Der Verteidiger beantragte per Telefax, welches um 14:00 Uhr bei Gericht einging, die Entbindung des Betroffenen von der Erscheinenspflicht im Hauptverhandlungstermin um 14:20 Uhr am selben Tag. Das Telefax wurde dem zuständigen Richter erst vorgelegt, nachdem er den Einspruch des Betroffenen bereits gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen hatte. Das BayObLG hebt auf: Auch bei einem erst kurz vor dem Termin eingehenden Entbindungsantrag dürfe jedenfalls dann nicht der Einspruch verworfen werden, wenn der Antrag mit offenem Visier, also nicht “versteckt” oder “verklausuliert” eingereicht worden ist. Dass der Antrag dem Richter nicht rechtzeitig vorgelegt worden ist, sei nicht entscheidend; der Vorsitzende sei gehalten gewesen, sich diesbezüglich vor Erlass des Verwerfungsurteils bei der Geschäftsstelle zu informieren.

BayObLG, Beschluss vom 15.04.2019 – 202 ObOWi 400/19

I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts vom 12.12.2018 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe

I.

Mit Bußgeldbescheid vom 23.07.2018 setzte die Zentrale Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt gegen den Betroffenen wegen einer am 06.06.2018 als Führer eines Pkw auf einer Autobahn begangenen Überschreitung der außerhalb geschlossener Ortschaften zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 42 km/h eine Geldbuße von 320 Euro fest und ordnete gegen ihn ein einmonatiges Fahrverbot an. Den hiergegen gerichteten Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht in Abwesenheit des Betroffenen und seines Verteidigers mit Urteil vom 12.12.2018 nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, weil der Betroffene, ohne von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden worden zu sein, in der Hauptverhandlung unentschuldigt nicht erschienen sei. Mit seiner gegen das Verwerfungsurteil gerichteten Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

II.

Die nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde zwingt den Senat aufgrund der gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ordnungsgemäß ausgeführten Verfahrensrüge einer Verletzung von § 74 Abs. 2 OWiG zur Urteilsaufhebung und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht; auf die (unausgeführte) Sachrüge kommt es nicht mehr an. Die Einspruchsverwerfung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, weil das Amtsgericht über den vor Verhandlungsbeginn gestellten ausdrücklichen Antrag des Betroffenen, ihn von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen zu entbinden, nicht entschieden und deshalb das Fernbleiben des Betroffenen in der Hauptverhandlung zu Unrecht als nicht genügend entschuldigt angesehen hat.

1. Die zur Beurteilung des gerügten Verfahrensverstoßes notwendigen Verfahrenstatsachen (vgl. zuletzt KG, Beschl. v. 21.06.2018 – 122 Ss 78/18 = StraFo 2018, 482) werden in der gebotenen Vollständigkeit vorgetragen. Insbesondere führt bei der gegebenen eindeutigen Antragstellung auf Entbindung vom 12.12.2018 allein die unterlassene Mitteilung des vorangegangenen Verlegungsantrags vom 10.12.2018 und seiner Begründung und der auf diesen hin erfolgten gerichtlichen Reaktion mit der Verteidigung per Telefax vom 11.12.2018 übermitteltem Schreiben des Amtsgerichts vom selben Tag nicht zu einer Unzulässigkeit der Verfahrensrüge, zumal das Gericht nach dem Inhalt seiner Mitteilung und dem für den Folgetag anberaumten Termin zur Hauptverhandlung mit einer weiteren – durchaus auch kurzfristigen – Reaktion der Verteidigung rechnen musste. Aus dem gleichen Grund kann auch nicht von einem der Verfolgung verfahrensfremder oder verfahrenswidriger Zwecke dienenden und deshalb zur Unzulässigkeit der verfahrensrechtlichen Beanstandung unter dem Gesichtspunkt des Missbrauchs prozessualer Rechte führenden Verteidigungsverhalten ausgegangen werden (vgl. in diesem Sinne etwa OLG Zweibrücken, Beschl. v. 17.11.2017 – 1 OWi 2 SsBs 40/17 = ZfSch 2018, 50). Der Betroffene hat in dem Entbindungsantrag seine Fahrereigenschaft eindeutig und unmissverständlich ‚eingeräumt‘ und zugleich erklären lassen, dass er „weitere Angaben […] im Termin nicht machen“ werde, was nur so verstanden werden kann, dass er in einem Termin weder zur Sache noch zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen Angaben machen werde. Die für einen wirksamen Entbindungsantrag erforderliche besondere Vertretungsvollmacht für den Verteidiger lag vor und wurde überdies zusammen mit dem Entbindungsantrag nochmals eingereicht.

2. Die Verfahrensrüge ist auch begründet, weil das Amtsgericht verpflichtet gewesen wäre, über den am Terminstag per Telefax spätestens um 14.00 Uhr, mithin rechtzeitig vor dem auf 14.20 Uhr angesetzten Beginn der Hauptverhandlung erfolgreich übermittelten Entbindungsantrag zu entscheiden. Dies ist rechtsfehlerhaft unterblieben und ‚sperrte‘ damit eine Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG.

a) Nach § 73 Abs. 2 OWiG hat das Gericht den Betroffenen auf seinen Antrag von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden, wenn er sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, er werde sich in der Hauptverhandlung nicht weiter zur Sache äußern, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhaltes nicht erforderlich ist. Die Entscheidung über den Entbindungsantrag steht hierbei nicht im Ermessen des Gerichtes, vielmehr ist es verpflichtet, dem Antrag nachzukommen, sofern die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG vorliegen.

b) Auch dann, wenn der Entbindungsantrag nach § 73 Abs. 2 OWiG erst am Sitzungstag und nur kurz vor dem anberaumten Termin bei Gericht eingeht, darf der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid jedenfalls dann nicht ohne eine vorherige Entscheidung über den Antrag verworfen werden, wenn der Antrag – wie hier – mit ‚offenem Visier‘, also nicht bewusst oder in rechtsmissbräuchlicher Absicht „versteckt“ (OLG Hamm, Beschl. v. 19.05.2015 – 5 RBs 59/15 = NStZ-RR 2015, 259 = NZV 2016, 98) oder „verklausuliert“ (OLG Rostock, Beschl. v. 15.04.2015 – 21 Ss OWi 45/15 = NJW 2015, 1770 m. zust. Anm. Leitmeier = NStZ-RR 2015, 289 = NZV 2015, 515; vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25.04.2017 – 2 RBs 49/17 [„Gehörsrügefalle“ bei juris]) eingereicht und bei einer Übermittlung per Telefax an den Faxanschluss der für die betreffende Abteilung des Amtsgerichts und in der gerichtlichen Korrespondenz angegebenen zuständigen Geschäftsstelle und nicht etwa nur an eine zentrale gerichtliche Faxeingangsstelle übersandt worden ist. Einer weiteren Hervorhebung der Eilbedürftigkeit, z.B. eines ausdrücklichen Hinweises auf den bereits am selben Tag anberaumten Hauptverhandlungstermin im Briefkopf, verbunden mit der ausdrücklichen Bitte um ‚sofortige Vorlage‘ an den Referatsrichter, bedurfte es deshalb nicht mehr.

c) Darauf, dass der vom Verteidiger des Betroffenen verfasste Entbindungsantrag hier ausweislich des in den Akten niedergelegten richterlichen Vermerks vom 13.12.2018 dem Vorsitzenden tatsächlich erst nach Urteilserlass vorgelegt, mithin der Einspruch des Betroffenen in Unkenntnis des Antrags auf Entbindung ohne Sachprüfung verworfen worden ist, kommt es nicht an. Maßgeblich ist vielmehr allein, dass nach Aktenlage der Antrag das Amtsgericht am 12.12.2018 spätestens um 14:00 Uhr tatsächlich erreicht hatte und deshalb bei gehöriger gerichtsinterner Organisation dem Bußgeldrichter rechtzeitig zugeleitet oder sonst zur Kenntnis hätte gebracht werden können. Denn vor einer Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG gebietet es die Aufklärungs- bzw. Fürsorgepflicht, dass der Richter sich vor der Urteilsverkündung bei seiner Geschäftsstelle informiert, ob dort eine Entschuldigungsnachricht des Betroffenen vorliegt, zumal entsprechende schriftliche oder auch telefonische Mitteilungen bzw. Gesuche erfahrungsgemäß nicht selten noch am Terminstag bei Gericht eingehen (st.Rspr., vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 23.05.2017 – 3 Ss OWi 654/17 = StraFo 2017, 510 = OLGSt OWiG § 73 Nr 18; vgl. auch Rueber-Unkelbach, jurisPR-VerkR 2/2018 Anm. 5; ferner u.a. OLG Bamberg, Beschl. v. 30.10.2007 – 2 Ss OWi 1409/07 = NStZ-RR 2008, 86 = NZV 2008, 259; 27.01.2009 – 2 Ss OWi 1613/08 = NStZ-RR 2009, 149 = ZfSch 2009, 290 = NZV 2009, 355 = OLGSt OWiG § 74 Nr. 2 und 29.12.2010 – 2 Ss OWi 1939/10 = NZV 2011, 409, jeweils m.w.N.; siehe auch OLG Naumburg, Beschl. v. 25.08.2015 – 2 Ws 163/15 bei juris sowie KG, Beschl. v. 10.11.2011 – 2 Ss 286/11 bei juris und 28.08.2014 – 122 Ss 132/14 = StraFo 2014, 467 = VRS 127 [2014], 181).

III.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist deshalb das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 353 StPO). Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen (§ 79 Abs. 6 OWiG).

Die Entscheidung ergeht durch Beschluss nach § 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG.

Gemäß § 80a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.