Das KG hatte zu prüfen, ob in der Ablehnung eines Beweisantrages auf Vernehmung eines Zeugen ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör lag. Mache das Gericht in der Hauptverhandlung von der Möglichkeit einer Kurzbegründung der Ablehnung gemäß § 77 Abs. 3 OWiG Gebrauch, sei die Ablehnung des Antrags grundsätzlich im Urteil zu begründen. Dies gelte aber nicht, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergebe, dass der Sachverhalt aufgrund der genutzten Beweismittel so eindeutig geklärt ist, dass die zusätzlich beantragte Beweiserhebung an der Überzeugung des Gerichts nichts geändert hätte und sie für die Aufklärung daher entbehrlich gewesen ist.

KG, Beschluss vom 06.06.2019 – 3 Ws (B) 150/19

Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 21. Februar 2019 wird verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seiner nach § 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG als zurückgenommen geltenden Rechtsbeschwerde zu tragen (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Gründe

Der Senat merkt lediglich an:

In Verfahren – wie dem vorliegenden -, in denen die verhängte Geldbuße nicht mehr als 100 Euro beträgt, richten sich die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 2 OWiG. Danach ist ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn der Zulassungsgrund der Fortbildung des materiellen Rechts nach § 80 Abs. 2 OWiG oder jener der Verletzung rechtlichen Gehörs nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG erfolgreich geltend gemacht wird. Keiner der Zulassungsgründe ist vorliegend gegeben.

1. Soweit der Betroffene mit der Antragsbegründung die Verletzung rechtlichen Gehörs beanstandet (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG), weil das Amtsgericht seinem Beweisantrag auf Einvernahme des Zeugen nicht entsprochen habe, bleibt dieser Rüge der Erfolg versagt.

a) Es kann dahinstehen, ob die Rüge trotz des Umstandes, dass der Inhalt des im Rahmen der Begründungsschrift mitgeteilten Beweisantrages vor dem Hintergrund seiner handschriftlichen Wiedergabe in weiten Teilen nicht lesbar ist, in der nach § 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Weise ausgeführt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 3. Oktober 1984 – 2 StR 166/84 -, juris).

b) Die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass einem Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, sich dem Gericht gegenüber zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern, Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen und dass das Gericht seine Ausführungen zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen muss (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 9. März 2017 – 5 RBs 29/17 -, juris). Die Ablehnung eines Beweisantrags verletzt das Recht auf rechtliches Gehör nur dann, wenn sie ohne nachvollziehbare, auf das Gesetz zurückführbare Begründung ergeht und unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken aufgrund besonderer Umstände als nicht mehr verständlich und daher willkürlich erscheint (vgl. Senat, Beschluss vom 2. April 2019 – 3 Ws (B) 97/19 – m.w.N.). Dass diese – außergewöhnlichen – Voraussetzungen hier vorliegen könnten, zeigt das in der Rechtsmittelschrift geschilderte Verfahrensgeschehen nicht auf.

Vorliegend hat das Amtsgericht den Antrag des Betroffenen zur Kenntnis genommen und diesen in der Hauptverhandlung durch einen Ablehnungsbeschluss mit der nach § 77 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 OWiG zulässigen Kurzbegründung abgelehnt. Beschränkt sich das Gericht nach dieser Regelung im Ablehnungsbeschluss auf die Mitteilung, dass die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist, hat es im Rahmen der im Urteil auszuführenden Beweiswürdigung die Ablehnung des Beweisantrages so zu begründen, dass sie für das Rechtsbeschwerdegericht nachprüfbar ist (vgl. Seitz/Bauer in Göhler, OWiG 17. Aufl., § 77 Rn. 26 m.w.N.). Dabei ist es indessen nicht in jedem Fall erforderlich, dass die Urteilsgründe nochmals ausdrücklich auf das Beweisbegehren eingehen, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt, dass der Sachverhalt aufgrund der genutzten Beweismittel so eindeutig geklärt ist, dass die zusätzlich beantragte Beweiserhebung an der Überzeugung des Gerichts nichts geändert hätte und sie für die Aufklärung daher entbehrlich gewesen ist (vgl. Senat VRS 65, 212; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25. Januar 1991 – 1 Ss 209/90 -, juris m.w.N.).

So liegt der Fall hier. Den Urteilsgründen ist ausdrücklich zu entnehmen, dass sich das Gericht mit dem Vortrag des Betroffenen, kein Mobiltelefon sondern eine Zigarettenschachtel in der Hand gehalten zu haben, als er das Fahrzeug führte, eingehend auseinandergesetzt hat. Dabei wird deutlich, dass das Tatgericht dem Beweisantrag des Betroffenen nicht nachgegangen ist, da es den Sachverhalt aufgrund der bisherigen Beweisaufnahme – insbesondere vor dem Hintergrund der in den Urteilsgründen ausgiebig gewürdigten Angaben des Zeugen P – zur Erforschung der Wahrheit als nicht mehr erforderlich ansah. Dass das Gericht den Angaben dieses – die Tathandlung unmittelbar wahrgenommen habenden – Zeugen im Verhältnis zur beantragten Beweiserhebung, nämlich der Vernehmung eines Zeugen, der bereits nach dem Antragsvorbringen keine unmittelbaren Beobachtungen im Zusammenhang mit der Tathandlung gemacht hat, aufgrund der konkreten Gesamtumstände im vorliegenden Fall ein höheres Gewicht beigemessen hat, ist nicht zu beanstanden.

2. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist auch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des rechtlichen Gehörs vor dem Hintergrund eines vom Betroffenen gerügten unterlassenen Hinweises des Gerichts dahingehend, dass die Herabsetzung der Geldbuße auf 100 Euro in Betracht komme, nicht geboten.

Der Vortrag der Begründungsschrift impliziert, das Amtsgericht habe willkürlich zu einer Geldbuße verurteilt, gegen welche der durch § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG verringerte Rechtsschutz besteht. Unabhängig von der Frage, ob in der zur Verengung der Rechtsmittelmöglichkeiten führenden Herabsetzung der Geldbuße im Grundsatz eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegen könnte, was der Senat bezweifelt (vgl. Senat, Beschluss vom 22. August 2014 – 3 Ws (B) 437/14 -), ist die erhobene Verfahrensrüge jedenfalls bereits unzulässig erhoben (§ 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Begründungsschrift teilt nicht mit, dass die Bußgeldbehörde seinerzeit noch zwei Voreintragungen des Betroffenen bußgelderhöhend berücksichtigt hatte, nicht hingegen das Amtsgericht, welches auf die Regelgeldbuße nach der lfd. Nr. 246.1 BKat erkannt hat. Dass diese Entscheidung rechtsfehlerhaft oder gar willkürlich geschehen sein könnte – wofür es keine Anhaltspunkte gibt -, wird nicht dargelegt. Die Verfahrensrüge legt ferner nicht dar, wie sich der Betroffene anders verteidigt hätte, wenn er auf die mögliche Verringerung der Geldbuße hingewiesen worden wäre. Die Erklärung, die Verteidigung hätte einen Unterbrechungs- oder Aussetzungsantrag stellen können und Zeit gehabt, weitere Beweisanträge vorzubereiten, erfüllt diese Voraussetzungen nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 22. August 2014 a.a.O.).

3. Schließlich deckt auch die auf die erhobene Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler auf, der die Zulassung der Rechtsbeschwerde geböte. Der Betroffene kann insbesondere nicht damit durchdringen, dass er die vom Amtsgericht vorgenommene Beweiswürdigung angreift. Denn abgesehen davon, dass es allein Sache des Tatrichters ist, das Ergebnis der Beweisaufnahme zu würdigen, prüft das Rechtsbeschwerdegericht die Beweiswürdigung im Zulassungsverfahren grundsätzlich nicht auf Rechtsfehler, weil ein derartiger Verstoß regelmäßig – wie hier – nicht abstraktionsfähig, sondern auf den Einzelfall bezogen ist und folglich keinen Zulassungsgrund darstellen kann (vgl. Beschluss vom 22. Januar 2018 – 3 Ws (B) 21/18 – m.w.N.).

Einer weitergehenden Begründung bedarf der Beschluss nicht (§ 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG).

Der Schriftsatz vom 4. Juni 2019 lag vor, gebot aber keine andere Entscheidung.