diesem Zusammenhang nicht ankommen.

Entgegen dem Verständnis der Verwaltungsbehörde hat der Verteidiger ausdrücklich die Akteneinsicht “gerne auch per BEA-Mail” gewünscht. Da diese Möglichkeit der Aktenversendung noch nicht die Regel darstellt, hat der Verteidiger nicht ausschließlich elektronische Versendung gefordert. Wenn aber diese Art und Weise gewünscht ist, entspricht es dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, die kostengünstigste Art der Aktenversendung zu wählen.

Ein Verstoß hiergegen darf nicht zu Lasten des Betroffenen gehen, der im Falle des Unterliegens, die Kosten hierfür zu tragen hat, obwohl der Verteidiger ausdrücklich auch die elektronische Versendung beantragt hat. Insoweit hat die Antragsgegnerin ihr Ermessen bei der Versendung fehlerhaft ausgeübt. Es gab keinen vernünftigen Grund, nicht auf eine kostensparende elektronische Übersendung zurückzugreifen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 62 Abs. 2 S. 1 OWiG, 467 StPO.

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 62 Abs. 2 Satz 3 OWiG). Die Ausnahme des § 108 Abs. 1 S. 2 OWiG erfasst den vorliegenden Fall nicht.