Die Rechtsprechung beim AG Wittlich zu (Akten-)Einsichtsrechten im Bußgeldverfahren ist schon seit längerer Zeit “bewegt”. Zunächst wurden Einsichtsrechte in Messreihe oder Geräteunterlagen verneint, bis sich nach einem Beschluss des LG Trier die Rechtsprechung änderte. Nun ist man wieder auf der “alten Linie”: Das Messgerät (hier: ProViDa 2000, Videonachfahrsystem) messe in einem standardisierten Verfahren, so dass das Gericht die Zuverlässigkeit der Messung nicht näher nachprüfen und Anträgen ins Blaue hinein nicht nachgehen müsse. Die anderslautende Entscheidung des VerfGH Saarbrücken laufe dem Rechtstaatsprinzip zuwider, da es für einen Tatnachweis genüge, die Prämissen des standardisierten Messverfahrens festzustellen. Weitergehende Mitwirkungsrechte bzw. Rechte auf eigene Ermittlungen habe ein Betroffener nicht, was auf die Argumentation des OLG Bamberg hinausläuft.

Zudem existierten in Rheinland Pfalz keine “Lebensakten” – beantragt war demgegenüber allgemein die Einsicht in Wartungs-, Instandsetzungs- und Eichunterlagen der Messanlage – und ihr hypothetischer Inhalt könne auch keine Aussagen über die Messrichtigkeit zulassen.

AG Wittlich, Beschluss vom 06.03.2019 – 313 OWi 59/19

1. Der Antrag des Betroffenen vom 26.01.2019 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Betroffene.

Gründe:

I.

Dem Betroffenen wird mit Bußgeldbescheid vom 02.01.2019 – Aktenzeichen … – vorgeworfen, am 19.10.2018 von 10:24 mind. bis 10:25 Uhr bei einer Geschwindigkeit von 140 km/h den erforderlichen Abstand von 70 m zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten zu haben; der Abstand habe lediglich 13,23 m betragen.

Mit Schreiben vom 26.01.2019 hat die Verteidigerin des Betroffenen nach erhaltener Akteneinsicht durch die zentrale Bußgeldstelle beim PP Rheinpfalz die Unvollständigkeit der Akte gerügt, insbesondere das Fehlen der Wartungs-, Instandsetzungs- und Eichunterlagen der Messanlage.

Mit Schreiben vom 26.01.2019 hat er form- und fristgerecht Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 62 OWiG gestellt.

II.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß §§ 62, 68 OWiG zulässig und das Amtsgericht Wittlich zur Entscheidung berufen; er ist jedoch nicht begründet.

Dem Betroffenen steht der geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe der sog. “Lebensakte” bzw. der Wartungs-, Instandsetzungs- und Eichunterlagen sowie sonstiger nicht zu den Akten gelangter Unterlagen weder unter Aufklärungsgrundsätzen noch aus dem Recht auf ein faires Verfahren zu.

Eine Abstandsmessung unter Einsatz eines “Geschwindigkeitsmessgerätes in Kraftfahrzeugen (Videonachfahrsystem)” vom Typ ProViDa 2000 ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung überwiegend als standardisiertes Messverfahren anerkannt (vgl. z.B. OLG Naumburg, Beschluss vom 06.09.2016, Az 2 Ws 214/16; Kammergericht, DAR 2009,39; OLG Gelle NZV 1997, 188), bei dem durch die PTB im Wege eines antizipierten Sachverständigengutachtens die grundsätzliche Zuverlässigkeit der Messung festgestellt wurde. Der Tatrichter hat nur dann Veranlassung, die Zuverlässigkeit von Messungen zu überprüfen, die mit einem standardisierten Messverfahren gewonnen worden sind, wenn sich konkrete Tatsachen ergeben, die geeignet sind, Zweifel an der Richtigkeit des Messergebnisses zu wecken (st. Rspr., BGHSt 43, 277; OLG Köln NZV 2003, 100; 2013, 459).

Nach gefestigter Rechtsprechung sind die Straf- und Bußgeldgerichte nicht verpflichtet, bei lediglich spekulativen Behauptungen ins Blaue hinein Beweis-, Beweisermittlungsanträgen oder Beweisanregungen nachzukommen (BGH NStZ 2009, 226). Ebenso wenig existiert eine geschriebene Regelung oder ein ungeschriebener Grundsatz, der eine Verfolgungsbehörde oder ein Gericht dazu verpflichtet, einem Betroffenen bei der Suche nach möglichen Verteidigungsansätzen behilflich zu sein, indem ihm eine Vielzahl verfahrensfremder Daten zur Verfügung gestellt werden (OLG Koblenz, Beschluss vom 17.07.2018, Az 1 OWi 6 Ss Bs 19/18).

Anderes ist auch nicht abzuleiten aus angeblichen Besonderheiten beim Nachweis von Geschwindigkeitsverstößen unter Zugrundelegung eines standardisierten Messverfahrens (BGH, Beschlüsse vom 19.08.1993, Az 4 StR 627/92 und vom 30.10.1997,. Az 4 StR 24/97; OLG Bamberg, Beschluss vom 13.06.2018, Az 3 Ss OWi 626/18). Die Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten erfolgt auf Grundlage derselben Verfahrensgrundsätze wie in sonstigen Straf- oder Bußgeldverfahren, namentlich unter Beachtung der Unschuldsvermutung und des rechtsstaatlichen Grundsatzes, dass es den Verfolgungsbehörden und Gerichten obliegt, einem Angeklagten oder Betroffenen die ihm vorgeworfene Tat nachzuweisen (OLG Koblenz a.a.O.). Hierzu müssen bei Verkehrsordnungswidrigkeiten der vorliegenden Art die vom BGH genannten Prämissen des standardisierten Messverfahrens in rechtsstaatlich einwandfreier Weise festgestellt werden. Ist dies nicht der Fall, so drängt schon die Aufklärungspflicht dazu, das Messergebnis einer sachverständigen Überprüfung zu unterziehen. Sind aber andererseits die Voraussetzungen für ein standardisiertes Messverfahrens erfüllt, so kann das Messergebnis einer Verurteilung zugrunde gelegt werden. Mit einer dem Rechtsstaatsprinzip zuwiderlaufenden Richtigkeitsvermutung (so aber VerfGH Saarbrücken vom 27.04.2018, Az 1 Lv 1/18) hat das nichts zu tun (OLG Koblenz a.a.O.; OLG Bamberg a.a.O.). Es geht vielmehr allein um die Frage, ob bei Einhaltung der von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen eines standardisierten Messverfahrens unter Berücksichtigung der Toleranzabzüge das Messergebnis hinreichende Verurteilungsgrundlage sein kann oder nicht. Dies hat aber der BGH in seinen beiden grundlegenden Entscheidungen aus 1993 und 1997 bejaht (BGH a.a.O.). Der Tatrichter muss sich hiernach nur dann von der Zuverlässigkeit der Messungen überzeugen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler vorliegen. Diese sind aber nicht vom Betroffenen oder seinem Verteidiger darzulegen oder zu beweisen, sondern von der gerichtlichen Aufklärungspflicht erfasst und somit von Amts wegen zu berücksichtigen (§§ 244 II StPO, 71 I OWiG). Ermittlungen, die sich auf nur theoretische, nicht tatsachengestützte Möglichkeiten einer Entlastung gründen, sind hiernach aber nicht vorzunehmen.

Weitergehende Mitwirkungsrechte hat auch der Betroffene nicht; ihm steht kein verfahrensrechtlicher Anspruch auf solche Ermittlungen zu. Eine Darlegungs-oder Beweislast ist ihm hierdurch jedoch nicht auferlegt (OLG Koblenz a.a.O.; OLG Bamberg a.a.O.). Auch der Grundsatz des fairen Verfahrens ist nicht berührt (BGHSt 30, 131 ; BVerfGE 63, 45).

Eine “Lebensakte” eines Messgerätes kann nur dann beigezogen oder zum Gegenstand eines Verfahrens gemacht werden, wenn es eine solche gibt; dies ist jedoch nicht der Fall. Etwas, was nicht existiert, kann aber nicht Gegenstand eines Verfahrens sein (OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.08.2016, Az 2 Ss OWi 589/16).

Das Führen einer “Lebensakte” für das vorliegende Messgerät ist in Rheinland-Pfalz nicht vorgeschrieben und eine solche wird auch nicht geführt. Soweit ersichtlich, gibt es derzeit auch keine gesetzliche Vorschrift, die die Erstellung einer solchen vorschreibt. Die einzige Regelung in diesem Zusammenhang ist§ 31 MessEG. Diese Norm sieht die Aufbewahrungspflicht des Verwenders für Nachweise von Reparaturen und Wartungen bei nicht geeichten Geräten vor; bei, wie vorliegend, geeichten Messgeräten müssen derartige Bescheinigungen nicht vorgehalten werden. Im Übrigen kann eine Reparatur ohne Brechung der Eichsiegel nicht erfolgen. Selbst wenn es also zu Reparaturen gekommen wäre, hätte das Gerät vor einer erneuter Inbetriebnahme neu geeicht werden müssen. Die Eichämter bestätigen durch die erneute Eichung und Siegelung die Messrichtigkeit und Messbeständigkeit des Geräts.

Die “Lebensakte” sagt auch nichts über die Messrichtigkeit in einem konkreten Ordnungswidrigkeitsverfahren aus. Ob ein Gerät jemals einen Defekt hatte, der repariert worden ist, ist für die Frage, ob das Gerät aktuell richtig misst, unerheblich. Durch die Eichung des Gerätes nach erfolgter Instandsetzung hat die Eichbehörde die Einhaltung der Fehlergrenzen zu diesem Zeitpunkt bestätigt (Stellungnahme der PTB vom 31.05.2016, zu § 31 MessEG).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 473 StPO, 46 OWiG.

Vielen Dank an Frau Rechtsanwältin Monika Zimmer-Gratz, Bous, für die Zusendung dieser Entscheidung.