André Karwath aka Aka, Wikimedia Commons

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Gegen den Betroffenen erging auf Grund eines Geschwindigkeitsverstoßes ein Bußgeldbescheid, gegen den dieser Einspruch einlegte. Am 07.10.2016 übersandte der Verteidiger in einem Schriftsatz an das Amtsgericht eine Erklärung des Betroffenen; diese hatte er in seinem Schriftsatz entsprechend eingerückt. In der aus acht Absätzen bestehenden Erklärung werden verschiedene Einwendungen gegen die Messung und deren Auswertung erhoben und die Ladung mehrerer Zeugen beantragt. Im siebten Absatz wird mitgeteilt, dass eine Anreise zum Hauptverhandlungstermin als nutzlos angesehen werde, da im Termin außer den schriftlichen Ausführungen nichts Weiteres vorgebracht  werden könne; ein ausdrücklicher Antrag wird in diesem Absatz nicht gestellt. Im achten Absatz wird schließlich darum gebeten, bis zum 01.12.2016 über die Anträge zu entscheiden. Eine Bescheidung der Anträge durch das Amtsgericht erfolgte nicht. Am 19.12.2016 hat es den Einspruch des Betroffenen verworfen, nachdem dieser nicht zur Hauptverhandlung erschienen war. Das OLG Düsseldorf meint dazu, dass die Erklärungen in Wahrheit vom Verteidiger, nicht vom Betroffenen stammen, was sich aus dem typischen Verteidigervorbingen zu Geschwindigkeitsmessungen (Schulungsnachweise, Eichung etc.) ergebe. Mit bewusst unklaren und verklausulierten Formulierungen, die dem Betroffenen in den Mund gelegt worden seien, habe der Verteidiger – wie bereits mehrfach in der Vergangenheit – eine Gehörsrügefalle schaffen wollen. Dies stelle einen Missbrauch prozessualer Rechte dar. Der Verteidiger hätte auf Grund der vorliegenden Vertretungsvollmacht ohne Weiteres einen eindeutigen Entbindungsantrag stellen können. Seine Vorgehensweise sei auch mit der Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht zu vereinbaren (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.04.2017 – IV-2 RBs 49/17).

Die Problematik rechtsmissbräuchlicher Entbindungsanträge war bereits Gegenstand der obergerichtlichen Rechtsprechung: Einen “schwammig” formulierten und in einem fünfseitigen Schriftsatz mit kleiner Schriftgröße “versteckten” Antrag hat das OLG Rostock 53 Minuten vor der Hauptverhandlung als nicht rechtzeitig angebracht angesehen. In der Folge hat das OLG Hamm sogar einen drei Stunden vor der Hauptverhandlung beim Gericht in einem eineinhalb Seiten langen Schriftsatz enthaltenen (ausdrücklichen) Antrag auf Entbindung schon als rechtsmissbräuchlich angesehen, da der Antrag – im Gegensatz zu weiteren Ausführungen in dem Schriftsatz – nicht ausreichend hervorgehoben gewesen sei. Im hier entschiedenen Fall aber lagen zwischen Eingang des Schriftsatzes/Antrags bei Gericht und dem Verhandlungstermin immerhin mehr als zwei Monate.

Der Antrag wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

Gründe:

I.

Die Stadt M. hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 132 Euro festgesetzt. Das Amtsgericht hat dessen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, nachdem der Betroffene im Hauptverhandlungstermin ohne Entschuldigung ausgeblieben war. Hiergegen richtet sich sein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

Bei Verhängung einer Geldbuße von nicht mehr als 250 Euro ohne Nebenfolge ist die Rechtsbeschwerde nur zuzulassen, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1 OWiG). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

1. Die Gehörsrüge stützt sich auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Verteidigers und ist daher unzulässig.

a) Der Gehörsrüge liegt das folgende Verfahrensgeschehen zugrunde:

Der Verteidiger hatte mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2016 mitgeteilt, er gebe eine Erklärung des Betroffenen weiter. Diese in den Schriftsatz in wörtlicher Rede eingerückte „Erklärung des Betroffenen“ lautet wie folgt (Schreibfehler und fehlende Wörter so auch im Original):

„Ich (Name/Wohnort) sehe mich entsprechend dem Bußgeldbescheid der Stadt M. dem Vorwurf ausgesetzt, am 02.12.2015 um 12.18 Uhr in M. eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben. Ich soll auf der A 46 bei Kilometer 43,686 in Richtung N. als Fahrer meines PKW statt mit der angeblich erlaubten Geschwindigkeit von 80 km/h mit einer Geschwindigkeit von 112 km/h gefahren sein, was zu dem Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 32 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften nach dem Bußgeldbescheid geführt hat. Hierzu stelle ich klar, dass ich den erhobenen Vorwurf zurückweise. So schnell bin ich nicht gefahren. Wie man auf dem Beweisfotos sieht, blicke ich im Augenblick der Auslösung der Kamera des Geschwindigkeitsmesssystems nach unten. Ich blicke nämlich auf den Tacho. Ich weiß deshalb, dass ich mit einer Geschwindigkeit von genau 100 km/h unterwegs war. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung dieses Ausmaßes räume ich ein. Sie mag in dem vorgesehenen Umfang ausgeurteilt werden mit der Geldbuße unterhalb der Eintragungsgrenze.

Ich wiederhole, dass ich so schnell nicht unterwegs war. Es muss deshalb eine Falschmessung oder ein Fehler im System vorliegen. Zunächst mache ich mir den Hinweis meines Verteidigers in dessen Schreiben vom 07.06.2016 an die Stadt M. zu eigen. Den Hinweisen des Herstellers V. in W. ist zu entnehmen, dass Schulungsnachweise des Herstellers nur für drei Jahre gelten. Auch andere Hersteller von (angeblich) standardisierten Messverfahren haben solche Vorschriften. Da dies zutrifft, kann Entsprechendes auch nur zur Schulungsnachweise des Landesamts der Polizei in Nordrhein-Westfalen gelten. Danach war der Beamte S. bei dem Einsatz am 02.12.2015 nicht geschult. Ich halte es insoweit für bezeichnend, dass die Stadt M. trotz einer entsprechend geäußerten Bitte auf diesen Gesichtspunkt nicht eingegangen ist. Ich bitte das Gericht darum, sich hiermit gegebenenfalls zu beschäftigen.

In der Akte existiert das Messprotokoll, das der Beamte S. unterschrieben hat. Darin heißt es, er habe „Eichsiegel/Sicherungsmarken überprüft“, diese seien „in Ordnung“ gewesen. Das kann nicht sein. Eichsiegel und Sicherungsmarken kann der Beamte nämlich schon deshalb nicht überprüft haben, weil das Gerät solche Einrichtungen nach dem damaligen Eichrecht nicht hatte. Es verfügt vielmehr über einen Hauptstempel und Sicherungsstempel. Wer also beispielsweise nach einem Eichsiegel sucht, wird ein Eichsiegel nicht finden. da es ein Eichsiegel nicht gibt. Dementsprechend muss ich befürchten, dass der PHK S. sich lediglich den Text des Vordruckes zu eigen und den Text mit einem Kreuz im Kästchen bestätigt hat, ohne eine eigene Überprüfung vorzunehmen.

Merkwürdig kommt auch der Eichschein in der Akte daher. Aussteller des Eichscheins ist die hessische Eichdirektion (Blatt 7), die derartige Eichscheine in die Welt setzt. Gestempelt ist der Eichschein mit dem Dienstsiegel der hessischen Eichdirektion. Die Unterschrift hat geleistet der Eichoberrat Sch. Mein Verteidiger hat mir erklärt. dass er aus anderen Verfahren weiß, dass Herr Sch. Eichoberrat ist. Aus dem Eichschein ergibt sich kein Hinweis auf die Durchführung einer Eichung im Sinne der Beschaffenheitsprüfung und der messtechnischen Prüfung, die bei Nacheichungen durchzuführen sind. Vielmehr verweist der Eichschein nur auf eine Anlage. Die Anlagen sind aber nicht Bestandteil der Eichscheine, weil der Eichschein im Sinne einer Selbstbindung festhält, dass „Eichscheine ohne Unterschrift und Dienstsiegel (…) keine Gültigkeit“ haben. Dementsprechend beantrage ich, den Eichoberrat Sch., zu laden über die hessische Eichdirektion (Anschrift) als Zeugen dazu zu vernehmen, dass eine Eichung des Gerätes in Wirklichkeit am 15.10.2015 in dem Sinne nicht durchgeführt worden ist, dass nämlich keine Beschaffenheitsprüfung und keine messtechnische Prüfung erfolgreich durchgeführt wurden.

Die an Ort und Stelle eingesetzten Polizeibeamten sind der PHK S. und der POK G. Auch Herr G. war an Ort und Stelle anwesend, wie dem Umstand zu entnehmen ist, dass auch für ihn eine Ausbildungsbescheinigung vorgelegt wurde, die allerdings vollkommen veraltet ist und das Datum des 05.03.2010 trägt. Die Beamten haben ihre Dienststelle im Verkehrsdienst H. und gehören zum PP D. und dort zur Direktion Verkehr (Inspektion 3). Weder der PHK S. noch der POK G. haben überprüft, ob eine ordnungsgemäße Datei überhaupt vorliegt. Vielmehr haben sie nach dem Ende ihrer Sitzung am 02.12.2015 die Daten auf einen USB-Stick „gezogen“, sind anschließend zurück zur Dienststelle gefahren und haben dann den USB-Stick mit dem Messprotokoll im ersten Stockwerk (Flur, Flur links, Zimmer geradeaus) an dem Schreibtisch abgelegt, der der Tür gegenübersteht. Dort befindet sich nämlich eine Ablage, in welche die in dieser Dienststelle tätigen Beamten die Messprotokolle und die Sticks legen. Von dort hat sie ein anderer Beamter genommen und ist in ein gegenüberliegendes Zimmer gegangen, wo ein anderer PC steht. Dort hat er, ohne die Daten im Einzelnen anzusehen, die Daten auf den dort stehenden Server geladen. Ich beantrage deshalb, diesen weiteren Polizeibeamten, dessen Name sich aus den Einsatzplänen der Dienststelle ergibt und ihn deshalb ohne Weiteres durch einen Anruf bei der Leitung der Verkehrsdirektion ermittelt werden kann, als Zeugen zu vernehmen, dass er sich die einzelnen Dateien der Sitzung der Herren G. und S. bei der Übertragung nicht angesehen hat.

Die Daten wurden anschließend wiederum auf einen Datenträger überspielt und dann der Stadt M. übersandt worden. Das ist in der körperlichen Form der Versendung eines USB-Sticks oder eines anderen Datenträgers (CD oder DVD) geschehen oder in abweichender Form, sofern zwischen dem Dienst in H. und der Stadt M. eine Datenfernübertragung eingerichtet worden ist. Insoweit handelt es sich nicht um die Originaldaten. Ich beantrage deshalb. Frau H., Sachbearbeiterin in der Stadt M. und über diese zu laden (Adresse in der Akte), als Zeugin dazu zu vernehmen, dass Frau H. bei der Bearbeitung des mich betreffenden Vorganges nicht die Original-Messdatei gesehen und auf Richtigkeit der Sicherheitssymbole überprüft hat.

Bei dem Amtsgericht steht Hauptverhandlungstermin an am 19.12.2016. Angesichts der dargelegten Umstände würde ich es für nutzlos halten, zur Wahrnehmung dieses Termins von meiner Wohnung aus zum Amtsgericht nach R. zu fahren. Ich könnte nämlich in einem Termin nicht mehr als das sagen, was ich hiermit ausgeführt habe. Dazu muss ich aber nicht anwesend sein, weil ich eben schon das gesagt habe, was aus meiner Sicht zu sagen war. Weitere Erklärungen könnte und würde ich auch in einem Termin nicht abgeben.

Ich bitte darum, meine hiermit insgesamt gestellten Anträge zu bescheiden in absehbarer Zeit. Natürlich steht es mir nicht zu, dem Gericht eine Frist zu setzen. Ich bitte aber dringend darum, jedenfalls meinem Verteidiger eine Entscheidung bis zum 01.12.2016 zukommen lassen, damit mein Verteidiger und ich die Verteidigung eventuell entsprechend weiter einrichten können.“

Das Amtsgericht hat die „insgesamt gestellten Anträge“ weder bis zum 1. Dezember 2016 noch danach beschieden. Es hat den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, nachdem der Betroffene im Hauptverhandlungstermin vom 19. Dezember 2016 ohne Entschuldigung ausgeblieben war. Auch der Verteidiger war in der Hauptverhandlung nicht anwesend.

Aus den Ausführungen in dem vorletzten Abschnitt der zitierten Erklärung wird in der Antragsbegründung hergeleitet, der Betroffene habe „mit seiner eigenen und von dem Verteidiger wiedergegebenen Erklärung“ einen Antrag auf Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen gestellt. Die Nichtbescheidung dieses Entbindungsantrags stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.

b) Die zitierte Erklärung hat in Wahrheit nicht der Betroffene, sondern der Verteidiger selbst verfasst. Der von dem Verteidiger teils in naiver Sprache formulierte Text enthält in der Sache typisches Verteidigervorbringen, das Vorkenntnisse zu den grundsätzlichen Abläufen bei standardisierten Messverfahren wie auch zu der konkreten Fallbearbeitung gerade bei der Autobahnpolizei in H. voraussetzt. Der Kunstgriff, das Verteidigervorbringen dem Betroffenen als dessen vermeintlich eigene Erklärung in den Mund zu legen, dient wesentlich dem Zweck, durch bewusst unklare und verklausulierte Formulierungen eine „Gehörsrügefalle“ zu schaffen.

Diese Vorgehensweise des Verteidigers ist bereits aus einer Reihe von Bußgeldsachen bekannt, die bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf in zweiter Instanz anhängig waren. So war der 1. Senat für Bußgeldsachen in den Verfahren IV-1 RBs 135/14, 193/14, 197/14, 56/15, 119/15 und 16/16 schon mehrfach mit einem gleichgelagerten Prozessverhalten des Verteidigers befasst, welches jeweils dadurch gekennzeichnet war, dass ein etwaiges Entbindungsbegehren bewusst unklar und verklausuliert in eine so bezeichnete eigene „Erklärung des Betroffenen“ eingekleidet wurde, um sodann aus der Nichtbescheidung des vermeintlichen Antrags eine Gehörsrüge herzuleiten.

Der erkennende Senat teilt die Auffassung des 1. Senats für Bußgeldsachen, dass sich diese Vorgehensweise des Verteidigers als Missbrach prozessualer Rechte darstellt, da sie verfahrensfremden oder verfahrenswidrigen Zwecken dient (vgl. dazu im Allgemeinen: BGH NJW 2006, 708; NStZ 2007, 49; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., Einl. Rdn. 111; zu einem rechtsmissbräuchlich gestellten „Entbindungsantrag“: OLG Rostock NJW 2015, 1770; OLG Hamm NStZ-RR 2015, 259).

Der Verteidiger wäre hier ohne Weiteres in der Lage gewesen, einen klaren und eindeutig als solchen erkennbaren Entbindungsantrag zu stellen. Die dafür erforderliche schriftliche Vertretungsvollmacht hatte ihm der Betroffene erteilt. Es ist kein sachlicher Grund für das von dem Verteidiger auch im vorliegenden Verfahren gewählte Vorgehen ersichtlich, eine eigene Erklärung des Betroffenen vorzutäuschen und ein darin verstecktes Entbindungsbegehren unkommentiert an das Gericht „weiterzugeben“.

Bei der Abfassung der ein Entbindungsbegehren verschleiernden „Erklärung des Betroffenen“ bestand auch nicht ernsthaft die Absicht, eine Entbindung des Betroffenen von dessen Anwesenheitspflicht in der Hauptverhandlung zu erreichen. Hierfür spricht nicht nur die unklare und verklausulierte Wortwahl, bei der in dem betreffenden Absatz anders als bei den vor der Hauptverhandlung mitgeteilten Beweisanregungen („ich beantrage“) die Formulierung eines bestimmten Antrags gerade vermieden wurde, sondern auch der Umstand, dass der Verteidiger nach Ablauf der benannten Frist (1. Dezember 2016) trotz Ausbleibens einer gerichtlichen Reaktion nichts mehr unternommen hat, um vor dem Hauptverhandlungstermin vom 19. Dezember 2016 auf eine Entbindungsentscheidung hinzuwirken. Auch hat er nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, im Hauptverhandlungstermin zu erscheinen und dort noch einen Entbindungsantrag zu stellen.

Dies verdeutlicht, dass es bei dem Kunstgriff mit der vorgespiegelten „Erklärung des Betroffenen“ wesentlich darum ging, eine „Gehörsrügefalle“ zu schaffen. Eine solche Zweckverfolgung verstößt indes gegen das prozessuale Missbrauchsverbot und verdient keinen Rechtsschutz. Eine Verfahrensrüge, die aus einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten hergeleitet wird, ist unzulässig (vgl. BGH NStZ 2007, 49, 51).

Im Übrigen bemerkt der Senat, dass sich das rechtsmissbräuchliche Verhalten des Verteidigers nicht mit dessen Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) vereinbaren lässt.

Zudem dürfte es nicht im Interesse des Mandanten liegen, eine auf Irreführung des Tatrichters und Schaffung einer „Gehörsrügefalle“ angelegte Prozesstaktik, die bei dem Rechtsbeschwerdegericht in gleichgelagerten Fällen schon mehrfach gescheitert ist, gleichwohl fortzusetzen.

2. Die zulässig erhobene Sachrüge geht ins Leere, da das angefochtene Verwerfungsurteil keinen sachlich-rechtlichen Inhalt hat.

3. Die Zulassungsgründe der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sind weder geltend gemacht worden noch ersichtlich.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.