Nach der Rechtsprechung einiger Amtsgerichte und den ministeriellen Richtlinien in manchen Bundesländern muss ein Betroffener im Bußgeldverfahren, bevor sein Pass- bzw. Personalausweisfoto zwecks Abgleich mit dem Messfoto durch die Verwaltungsbehörde beigezogen wird, angehört werden. Bei Verstößen hiergegen werden häufig Verfahren eingestellt. Das AG St. Ingbert folgt dieser Linie nicht: Nachdem auf einen an die Fahrzeughalterin (juristische Person) gerichteten Zeugenfragebogen keine Reaktion erfolgte, habe die Behörde rechtmäßig ein Lichtbild des Geschäftsführers der Halterin anfordern dürfen. Andernfalls müssten Halter und Personen aus seinem Umfeld zunächst ins Blaue hinein als Betroffene angehört werden, was sinnwidrig erscheine. Ein “Hausbesuch” von Polizeibeamten am Wohnanwesen des Halters oder bei Nachbarn zur Ermittlung des Fahrers sei als gravierenderer Eingriff zu werten und würde überdies Ressourcen der Polizei in unverhältnismäßiger Weise binden. Durch die Beiziehung eines Lichtbildes würden die Rechte Betroffener nur geringfügig tangiert.

AG St. Ingbert, Urteil vom 13.08.2020 – 20 OWi 68 Js 1067/20 (1724/20)

Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 35 km/h zu einer Geldbuße von 120,- € verurteilt.

Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften: §§ 41 I, 49 III Nr. 4 StVO, 24 StVG, 46 OWiG, 465 StPO.

Gründe:

I.

In der Hauptverhandlung wurden folgende Feststellungen getroffen:

Gegen den Betroffenen liegt nach Auskunft aus dem Fahreignungsregister (Bl. 61 d.A.) keine Voreintragung vor.

Der Betroffene befuhr am späten Vormittag des 12.09.2019 mit dem PKW (amtliches Kennzeichen: …) die BAB 6 in Fahrtrichtung Mannheim.

Zwar hat d. Betroffene die Fahrereigenschaft nicht eingeräumt, das Gericht hatte jedoch auf Grund Vergleichs zwischen d. in der Hauptverhandlung anwesenden Betroffenen und dem Lichtbild (Bl. 5 d. A.), das in Augenschein genommen wurde und auf das gemäß §§ 46 OWiG, 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen wird, keinen Zweifel daran, dass es sich bei d. Betroffenen um den Fahrzeugführer handelte.

In Höhe Parkplatz Kahlenberg fand durch den Messbeamten PK B. – entsprechend in der Hauptverhandlung vorgelegten Messprotokolls (Bl. 1 d.A.), welches als Erklärung nach § 256 Abs. 1 StPO eine Vernehmung des Messbeamten ersetzte, eine Geschwindigkeitskontrolle statt mittels ausweislich vorgelegten Eichscheins (Bl. 21 d.A) gültig geeichter Geschwindigkeitsmessanlage der Fa. ES0, ES 3.

Aufbau und Durchführung der Messung erfolgten durch d. gemäß vorgelegter Schulungsbescheinigung (Bl. 11 d.A.) an diesem Messgerät geschulten Messbeamten nach den Vorgaben des Herstellers und der von der Physikalisch Technischen Bundesanstalt (PTB) erteilten Zulassung. Erforderliche Gerätetests und Überprüfung der Eichmarken und -siegel hatten stattgefunden. Dies ergab sich aus dem Messprotokoll.

Bei Messungen mit dem hier zum Einsatz gekommenen Messgerät der Fa. ESO, ES 3.0 handelt es sich nach der obergerichtlichen Rechtsprechung uni standardisierte Messverfahren (Saarländisches OLG, Beschluss vom 20.12.2012, Ss (Z) 257/2012 – 103/12 OWi, vom 09.11 .2017, Ss RS 39/2017(60/17 OWi,; OLG Hamm, Beschluss vom 29.01.2013, III-1 RBs 2/13).

Ausgehend von einer solchen Messung im standardisierten Messverfahren bedurfte es keiner weiteren Beweisaufnahme zur Überprüfung der Messung. Konkrete Messfehler oder Unregelmäßigkeiten waren nicht ersichtlich, wurden auch seitens d. Betroffenen nicht vorgebracht. Der Vortrag beschränkte sich auf entscheidungsunerhebliche abstrakte Einwände gegen die Messung.

Die amtliche Zulassung von Geräten und Methoden verfolgt – ebenso wie die Berücksichtigung eines Toleranzabzugs für etwaige systemimmanente Messfehler – gerade den Zweck, Ermittlungsbehörden und Gerichte von der Sachverständigenbegutachtung und Erörterung des Regelfalls freizustellen. Dies ist insbesondere im Bereich der Geschwindigkeitsüberwachung unbedenklich angesichts der Tatsache, dass nach erfolgter Zulassung eines Messverfahrens jedes zum Einsatz kommende Einzelgerät noch zusätzlich dem Erfordernis der regelmäßigen Eichung – mithin einer turnusmäßigen Kontrolle der Gerätefunktionen und ihrer Konformität mit dem bei der PTB hinterlegten Baumuster durch eine unabhängige Behörde unterliegt. Bedenkt man, dass schon in Strafsachen regelmäßig die Ergebnisse allgemein anerkannter kriminaltechnischer oder rechtsmedizinischer Untersuchungsverfahren verwertet werden, ohne dass die genaue Funktionsweise der verwendeten Messgeräte bekannt ist, so besteht kein Anlass für insoweit strengere Anforderungen in Bußgeldsachen, bei denen es lediglich um die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten geht und die im Hinblick auf ihre vorrangige Bedeutung für Massenverfahren des täglichen Lebens auf eine Vereinfachung des Verfahrensganges ausgerichtet sind (vergl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.07.2014, IV-1 RBs 50/14).

Einer Aussetzung der Hauptverhandlung zum Zwecke der Beiziehung weiterer Unterlagen entsprechend Antrag (Bl. 73 d. A.) bedurfte es nicht. Zum einen wurde dem Antrag des Verteidigers vom 22.01.2020 (Bl. 37 d.A.) seitens der Behörde größtenteils Rechnung getragen durch Schreiben an den Verteidiger vom 29.01.2020 (Bl. 40 d. A.) wie auch durch gerichtlichen Beschluss vom 28.04.2020 (Bl. 51 d. A.) und die weitere Verfügung der Behörde vom 04.05.2020 (Bl. 52 d.A.). Falls der Verteidiger nicht alle Unterlagen erhalten haben sollte, hätte er dies frühzeitig monieren müssen und dafür nicht erst die Hauptverhandlung abwarten dürfen. Im Übrigen besteht kein genereller Anspruch auf Herausgabe der Messdaten der gesamten Messung (LG Saarbrücken, Beschluss vom 30.04.2020, 8 Q 35/20), was der Verteidigung aus mittlerweile vielen Verfahren bekannt sein müsste.

Desweiteren war es datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Polizei im Rahmen der Fahrerermittlung ein Foto vom Inhaber der Halterin beigezogen hat, nachdem diese auf Zeugenbefragung vom 01.10.2019 nicht reagiert hat.

Zum Zweck der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten sind Bußgeld- und Ermittlungsbehörden nach §§ 46 Abs. 1, 161 Abs. 1 StPO berechtigt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen. Dieses Auskunftsrecht umfasst auch die Herausgabe eines bei der Meldebehörde hinterlegten Lichtbilds (OLG Rostock, 29.11 .2004, 2 Ss OWi 302/04 I 178/04; OLG Bamberg, 02.08.2005, 2 Ss OWi 147/2005) und basiert auf den§§ 22 Abs. 2 Passgesetz sowie 2 Abs. 2, 24 Abs. 2, 25 Abs. 2 Personalausweisgesetz, wobei in § 22a Passgesetz und § 25 Personalausweisgesetz differenziert wird nach personenbezogenen Daten – Abs. 1 – und dem abrufbaren Lichtbild- Abs. 2. Diese Differenzierung erhellt unterschiedliche Schutzzwecke: sensible personenbezogene Daten sind nach dem Gesetz mehr geschützt vor Zugriffen, um Missbrauch zu verhindern, als lediglich das Lichtbild. Letzteres soll nicht grundlos im automatisierten Verfahren abgerufen werden können, ist aber ansonsten von der Pass- bzw. Personalausweisbehörde auf berechtigte Anforderung hin zu übermitteln.

Es ist auch entgegen Auffassung des Verteidigers nicht ersichtlich, welche Rechte von Fahrzeugführern, die sich im öffentlichen Raum motorisiert bewegen und gegen Verkehrsregeln, die dem Schutz der Allgemeinheit dienen, verstoßen, signifikant tangiert sein könnten, wenn hinterlegte Lichtbilder zur Identitätsfeststellung- und zu keiner weiteren Datenverwertung – herangezogen werden.

Dies muss zwangsläufig auch gelten im Rahmen der Ermittlung des Fahrzeugführers, wenn dieser als solcher also noch nicht feststeht bzw. bekannt ist und es letztlich kaum andere Mittel gibt, einen Fahrzeugführer innerhalb der kurzen Verjährungsfrist von 3 Monaten mit verhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln. Anknüpfungspunkt für eine solche Ermittlung ist zunächst der Halter. Wenn dieser auf Anhörung hin schweigt, sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht beruft oder aus diversen Gründen nicht erreichbar ist, bleibt keine andere Wahl, als zunächst ein Foto des Halters beizuziehen und, wenn dieser als Fahrer nicht in Betracht kommt, im -familiären oder gewerblichen – Umfeld des Halters nachzuforschen und entsprechend Fotos von in Betracht kommenden Personen beizuziehen. Dies erst für zulässig zu halten, wenn Fahrer/Betroffener feststehen und angehört sind, ist ein Zirkelschluss. Denn wenn die Behörde nur Informationen hat über den Halter, der auf Zeugenanhörung hin schweigt oder nicht erreichbar ist, aber keine Anhaltspunkte für den Fahrzeugführer, müsste die Behörde sozusagen ins Blaue hinein ohne hinreichende Anhaltspunkte den Halter und eventuell Personen aus seinem Umfeld als Fahrer verdächtigen und als Betroffenen anhören. Dies ist sinnwidrig.

Ein gravierenderer Eingriff und wenig zielführend wäre es demgegenüber, zu verlangen, dass Polizeibeamte dem Halter an dessen Wohn- oder Firmenanschrift einen “Hausbesuch” abstatten, wobei das Einsatzfahrzeug vor dem Anwesen geparkt würde, und den Halter und eventuell weitere Hausbewohner sowie Nachbarn unter Vorlage des Messfotos zur Ermittlung des Fahrers und damit Delinquenten eines Verkehrsverstoßes befragen. Damit wären der Halter und unter Umständen andere Personen in seinem Umfeld als mögliche Täter einer Tat geoutet, die einen polizeiliche-n Einsatz erforderlich macht, unabhängig davon, dass solch polizeiliche Einsätze angesichts massenhaft vorkommender Verkehrsverstöße unverhältnismäßig sind und wesentliche sonstige Polizeiarbeit blockiert würde.

Angesichts dessen, dass ein “Eingriff in die Rechte” eines zu ermittelnden Fahrzeugführers durch Beiziehung eines Fotos ausschließlich zur Identitätsüberprüfung als allenfalls geringfügig anzusehen ist, erscheint ein solcher “Eingriff” zum Zweck des allgemeinen staatlichen Auftrags, nämlich weitestgehend Verkehrssicherheit zu gewährleisten und massenhaft vorkommende Verkehrsverstöße zu sanktionieren, uneingeschränkt gerechtfertigt.

Somit erfolgte die Ermittlung der Betroffenen vorliegend nicht unter Verstoß gegen ein Beweiserhebungsverbot. Selbst wenn man ein solches annähme, wovon das Gericht allerdings nicht ausgeht, wäre hieraus kein Beweisverwertungsverbot abzuleiten (OLG Rostock, OLG Bamberg, a.a.O.).

Im Bereich der Messstelle galt eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h, angeordnet durch deutlich aufgestellte und wahrnehmbare Verkehrszeichen, ca. 300 m von der Messstelle entfernt. Zuvor war ein sog. Geschwindigkeitstrichter eingerichtet mit durch Verkehrszeichen angeordneten zulässigen Höchstgeschwindigkeiten von 100-80 km/h. Dies war dem in der Hauptverhandlung vorgelegten Messprotokoll zu entnehmen.

Die Messung ergab, dass der Betroffene die Messstelle um 11:22 Uhr mit einer
Geschwindigkeit von 95 km/h (nach vorgeschriebenem Toleranzabzug von 3 km/h) passierte. Dies war den vorgelegten Dateneinblendungen in den Lichtbildern, auf die gemäß §§ 46 OWiG, 267 Abs.1 Satz 3 StPO Bezug genommen wird, zu entnehmen. Mithin überschritt der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 35 km/h. Hierbei ging das Gericht von fahrlässiger Begehensweise aus, trotz Geschwindigkeitstrichter.

Dem Betroffenen war eine Verkehrsordnungswidrigkeit nach den §§ 41 Abs. 1, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, 24 StVG vorzuwerfen.

Der Verstoß war mit einer Geldbuße i.H.v. 120, – € zu ahnden.

Es gab keine Anhaltspunkte, um von der Regelsanktion nach BußgeldkatalogVO abzuweichen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf den§§ 46 OWiG, 465 StPO.