Gegen die Beschwerdeführerin erging ein Kostenbescheid gemäß § 25a StVG, wogegen sie sich gerichtlich zur Wehr setzte. Ihr Antrag wurde als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen wandte sie sich mit ihrer „Anhörungsrüge und Beschwerde“ und lehnte zugleich die zuständige Richterin wegen Befangenheit ab. Mit weiterem Beschluss wies der Vertreter der zuständigen Richterin das Befangenheitsgesuch sowie “in einem Abwasch” zugleich die Anhörungsrüge zurück. Dieser Vorgehensweise attestiert der VerfGH Baden-Württemberg hier einen Verstoß gegen das Willkürverbot. Bei Ablehnung eines Richters bleibe dieser zunächst zuständig, dürfe aber bis auf die in § 29 StPO geregelten unaufschiebbaren Amtshandlungen keine richterlichen Handlungen mehr vornehmen. Ein Ablehnungsgesuch begründe daher keinen Vertretungsfall. Praktikabilitäts- und Effektivitätsgesichtspunkte dürften hierbei keine Rolle spielen.

VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.09.2019 – 1 VB 65/17

1. Der Beschluss des Amtsgerichts Bad Urach vom 18. September 2017 – 3 OWi 62/17 – verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 2 Abs. 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg (LV) in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG), soweit darin die „Anhörungsrüge/Beschwerde der Betroffenen vom 03.07.2017“ zurückgewiesen wird (Ziff. 2 des Tenors).

Der Beschluss wird insoweit aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Bad Urach zurückverwiesen.

2. Der Beschluss des Amtsgerichts Bad Urach vom 14. Oktober 2017 – 3 OWi 62/17 – und die Beschlüsse des Landgerichts Tübingen vom 26. Oktober 2017 und 13. November 2017 – jeweils 9 Qs 169/17 – werden damit gegenstandslos, soweit sie Tenor Ziff. 2 des Beschlusses vom 18. September 2017 zum Gegenstand haben.

3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.

4. Das Land Baden-Württemberg hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

A.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen mehrere Entscheidungen, die im Anschluss an die Einstellung eines wegen eines Parkverstoßes geführten Bußgeldverfahrens ergingen. Angegriffen sind zunächst der hierauf folgende Kostenbescheid der Stadt Metzingen über 23,50 Euro sowie der Beschluss des Amtsgerichts Bad Urach, mit dem ein hiergegen gerichteter Antrag der Beschwerdeführerin auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen wurde. Ferner richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen weitere Entscheidungen des Amtsgerichts Bad Urach, durch die eine Anhörungsrüge und ein Ablehnungsgesuch der Beschwerdeführerin zurückgewiesen wurden.

I.

1. Das Fahrzeug der Beschwerdeführerin war am 8. Dezember 2016 um 12:10 Uhr in Metzingen in der …-Straße abgestellt. Am 12. Dezember 2016 versandte das Ordnungsamt der Stadt Metzingen eine „Verwarnung mit Verwarnungsgeld / Anhörung“ an die Beschwerdeführerin, wonach ihr zur Last gelegt wurde, in einem durch Zeichen 260 (Verbot für Kraftfahrzeuge, Anlieger frei) gesperrten Verkehrsbereich geparkt zu haben. Hierfür wurde ein Verwarnungsgeld in Höhe von 30 Euro festgesetzt. Zugleich wurde sie auf die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung und Kostenentscheidung nach § 25a StVG hingewiesen. Den Zugang dieses Schreibens bestreitet die Beschwerdeführerin.

Am 23. Januar 2017 versandte das Ordnungsamt ein mit dem Betreff „Erinnerung“ versehenes Schreiben an die Beschwerdeführerin, wonach das Verwarnungsgeld zu dem nochmals bezeichneten Tatvorwurf nicht eingegangen sei, aber Gelegenheit eingeräumt werde, das Verwarnungsgeld nunmehr innerhalb einer Woche zu zahlen. Hierauf reagierte die Beschwerdeführerin mit Email vom 31. Januar 2017, in der sie vorbrachte, nach mehr als sieben Wochen keine Kenntnis mehr zu haben, wer ihr Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt genutzt habe. Darüber hinaus könne sie nicht nachvollziehen, weshalb das Schreiben vom 23. Januar 2017 als Erinnerung bezeichnet sei, da sie von dem Sachverhalt erst durch dieses Schreiben Kenntnis erlangt habe. Mit Email vom 1. Februar 2017 teilte das Ordnungsamt der Beschwerdeführerin mit, dass am 12. Dezember 2016 das erste Schreiben an sie versandt worden sei, und wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin als Halterin zahlungspflichtig sei, wenn sie keinen Fahrer benennen könne. Die Beschwerdeführerin erklärte mit Email vom 15. Februar 2017, es sei bereits fraglich, ob überhaupt eine Ordnungswidrigkeit vorliege; eine Zahlungspflicht als Fahrzeughalterin könne sie nicht erkennen.

2. Mit Kostenbescheid vom 14. März 2017 stellte das Ordnungsamt das Bußgeldverfahren wegen des vorgeworfenen Parkverstoßes ein und erlegte der Beschwerdeführerin gemäß § 25a StVG als Halterin die Kosten des Verfahrens in Höhe von insgesamt 23,50 Euro auf.

3. Unter dem 28. März 2017 legte die Beschwerdeführerin „Widerspruch“ gegen den Kostenbescheid ein, den sie unter dem 25. April 2017 im Wesentlichen damit begründete, dass § 25a StVG bei dem ihr vorgeworfenen Parkverstoß bereits nicht anwendbar sei. Zudem sei es denkbar, dass der Fahrzeugführer, an den sie sich wegen des Zeitablaufs nicht mehr erinnere, berechtigter Anlieger der Straße gewesen sei, weshalb keine Ordnungswidrigkeit vorliege. Zudem sei sie nicht rechtzeitig angehört worden, da ihr das Schreiben vom 12. Dezember 2016 nicht zugegangen sei.

4. Mit Beschluss vom 18. Mai 2017 wies das Amtsgericht Bad Urach den als Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 62 OWiG) ausgelegten Widerspruch der Beschwerdeführerin als unbegründet zurück.

Zur Begründung führte es aus, dass ein Parkverstoß vorliege, da dies auch dann der Fall sei, wenn – wie hier – ein Verkehrsverbot durch Verkehrszeichen geregelt werde, die auch den ruhenden Verkehr beträfen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Fahrzeugführer zur Einfahrt in den gesperrten Bereich berechtigt gewesen sei, lägen nicht vor. Das bloße Aufzeigen dieser Möglichkeit durch die Beschwerdeführerin ohne nähere Begründung genüge insoweit nicht, zumal keine objektiven Umstände vorhanden seien, die eine solche Annahme stützen könnten.

Zudem sei die Ermittlung des Fahrzeugführers, der den Verstoß tatsächlich begangen habe, für die Verwaltungsbehörde unangemessen aufwendig im Sinne von § 25a Abs. 1 StVG gewesen. Die Beschwerdeführerin sei am 12. Dezember 2016 zeitnah erstmalig angehört worden. Die Verwaltungsbehörde habe ihrer Ermittlungspflicht genügt, indem sie den Anhörungsbogen vom 12. Dezember 2016 in den Postlauf gegeben habe; unerheblich sei es dann, wenn der Anhörungsbogen nicht beim Halter ankomme. In der Folge habe die Beschwerdeführerin keinen Fahrer benannt und auf das Erinnerungsschreiben vom 23. Januar 2017 lediglich mitgeteilt, es kämen prinzipiell mehrere Fahrer in Frage. Auch auf den Hinweis vom 1. Februar 2017, dass sie zahlungspflichtig sei, wenn sie den Fahrer nicht benenne, habe sie den Fahrzeugführer nicht mitgeteilt.

5. Gegen diesen Beschluss legte die Beschwerdeführerin unter dem 3. Juli 2017 „Anhörungsrüge und Beschwerde“ ein und lehnte die zuständige Richterin wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Sie brachte im Wesentlichen vor, es liege bereits kein Parkverstoß vor, da das Zeichen 260 nicht den ruhenden Verkehr betreffe. Zudem sei es sehr wohl möglich, dass ein berechtigter Fahrzeugführer in den gesperrten Bereich eingefahren sei; insoweit verstoße der Beschluss gegen den Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“. Ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, wenn das Gericht meine, es genüge zur Anhörung im Hinblick auf die Kostentragungspflicht, dass sie darauf hingewiesen worden sei, als Halterin zahlungspflichtig zu sein, wenn sie den Fahrer nicht benenne; dies sei ersichtlich auf das Verwarnungsgeld bezogen gewesen. Sie sei jedenfalls nicht innerhalb von zwei Wochen nach dem angeblichen Verstoß angehört worden, was aber erforderlich sei. Die Rechtsverletzungen seien so „massiv“, dass sie die Besorgnis der Befangenheit begründeten.

6. Mit Beschluss vom 18. September 2017, der Beschwerdeführerin zugestellt am 21. September 2017, wies das Amtsgericht Bad Urach durch einen anderen Richter das Ablehnungsgesuch (Ziff. 1 des Tenors) und auch die „Anhörungsrüge/Beschwerde“ (Ziff. 2 des Tenors) als unbegründet zurück.

Das Befangenheitsgesuch stütze sich durchweg auf Gründe, die die Verfahrensweise und inhaltliche Entscheidung in Frage stellten. Gründe für eine Besorgnis der Befangenheit seien indes nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Die mit der Anhörungsrüge erhobene Beschwerde sei nach § 62 OWiG nicht statthaft. Die Anhörungsrüge sei unbegründet, da die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren angehört worden sei. Sie habe mit Email vom 31. Januar 2017 zur Sache Stellung genommen und auf Nachfrage der Verwaltungsbehörde den Fahrzeugführer nicht benannt. Diese zweimalige Gelegenheit zur Stellungnahme genüge zur Gewährung rechtlichen Gehörs. Das Gericht habe sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auch auseinandergesetzt.

Beigefügt war dem Beschluss eine Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen den Beschluss binnen einer Frist von einer Woche das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig sei.

7. Die Beschwerdeführerin legte unter dem 27. September 2017 „weitere Anhörungsrüge und Beschwerde“ und „rein vorsorglich auch sofortige Beschwerde“ ein, in der sie unter anderem rügte, es sei im Hinblick auf Art. 101 GG fehlerhaft, wenn das Befangenheitsgesuch zurückgewiesen werde, andererseits aber die Entscheidung über die Anhörungsrüge nicht durch den abgelehnten Richter erfolge. Auch sei fraglich, ob und wenn ja, wie eine Äußerung der abgelehnten Richterin nach § 26 Abs. 3 StPO erfolgt sei. Entgegen der Auffassung des Gerichts sei keine § 25a StVG genügende Anhörung erfolgt. Hierfür genüge es eben nicht, dass rechtliches Gehör irgendwie gewährt werde, es müsse auch formal korrekt erfolgen.

8. Mit Beschluss vom 14. Oktober 2017 legte das Amtsgericht Bad Urach die Akten dem Landgericht Tübingen – Bußgeldkammer – vor. Den Rechtsbehelfen vom 27. September 2017 werde nicht abgeholfen, soweit der angegriffene Beschluss abhilfefähig sei. Der Beschwerdeführerin sei ausreichend Gelegenheit gegeben worden, ihren Rechtsstandpunkt darzulegen; ihre Ausführungen seien vom Gericht berücksichtigt worden. Da die Beschwerdeführerin mit dem Rechtsbehelf vom 3. Juli 2017 zugleich die für Bußgeldsachen zuständige Richterin abgelehnt habe, sei der Unterzeichner als Vertreter bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Befangenheitsgesuch für das Verfahren zuständig.

II.

Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom Montag, 23. Oktober 2017, eingegangen per Fax beim Verfassungsgerichtshof am selben Tag, Verfassungsbeschwerde gegen den Kostenbescheid vom 14. März 2017 sowie die Beschlüsse des Amtsgerichts Bad Urach vom 18. Mai 2017, 18. September 2017 und 14. Oktober 2017 eingelegt. Sie ist der Auffassung, die angegriffenen Entscheidungen verstießen gegen ihren „Anspruch auf rechtliches Gehör, das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz, das Rechtsstaatsprinzip und den Justizgewährungsanspruch“.

Eine Gehörsverletzung liege bereits in dem Erlass des Kostenbescheids vom 14. März 2017, da sie davor nicht formal korrekt angehört worden sei. Das Gericht habe sich in seinem Beschluss vom 18. Mai 2017 auch mit den weiteren einfachrechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen von § 25a StVG nicht auseinandergesetzt, was für die Gewährung rechtlichen Gehörs indes erforderlich gewesen wäre. Dies begründe zugleich einen Verstoß gegen den Justizgewährungsanspruch und das Willkürverbot. Die gleichzeitige Entscheidung über das Befangenheitsgesuch und die Anhörungsrüge im Beschluss vom 18. September 2017 verstoße gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter. Auch sei die erforderliche Stellungnahme der abgelehnten Richterin nach § 26 Abs. 3 StPO weiter fraglich.

III.

Das Ministerium der Justiz und für Europa erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme. Eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben.

Die amtsgerichtliche Verfahrensakte wurde beigezogen. Daraus ergibt sich, dass das Landgericht Tübingen die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 26. Oktober 2017 „als unzulässig bzw. unbegründet“ verworfen hat. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine sofortige Beschwerde gegen die Sachentscheidung gemäß § 62 Abs. 2 Satz 3 OWiG unstatthaft und unzulässig sei. Im Übrigen liege keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, da das Amtsgericht das Vorbringen der Beschwerdeführerin bei seiner Sachentscheidung erkennbar berücksichtigt habe. Die hiergegen erhobene Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin vom 13. November 2017 hat das Landgericht Tübingen mit Beschluss vom 19. Dezember 2017 verworfen. Beide Beschlüsse werden mit der Verfassungsbeschwerde nicht angegriffen.

B.

Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der „Anhörungsrüge/Beschwerde“ in Tenor Ziff. 2 des Beschlusses des Amtsgerichts Bad Urach vom 18. September 2017 richtet. Im Übrigen hat sie keinen Erfolg.

I.

Die Verfassungsbeschwerde ist im Wesentlichen zulässig.

1. Sie wurde fristgerecht erhoben.

Hinsichtlich des Beschlusses des Amtsgerichts vom 18. September 2017 ist die Monatsfrist gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch Erhebung der Verfassungsbeschwerde am Montag, 23. Oktober 2017, gewahrt. Die Frist begann gemäß § 56 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG mit Zustellung des Beschlusses am 21. September 2017 und endete, da das Fristende gemäß § 188 Abs. 2 BGB auf einen Samstag (21. Oktober 2017) fiel, gemäß § 193 BGB (vgl. auch § 222 Abs. 2 ZPO) am Montag, 23. Oktober 2017.

Die Frist ist auch gewahrt, soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den den Kostenbescheid aufrechterhaltenden amtsgerichtlichen Beschluss vom 18. Mai 2017 rügt. Wird nämlich mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht, zählt eine Anhörungsrüge an das Fachgericht (hier nach § 33a Satz 1 StPO) ebenfalls zu dem Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde im Regelfall abhängig ist. In diesen Fällen beginnt daher die Frist zur Einlegung und Begründung einer Verfassungsbeschwerde erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung über die Anhörungsrüge (vgl. VerfGH, Urteil vom 13.4.2016 – 1 VB 83/15 -, Juris Rn. 17; BVerfGE 122, 190 – Juris Rn. 30).

2. Die Verfassungsbeschwerde wurde – jedenfalls hinsichtlich der gegen den Kostenbescheid vom 14. März 2017 und den amtsgerichtlichen Beschluss vom 18. Mai 2017 vorgebrachten Gehörsverletzung und des beim amtsgerichtlichen Beschluss vom 18. September 2017 gerügten Verstoßes gegen den gesetzlichen Richter durch die Sachentscheidung eines unzuständigen Richters (Tenor Ziff. 2) – hinreichend substantiiert begründet (§ 15 Abs. 1 Satz 2, § 56 Abs. 1 VerfGHG).

Sofern mit der Verfassungsbeschwerde auch eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter durch die ohne vorherige dienstliche Äußerung erfolgte Entscheidung über den Befangenheitsantrag im Beschluss vom 18. September 2017 (Tenor Ziff. 1) geltend gemacht werden soll, fehlt es dagegen an einer hinreichend substantiierten Rüge. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die erforderliche Stellungnahme sei fraglich, ist unklar und erschließt sich erst in Zusammenschau mit der beigezogenen Verfahrensakte. Jedenfalls hätte eine solche Rüge auch in der Sache keinen Erfolg (siehe unten II. 2.).

3. Der Grundsatz der Rechtswegerschöpfung (§ 55 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG) steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ebenfalls nicht entgegen.

a) Hinsichtlich des den Kostenbescheid aufrechterhaltenden Beschlusses vom 18. Mai 2017, der gemäß § 25a Abs. 3 StVG in Verbindung mit § 62 Abs. 2 Satz 3 OWiG unanfechtbar ist, hat die Beschwerdeführerin von dem bei einer gerügten Verletzung des Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG zum Rechtsweg im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG gehörenden Rechtsbehelf nach § 33a Satz 1 StPO (Anhörungsrüge) in zulässiger Weise Gebrauch gemacht. Insbesondere ist dieser Rechtsbehelf entsprechend § 46 Abs. 1 OWiG auch im Verfahren nach § 25a Abs. 3 Satz 1 StVG statthaft (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20.4.2004 – 2 BvR 297/04 -, Juris Rn. 1; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14.9.1999 – 2 BvR 1626/94 -, Juris Rn. 4; Bay. ObLG, Beschluss vom 25.6.1980 – 1 Ob OWi 288/80 -, Juris Rn. 4). Dass § 25a Abs. 3 Satz 2 Hs 1 StVG lediglich auf § 62 Abs. 2 OWiG Bezug nimmt, der einen Rückgriff auf § 33a StPO nicht vorsieht, führt nicht zu dem Schluss, der Gesetzgeber habe insoweit eine gerichtliche Selbstkorrektur etwaiger Gehörsrechtsverstöße ausgeschlossen. Das Anliegen von § 33a StPO, die Nachholung des rechtlichen Gehörs im fachgerichtlichen Verfahren zu ermöglichen, hat vielmehr uneingeschränkt auch hinsichtlich der gerichtlichen Entscheidung nach § 25a Abs. 3 Satz 1 StVG Geltung (vgl. VerfGH, Beschluss vom 13.4.2016 – 1 VB 83/15 -, Juris Rn. 21; VerfGH Sachsen, Beschluss vom 19.7.2007 – Vf. 43-IV-07 -, Juris Rn. 14).

b) Bezüglich des wegen Verstoßes gegen den Anspruch auf den gesetzlichen Richter angegriffenen Beschlusses vom 18. September 2017 ist das Erfordernis der Rechtswegerschöpfung ebenfalls erfüllt.

Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Beschwerdeführerin gegen den amtsgerichtlichen Beschluss entsprechend der dem Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung sofortige Beschwerde eingelegt hat, welche das Landgericht Tübingen, wie sich aus der beigezogenen Verfahrensakte ergibt, zwischenzeitlich – nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde – zurückgewiesen hat. Die landgerichtliche Entscheidung hat die Beschwerdeführerin nicht zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde gemacht.

Vielmehr durfte die Beschwerdeführerin unmittelbar gegen den amtsgerichtlichen Beschluss vom 18. September 2017 Verfassungsbeschwerde erheben, da ihr kein zulässiges Rechtsmittel dagegen zustand. Die dem Beschluss beigefügte Rechtsmittelbelehrung war insoweit unzutreffend. Denn der aus zwei Entscheidungen bestehende Beschluss vom 18. September 2017 – Entscheidung über den Befangenheitsantrag (Tenor Ziff. 1) einerseits und (Sach-)Entscheidung über die Anhörungsrüge (Tenor Ziff. 2) andererseits – war insgesamt unanfechtbar.

So war der Teil mit der Entscheidung über die Anhörungsrüge (Tenor Ziff. 2), der durch die Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter angegriffen wird, unanfechtbar, da es gegen die Zurückweisung einer Anhörungsrüge kein Rechtsmittel gibt (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Auflage 2018, § 33a Rn. 10). Die Anhörungsrüge dient lediglich dazu, dass das Gericht selbst überprüft, ob es einen Gehörsverstoß begangen hat, und ein möglicherweise unterbliebenes rechtliches Gehör nachholt.

Auch ist die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs (Tenor Ziff. 1), also der andere Teil des Beschlusses, der selbst nicht durch die Verfassungsbeschwerde angegriffen wird, unanfechtbar. Nach § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO, der über § 46 Abs. 1 OWiG auch für Bußgeldverfahren Anwendung findet, kann die erfolglose Ablehnung eines erkennenden – also in der Hauptverhandlung mitwirkenden – Richters nicht isoliert angefochten werden. Eine Anfechtung der (ablehnenden) Befangenheitsentscheidung ist daher nur zusammen mit dem Urteil – also der Endentscheidung – möglich. Die Anfechtbarkeit der Befangenheitsentscheidung hängt somit von der Anfechtbarkeit der Sachentscheidung ab. Ist das Urteil unanfechtbar, kann auch der Ablehnungsbeschluss nicht angefochten werden (Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 28 Rn. 8). Entsprechend liegt der Fall auch hier. Denn die gerichtliche Entscheidung über den Kostenbescheid ist, wie oben unter a) dargelegt, nicht anfechtbar.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist zum Teil, nämlich hinsichtlich der Entscheidung über die „Anhörungsrüge/Beschwerde“ mit Beschluss des Amtsgerichts Bad Urach vom 18. September 2017 (Tenor Ziff. 2), begründet (1.). Im Übrigen ist sie unbegründet (2.).

1. Der Beschluss des Amtsgerichts Bad Urach vom 18. September 2017 verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), soweit darin die „Anhörungsrüge/Beschwerde“ zurückgewiesen wird (Tenor Ziff. 2).

a) aa) Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet dem Einzelnen das Recht auf den gesetzlichen Richter. Ziel dieser Verfassungsgarantie ist es, der Gefahr einer möglichen Einflussnahme auf den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung vorzubeugen, die durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter eröffnet sein könnte. Damit sollen die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden (vgl. BVerfGE 95, 322 – Juris Rn. 25).

Deshalb verpflichtet Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG den Gesetzgeber dazu, eine klare und abstrakt-generelle Zuständigkeitsordnung zu schaffen, die für jeden denkbaren Streitfall im Voraus den Richter bezeichnet, der für die Entscheidung zuständig ist. Jede sachwidrige Einflussnahme auf die rechtsprechende Tätigkeit von innen und von außen soll dadurch verhindert werden. Die Gerichte sind bei der ihnen obliegenden Anwendung der vom Gesetzgeber geschaffenen Zuständigkeitsordnung verpflichtet, dem Gewährleistungsgehalt und der Schutzwirkung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG angemessen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2.6.2005 – 2 BvR 625/01 -, Juris Rn. 47 f.).

bb) Eine „Entziehung” des gesetzlichen Richters durch die Rechtsprechung, der die Anwendung der Zuständigkeitsregeln und die Handhabung des Ablehnungsrechts im Einzelfall obliegt, kann indes nicht in jeder fehlerhaften Rechtsanwendung gesehen werden; andernfalls müsste jede fehlerhafte Handhabung des einfachen Rechts zugleich als Verfassungsverstoß angesehen werden. Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind erst dann überschritten, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt (vgl. BVerfGE 82, 286 – Juris Rn. 62). Ob die Entscheidung eines Gerichts auf Willkür, also auf einem Fall grober Missachtung oder grober Fehlanwendung des Gesetzesrechts beruht oder ob sie darauf hindeutet, dass ein Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat, kann nur anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11.3.2013 – 1 BvR 2853/11 -, Juris Rn. 26 m.w.N.; VerfGH, Beschluss vom 27.2.2017 – 1 VB 101/16 -, Juris Rn. 4; VerfGH, Beschluss vom 25.3.2019 – 1 VB 2/18 -, Juris Rn. 4).

b) Gemessen an diesen Maßstäben verletzt die Entscheidung des Amtsgerichts Bad Urach über die Anhörungsrüge in Ziff. 2 des Beschlusses vom 18. September 2017 die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter.

Der handelnde Richter war für die Entscheidung über die Anhörungsrüge offensichtlich nicht zuständig. Zwar ist davon auszugehen, dass er gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 StPO in Verbindung mit dem Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Bad Urach für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch zuständig war. Dies wird von der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht in Zweifel gezogen. Auch war er offenbar der geschäftsplanmäßige Vertreter der abgelehnten Richterin. Dies führt jedoch keinesfalls dazu, dass er infolge des gegen die Referatsrichterin gestellten Befangenheitsantrags zur Entscheidung in der Sache berufen war. Denn bei Ablehnung eines Richters nach § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit §§ 24 ff. StPO bleibt dieser für das Verfahren zuständig, wenn er auch bis zur Erledigung des Ablehnungsverfahrens bis auf die in § 29 StPO geregelten unaufschiebbaren Amtshandlungen keine richterlichen Handlungen mehr vornehmen darf. Ein Ablehnungsgesuch begründet daher keinen Vertretungsfall.

Dieser Zuständigkeitsverstoß stellt auch nicht nur eine bloß fehlerhafte Rechtsanwendung dar, die für sich alleine noch keinen Verfassungsverstoß begründen kann. Vielmehr liegt ein qualifizierter Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter vor, da der handelnde Richter unter grober Missachtung des Gesetzesrechts von seiner Entscheidungszuständigkeit in der Sache ausgegangen ist. Für die Annahme eines Vertretungsfalles infolge eines Ablehnungsantrags lässt die gesetzliche Regelung der §§ 24 ff. StPO keinen Raum. Durch ein Ablehnungsgesuch gelangt das Verfahren (vorübergehend) zum Stillstand und der abgelehnte Richter darf lediglich die in § 29 StPO aufgeführten unaufschiebbaren Amtshandlungen vornehmen. Für ein Tätigwerden seines geschäftsplanmäßigen Vertreters besteht daher kein Anlass. Dieser wird für das Verfahren erst dann zuständig, wenn das Ablehnungsgesuch Erfolg hat und der abgelehnte Richter dadurch von der Mitwirkung im Verfahren ausgeschlossen ist. Praktikabilitäts- und Effektivitätsgesichtspunkte, wie sie hier für die „Mitentscheidung“ der Anhörungsrüge wohl leitend waren, dürfen keine Rolle spielen.

c) Die Entscheidung über die Anhörungsrüge in dem angegriffenen Beschluss vom 18. September 2017 beruht auch auf dem Verfassungsverstoß. Ein zur Aufhebung führender Verfahrensverstoß ist bei der Verletzung von Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nämlich schon dann gegeben, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Verstoß den Inhalt der Entscheidung beeinflusst hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2.6.2009 – 1 BvR 2295/08 -, Juris Rn. 26). Dies kann vorliegend nicht ausgeschlossen werden.

d) Infolge der Aufhebung der Entscheidung über die Anhörungsrüge (siehe unten C.) hat das Amtsgericht erneut über die Anhörungsrüge zu entscheiden.

Dabei weist der Verfassungsgerichtshof darauf hin, dass die Rüge der Beschwerdeführerin, vor Erlass des Kostenbescheids den Anhörungsbogen nicht erhalten zu haben, als solche keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör begründet. Sofern die Beschwerdeführerin meint, aus dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs vom 13. April 2016 im Verfahren 1 VB 83/15 ergebe sich etwas Anderes, beruht dies auf einem unzutreffenden Verständnis der Entscheidung. Das Gebot rechtlichen Gehörs aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte, so dass ein mit der Verfassungsbeschwerde zu rügender Verstoß auch nur durch ein Gericht begangen werden kann. In der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 13. April 2016 wurde lediglich ausgeführt, dass die mit dem Verfahren nach § 25a StVG verbundene Präklusion des Verteidigungsvorbringens (im gerichtlichen Verfahren) nur dann mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör vereinbar ist, wenn der betroffene Kraftfahrzeughalter nachweislich Gelegenheit erhalten hatte, sich zur Sache zu äußern, diese aber schuldhaft verstreichen ließ.

2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet.

Die Befangenheitsentscheidung im Beschluss des Amtsgerichts Bad Urach vom 18. September 2017 (Tenor Ziff. 1) verletzt die Beschwerdeführerin schon deshalb nicht in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, weil ausgeschlossen werden kann, dass die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch nach Einholung einer dienstlichen Äußerung der abgelehnten Richterin anders, nämlich zu Gunsten der Beschwerdeführerin, ausgefallen wäre. Eine dienstliche Äußerung wäre im vorliegenden Fall ersichtlich ohne Erkenntnisgewinn für das Ablehnungsverfahren gewesen, da sich der für die Befangenheitsentscheidung maßgebende Sachverhalt allein aus den Akten ergab und somit eindeutig feststand.

C.

Der Beschluss des Amtsgerichts Bad Urach vom 18. September 2017 ist gemäß § 59 Abs. 1 Satz 3 VerfGHG hinsichtlich der Entscheidung über die Anhörungsrüge (Tenor Ziff. 2) aufzuheben und die Sache insoweit an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Da der angegriffene Beschluss teilbar ist, ist auch eine teilweise Aufhebung und Zurückverweisung möglich.

Die auf den aufgehobenen Beschluss folgenden Entscheidungen des Amtsgerichts Bad Urach vom 14. Oktober 2017 und des Landgerichts Tübingen vom 26. Oktober 2017 sowie vom 13. November 2017 werden damit gegenstandslos, soweit sie sich auf den aufgehobenen Teil beziehen.

Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen folgt aus § 60 Abs. 3 VerfGHG.