Ein Beschluss des AG Trier, wonach die Zentrale Bußgeldstelle für Rheinland-Pfalz bei Gewährung von Akteneinsicht durch Versendung eines Ausdrucks der elektronisch geführten Akte keine Aktenversendungspauschale erhoben werden darf, wenn es an der notwendigen Rechtsverordnung nach § 110a Abs. 1 Satz 2 OWiG fehlt, wurde hier bereits vorgestellt. Ebenso sieht es auch das AG Landstuhl in dieser Entscheidung. Die Kostenentscheidung über 12 Euro wurde von ihm aufgehoben.

AG Landstuhl, Beschluss vom 14.01.2020 – 2 OWi 189/19

1. Die Anforderung der Auslagenpauschale von 12 EUR für die Gewährung von Akteneinsicht vom 28.10.2019 wird aufgehoben und für unzulässig erklärt.

2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen.

Gründe:

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung bezog sich eindeutig nur auf die Kostenanforderung für die Aktenversendung. Die hierfür erhobene Pauschale ist nicht zu bezahlen. Die Bußgeldbehörde führt die Akten elektronisch, ohne dass zu diesem Zweck eine Rechtsverordnung erlassen worden wäre. Die Übersendung papiemer Ausdrucke einer solchen Aktenführung kann nicht kostenpflichtig sein (AG Pirmasens, Beschluss vom 13. April 2017 – 1 OWi 424/16 -, juris).

Das Gericht weist schon jetzt vorsorglich darauf hin, dass für den Fall eines weiteren Antrags wegen unvollständig gewährter Akteneinsicht dem Betroffenen alle im Schriftsatz vom 11.11.2019, Bl. 33 d.A., begehrten Daten und Unterlagen zur Verfügung zu stellen sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 OWiG i.V.m. 464 Abs. 1, 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO.

Vielen Dank an Frau Rechtsanwältin Monika Zimmer-Gratz, Bous, für die Überlassung der Entscheidung.