Hier befasst sich das VG Saarlouis mit der Sperrung eines Verbindungsweges zweier Orte im einstweiligen Rechtsschutz. Beanstandet wurde zum einen, dass vor Anordnung der Aufstellung des Zeichens 250 keine straßenrechtliche Teil-Einziehung erfolgte, zum anderen Fehler bei der Ermessensausübung.

VG des Saarlandes, Beschluss vom 27.08.2020 – 5 L 733/20

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die verkehrsrechtliche Anordnung des Antragsgegners vom 06.07.2020 betreffend die Sperrung der Verbindungsstraße zwischen den Straßen Zum Felsacker und Taubenstraße in der Gemeinde Schwalbach wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Sperrung eines Verbindungsweges zwischen Schwalbach und Hülzweiler für Kraftfahrzeuge.

I.

Der Antragsteller wohnt in der Straße Zum Felsacker im Ortsteil Hülzweiler der Gemeinde Schwalbach. Die Hauptverbindung zwischen den Ortsteilen Schwalbach und Hülzweiler ist die Hülzweiler Straße. Etwa 500 m westlich der Hülzweiler Straße führt die Taubenstraße vom Ortsteil Schwalbach in Richtung Hülzweiler und endet in Höhe des ehemaligen DKBI-Geländes. Auf den letzten ca. 100 m verläuft die Straße Zum Felsacker in einer Entfernung von etwa 60 m westlich parallel zur Taubenstraße. Am Südende der Straße Zum Felsacker befindet sich ein nach Angaben des Antragstellers seit Mitte der 1970er Jahre asphaltierter namenloser Weg, der die beiden Straßen miteinander verbindet. Seit dieser Zeit wird der Weg nach Angaben des Antragstellers auch von Kraftfahrern benutzt, um von einem Ortsteil in den anderen oder auch von Hülzweiler nach Ensdorf oder zu den an der Ensdorfer Straße in Schwalbach gelegenen Super- und Drogeriemärkten zu gelangen. Nach Angaben des Antragsgegners verläuft der Weg im Wesentlichen über Privatgrundstücke.

Mit Schreiben vom 03.03.2016 beantragte die SPD-Ortsratsfraktion Schwalbach/Griesborn beim Ortsvorsteher S. die Einrichtung einer Sackgasse in der Taubenstraße und die Aufhebung der Einbahnstraßenregelung: Vor dem Hintergrund der Erschließung des Gewerbegebietes Felsacker als Wohngebiet mit ca. 90 Wohneinheiten sei mit einem noch höheren Verkehrsaufkommen zu rechnen. Aktuell verzeichneten die Taubenstraße und die umliegenden Straßen bereits eine hohe Verkehrsdichte, da der Verbindungsweg am Felsacker zurzeit als Abkürzung zwischen den beiden Ortsteilen genutzt werde. Zu beachten sei auch, dass sich im direkten Wohngebiet (Wilhelm-Röntgen-Straße) noch ein viel genutzter Kinderspielplatz befinde. Die temporäre Sperrung im vergangenen Sommer habe gezeigt, dass sich durch eine Sackgassenregelung keine negativen Auswirkungen auf den Verkehrsfluss der Gemeinde ergeben hätten. Ebenso profitierten die Anlieger im Ortsteil Hülzweiler von einer solchen Regelung, da der Großteil des Verkehrsaufkommens vom „Durchgangsverkehr“ generiert werde und fortan entfalle. Lediglich die Zufahrt und Ausfahrt des „Quartier Felsacker“ würde fortan Hülzweiler belasten. Der wegfallende Durchgangsverkehr verbessere die Situation gleichwohl. Weiterhin wäre die Einbahnstraßenregelung im unteren Bereich der Taubenstraße dann nicht mehr erforderlich.

Der Ortsrat Schwalbach begrüßte in der Sitzung am 19.04.2016 die Sperrung des Verbindungswegs grundsätzlich. Vor einer endgültigen Entscheidung sollte jedoch geklärt werden, um welche Art von Verkehrsraum es sich in diesem Bereich handele, insbesondere inwieweit diese „Straße“ tatsächlich oder rechtlich öffentlich sei.

Auch unter Berücksichtigung der Verkehrssituation mit Beinahe-Unfällen zwischen Pkws und der potenziellen Gefährdung von Schulkindern, die diesen Verbindungsweg als kürzesten Weg zur Gemeinschaftsschule (Johannes-Gutenberg-Schule) in der Weiherstraße nutzten, sollte der Rechtsstatus der Straße geklärt werden. Mit Schreiben an die Ortsvorsteher S. und M. vom 03.03.2020 teilte der Antragsgegner diesen mit, er beabsichtige, die Verbindungsstraße ab April 2020 zu sperren.

Mit der verkehrsrechtlichen Anordnung gemäß § 45 StVO ordnete der Antragsgegner am 06.07.2020 an, dass der Verbindungsweg zwischen den Straßen Zum Felsacker und Taubenstraße ab Samstag, den 01.08.2020, für Fahrzeuge gesperrt wird; der Fußgänger- und Fahrradverkehr bleibe freigegeben.

Der Gemeindebauhof wurde angewiesen, die Sperrung durch Gitter und Verkehrszeichen 250 entsprechend der Anlage (Luftbild) dergestalt vorzunehmen, dass die Zufahrten zum Sondergebiet Felsacker und dem Feldwirtschaftsweg „Schwarzer Pfad“ weiterhin für Anlieger frei blieben. An den Anwesen „Taubenstraße 36“ und „Zum Felsacker 50“ seien je ein mobiles Sackgassenschild (Verkehrszeichen 357) aufzustellen. Der Standort für die feststehende Beschilderung erfolge im Nachhinein bei einem gesonderten Ortstermin.

Mit Schreiben vom 07.07.2020 bat der Antragsgegner um Stellungnahme der Vollzugspolizei zur beabsichtigten Vollsperrung.

In der Ausgabe 29/2020 des „Blickpunkt“ informierte die Ortspolizeibehörde über die „Vollsperrung des Verbindungsweges zwischen Hülzweiler und Schwalbach im Bereich des Sondergebietes „Felsacker“ (früher DKBI)“:

„Aufgrund des ungenügenden Ausbaus des Weges und des dadurch gegebenen hohen Gefahrenpotentials für alle Verkehrsteilnehmer, insbesondere für Schülerinnen und Schüler, die die Strecke als Schulweg zur Erweiterten Realschule1 nutzen, aber auch für Spaziergänger, Wanderer und Radfahrer, wird der Verbindungsweg ab 1.08.2020 für alle Kraftfahrzeuge gesperrt.

Die Verkehrsteilnehmer werden im Vorfeld durch Hinweisschilder über die Sperrung informiert. Die Zufahrt zum Sondergebiet „Felsacker“ ist durch die Sperrung nicht betroffen. Alle betroffenen Bürgerinnen und Bürger werden bereits jetzt um Verständnis gebeten für mögliche durch die neue Verkehrsregelung bedingte und nicht zu vermeidende Beeinträchtigungen.“

Die verkehrsrechtliche Anordnung wurde in der Ausgabe 30/2020 des „Blickpunkt“ der Gemeinde vom 17.07.2020 (ortsüblich) bekanntgemacht.

Das Polizeirevier Bous nahm mit Schreiben vom 20.07.2020 zu dem Schreiben des Antragsgegners vom 07.07.2020 dahingehend Stellung, dass hinsichtlich der vom Antragsgegner geschilderten Beschwerden von Anwohnern über zu schnell fahrende Fahrzeuge und des Bestehens einer Gefahr für Spaziergänger und Wanderer in der Vergangenheit keine Bürgerbeschwerden bei ihm eingegangen seien; es seien auch keine Verkehrsunfälle zum Nachteil von Fußgängern, Schülern und/oder Wanderern in diesem Bereich bekannt geworden, so dass es aus Sicht der Vollzugspolizei keinen Handlungsbedarf gebe, diesen Verbindungsweg zu sperren.2

Mit Schreiben vom 20.07.2020 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen die verkehrsrechtliche Anordnung und bat darum, dass die Maßnahme nicht zum 01.08.2020 umgesetzt werde.

Der Antragsgegner antwortete mit Schreiben vom 22.07.2020, an der beabsichtigten Sperrung zum 01.08.2020 festzuhalten.

Am 27.07.2020 hat der Antragsteller bei Gericht einstweiligen Rechtsschutz gegen die Straßensperrung beantragt. Zur Begründung macht er geltend, die verkehrsrechtliche Anordnung sei bereits formell rechtswidrig, weil der Bürgermeister als Ortspolizeibehörde dafür nicht zuständig sei und der Gemeinderat an der Anordnung nicht beteiligt gewesen sei. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 StVZustG sei für den Erlass von Verkehrsbeschränkungen nach § 45 StVO die Gemeinde zuständig. Da keine Übertragung auf andere Gemeindeorgane nach § 34 KSVG stattgefunden habe, hätte der Gemeinderat die Sperrung beschließen müssen.

In der Sache sei von entscheidender Bedeutung, dass keine Einziehung der Straße nach § 8 Abs. 1 SStrG erfolgt sei. Die straßenverkehrsrechtliche Anordnung von Zeichen 250 sei kein geeignetes Mittel, um eine Straße dauerhaft zu sperren. Hierfür bedürfe es vielmehr einer Umwidmung oder Teileinziehung auf straßenrechtlicher Grundlage.3 Hierbei sei zu beachten, dass die Straße seit mehreren Jahrzehnten im Gemeingebrauch für den öffentlichen Verkehr stehe. Sei im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht abschließend zu klären, ob es sich bei einer Wegstrecke um eine öffentliche Straße im straßenrechtlichen Sinne handele, sei diese jedoch allem Anschein nach eine (auch) für den Kraftfahrzeugverkehr einschließlich Lkw gewidmete öffentliche Straße, so spreche bei nur möglicher überschlägiger Prüfung bereits vieles dafür, dass eine verkehrsrechtliche Regelung, mit welcher die betreffende Straße für den Kraftfahrzeugverkehr vollständig gesperrt werde, rechtswidrig sein dürfte.4 Vorliegend habe der Antragsgegner durch die von ihm vorgenommene bzw. vorgesehene Sperrung des betreffenden Straßenabschnitts für sämtliche Kraftfahrzeuge den rechtlichen Zustand hergestellt oder wolle diesen herstellen, wie er rechtmäßig nur durch eine förmlich zu verfügende Teil-Einziehung des betreffenden Straßenabschnitts zu erreichen sei.5

Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 StVO seien auch nicht gegeben. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO könnten die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen seien nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich sei. Dabei dürften Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich sei, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen könne und auch nicht mit ihr rechnen müsse (§ 45 Abs. 9 StVO). Weiter heiße es dort:

„Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.“

Somit setze auch die Anordnung von Zeichen 250 eine Gefahrenlage voraus, die auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen sei und das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der relevanten Rechtsgüter durch Einwirkungen des Straßenverkehrs erheblich übersteige.6 Derartige besondere Verhältnisse oder erhebliche Gefahrenlagen habe der Antragsgegner nicht geltend gemacht und diese seien auch sonst nicht ersichtlich. Bei den ausgeführten erhöhten straßenverkehrsrechtlichen Anforderungen an die (Voll-)Sperrung einer Straße oder eines Weges genüge das vom Antragsgegner pauschal und ohne weitere Erläuterung herangezogene „hohe Gefahrenpotential für alle Verkehrsteilnehmer, insbesondere für Schülerinnen und Schüler, die die Strecke als Schulweg zu Erweiterten Realschule nutzen, aber auch für Spaziergänger, Wanderer und Radfahrer“ sowie die im Anschreiben an die Unterzeichnerin vom 22.07.2020 pauschal benannten „Gründe der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs“ ersichtlich nicht. Vielmehr werde die Verbindungsstraße seit mehreren Jahrzehnten für den allgemeinen Kfz-Verkehr zwischen Schwalbach und Hülzweiler benutzt. Ihm als dem ebenfalls seit mehreren Jahrzehnten in unmittelbarer Nähe zur Verbindungsstraße wohnhaften Antragsteller sei nicht bekannt, dass es in dieser Zeit zu besonderen Gefährdungen von Fußgängern oder Fahrradfahrern oder gar zu Unfällen gekommen wäre. Gegen eine Gefahrenlage spreche auch die Tatsache, dass seit Bestehen des Verbindungsweges auf diesem nie die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit reduziert worden sei. Im Übrigen gelte auf der Straße das Sichtfahrgebot und Fahrzeugführer seien nach § 3 Abs. 2a StVO gerade in Bezug auf Kinder zu einer erhöhten Vorsicht verpflichtet. Obwohl der Antragsgegner im Widerspruchsschreiben vom 20.07.2020 explizit dazu aufgefordert worden sei, eine Unfallstatistik oder sonstige Belege für eine (besondere) Gefährdungslage durch den Pkw-Verkehr vorzubringen, sei das nicht erfolgt. Das wiederum lasse sich leicht damit erklären, dass es weder eine Gefährdung gegeben habe noch dass eine solche zukünftig auftreten werde.

Aus der verkehrsrechtlichen Anordnung sowie der Veröffentlichung im Gemeindeblatt gehe schließlich nicht hervor, von welchen Erwägungen der Antragsgegner sich habe leiten lassen (§ 40 SVwVfG). Es sei schon nicht ersichtlich, dass er sich überhaupt über die Notwendigkeit einer Ermessensentscheidung bewusst gewesen sei. Auch sei nicht die Vornahme milderer, gleich geeigneter Mittel in Erwägung gezogen worden, etwa eine bauliche Trennung des Fußgängerverkehrs oder eine Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 20 oder 30 km/h. Nach alledem könne nicht davon ausgegangen werden, dass die vom Antragsgegner in Anspruch genommenen Sicherheitsinteressen seine, des Antragsstellers, Interessen, aber auch die anderer Nutzer der Verbindungsstraße, überwögen. Die Verbindung sei eine von nur zwei Straßen, die Hülzweiler mit Schwalbach verbänden, so dass neben ihm, dem Antragsteller, auch ein Großteil der restlichen Einwohner von Hülzweiler auf die Befahrbarkeit angewiesen sei. Für ihn, den Antragsteller, komme noch hinzu, dass er Eigentümer des parallel zum Verbindungsweg verlaufenden Grundstücks sei, das als Zufahrtsstraße (mit Parkplätzen) von der Straße Zum Felsacker aus zum Bildungs- und Innovationspark diene. Aus diesem Grunde sei bezüglich seines Grundstücks im Grundbuch von Hülzweiler, Blatt 4509, zugunsten des Eigentümers des Innovationsparkgrundstücks ein Recht auf Duldung des Betretens, Befahrens und Beparkens eingetragen; das Bestehen dieses Rechts sei durch Urteil des Landgerichts Saarbrücken rechtskräftig festgestellt worden.7 Hieraus folge, dass er die Zufahrt über sein Grundstück nicht sperren könne, da diese von im Bildungs- und Innovationspark niedergelassenen Firmen bzw. deren Mitarbeitern und Kunden sowie für ein von seiner Ehefrau betriebenes Fitnessstudio genutzt werde. Käme es zur Sperrung der Straße sei damit zu rechnen, dass sein Grundstück in erheblichem Maße von (nicht berechtigten) Fahrzeugführern genutzt werde, die sein Privatgrundstück als Ersatzverbindungsweg für die streitbefangene Straße nutzten, um von Schwalbach nach Hülzweiler und umgekehrt zu gelangen. Dies sei ihm vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 GG nicht zumutbar, zumal durch den erhöhten Fahrzeugverkehr von einer sukzessiven Beschädigung des hierfür nicht ausgelegten Grundstücks bzw. der Fahrbahn auszugehen wäre und er für die zu erwartenden Massen an Verkehr auch nicht die Verkehrssicherungspflichten wahrnehmen könne.

Ergänzend trägt der Antragsteller vor,8 dass die Sperrung der Straße aus Gründen der Sicherheit und Ordnung erfolgt sein solle, sei vorgeschoben, da eine Gefahr – wie bereits ausgeführt – nicht bestehe. Es komme hinzu, dass es sich um eine Maßnahme handele, die einschneidend in die Belange und Infrastruktur der Großgemeinde eingreife, da eine von lediglich zwei Verbindungen der Ortsteile abgeschnitten werde, so dass eine Beteiligung der Gemeinde erforderlich sei. Unpassend sei insoweit die Bezeichnung als „Schleichweg“. Dass die Straße vor Inkrafttreten des Straßengesetzes nicht als öffentlicher Weg genutzt worden sein solle, werde bestritten. Die Straße werde nach seiner Erinnerung mindestens seit den frühen 1960er Jahren zur Verbindung der Ortsteile (welche zu dieser Zeit noch eigenständige Gemeinden gewesen seien), von Anwohnern bzw. der Allgemeinheit mit Kraftfahrzeugen genutzt und befahren. Zu dieser Zeit sei diese lediglich noch nicht asphaltiert gewesen. Dies sei seit jeher auch dem Antragsgegner bekannt, zumal der Weg ab den 1980er Jahren von noch wesentlich mehr Fahrzeugen als heutzutage genutzt worden sei, als auf dem anliegenden Gelände die (stark frequentierte) Firma DKBI ansässig gewesen sei. Es treffe auch nicht zu, dass der Antragsgegner an dem gegenständlichen Weg keine Herstellungs- oder Instandhaltungsarbeiten vorgenommen habe. Tatsächlich sei es so gewesen, dass der Antragsgegner an der von ihm asphaltierten Straße eine Art Bürgersteig angelegt habe, indem er als Abgrenzung zum asphaltierten Teil Randsteine angebracht und neben der Fahrbahn einen geschotterten „Fußgängerbereich“ angelegt habe. Den Schotter habe der Antragsgegner seit dieser Zeit jährlich ca. ein- bis zweimal aufgefüllt. Zudem seien vom Antragsgegner an beiden Seiten des Verbindungsweges jeweils ein Zeichen 262 (Beschränkung auf 3,5 Tonnen) aufgestellt und Anlieger regelmäßig aufgefordert worden, den Pflanzenbewuchs entlang des parallel zum Weg verlaufenden Zauns „aus Gründen der Verkehrssicherheit“ zurückzuschneiden, damit die Pflanzen nicht in die Fahrbahn ragten. Außerdem habe der Antragsgegner entlang der Straße vier Laternen aufgestellt. Dies alles spreche dafür, dass auch der Antragsgegner vom Vorliegen eines öffentlichen Weges ausgehe oder ausgegangen sei und dies durch die Arbeiten bzw. die Instandhaltung jedenfalls konkludent zum Ausdruck gebracht habe; zumindest müsse hiervon im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgegangen werden.9

Auch in materieller Hinsicht lägen die Voraussetzungen zur Sperrung der Straße nicht vor. Dass ein Gefahrzeichen gemäß Anlage 1 der StVO in Rede stehen solle, sei diesseits nicht behauptet worden; vielmehr sei § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO einschlägig, da mit Zeichen 250 wohl unstreitig ein Verbot des fließenden Verkehrs vorliege. Die Vorschrift sei entgegen der Ansicht des Antragsgegners anwendbar. Soweit dieser sich auf Satz 5 desselben Absatzes beziehe, betreffe dieser lediglich Einschränkungen und Verbote zur Milderung der Auswirkungen durch Erhebung einer Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz. Dies sei hier nicht einschlägig, zumal eine Maut nur bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 7,5 Tonnen erhoben werde (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BFStrMG), welche den gegenständlichen Verbindungsweg auf Grund des Zeichens 262 ohnehin nicht befahren dürften, so dass sich die Problematik des Mautausweichverkehrs nicht stellen könne. Auch § 45 Abs. 9 Sätze 4 und 6 StVO, welche Satz 3 in bestimmten Konstellationen für unanwendbar erklärten, seien nicht einschlägig. Damit sei § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO hier anwendbar und Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürften nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage bestehe, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteige. Daraus, dass die gegenständliche Straße in der Vergangenheit Gegenstand von Anliegerbeschwerden – welche nicht näher dargelegt würden – gewesen sein solle, folge noch keine Gefährdung der Verkehrssicherheit. Ungeachtet dessen werde bestritten, dass Beschwerden von Anwohnern überhaupt erhoben worden seien. Der Antragsgegner habe solche bislang nicht vorgelegt. Weiterhin sei nicht konkret belegt, dass es in den letzten Jahren oder auch Jahrzehnten auf der Straße zu Unfällen oder gefährlichen Situationen bzw. Beinahe-Unfällen gekommen sei. Der Vortrag des Antragsgegners hierzu sei unsubstantiiert, eine Unfallstatistik sei nicht vorgelegt worden.

Auch dessen Vortrag zum Ausbauzustand des Verbindungsweges entspreche nicht den Tatsachen. Zum einen sei dieser entgegen den Angaben des Antragsgegners durch Straßenlaternen beleuchtet, wie auf einem als Anlage zu den Akten gereichten Lichtbild unschwer zu erkennen sei. Insgesamt befänden sich vier solcher Straßenlaternen entlang des Weges, wodurch für eine ausreichende Beleuchtung Sorge getragen sei. Zum anderen existiere teilweise ein geschotteter Fußgängerweg, welcher lediglich auf den letzten Metern des Wegs (zur Straße „Zum Felsacker“ hin) nicht mehr ausgebaut sei. Ohnehin falle auf, dass sich der Antragsgegner maßgeblich auf das angebliche Fehlen eines Bürgersteigs berufe, obwohl in zwei der in den letzten Jahren vom Antragsgegner neu bebauten Wohngebieten („In den Auwiesen“ und „Siedlungsstraße“, ehemals Blumen Weber) ebenfalls keine Bürgersteige gebaut worden seien, sondern auch dort lediglich die – von Ausbauzustand und Breite her mit dem gegenständlichen Weg vergleichbare – Fahrbahn allen Verkehrsteilnehmern gleichermaßen zur Verfügung stehe, wie sich aus einem als Anlage beigefügten Luftbild ergebe. In diesen Gebieten werde das Fehlen eines Bürgersteigs nicht als Verkehrsgefährdung aufgefasst oder würden die betreffenden Straßen für den Pkw-Verkehr gesperrt. Auch dort würden die Straßen von Schulkindern benutzt. Soweit in dem vom Antragsgegner vorgelegten Antrag der SPD-Ortsratsfraktion Schwalbach/Griesborn vom 03.03.2016 ausgeführt werde, es sei mit einem noch höheren Verkehrsaufkommen auf Grund einer geplanten Erschließung des Gewerbegebiets Felsacker als Wohngebiet zu rechnen, sei darauf hinzuweisen, dass ein solches Wohngebiet bislang nicht ausgewiesen worden sei und hiermit auch in Zukunft – das Schreiben der Fraktion liege demgegenüber bereits mehr als vier Jahre zurück – nicht zu rechnen sei. Hierzu habe das Saarländische Oberlandesgericht im Urteil vom 14.11.2018 – 1 U 139/17 – ausgeführt, dass für die Erschließung dieses Areals als Wohngebiet eine dritte öffentliche Zuwegung geschaffen werden müsse, wofür die bestehende Grunddienstbarkeit auf seinem, des Antragstellers, Grundstück nicht ausreiche. Da somit eine Erschließung des seinerzeit angedachten Wohngebiets nicht ausreichend gesichert wäre, komme die Ausweisung des Areals als Wohngebiet voraussichtlich auch zukünftig nicht in Betracht. Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit seien auch nicht in Bezug auf den in dem Fraktionsantrag genannten Kinderspielplatz in der Wilhelm-Röntgen-Straße zu erwarten, denn der Verkehr, welcher die gegenständliche Straße als Verbindungsweg nutze, werde weder in Richtung Schwalbach noch in Richtung Ensdorf an diesem Spielplatz überhaupt entlang geleitet; gleiches gelte für den Verkehr, der aus dieser Richtung nach Hülzweiler fahre.

Es bleibe dabei, dass die angeordnete Sperrung ermessensfehlerhaft und unverhältnismäßig sei. Mildere Maßnahmen seien vom Antragsgegner offenbar noch immer nicht ins Auge gefasst worden, wie z.B. eine Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, ein Parkverbot oder die Anbringung von Zeichen 136 (Kinder). Zudem gehe der Antragsgegner durch die angegriffene Maßnahme gegen die überwiegende Anzahl der Nutzer der Straße vor, welche diese ordnungsgemäß und mit der gebotenen Vorsicht befahren würden und daher Nichtstörer seien, obwohl nicht einmal versucht worden sei, gegen diejenigen Verkehrsteilnehmer einzuschreiten, welche – angeblich – Fußgänger gefährdeten oder sonstige Ordnungswidrigkeiten begingen. Es sei dem Antragsgegner jedoch zuzumuten, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen oder ähnliches durchzuführen und zunächst gegen Störer vorzugehen, um möglicherweise bestehende Gefährdungen abzustellen. Der Umweg über die Hauptstraße und die Saarwellinger Straße betrage ca. fünf Kilometer, wobei es auf dieser Strecke durch das Ausweichen zu erhöhter Verkehrsbelastung komme. Zudem sei damit zu rechnen, dass – zur Abkürzung dieses Weges – Fahrzeugführer anstelle der Hauptstraße die Weiherstraße nutzen würden, in welcher sich ebenfalls eine entsprechend frequentierte Schule, ein Kindergarten sowie ein Spielplatz befänden, so dass durch eine Sperrung der Verbindungsstraße für die Verkehrssicherheit im Ergebnis nichts gewonnen sei. Auch habe er, der Antragsteller, faktisch nicht die Möglichkeit, unter Gebrauchmachen von seinem Hausrecht Ausweichverkehr über sein parallel zu dem Weg verlaufendes Parkgrundstück zu verhindern. Dieses verfüge über keine Schranke und dürfe auf Grund des bestehenden Geh- und Fahrrechts ohnehin nicht für Fahrzeugverkehr gesperrt werden, sondern müsse für den Eigentümer des Bildungsparks sowie die dort ansässigen Firmen und Betriebe – inklusive Mitarbeitern und Kunden, wobei sich dort u.a. eine TÜV-Stelle befinde – ganztägig zur Verfügung stehen. Er, der Antragsteller, könne bestätigen, dass seit dem Einrichten der Sperrung der Fahrzeugverkehr auf seinem Grundstück drastisch zugenommen habe, da sein Grundstück nun als „Schleichweg“ von den Einwohnern der anliegenden Ortsteile genutzt werde. Da er, der Antragsteller, ortsabwesend sei, könne er nicht gegenüber jedem einzelnen über den Tag verteilt sein Grundstück befahrenden Fahrzeugführer ein Betretungsverbot erteilen oder Identitätsfeststellungen zur Haftbarmachung bei Schäden vornehmen. Der Antragsgegner versuche somit, die aus seiner Sicht bestehenden Probleme durch den Fahrzeugverkehr auf ihn, den Antragsteller, und sein Grundstück zu verlagern. Schließlich sei er auch durch die Beeinträchtigung seines Sportstudios betroffen. Das in der Straße Zum Felsacker betriebene Fitnessstudio werde von der Hebe Fitness – Gesundheit & Schönheit für Frauen GmbH –, welche im Übrigen zwischenzeitlich ebenfalls Widerspruch gegen die Sperrung der Verbindungsstraße eingelegt habe, betrieben, deren Gesellschafter er sei. Als solcher könne er sich insoweit auf Art. 14 Abs. 1 GG berufen. Durch die Sperrung der Straße seien vor allem die aus Bous, Ensdorf und der Ortsmitte sowie den übrigen Ortsteilen von Schwalbach (Griesborn, Elm) anreisenden Mitglieder betroffen und müssten einen deutlichen Umweg in Kauf nehmen, so dass er in der nächsten Zeit vermehrt mit Kündigungen dieser Mitglieder rechne.

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 20.07.2020 gegen die verkehrsrechtliche Anordnung vom 06.07.2020 betreffend die Sperrung der Verbindungsstraße zwischen Schwalbach und Hülzweiler anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Seiner Auffassung nach sei seine Anordnung zunächst formell rechtmäßig. Die Sperrung des Weges sei aus Gründen der Sicherheit und Ordnung erfolgt. Insoweit handele es sich um eine Auftragsangelegenheit, die die Ortspolizeibehörde als Pflichtaufgabe nach Weisung wahrnehme.

Vorliegend genieße auch das Straßenrecht keinen Vorrang. Eine Einziehung der Straße gemäß § 8 SStrG sei nicht notwendig gewesen, weil der Weg zu keinem Zeitpunkt gemäß § 6 SStrG gewidmet worden sei. Auch eine fiktive Widmung gemäß § 63 SStrG bestehe nicht, da der Weg vor Inkrafttreten des SStrG nicht als öffentlicher Weg oder Straße genutzt worden sei, er, der Antragsgegner, insbesondere auch nicht konkludent zum Ausdruck gebracht habe, dass (auch) er vom Vorliegen eines öffentlichen und insbesondere öffentlich zu unterhaltenden Weges ausgegangen sei, indem er etwa regelmäßig Herstellungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen getroffen habe. Im Übrigen verlaufe der Weg im Wesentlichen über Privatgrundstücke, die nicht im Eigentum der Gemeinde stünden. Darüber hinaus lägen – entgegen der Auffassung des Antragstellers – die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 1 StVO vor. Insoweit verweise der Antragsteller zu Unrecht auf § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO. Um ein Gefahrzeichen gemäß § 40 StVO (und Anlage 1 hierzu) handele es sich hier nicht, so dass die Regelung nicht einschlägig sei. Auch § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO, auf den der Antragsteller verweise, sei vorliegend gemäß Satz 5 desselben Absatzes nicht auf vorliegenden Fall anwendbar.

Die Sperrung der Straße sei aus Gründen der Sicherheit und Ordnung gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO erfolgt. Der nun gesperrte Verbindungsweg sei in der Vergangenheit häufig Gegenstand von Beschwerden durch Anlieger der beiden Zufahrtsstraßen gewesen. Er werde als „Schleichweg“ zur Abkürzung genutzt, ohne dass ein Großteil der Nutzer die gebotene Rücksicht gemäß §§ 1, 3 Abs. 2a StVO walten lasse. Der Weg werde insbesondere von Fußgängern, Wanderern und Spaziergängern, aber auch Fahrradfahrern genutzt sowie von Schulkindern als Weg zur Erweiterten Realschule. Der Weg sei nicht ausreichend ausgebaut, es fehlten ein Bürgersteig für Fußgänger sowie eine Beleuchtung, so dass auch deshalb eine besondere Gefährdung für Verkehrsteilnehmer bestehe. Von den Ortsräten Schwalbach und Hülzweiler sei der Zustand ebenfalls mehrfach gerügt und eine Sperrung grundsätzlich befürwortet worden.

Es bestehe auch keine unzumutbare Behinderung für den Antragsteller oder andere Nutzer, wenn sie die vorhandene alternative Verbindung nutzten, wobei sich der Antragsteller ohnehin nicht auf mögliche Rechte Dritter berufen könne. Eine probeweise Sperrung im Sommer 2015 habe zudem gezeigt, dass sich hierdurch keine negativen Auswirkungen auf den Verkehrsfluss der Gemeinde ergeben hätten. Zudem profitierten die Anlieger des Ortsteils Hülzweiler von der Sperrung, weil ein Großteil des Verkehrsaufkommens durch den Schleichweg generiert werde. Schließlich könne der Antragsteller auch nicht mit seinem Argument durchdringen, dass die Gefahr bestehe, dass unberechtigter Fahrzeugverkehr sein Anliegergrundstück nutze. Hier habe er – wie jedermann – die Möglichkeit, von seinem Eigentums- und Hausrecht Gebrauch zu machen.

II.

Der Antrag, im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 20.07.2020 gegen die durch den Antragsgegner verfügte Straßensperrung vom 06.07.2020 für alle Kraftfahrzeuge – „Vollsperrung des Verbindungsweges zwischen Hülzweiler und Schwalbach im Bereich des Sondergebietes „Felsacker“ (früher DKBI)“ – anzuordnen, ist statthaft, denn er bezieht sich auf eine Verkehrsregelung durch ein Verkehrszeichen, welche gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO analog von Gesetzes wegen sofort vollziehbar ist, so dass die fehlende aufschiebende Wirkung des Widerspruchs im vorliegenden Verfahren gerichtlich angeordnet werden kann.10

Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO analog antragsbefugt, denn er macht nachvollziehbar geltend, durch die angegriffene Verkehrsregelung in seinen Rechten nicht nur als Anlieger der Straße Zum Felsacker, sondern auch im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG als Eigentümer des parallel zum in Rede stehenden Verbindungsweg verlaufenden Grundstücks , das als Zufahrtsstraße (mit Parkplätzen) von der Straße Zum Felsacker aus zum Bildungs- und Innovationspark diene, verletzt zu sein. Es erscheint namentlich hinreichend plausibel, dass die Zufahrt über sein Grundstück von im Bildungs- und Innovationspark niedergelassenen Firmen bzw. deren Mitarbeitern und Kunden sowie für ein von seiner Ehefrau in der Straße Zum Felsacker betriebenes Fitnessstudio, dessen Gesellschafter er überdies ist, offen gehalten werden muss, so dass im Falle einer Sperrung der Verbindungsstraße damit zu rechnen ist, dass sein Grundstück faktisch in erheblichem Maße von (nicht berechtigten) Fahrzeugführern als Ersatzverbindungsweg für die streitbefangene Straße genutzt wird, um von Schwalbach nach Hülzweiler und umgekehrt zu gelangen. Der Antragsteller hat hiermit eine mögliche Verletzung in eigenen Rechten schlüssig dargelegt, denn das von ihm reklamierte Anliegerrecht an einer öffentlichen Straße umfasst sowohl den nach Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Kernbereich der unverzichtbaren Anbindung des Grundstücks an das Straßennetz als auch Abwehransprüche gemäß Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG gegen eine rechtswidrige Beschränkung oder Aufhebung des Gemeingebrauchs an einer Straße. Abwehrrechte können überdies gemäß Art. 14 Abs. 1 GG bestehen, wenn in einer solchen rechtswidrigen Beschränkung oder Aufhebung des Gemeingebrauchs gleichzeitig ein unzulässiger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb liegt.11

Der mithin zulässige Antrag ist auch begründet.

Die vom Gericht in der Sache zu treffende Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet sich danach, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen behördlichen Maßnahme (hier einer Allgemeinverfügung) gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des von ihm eingelegten Rechtsbehelfs schwerer wiegt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Im Rahmen dieser vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Erkenntnisstand aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird; bei offensichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs überwiegt demgegenüber regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Erweisen sich die Erfolgsaussichten der Hauptsache als offen, erfordert die Entscheidung eine unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände vorzunehmende Abwägung der betreffenden Interessen.

Vorliegend gelangt die Kammer aufgrund einer hauptsacheoffenen Abwägung zu dem Ergebnis, dass das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs überwiegt. Aufgrund der im vorliegenden Verfahren gewonnenen Erkenntnisse und nach Maßgabe der in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen überschlägigen Prüfung spricht bereits einiges dafür, dass die vom Antragsgegner verfügte und auch umgesetzte Verkehrsregelung rechtswidrig ist, weil er hierdurch mit Hilfe des Verkehrsrechts einen Zustand hergestellt hat, der rechtmäßig nur mit einer zuvörderst vorzunehmenden straßenrechtlichen Teil-Einziehung der betreffenden Straße erreicht werden könnte. Aus diesem Grunde erscheint das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung der vom Antragsgegner geschaffenen Verkehrsregelung bereits als abgeschwächt. Da indes eine abschließende Klärung der so aufgeworfenen Fragestellung im vorliegenden Verfahren nicht möglich ist, ergibt vor diesem Hintergrund eine hauptsacheoffene Abwägung, dass das Anliegerrecht des Antragstellers bzw. das von ihm dargelegte auch wirtschaftliche Interesse an der zumindest vorläufigen Vermeidung der faktischen Nutzung seines von ihm angeführten Grundstücks durch (nicht berechtigte) Fahrzeugführer als Ersatzverbindungsweg für die streitbefangene Straße das öffentliche Interesse an einem durch den Anliegerverkehr mit Kraftfahrzeugen ungestörten ausschließlichen Freizeitverkehr überwiegt.

Ausgangspunkt der rechtlichen Überlegungen ist die Annahme, dass es sich bei der von der Verkehrsregelung betroffenen Wegstrecke um eine öffentliche Straße handelt bzw. diese dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist (vgl. § 2 Abs. 1 SStrG). Nach Aktenlage verbindet die streitgegenständliche Straße die Straßen Taubenstraße und Zum Felsacker, die unstreitig als öffentliche Straßen gewidmet sind. Die Verbindungsstraße ist durchgängig asphaltiert, und zwar offenbar bereits seit Mitte der 1970er Jahre, mit einem einseitigen geschotterten Gehweg versehen und mit mehreren Laternen ausgestattet; außerdem ist seit Jahren das Verkehrszeichen 262 „3,5 t“ (Verbot für Fahrzeuge über angegebene tatsächliche Masse) angebracht, so dass die Straße für alle anderen (Kraft-)Fahrzeuge ungehindert befahrbar ist (bzw. bis zur Sperrung befahrbar war). Die entsprechenden Arbeiten zur Herstellung einer Asphaltdecke und eines Gehwegs sowie zur Errichtung von vier Laternen und der Anbringung der genannten Verkehrsbeschränkung wurden dabei offenkundig von der Gemeinde Schwalbach veranlasst. Soweit der Antragsgegner pauschal bestreitet, „regelmäßig Herstellungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen getroffen“ zu haben,12 erscheint dies zumindest fragwürdig, nachdem er selbst mit Schreiben vom 03.03.2020 an die Ortsvorsteher S. und M. in Bezug auf die streitgegenständliche Verbindungsstraße ausgeführt hat: „Hinzu kommt der ständige Unterhaltungsaufwand, der vom Gemeindebauhof geleistet werden muss.“13 Es ist auch nicht ersichtlich, wer sonst außer der Gemeinde Schwalbach die genannten Herstellungs- und Unterhaltungsarbeiten an der Verbindungsstraße durchgeführt haben soll, auch wenn die Straßengrundstücke, wie vom Antragsgegner vorgetragen, überwiegend in Privateigentum stehen. Zudem spricht namentlich die Massebeschränkung auf 3,5 t dafür, dass (spätestens) damit – e contrario – der öffentliche Verkehr für dementsprechend leichtere (Kraft-)Fahrzeuge von der Gemeinde gestattet und eröffnet wurde.

Letztendlich ist für das vorliegende Verfahren jedoch entscheidend, dass nach dem insoweit im Wesentlichen unbestrittenen Vortrag des Antragstellers der Verbindungsweg seit Jahrzehnten im tatsächlichen Gemeingebrauch für den öffentlichen Verkehr steht. Auch der Ortsrat Schwalbach hat noch am 18.05.2016 die streitbefangene Straße als „tatsächlich öffentlichen Weg“ angesehen.14 Es spricht daher viel dafür, dass der betreffende Straßenabschnitt als sonstige öffentliche Straße im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 4 SStrG gewidmet und die Gemeinde Schwalbach Träger der Straßenbaulast ist (vgl. § 54 SStrG). Gleiches würde gelten, wenn man den betreffenden Streckenabschnitt als Gemeindestraße nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 SStrG ansähe (vgl. § 50 SStrG). Dabei kann hier offen bzw. einer abschließenden Klärung im Widerspruchsverfahren vorbehalten bleiben, auf welcher rechtlichen Grundlage (womöglich gemäß § 63 Satz 1 SStrG – Widmungsfiktion –)15 eine entsprechende Widmung erfolgt ist.16 Im Übrigen lässt sich den vorgelegten Verwaltungsunterlagen auch nicht entnehmen, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis der Antragsgegner diese vom Ortsrat Schwalbach bereits im Jahr 2016 problematisierte und sich vorliegend rechtlich aufdrängende Frage vor Erlass der angefochtenen verkehrsrechtlichen Anordnung geprüft hat.

Die vom Antragsgegner im vorliegenden Verfahren vertretene gegenteilige Auffassung vermag diese vorläufige Bewertung der straßenrechtlichen Situation vor Ort nicht zu entkräften. Soweit er vorträgt, der streitgegenständliche Weg sei zu keinem Zeitpunkt gemäß § 6 SStrG gewidmet worden und auch eine fiktive Widmung gemäß § 63 SStrG bestehe nicht, vermag dieser Hinweis nichts an der Rechtslage zu ändern, wonach eine mit Blick auf die nach den obigen Ausführungen anzunehmende bestehende Widmung als öffentliche Straße erforderliche Teil-Einziehung durch den Antragsgegner bzw. die Gemeinde Schwalbach als Träger der Straßenbaulast im betreffenden förmlichen Verfahren bzw. jedenfalls eine entsprechende förmliche Widmung des hier zu betrachtenden Straßenabschnitts als (künftig nur noch bestehender) Fuß- und Radweg hätte verfügt werden müssen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 und § 8 Abs. 1 Satz 1 SStrG). Dass dergleichen geschehen ist, ist im vorliegenden Verfahren jedoch weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Mangels anderweitiger Erkenntnisse ist hieraus zu folgern, dass es sich bei der vorliegend zu betrachtenden Wegstrecke um eine öffentliche Straße handeln dürfte, auf welcher der Gemeingebrauch zu Verkehrszwecken eröffnet und damit auch eine Benutzung durch Kraftfahrzeuge (bis 3,5 t tatsächliche Masse) grundsätzlich erlaubt ist.

Hiervon ausgehend ergibt sich zwar aufgrund § 12 Abs. 1 Nr. 4 StVZustG17 die sachliche Zuständigkeit der Gemeinde Schwalbach für Verkehrsbeschränkungen aller Art (§ 45 Abs. 1 bis 1d StVO), soweit sich die Maßnahme – wie hier – auf Gemeindestraßen oder sonstige öffentliche Straßen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 4 SStrG bezieht. Hinsichtlich des Tätigwerdens der Gemeinde durch ihren Bürgermeister dürfte sich dieser als Antragsgegner insoweit auch zutreffend auf § 59 Abs. 4 KSVG berufen. Da zudem seine örtliche Zuständigkeit unproblematisch gegeben ist, darf der Antragsgegner daher im betreffenden Straßenabschnitt gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO den Straßenverkehr regeln. Die genannte Vorschrift ermächtigt die Straßenverkehrsbehörden dazu, die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs zu beschränken oder zu verbieten und den Verkehr umzuleiten. Vorliegend hat der Antragsgegner erklärtermaßen aus Gründen der Sicherheit des Straßenverkehrs seine verkehrsrechtliche Anordnung getroffen und durch Aufstellen der entsprechenden Beschilderung umgesetzt.

Wird indes – wie hier – eine Straße für bestimmte Benutzungsarten vollständig gesperrt, entsteht regelmäßig eine Konkurrenz zwischen dem bundesrechtlich geregelten Straßenverkehrsrecht und dem landesrechtlichen Straßenrecht, wobei ausschließlich das Straßenrecht einschlägig sein kann, aber auch Überlagerungen der jeweiligen Regelungen möglich sind. Insbesondere können nach der Teil-Einziehung einer öffentlichen Straße hieran anknüpfende, den zugelassenen Straßenverkehr entsprechend einschränkende, verkehrsrechtliche Regelungen getroffen werden. Aus den verschiedenen Zielsetzungen, die das Straßenverkehrsrecht und das Straßenrecht haben, folgt, dass die Straßenverkehrsordnung den Straßenverkehr abschließend regelt und deshalb straßenrechtliche Maßnahmen in diesem Bereich nicht zugelassen sind. Das Straßenverkehrsrecht, welches den Verkehr grundsätzlich unter ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten regelt, hat zum Ziel, die Sicherheit und Ordnung (früher: Leichtigkeit) des Verkehrs zu gewährleisten. Das Straßenrecht dagegen befasst sich mit den Rechtsverhältnissen an öffentlichen Straßen. Es regelt insbesondere ihre Entstehung, Indienststellung und Widmung, grenzt den Gemeingebrauch von der Sondernutzung ab und bestimmt den Träger sowie den Umfang der Straßenbaulast. Das Straßenverkehrsrecht wiederum knüpft an die wegerechtliche Widmung in ihrem gegebenen Bestand an und befasst sich nicht selbst mit deren Voraussetzungen, insbesondere mit deren Umfang. Daraus folgt zum einen, dass das Straßenverkehrsrecht nicht zu verkehrsregelnden Maßnahmen ermächtigt, die über den Umfang der wegerechtlichen Widmung der Straße hinaus andere Benutzungsarten zulassen; zum anderen dürfen Verkehrsregelungen die Widmung auch nicht in Frage stellen bzw. zu einer faktischen Entwidmung der Straße führen. Mit anderen Worten darf das Widmungsrecht und das mit ihm verbundene förmliche Verfahren nicht dadurch umgangen werden, dass faktisch mit Hilfe des Verkehrsrechts die gleichen Zustände hergestellt werden, wie sie mit einer Widmung bzw. Entwidmung zu erreichen sind.18

Im Einzelfall kann sich die diesbezügliche Abgrenzung zwischen Straßenverkehrsrecht und Straßenrecht recht schwierig gestalten. Dennoch spricht vorliegend bei nur summarischer Prüfung einiges dafür, dass der Antragsgegner durch die von ihm vorgenommene Sperrung des betreffenden Straßenabschnitts für sämtliche Kraftfahrzeuge den rechtlichen Zustand hergestellt hat, wie er mit Blick auf die obigen Ausführungen rechtmäßig nur durch eine förmlich zu verfügende Teil-Einziehung des betreffenden Straßenabschnitts zu erreichen ist. Für die richtige Alternative einer Teil-Einziehung spricht auch der Hinweis des Antragsgegners, „durch den ungenügenden Ausbau der Straße“ sei für diesen nutzende Wanderer, Spaziergänger und Schüler ein hohes Gefahrenpotenzial gegeben.19

Darüber hinaus muss fallbezogen gesehen werden, dass die Verfügung des Antragsgegners auch unter Ermessensgesichtspunkten rechtlich zumindest nicht unproblematisch erscheint. Zunächst hat der Antragsgegner nämlich, nachdem er die Vollsperrung bereits mit verkehrsrechtlicher Anordnung vom 06.07.2020 verfügt hatte, eine Stellungnahme des zuständigen Polizeireviers Bous erst danach mit Schreiben vom darauffolgenden 07.07.2020 angefordert. Die daraufhin am 21.07.2020 eingegangene Stellungnahme des Polizeireviers Bous vom 20.07.2020 konnte der Antragsgegner bei seiner vorangegangenen (Ermessens-)Entscheidung über die angeordnete Vollsperrung aber naturgemäß nicht mehr einbeziehen. Das wiegt um so schwerer, als diese Stellungnahme, in der dargelegt wird, dass und warum aus Sicht der Vollzugspolizei „kein Handlungsbedarf“ für die Sperrung gesehen wird, zumindest Anlass gegeben hätte, die (beabsichtigte) Maßnahme zu überdenken, sich der entsprechenden tatsächlichen Grundlagen zu vergewissern und dies insbesondere auch ordnungsgemäß zu dokumentieren. Hinzu kommt, dass nicht ersichtlich und in den vorgelegten Verwaltungsunterlagen nicht dokumentiert ist, ob und gegebenenfalls welche milderen Maßnahmen der Antragsgegner zur Beseitigung der von ihm angenommenen Gefahrenlage erwogen und aus welchen Sachgründen er diese gegebenenfalls verworfen hat. So ist etwa nicht erkennbar, ob vorliegend, wie naheliegend erscheint und vom Antragsteller auch angeregt wurde, als mildere verkehrsrechtliche Maßnahme eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 oder auch 20 km/h geprüft wurde. Es erscheint daher jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass die verkehrsrechtliche Anordnung des Antragsgegners vom 06.07.2020 sich überdies als ermessensfehlerhaft und damit auch deshalb rechtswidrig erweisen könnte.

Ist somit davon auszugehen, dass die angegriffene verkehrsrechtliche Regelung des Antragsgegners – vorbehaltlich einer abschließenden Nachprüfung in der Hauptsache – jedenfalls in der Tendenz eher rechtswidrig und der Widerspruch des Antragstellers daher erfolgreich sein dürfte, eine abschließende Klärung des Fragenkomplexes aber im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren nicht möglich ist, so ist im Rahmen einer hauptsacheoffenen Abwägung der widerstreitenden Interessen dem oben bereits dargestellten Aussetzungsinteresse des Antragstellers zum einen als Anlieger der Straße Zum Felsacker und zum andern als Eigentümer des parallel zum in Rede stehenden Verbindungsweg verlaufenden Grundstücks sowie als Gesellschafter des ebenfalls in der Straße Zum Felsacker von seiner Ehefrau betriebenen Fitnessstudios der Vorzug zu geben. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass das vom Antragsgegner dargelegte öffentliche Interesse am Vollzug der Verkehrsregelung jedenfalls nicht von vornherein unzweifelhaft erscheint, nachdem das von ihm um Stellungnahme gebetene Polizeirevier Bous mit Schreiben vom 20.07.2020 mitgeteilt hat, dass es aus Sicht der Vollzugspolizei „keinen Handlungsbedarf“ gebe, diesen Verbindungsweg zu sperren, weil in der Vergangenheit – entgegen den Darlegungen des Antragsgegners – keine Bürgerbeschwerden insbesondere von Anwohnern über zu schnell fahrende Fahrzeuge sowie eine Gefährdung für Spaziergänger und Anwohner eingegangen seien und auch keine Verkehrsunfälle zum Nachteil von Fußgängern, Schülern und/oder Wanderern in diesem Bereich bekannt geworden seien. Hinzu kommt, dass weder in den vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsunterlagen derartige Bürgerbeschwerden dokumentiert noch solche im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren vorgelegt worden sind, obschon der Antragsteller den Antragsgegner hierzu ausdrücklich und mehrfach aufgefordert hat. Soweit sich der Antragsgegner demgegenüber auf einen Antrag der SPD-Ortsratsfraktion Schwalbach/Griesborn vom 03.03.2016 auf „Einrichtung einer Sackgasse in der Taubenstraße und Aufhebung der Einbahnstraßenregelung“ bezogen hat, wurde dieser ausdrücklich „vor dem Hintergrund der Erschließung des Gewerbegebiets Felsacker als Wohngebiet mit ca. 90 Wohneinheiten“ gestellt, zu der es indes jedenfalls nach den Angaben des Antragstellers bislang nicht gekommen ist20 und die vor allem in den vorgelegten Verwaltungsunterlagen des Antragsgegners auch nicht dokumentiert ist. Soweit sodann in der Sitzung des Ortsrates des Gemeindebezirks Schwalbach vom 18.05.2016 u.a. eine fehlende Beleuchtung und ein nicht vorhandener Fußweg problematisiert wurden, entspricht dies offenkundig nicht (mehr) den aktuellen tatsächlichen Verhältnissen.21

All dies lässt es zwar keineswegs bereits endgültig gesichert erscheinen, dass das vom Antragsgegner vorgetragene erhebliche öffentliche Interesse an der vorgenommenen verkehrsrechtlichen Straßensperrung in der Sache nicht gegeben ist. Allein hat der Antragsgegner ein solches gewichtiges öffentliches Interesse bislang nicht mit der erforderlichen Überzeugungskraft darzulegen und vor allem nicht zu belegen vermocht. Dem steht das dargestellte substantiiert vorgetragene erhebliche Aussetzungsinteresse des Antragstellers gegenüber, das demnach im Rahmen einer hauptsacheoffenen Abwägung der widerstreitenden Interessen überwiegt.

Daher ist dem Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zu entsprechen.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei der Auffangwert in Höhe von 5.000.- € anzusetzen und dieser für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren ist.

1 Anm.: Gemeint ist offenbar die Gemeinschaftsschule Schwalbach (Johannes-Gutenberg-Schule, Weiherstraße 24a).
2 Bl. 10 der Beiakte
3 VG des Saarlandes, Beschluss vom 06.11.2007 – 10 L 1494/07 -, juris, Rn. 18 ff.; Lafontaine, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenrecht, 1. Aufl., § 41 StVO (Stand: 09.06.2020), Rn. 185
4 VG des Saarlandes, a.a.O.
5 VG des Saarlandes, a.a.O.
6 Lafontaine, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenrecht, 1. Aufl., § 41 StVO (Stand: 09.06.2020), Rn. 185
7 LG Saarbrücken, Urteil vom 29.09.2017 – 6 O 408/16 -, bestätigt durch OLG Saarbrücken, Urteil vom 14.11.2018 – 1 U 139/17 –
8 Schriftsatz vom 24.08.2020
9 VG des Saarlandes, Beschluss vom 06.11.2007 – 10 L 1494/07 -, juris, Rn. 18 ff.
10 vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 80 Rz. 64, m.w.N.
11 vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 06.11.2007 – 10 L 1494/97 -, juris, Rz. 6, unter Hinweis auf VG des Saarlandes, Urteile vom 30.05.2007 – 10 K 33/07 – und vom 11.07.2007 – 10 K 34/07 -, sowie OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 31.10.2005 – 1 Q 62/05 – und vom 06.03.1996 – 9 R 6/95 -, SKZ 1996, 267, jeweils m.w.N.
12 Antragserwiderung vom 12.08.2020 (Seite 3)
13 Bl. 1 und 2 der Beiakte
14 Protokollauszug zur Sitzung des Ortsrates des Gemeindebezirks Schwalbach vom 18.05.2016 – II/8/23 – zur Vorlage VO/0111/16 „Verkehrssituation Taubenstraße“ (Bl. 31 der Beiakte)
15 Jedenfalls nach Angaben des Antragstellers wird die streitbefangene Straße bereits „seit den frühen 1960er Jahren“ zur Verbindung der Ortsteile von Anwohnern bzw. von der Allgemeinheit mit Kraftfahrzeugen genutzt und befahren, auch wenn diese zu dieser Zeit noch nicht asphaltiert war (Schriftsatz vom 24.08.2020, Bl. 35 d.A.).
16 vgl. nur VG des Saarlandes, Beschluss vom 06.11.2007 – 10 L 1494/07 -, juris, Rz. 14
17 Straßenverkehrszuständigkeitsgesetz des Saarlandes vom 13.06.2001, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19.09.2012, ABl. I S. 428 – 16 –
18 vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 06.11.2007 – 10 L 1494/07 -, juris, Rz. 18 ff., unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteile vom 26.06.1981 – 7 C 27/79 -, und vom 03.04.1996 – 11 C 3.96 und 11 B 11.96 -, juris, sowie OVG des Saarlandes, Urteil vom 06.03.1996 – 9 R 6/95 -, SKZ 1996, 267, und VG des Saarlandes, Urteil vom 11.07.2007 – 10 K 34/07 -, je m.w.N.
19 Schreiben des Antragsgegners vom 03.03.2020 an die Ortsvorsteher S. und M., Bl. 1 f. der Beiakte
20 vgl. Schriftsatz des Antragstellers vom 24.08.2020 (Seite 3 = Bl. 37 d.A.)
21 vgl. das der Antragsschrift vom 27.07.2020 als Anlage beigefügte Lichtbild (Bl. 17 d.A.)