Dass es auch anders geht als in Wittlich, zeigt das AG Magdeburg in einem aktuellen Beschluss: Es bejaht ein Einsichtsrecht in gesamte Messreihe einer Geschwindigkeitsmessung sowie ggf. die nach § 31 Abs. 2 Nr. 4 MessEG aufzubewahrenden Unterlagen zum Messgerät. Datenschutzrechtliche Bedenken sehe es ebenfalls nicht. Ähnlich sehen es übrigens aktuell das AG Konstanz und das AG Bergheim.

AG Magdeburg, Beschluss vom 18.03.2019 – 50 OWi 33/19

Die zentrale Bußgeldstelle im Technischen Polizeiamt wird angewiesen, der Verteidigung folgende Daten bzw. Unterlagen zur Verfügung zu stellen:

Die Rohmessdaten (Falldaten) der gegenständigen Messung in unverschlüsselter Form, die mit dem hier verwendeten Messgerät im Rahmen der Messung angefallen sind.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.

G r ü n d e

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß § 62 OWiG zulässig und begründet.

Dem Betroffenen wird im zugrunde liegenden Bußgeldbescheid vom 22.10.2018 eine Verkehrsordnungswidrigkeit zur Last gelegt.

Mit Schreiben vom 13.11.2018 beantragte der Verteidiger, ihm die Messserie einschließlich Token-Datei und Passwort sowie insbesondere die Statistikdatei zur Messung, fern die “Caselist” (Messliste) zur Verfügung zu stellen.

II.

Der Betroffene hat gemäß § 46 OWiG i.V.m. § 147 StPO (Recht auf Akteneinsicht) in Verbindung mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 20 Abs. 3 u. Art. 2 Abs. 1 GG) das Recht auf Einsicht bzw. Übersendung der beantragten Daten bzw. Unterlagen.

Es handelt sich bei der gegenständlichen Geschwindigkeitsmessung mit dem Gerät POLISCAN M1-HP um ein standardisiertes Messverfahren. Mit der Zulassung erklärt die Physikalisch Technische Bundesanstalt (PTB) im Wege eines Behördengutachtens (antizipiertes Sachverständigengutachten), dass das zugelassene Gerät ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren bietet, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse erwarten lässt. Im Rahmen einer Hauptverhandlung hat das Gericht daher bei Verwendung eines standardisierten Messverfahrens nur dann Anlass zur Überprüfung einer im Einzelfall erfolgten Geschwindigkeitsermittlung durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass entweder die Messtechnik strukturell angelegte Fehler aufweist (die bei der Zulassung nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt wurden) oder aber es bei der Anwendung des Gerätes zu einem Fehler gekommen ist.

Ob aber überhaupt ein standardisiertes Messverfahren im Einzelfall zum Einsatz gekommen ist, lässt sich nur dann überprüfen, wenn sämtliche Unterlagen nach § 31 Abs. 2 Nr. 4 MessEG eingesehen wurden.

Sollte die Prüfung ergeben haben, dass ein standardisiertes Messverfahren durchgeführt wurde, so obliegt es anschließend dem Betroffenen vorzutragen, warum bei der konkreten Anwendung ergebnisrelevante Fehler gemacht worden sein sollen oder aber die Messtechnik strukturell angelegte Fehler aufweist, die von der PTB nicht ausreichend berücksichtigt wurden.

Hierzu wiederum ist er jedoch, gegebenenfalls auch unter Zuhilfenahme eines von ihm beauftragten Sachverständigen, nur dann in der Lage, wenn eine Auswertung sämtlicher Daten der Messung erfolgen kann.

Datenschutzrechtliche Gründe stehen der Verpflichtung zur Einsichtnahme bzw. Übersendung der Daten der gesamten Messreihe nicht entgegen. Es ist ohne jeden Zweifel zutreffend, dass durch die Einsichtnahme in die Daten der gesamten Messreihe auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht derjenigen berührt wird, welche im Rahmen der Messung erfasst wurden. Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen überwiegt aber in jedem Fall das Interesse des Betroffenen, diese Daten einzusehen. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht derjenigen Verkehrsteilnehmer, welche bei der Messung erfasst wurden, ist eher geringfügig. Zudem stehen der Verwaltung technische Mittel zur Anonymisierung der Daten auf der Messdatei zur Verfügung. Im Übrigen besteht bei der Übermittlung an einen Verteidiger als Organ der Rechtspflege auch nicht die Gefahr, dass diese Daten unberechtigt an Dritte weitergegeben werden.

Der Verteidiger hat einen Anspruch darauf, dass ihm die digitalen Falldatensätze inklusive unverschlüsselter Rohmessdaten der gesamten Messserie auf einem von der Verwaltung bereitgestellten Speichermedium zur Verfügung gestellt werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 467 Abs. 1 StPO analog, § 46 OWiG.