Hier einer der zahlreichen Beschlüsse zur Akteneinsicht aus Bayern, die die Verteidiger der restriktiven Rechtsprechung des OLG Bamberg zu “verdanken” haben. Nach dem AG Weiden in der Oberpfalz verstößt die Nichtüberlassung von Messdaten, Messreihe oder Lebensakte (Gerätestammkarte) weder das Recht auf ein faires Verfahren noch auf rechtliches Gehör. Es sei insoweit ausreichend, die Ermittlungsakte einzusehen, amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen und in der Hauptverhandlung Zeugen und Sachverständige zu befragen.

AG Weiden i. d. OPf., Beschluss vom 10.07.2018 – 311 OWi 287/18

In dem Bußgeldverfahren gegen …

Verteidiger:
Rechtsanwältin Zimmer-Gratz Monika, Winkelstraße 24, 66359 Bous

wegen StVO, StVG, BKat- hier: Antrag auf gerichtliche Entscheidung u.a.

erlässt das Amtsgericht Weiden i.d. OPf. durch den Richter am Amtsgericht … am 10. Juli 2018 folgenden

Beschluss

Der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung wird als unbegründet kostenfällig verworfen.

Gründe:

Die Verteidigerin des Betroffenen begehrt, die Verwaltungsbehörde anzuweisen, der Verteidigung die digitalen Falldatensätze der Messung des Betroffenen sowie der gesamten Messserie mit Rohmessdaten, die Statistikdatei, dem Public-Key des Messgerätes sowie die Wartungs-, Instandsetzung- und Eichnachweise des Messgerätes zur Verfügung zu stellen. Diese seien erforderlich, um die Erfolgsaussichten eines Einspruchs einzuschätzen, eine Stellungnahme eines Sachverständigen einzuholen und ggf. für den Betroffenen eine Einlassung abzugeben.

Ein Anspruch des Betroffenen auf Beiziehung dieser Unterlagen bzw. Daten besteht nicht. Nach der Rechtsprechung des OLG Bamberg, der sich das Gericht anschließt, verstößt die Nichtüberlassung von Unterlagen, die sich nicht bei der Akte befinden, weder gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör noch gegen den Fair-Trial-Grundsatz.

Nach Ansicht des OLG Bamberg ist es vielmehr ausreichend, Aktenbestandteile einzusehen und amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. Es könnten in der Hauptverhandlung das Fragerecht bei der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen ausgeübt werden und es stehe den Betroffenen frei, an der Sachaufklärung durch Stellung von Beweisanträgen oder Beweisermittlungsanträgen aktiv mitzuwirken. Im Falle der unzulässigen Einschränkung dieser Rechte habe er die Möglichkeit, sich mit der entsprechenden Verfahrensrüge im Rechtsbeschwerdeverfahren dagegen zur Wehr zu setzen. Ein Betroffener könne sich so aktiv an der Ermittlung der Wahrheit beteiligen.

Dem tritt das Gericht bei. Der Antrag war als unbegründet zu verwerfen.

Vielen Dank an Frau Rechtsanwältin Monika Zimmer-Gratz, Bous, für die Zusendung dieser Entscheidung.