Der Betroffene wurde wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes verurteilt und ihm auch die Kosten eines Sachverständigengutachtens auferlegt. Der Betroffene hatte im Verfahren die vorgeworfene und mittels standardisierten Verfahrens ermittelte Geschwindigkeit ausdrücklich nicht bestritten und Einwände gegen die Bestellung eines Sachverständigen erhoben. Das Amtsgericht war allerdings der Ansicht, dass es bei dem Messverfahren zu durchaus häufigeren Ungenauigkeiten komme. Das LG Rostock Beschwerdegericht meint: Bei richtiger Sachbehandlung wären die Kosten für das Gutachten nicht entsanden, da die Begutachtung überflüssig war. Daher seien die Auslagen des Sachverständigen gemäß § 21 GKG nicht zu erheben. Es habe ein standardisiertes Verfahren ohne Anhaltspunkte für Messfehler vorgelegen, wobei auch die Einlassung des Betroffenen hätte berücksichtigt werden müssen. Zwischen der (nicht angegebenen) Höhe der Geldbuße und den Sachverständigenkosten (€ 1.026,14) bestehe eine erhebliche Diskrepanz (LG Rostock, Beschluss vom 20.03.2017 – 11 Qs 36/17).

Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Rostock vom 8.2.2017 aufgehoben. Die Kostenrechnung der Staatsanwaltschaft Rostock vom 08.02.2017 wird insoweit aufgehoben, als dem Betroffenen die Zahlung der Sachverständigenkosten in Höhe von 1.026,14 € auferlegt worden ist.

Gründe:

Die Sachverständigenauslagen sind gemäß § 21 GKG nicht zu erheben, weil sie bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Die Begutachtung war überflüssig, da die Geschwindigkeit des Fahrzeugs durch ein standardisiertes Verfahren gemessen worden war, was grundsätzlich eine Feststellung ermöglicht. Einer sachverständigen Überprüfung der Zuverlässigkeit der Messung bedarf es nach gefestigter höchst- und obergerichtlicher Auffassung nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler bestehen, was hier nicht der Fall war. Die vom Amtsgericht bemühten “durchaus häufigeren” Messungenauigkeiten begründen in ihrer Allgemeinheit ersichtlich keine konkreten Zweifel an der Richtigkeit der Messung.

Der Verfahrensfehler ist für sich bereits offensichtlich und schwer, so dass die Kostenerhebung zu unterbleiben hat (vgl. auch Hartmann, Kostengesetze, 47. Aufl., § 21 Rn 18 “Beweisaufnahme”). Im übrigen wird auf die erhebliche Diskrepanz zwischen der Höhe des Bußgelds und den Sachverständigenkosten hingewiesen und auf den Umstand, dass der Betroffene Einwände gegen die Begutachtung erhoben hat und sich im übrigen zur Sache eingelassen und die gemessene Geschwindigkeit ausdrücklich nicht bestritten hat, woraus auch unter Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes selbstverständlich Schlüsse gezogen werden können.