Nachdem das AG Wittlich über eine längere Zeit eine andere Ansicht bei der Akten- bzw. Beweismitteleinsicht im Bußgeldverfahren vertreten hatte, hat es sich in diesem Beschluss ebenfalls der Ansicht des LG Trier angeschlossen und die Verwaltungsbehörde zur Herausgabe folgender Unterlagen verpflichtet: digitale Falldatensätze inklusive unverschlüsselter Rohmessdaten der gesamten Messserie, Statistikdatei, Wartungs- und Instandsetzungsnachweise des Messgeräts seit dem Tattag sowie alle Eichscheine des genannten Messgeräts seit der ersten Inbetriebnahme.

AG Wittlich, Beschluss vom 13.03.2018 – 36b OWi 8143 Js 11489/17 (2)

In dem Bußgeldverfahren gegen …

Verteidiger: Rechtsanwältin Monika Zimmer-Gratz, Winkelstraße 24, 66359 Bous

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

hat das Amtsgericht Wittlich durch den Richter … am 13.03.2018 beschlossen:

Die Verwaltungsbehörde – Polizeipräsidium Rheinpfalz – Zentrale Bußgeldstelle – wird verpflichtet, der Verteidigerin die digitalen Falldatensätze inklusive unverschlüsselter Rohmessdaten der gesamten Messserie sowie die Statistikdatei auf einem von ihr bereitgestellten Speichermedium zur Verfügung zu stellen.

Zudem hat sie der Verteidigerin alle Wartungs- und Instandsetzungsnachweise des Messgeräts Vitronic PoliScanSpeed M1, Fabrik-Nr. 642560 seit dem 15.01.2017 zur Verfügung zu stellen.

Weiterhin sind der Verteidigerin alle Eichscheine des genannten Messgeräts seit der ersten Inbetriebnahme zu übermitteln.

Die Beweismittel sollen dem Gericht zwecks Weiterleitung an die Verteidigerin binnen 3 Wochen zur Verfügung gestellt werden.

Vielen Dank an Frau Rechtsanwältin Monika Zimmer-Gratz, Bous, für die Zusendung dieser Entscheidung.