Gegen den Betroffenen wurde mit Bußgeldbescheid, gegen den dieser Einspruch eingelegt hat, eine Geldbuße festgesetzt. Das Amtsgericht bestimmte den Termin zur Hauptverhandlung auf Freitag, den 24.02.2017, 11:40 Uhr. Der Verteidiger übermittelte an diesem Tag um 09:00 Uhr per Telefax einen Antrag auf Entbindung des Betroffenen von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen an die zuständige Geschäftsstelle des Amtsgerichts, wo dieser um 09:01 Uhr einging. Da der Antrag dem Vorsitzenden zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht bekannt war, beschied er ihn nicht und verwarf den Einspruch des abwesenden Betroffenen. Der Antrag wurde dem Vorsitzenden dann erst am Rosenmontag (27.02.2017) vorgelegt. Das OLG Bamberg sieht das rechtliche Gehör des Betroffenen verletzt: Der Antrag sei rechtzeitig bei Gericht eingegangen, wobei es nicht darauf ankomme, ob der Richter tatsächlich Kenntnis von dem Antrag erlangt habe. Entscheidend sei, dass der Antrag bei gehöriger gerichtsinterner Organisation dem Vorsitzenden rechtzeitig zugeleitet worden wäre. Dessen Fürsorgepflicht hätte zudem geboten, sich vor Erlass des Verwerfungsurteils bei der Geschäftsstelle nach Entbindungsanträgen zu informieren. Der Antrag sei trotz am gleichen Tag stattfindender Hauptverhandlung nicht verspätet gewesen, was allenfalls bei versteckten Entbindungsanträgen (Gehörsrügefalle) anders bewertet werden könne. Ein Hinweis auf dem Antragsschreiben auf die besondere Eilbedürftigkeit sei vom Verteidiger jedoch nicht zu erwarten (OLG Bamberg, Beschluss vom 23.05.2017 – 3 Ss OWi 654/17).

Die Bußgeldstelle setzte gegen den Betr. mit Bußgeldbescheid vom 26.10.2016 wegen unerlaubter Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons (§ 23 Ia StVO) eine Geldbuße von 60 Euro fest. Seinen hiergegen gerichteten Einspruch hat das AG in Abwesenheit des Betr. und seines Verteidigers mit Urteil vom 24.02.2017 nach § 74 II OWiG verworfen, weil der Betr. – ohne von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden worden zu sein – in der Hauptverhandlung unentschuldigt nicht erschienen sei. Mit seiner Rechtsbeschwerde, deren Zulassung er beantragt, rügt der Betr. die Verletzung formellen und materiellen Rechts, insbesondere die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das Rechtsmittel führte zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das AG.

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, weil es geboten ist, das Urteil wegen der gemäß § 344 II 2 StPO i.V.m. § 79 III 1 OWiG formgerecht gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 I GG) aufzuheben (§ 80 I Nr. 2, II Nr. 1 OWiG).

1. Der Anspruch des Betr. auf rechtliches Gehör ist dadurch verletzt worden, dass das AG den rechtzeitig vor dem auf den 24.02.2017 (Freitag), 11.40 Uhr angesetzten Hauptverhandlungstermin angebrachten, nämlich per Telefax am 24.02.2017 um 09.00 Uhr übermittelten und unter dem 23.03.2017 datierten Entbindungsantrag nicht verbeschieden und den Einspruch des Betr. deshalb in Unkenntnis des Antrags auf Entbindung rechtsfehlerhaft ohne Sachprüfung verworfen hat.

a) Nach § 73 II OWiG hat das Gericht den Betr. auf seinen Antrag von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden, wenn er sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, er werde sich in der Hauptverhandlung nicht weiter zur Sache äußern, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhaltes nicht erforderlich ist. Die Entscheidung über den Entbindungsantrag steht hierbei nicht im Ermessen des Gerichtes, vielmehr ist es verpflichtet, dem Antrag nachzukommen, sofern die Voraussetzungen des § 73 II OWiG vorliegen.

b) Auch dann, wenn der Entbindungsantrag nach § 73 II OWiG erst am Sitzungstag und nur kurz vor dem anberaumten Termin bei Gericht eingeht, darf der Einspruch des Betr. gegen den Bußgeldbescheid jedenfalls dann nicht ohne eine vorherige Entscheidung über den Antrag verworfen werden, wenn der Antrag – wie hier – mit ‚offenem Visier‘, also nicht bewusst oder in rechtsmissbräuchlicher Absicht „versteckt“ (OLG Hamm, Beschluss vom 19.05.2015 – 5 RBs 59/15 = NStZ-RR 2015, 259 = NZV 2016, 98) oder „verklausuliert“ (OLG Rostock, Beschluss vom 15.04.2015 – 21 Ss OWi 45/15 = NJW 2015, 1770 m. zust. Anm. Leitmeier = NStZ-RR 2015, 289 = NZV 2015, 515; vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.04.2017 – 2 RBs 49/17 [„Gehörsrügefalle“; bei juris]) eingereicht und bei einer Übermittlung per Telefax an den Faxanschluss der für die betreffende Abteilung des AG und in der gerichtlichen Korrespondenz angegebenen zuständigen Geschäftsstelle und nicht etwa nur an eine zentrale gerichtliche Faxeingangsstelle übersandt worden ist. Einer weiteren Hervorhebung der Eilbedürftigkeit, z.B. eines ausdrücklichen Hinweises auf den bereits am selben Tag anberaumten Hauptverhandlungstermin im Briefkopf, verbunden mit der ausdrücklichen Bitte um ‚sofortige Vorlage‘ an den Referatsrichter, bedurfte es deshalb nicht mehr.

2. Darauf, dass der vom Verteidiger des Betr. verfasste Entbindungsantrag hier ausweislich des in den Akten niedergelegten Vermerks dem Vorsitzenden tatsächlich erst am 27.02.2017 (Rosenmontag) vorgelegt wurde, kommt es nicht an. Maßgeblich ist vielmehr allein, dass nach Aktenlage der Antrag das AG am 24.02.2017 um 09:01 Uhr tatsächlich erreicht hatte und deshalb bei gehöriger gerichtsinterner Organisation dem Bußgeldrichter rechtzeitig hätte zugeleitet werden können. Denn vor einer Einspruchsverwerfung nach § 74 II OWiG gebietet es die Aufklärungs- bzw. Fürsorgepflicht, dass der Richter sich vor der Verkündung des Verwerfungsurteils bei seiner Geschäftsstelle informiert, ob dort eine Entschuldigungsnachricht des Betr. vorliegt, zumal entsprechende schriftliche oder auch telefonische Mitteilungen bzw. Gesuche erfahrungsgemäß nicht selten noch am Terminstag bei Gericht eingehen (st.Rspr., vgl. u.a. OLG Bamberg, Beschluss vom 30.10.2007 – 2 Ss OWi 1409/07 = NStZ-RR 2008, 86 = NZV 2008, 259; 27.01.2009 – 2 Ss OWi 1613/08 = NStZ-RR 2009, 149 = ZfS 2009, 290 = NZV 2009, 355 = OLGSt OWiG § 74 Nr. 2 und 29.12.2010 – 2 Ss OWi 1939/10 = NZV 2011, 409, jeweils m.w.N.; vgl. auch OLG Naumburg, Beschluss v. 25.08.2015 – 2 Ws 163/15 [bei juris] sowie KG, Beschlüsse vom 10.11.2011 – 2 Ss 286/11 [bei juris] und 28.08.2014 – 122 Ss 132/14 = StraFo 2014, 467 = VRS 127 [2014], 181).

3. Der Betr. hat in dem Entbindungsantrag seine Fahrereigenschaft eindeutig und unmissverständlich eingeräumt und zugleich erklären lassen, dass er (weitere) Angaben weder zur Sache noch zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen machen werde. Die für einen wirksamen Entbindungsantrag erforderliche Vertretungsvollmacht für den Verteidiger lag vor und wurde überdies zusammen mit dem Antrag nochmals eingereicht. Das Unterlassen der rechtzeitig und begründet beantragten Entbindung des Betr. von seiner Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung war demnach rechtsfehlerhaft und ‚sperrte‘ eine Einspruchsverwerfung nach § 74 II OWiG.