Gegen den Betroffenen erging ein Bußgeldbescheid wegen Geschwindigkeitsüberschreitung, festgestellt durch eine Messung mittels TraffiStar S 350. Im Messprotokoll wurde die Software-Verison SC4.B14021114 angegeben; zudem befand sich in der Akte ein Begleitblatt des Herstellers betreffend eine andere Software-Version. Nach Einlegung des Einspruchs gab die Verteidigerin des Betroffenen ein Privatgutachten in Auftrag. Der Sachverständige stellte u. a. fest, dass laut Protokoll eine veraltete Gebrauchsanweisung eingesetzt worden sei. Die Mängel des Messprotokolls wurden später von der Verwaltungsbehörde bestätigt. Auf Grund der Fehler stellte das Gericht das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß § 47 Abs. 2 OWiG ein, wobei auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse auferlegt wurden. Die durch die Beauftragung des Privatsachverständigen entstandenen Kosten wurden entgegen dem Antrag der Verteidigerin nicht festgesetzt, so dass diese Beschwerde einlegte.
Das LG Bielefeld setzte die Kosten fest. Zwar seien Aufwendungen eins Betroffenen für eigene Ermittlungen oder Beweiserhebungen nur in Ausnahmefällen notwendig, da die Ermittlungsbehörden von Amts wegen den Sachverhalt aufzuklären hätten. Vorliegend kämen die Grundsätze, dass der Betroffene auf eine amtsseitige Ermittlung vertrauen und Beweisanträge stellen dürfe, nur eingeschränkt zur Geltung, da es sich um ein standardisiertes Messverfahren handele. Der Betroffene musste davon ausgehen, dass eine Beweiserhebung zur Ordnungsgemäßheit der Messung nur beim Vorbringen eines konkreten Anhaltspunkts für einen Messfehler erfolgen würde. Solche seien vor Beauftragung des Gutachtens nicht ersichtlich gewesen, so dass ohne die Einholung des Gutachtens die Verteidigungsmöglichkeiten des Betroffenen deutlich eingeschränkt gewesen wären.
LG Bielefeld, Beschluss vom 19.12.2019 – 10 Qs 425/19 (Download .pdf)
Vielen Dank an Herrn Dipl.-Ing. Roland Bladt für die Zusendung dieser Entscheidung.
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