Das OLG Düsseldorf stellt klar, dass das Halteverbot § 18 Abs. 8 StVO für den gesamten Autobahnbereich einschließlich der Zu- und Abfahrten an Parkplätzen gelte. Daran könnten weder die unzureichenden Parkplatzmöglichkeiten für Lastkraftwagen in Nordrhein-Westfalen noch die faktische Duldung evidenter Normverletzungen durch die Polizei etwas ändern; ein Fall des rechtfertigenden Notstandes sei ebenfalls nicht gegeben.

Der Verstoß des Klägers zu 3 beim Abstellen der Sattelzugmaschine führte zu einer Mithaftung in Höhe von 30 %. Entscheidend sei, dass der Unfallgegner, welcher mit seinem Pkw in das Heck des Sattelaufliegers prallte und dabei verstarb, mit mindestens 80 km/h und damit deutlich zu schnell die Zufahrt zu dem Autobahnparkplatz befahren habe und ihm zudem eine Reaktionsverzögerung vorzuwerfen sei.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2018 – I-1 U 15/18

Auf die Berufung der Kläger wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 20.12.2017 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve (1 O 375/14) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt,

1. an die Klägerin zu 1.

– 12,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2013,

– 525,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2013,

– 1.400,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.02.2015,

– 10,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 8,40 EUR seit dem 01.08.2013 und auf 1,60 EUR seit dem 07.02.2015

2. an die Klägerin zu 2.

– 9.572,96 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2013,

– 826,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2013,

– 2.127,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.02.2015,

– 5.244,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.02.2015,

– 1.110,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit de, 07.02.2015,

– 262,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.02.2015 und

3. an den Kläger zu 3.

– 740,78 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2013,

– 12,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2013 und

– 350,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2013

zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Beklagte zu 70 %, die Kläger zu 1. zu 2,6 %, die Klägerin zu 2. zu 25,9 % und der Kläger zu 3. zu 1,5 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte zu 50 %, die Kläger zu 1. zu 4,4 %, die Klägerin zu 2. zu 43,1 % und der Kläger zu 3. zu 2,5 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Kläger begehren von der Beklagten – im Rahmen des A … Systems – Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall, der sich am 18.04.2011 gegen 07:00 Uhr in der Zufahrt zum Autobahnrastplatz B … ereignet hat und an dem der Kläger zu 3. als Fahrer der in Frankreich zugelassenen Sattelzugmaschine nebst Sattelanhänger der Klägerin zu 1. sowie der niederländische – beim Unfall verstorbene – Staatsbürger C … als Fahrer eines in den Niederlanden haftpflichtversicherten VW Golf beteiligt waren. Die Klägerin zu 2. ist die Kaskoversicherung der Zugmaschine und zugleich Warenversicherung.

Der Kläger zu 3. parkte die Sattelzugmaschine nebst Anhänger am 17.04.2011 gegen 22:00 Uhr im Zufahrtsbereich des Parkplatzes am rechten Fahrbahnrand und legte sich in die Fahrerkabine zum Schlafen. Der Auflieger ragte ca. 0,3 m weit in den Grünstreifen und mit der linken Seite etwa 2 m auf die – insgesamt etwa 7 m breite – Fahrbahn der Abfahrt.

Am Morgen des 18.04.2011 befuhr der Fahrer des VW Golf die A 40 in Fahrtrichtung Dortmund und beabsichtigte, auf den Parkplatz aufzufahren. In der Zufahrt prallte er mit seinem Fahrzeug in das Heck des Aufliegers. Dabei schob sich der VW Golf etwa 2,5 m unter den LKW, so dass das Dach des VW Golf bis zum Heck zurückgeschoben wurde.

Die Kläger haben zum Unfallhergang behauptet, der Fahrer des VW Golf habe unmittelbar vor der Abfahrt den Zeugen D … rechts mit sehr hohem Tempo überholt und sei dann, ohne die Geschwindigkeit zu mindern, nach rechts abgebogen. Trotz des geparkten LKW-Gespanns habe die Zufahrt in einer Breite von ca. 5 m zur Verfügung gestanden. Der stehende LKW sei bereits zu Beginn der Verzögerungsspur sichtbar gewesen.

Der Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, der Fahrer des niederländischen VW Golf habe nicht mit einem in der Zufahrt geparkten LKW rechnen müssen. Infolge der tief stehenden Morgensonne habe er das Gespann auch nicht rechtzeitig erkennen können.

Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien in erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen E … vom 31.01.2017 (GA 131 ff.) teilweise im Umfang von 40 % stattgegeben.

Auf den streitgegenständlichen Unfall sei nach Art. 4 Abs. 1 Rom-II-VO deutsches Recht anwendbar.

Die Klägerin zu 2. sei aktivlegitimiert. Nach Zahlung des Kasko- und Warenausfallschadens seien die diesbezüglichen Ansprüche der Klägerin zu 1. gegen den Haftpflichtversicherer nach Art. 19 Rom-II-VO i.V.m. L. 121-12 des französischen Code des Assurances auf sie übergegangen. Der Beklagte sei hinsichtlich aller geltend gemachten Ansprüche passivlegitimiert. Das gelte auch, soweit die Klägerin zu 2. aus übergegangenem Recht der Klägerin zu 1. vorgehe.

Nach der gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVO gebotenen Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge hafte der Beklagte dem Grunde nach zu 40 %.

Der Unfall sei für keinen Unfallbeteiligten unvermeidbar gewesen. Der Kläger zu 3. hätte den Unfall durch Wahl einer anderen Parkposition vermeiden können.

Aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen sei davon auszugehen, dass der LKW für den Golf-Fahrer ca. 120 Meter vor dem Kollisionsort bereits deutlich vor dem Baum zu sehen war. Bei einer angenommenen Geschwindigkeit von 120 – 130 km/h wäre der Golf bei eingeleiteter Vollbremsung rechtzeitig zum Stehen gekommen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen sei für den Golf-Fahrer ca. 50 – 60 Meter vor dem Kollisionsort zudem erkennbar gewesen, dass der LKW in die Fahrspur der Ausfahrt hineinragte. Zu dieser Zeit hätte der Unfall mit einer leichten Lenkbewegung nach links vermieden werden können.

Bei der Abwägung sei ein Verstoß des Klägers zu 3. gegen § 18 Abs. 8 StVO zu berücksichtigen. Das Halteverbot auf Autobahnen erstrecke sich grundsätzlich auf alle Teile der Autobahn und umfasse auch die im Autobahnbereich liegenden Zu- und Abfahrten von Parkplätzen bzw. Raststätten.

Dem stehe nicht entgegen, dass das Parken von LKWs in den Zufahrten zur Regel geworden sei und seitens der Behörden faktisch geduldet werde.

Daher sei unerheblich, ob die vorhandene Parkfläche überfüllt gewesen sei und andere Fahrzeuge den LKW schadlos passiert haben.

Zulasten des Beklagten sei zu berücksichtigen, dass der Golf-Fahrer mit unangepasster Geschwindigkeit gefahren sei. Ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen habe die Kollisionsgeschwindigkeit bei ca. 80 km/h gelegen. Hingegen könne entgegen der Behauptung der Kläger nicht von einem Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO wegen Unaufmerksamkeit ausgegangen werden. Nach dem Ergebnis des Gutachtens liege lediglich eine schuldhafte Reaktionsverzögerung von etwa 0,5 – 0,9 Sekunden vor. Diese Spanne sei nicht so lange, dass von einer gravierenden Unaufmerksamkeit ausgegangen werden könne, zumal üblicherweise eine Reaktionszeit von 1 Sekunde zuzubilligen sei (GA 210).

Soweit der Prozessbevollmächtigte der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 29.11.2017 Einwendungen gegen die Feststellungen des Sachverständigen erhoben habe, sei er hiermit gemäß §§ 411 Abs. 4, 296 ZPO ausgeschlossen.

In Bezug auf den von den Klägern behaupteten Überholvorgang des Golf-Fahrers aus der Ausfahrtspur fehle es an einem unfallursächlichen Zusammenhang.

In Bezug auf den Kläger zu 3. sei unter Berücksichtigung der Haftungsquote ein Schmerzensgeld von 200,00 EUR angemessen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger, die ihr erstinstanzliches Begehren weiter verfolgen.

Die Kläger rügen die Rechtsanwendung in Bezug auf die Haftungsverteilung und beanstanden insoweit eine unzureichende Tatsachenfeststellung.

Sie machen geltend, das Landgericht habe den benannten Zeugen D… in Anwesenheit des Sachverständigen vernehmen müssen, um die Fragen hinsichtlich der Sichtweiten und des Reaktionsverhaltens zu vervollständigen.

Das Landgericht habe zudem verkannt, dass das eingeholte Gutachten unzureichend sei.

Das vom Sachverständigen verwendete Referenzfahrzeug habe eine um 50 % kleinere Fläche als der am Unfall beteiligten französischen LKW, der zudem mit gelben retroreflektierende Markierungen ausgestattet gewesen. Daher sei die Erkennbarkeit des französischen LKW deutlich höher gewesen sei als die des Referenzfahrzeugs.

Zudem habe die Kollisionsgeschwindigkeit Golf bei mindestens 110 km/h gelegen. Der Sachverständige habe bei der Ermittlung eines Wertes von 80 km/h das tatsächliche Gewicht des Sattelanhängers – trotz des klägerischen Hinweisschreibens vom 25.09.2015 – nicht hinreichend berücksichtigt. In Bezug auf die Kollisionsgeschwindigkeit habe der Sachverständige die schriftliche Aussage des Zeugen D… nicht vollständig berücksichtigt, da dieser auch bekundet habe, keine Bremslichter – und keine “ungewöhnliche” Lenkbewegung – gesehen zu haben.

Diese Unklarheiten und Widersprüche – durch unzureichende Ausschöpfung des Sachverhalts – seien aus der Akte erkenntlich gewesen und hätten vom Amts wegen überprüft werden müssen.

In rechtlicher Hinsicht habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass sich die Kollision auf dem Ausfädelungsstreifen – vormals Verzögerungsstreifen – ereignet habe und dort gemäß § 7 a Abs. 3 StVO nicht schneller gefahren dürfe als auf der Autobahn. Diese Vorschrift habe der Golffahrer missachtet, indem er den Zeugen D.. auf dem Verzögerungsstreifen überholt habe.

Die Kläger beanstanden ferner die Anwendung des § 18 Abs. 8 StVO, weil die Zufahrten von Parkplätzen kein Bestandteil der Autobahn seien. Diese seien hinsichtlich der Befestigung und Oberflächenbeschaffenheit sowie der Fahrstreifenbegrenzung anders als die Fahrspuren der Autobahn ausgestaltet.

Das Landgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass auf dem eigentlichen Parkgelände keine ausreichende Anzahl an LKW-Parkplätzen vorhanden sei und das Parken daher – zum Teil selbst auf dem Standstreifen – geduldet werde.

Schließlich habe das Landgericht den vom Sachverständigen ermittelten Reaktionsverzug von 0,5 – 0,9 Sekunden nicht ausreichend gewertet. Der Reaktionsverzug sowie das – grob fahrlässige – Überholen auf dem Ausfädelungsstreife seien zum Nachweis der Unaufmerksamkeit des Golf-Fahrers ausreichend. Insoweit könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass der LKW während der Nacht von einer Vielzahl von Fahrzeugen passiert werden konnte. Auch dies unterstreiche die erhebliche Unachtsamkeit des Golf-Fahrers.

Insgesamt sei es daher gerechtfertigt, die Betriebsgefahr des französischen LKW hinter dem schwerwiegenden Verschulden des Golf-Fahrers zurücktreten zu lassen.

Die Kläger beantragen,

1. das Urteil des Landgerichts Kleve vom 20.12.2017 (1 O 375/14) teilweise aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Kleve zurückzuverweisen,

2. in dem Fall einer eigenen Sachentscheidung der Klage in vollem Umfang stattzugeben und den Beklagten zu verurteilen,

a) an die Klägerin zu 1. jeweils weitere

– 18,00 EUR Unkostenpauschale nebst Zinsen in Höhe von 5 % Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2013,

– Selbstbeteiligung in Höhe von 540,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2013,

– Vorhaltekosten in Höhe von 1.200,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.02.2015,

– Kosten Akteneinsicht nebst Mehrwertsteuer in Höhe von 8,57 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 7,20 EUR seit dem 01.08.2013 und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.02.2015,

b) an die Klägerin zu 2. jeweils weitere

– Sachschaden netto in Höhe von 8.205,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2013

– Kosten Notreparatur in Höhe von 708,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2013

– Abschleppkosten in Höhe von 1.823,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2013,

– Sachschaden transportierter Ware in Höhe von 4.494,89 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.02.2015,

– Kosten Commissariat d’avaries in Höhe von 951,98 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.02.2015,

– Kosten Fahrzeugsachverständiger F … in Höhe von 224,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.02.2015 und

c) an den Kläger zu 3. jeweils weitere

– Rettungsdienstkosten in Höhe von 634,96 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2013,

– Unkostenpauschale in Höhe von 18,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2013 und

– Schmerzensgeld in Höhe von 300,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2013

zu zahlen.

Der Beklagte ist dem Rechtsmittel nach Maßgabe der Berufungserwiderung entgegengetreten und beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Kläger ist teilweise begründet.

Die Kläger können auf der Grundlage der §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2, 18 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, §§ 2 Abs. 1 b, 6 Abs. 1 AuslPflVG Ersatz des ihnen bei dem Unfall entstandenen Schadens in Höhe von weiteren 30 % und damit in Höhe von insgesamt 70 % ersetzt verlangen. Der Verursachungsbeitrag des Klägers zu 3. ist weniger gravierend als der des verstorbenen Unfallgegners.

Im Einzelnen:

1.

Das Urteil ist nicht verfahrensfehlerhaft zustande gekommen.

Gegen das vom Landgericht eingeholte unfallanalytische Gutachten sind innerhalb der vom Landgericht durch Beschluss vom 08.02.2017 (GA 173) gesetzten Frist keine Einwände erhoben worden.

Das Gutachten lässt keine offensichtlichen Fehler oder Unklarheiten erkennen, die eine ergänzende Stellungnahme oder mündliche Erläuterung geboten hätten (s.u.).

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht den Zeugen D … nicht vernommen hat. Dessen ausführliche Aussage gegenüber der Polizei war Bestandteil der beigezogenen Strafakte 404 Js 229/11 (dort Bl. 71) und lag dem Sachverständigen vor.

2.

In tatsächlicher Hinsicht ist aufgrund des Beweisergebnisses von folgenden unfallrelevanten Parametern auszugehen.

a)

Zwischen dem Sattelanhänger und der linken Fahrbahnrandmarkierung – der Zufahrtsstraße bzw. des Ausfädelungsstreifens – lag ein Abstand von rund 4,9 m (S. 5 und Anlage 5 des Gutachtens = GA 135, 145), was bedeutet, dass der Golffahrer den Sattelzug räumlich völlig ungehindert hätte ausweichen können.

Gleichwohl ist der VW Golf mit ca. 80 %-iger Überdeckung nahezu längsachsenparallel unter den Sattelanhänger gefahren.

b)

Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 31.01.2017 (S. 5, 6) eine Kollisionsgeschwindigkeit von rund 80 km/h angenommen.

Zunächst hat der Sachverständige mit Schreiben vom 22.09.2015 mitgeteilt, dass er nach erster Durchsicht der Akten von einer Kollisionsgeschwindigkeit um die 100 km/h ausgehe, eine Kollisionsgeschwindigkeit im Bereich 120 – 130 km/h aber nicht ausgeschossen sei. Eine weitere Eingrenzung könne nur nach Versuchen erfolgen, die mit Kosten von ca. 20.000,00 EUR pro Versuch verbunden seien.

Nachdem die Parteien übereinstimmend um eine Gutachtenerstellung ohne Versuche gebeten haben, hat der Sachverständige auf Ergebnisse eines Forschungsprojekts zur Entwicklung eines neuen Heckunterfahrschutzes zurückgegriffen (S. 5 des Gutachtens).

Dabei hat er einen grundsätzlich vergleichbaren Versuch näher betrachtet, bei dem ein Opel mit einer Geschwindigkeit von 66,8 km/h mit 75 %-iger Überdeckung unter einen Sattelanhänger gefahren ist.

Im Hinblick auf zwei auffällige Unterschiede bei den anstoßbedingten Schäden – das Dach des VW Golf war etwas weiter nach hinten geschoben worden und das entlüftete Hinterrad des Sattelanhängers – hält er die Geschwindigkeit von 67 km/h zu gering und nimmt eine solche von rund 80 km/h an, ohne diesen Aufschlag im Einzelnen näher zu begründen.

Einwände gegen dieses Gutachten wurden innerhalb der vom Landgericht durch Beschluss vom 08.02.2017 gesetzten Frist nicht erhoben.

aa)

Soweit die Kläger nunmehr erstmals in der Berufungsbegründung beanstanden, es sei das tatsächliche Gewicht des französischen LKW nebst Ladung nicht berücksichtigt worden, sind die Kläger hiermit ausgeschlossen, §§ 411 Abs. 4, 296 ZPO.

Die Kläger können sich insoweit nicht darauf berufen, dass das Landgericht diesem Umstand auch ohne Rüge hätte nachgehen können. Denn es kann nicht positiv festgestellt werden, dass der Sachverständige bei dem von ihm vorgenommenen Aufschlag von ca. 13 km/h die Gewichtsunterschiede nicht berücksichtigt hat, auch wenn sie – anders als das entlüftete Rad und das zurückgeschobene Dach – nicht erwähnt werden. Jedenfalls handelt es sich nicht um einen offensichtlichen Fehler der Feststellungen, der dem Landgericht von Amts wegen Veranlassung zu weiterer Aufklärung hätte geben müssen.

Daher hat der Senat für seine Beurteilung von einer Kollisionsgeschwindigkeit von – jedenfalls – rund 80 km/h auszugehen.

bb)

Ohne Erfolg meinen die Kläger, aus der Aussage des Zeugen D … ergebe sich eine höhere Kollisionsgeschwindigkeit – von mindestens 130 km/h.

Der Sachverständige hat diese Aussage aus der Unfallakte (Bl. 71) ausdrücklich zur Kenntnis und als Anlage 21 zum Gutachten genommen. Er führt hierzu auf S. 9 oben und 10 des Gutachtens aus, die Geschwindigkeit sei vor der Kollision verringert worden. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Sachverständige die Zeugenaussage nicht vollständig zur Kenntnis genommen hat. Dass der Sachverständige bei der Darstellung der Fahrlinie in Anlage A 23 eine Angleichsbremsung von 3m/s2 berücksichtigt (S. 9 oben) hat, steht nicht in Widerspruch zu den Angaben des Zeugen, der bekundet hat, er habe keine Bremslichter gesehen. Der Zeuge D … hat bekundet, er habe den Golf-Fahrer erstmals im Rückspiegel gesehen und sei aufgrund der höheren Geschwindigkeit davon ausgegangen, dieser werde ihn links überholen. Da der Golf-Fahrer aber an der Ausfahrt abgefahren ist und den Zeugen auf der Ausfädelungsspur überholt hat, liegt auf der Hand, dass der Zeuge D … nicht die ganze Zeit die Bremslichter des Golf im Blick gehabt haben kann. Dies gilt insbesondere für den Zeitraum, in dem sich der Golf noch hinter ihm bzw. auf gleicher Höhe befand.

c)

Von der Kollisionsgeschwindigkeit ist die Ausgangsgeschwindigkeit bei Auffahren auf die Ausfädelungsspur zu unterscheiden.

Der Sachverständige geht bei der Frage der Vermeidbarkeit für den Golf-Fahrer – unter Zugrundelegung der Angaben des Zeugen D… – davon aus, dass der Golf-Fahrer vor der Kollision zunächst mit einer Geschwindigkeit von 120 km/h gefahren ist (S. 9 des Gutachtens und Anlage A 15, 23).

d)

Der Sachverständige hat – unter Einbeziehung der Sichtverhältnisse in den frühen Morgenstunden – als Teilergebnis auf S. 8 des Gutachtens festgestellt, dass

bereits ca. 120 m vor dem Kollisionsort der Sattelanhänger für den Golffahren sichtbar war,

aber für diesen erst ca. 50 – 60 m vor dem Kollisionsort erkennbar war, dass der Anhänger etwa zur Hälfe in der Fahrspur stand.

Dabei hat der Sachverständige auf S. 7 des Gutachtens ausdrücklich betont, dass weiter zu berücksichtigen sei, dass der Sattelanhänger noch größer als das Referenzfahrzeug, ein Mercedes-Benz Sprinter, sei.

Daraus ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass der Sachverständige die Erheblichkeit der Fahrzeuggröße für die Frage der Sichtbarkeit erkannt hat und nach seiner Einschätzung der Sattelanhänger noch früher zu erkennen gewesen sein muss. Da der Sachverständige aber schon bei einer Erkennbarkeit aus einer Entfernung von 120 m zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der Unfall für den Golf-Fahrer vermeidbar war, bestand mit Rücksicht auf die Beweisfrage kein (zwingender) Anlass, die Erkennbarkeit weiter einzugrenzen.

e)

Auf der Grundlage der vorgenannten Teilergebnisse – zur Kollisionsgeschwindigkeit und Erkennbarkeit – hat der Sachverständige sodann verschiedene Reaktionsmöglichkeiten zur Kollisionsvermeidung ermittelt und die wesentlichen Ergebnisse erläutert und in Anlage 25 grafisch dargestellt.

aa)

Als der Sattelanhänger erstmals für ihn erkennbar war, befand sich der Golf-Fahrer ca. 120 m vor dem Kollisionsort.

In dieser Situation hätte der Golf durch eine Vollbremsung vor dem Sattelanhänger zum Stehen gebracht werden können (Gutachten S. 9 und Anlage A 23). Die Kollision hätte zudem problemlos durch eine adäquate Reaktion vermieden werden können, wenn der Golf-Fahrer mit einer Angleichsbremsung und einer leichten Linkslenkung reagiert hätte.

bb)

Als für ihn erkennbar war, dass der Sattelanhänger teilweise auf der Fahrspur steht, befand sich der Golf-Fahrer rund 50 – 60 Meter vor dem Kollisionsort und es blieben noch ca. 2 Sekunden bis zur Kollision. In dieser Situation hätte er den Zusammenstoß zwar nicht mehr durch eine Vollbremsung vermeiden können (Gutachten S. 9 und Anlage A 24), wohl aber durch eine leichte Lenkbewegung nach links (Gutachten S. 9 und Anlage A 25 mittlere Abbildung).

cc)

Die späteste Reaktionsmöglichkeit bestand ca. 1,5 Sekunden vor dem Unfall. In diesem Zeitpunkt hätte die Kollision (nur) durch ein Notausweichmanöver nach links (durch Herumreißen des Lenkrades) vermieden werden können, die es dem Golf-Fahrer ermöglicht hätte, den Sattelanhänger knapp links zu passieren (Gutachten S. 9 und Anlage A 24, 25 untere Abbildung).

dd)

Für das Notausweichmanöver errechnet der Sachverständige einen Reaktionsverzug im Bereich zwischen 0,5 und 0,9 Sekunden ermittelt (S. 9 des Gutachtens).

2.

Unter Zugrundelegung dieser Tatsachen stellen sich die zu berücksichtigenden Verursachungsbeiträge wie folgt dar:

a)

Zulasten des Beklagten ist als Verursachungsbeitrag zu werten:

aa)

Der Golf-Fahrer ist mit einer Geschwindigkeit von 120 – 130 km/h von der Autobahn abgefahren und hatte im Bereich der Zufahrt zu dem Rastplatz B … noch eine Geschwindigkeit von – jedenfalls – 80 km/h.

Diese Geschwindigkeit war aus den in dem Urteil des Landgerichts zutreffend dargelegten Gründen auf der Strecke zwischen Autobahn und Rastplatz erheblich zu hoch. Denn in diesem Bereich gilt das Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 StVO (OLG Hamm, 29.08.2014, 9 U 26/14 = NJW 2015, 413, 415). Da hier mit zunehmender Nähe des Rastplatzes auch mit Fußgängern und rangierenden Fahrzeugen gerechnet werden musste, wäre eine Geschwindigkeit von 30 – 50 km/h angemessen gewesen, nicht aber die hier festgestellten 80 km/h.

bb)

Zu Recht hat das Landgericht auch die Tatsache, dass der Golffahrer den Zeugen Zeugen D… vor der Kollision zunächst rechts auf dem Ausfädelungsstreifen überholt hat, nicht als Verursachungsbeitrag gewertet.

Es trifft zwar zu, dass gemäß § 7 a Abs. 3 Satz 1 StVO in der Fassung vom 06.03.2013 (zwei Jahre nach dem Unfall) auf dem Ausfädelungsstreifen nicht schneller als auf den durchgehenden Fahrstreifen gefahren werden darf. Dies galt sinngemäß auch schon nach § 42 Abs. 6 Nr. 1 f S. 2 StVO in der am 18.04.2011 gültigen Fassung für den vormaligen Verzögerungsstreifen.

Die Regelung des § 7 a Abs. 3 Satz 1 StVO bzw. § 42 Abs. 6 Nr. 1 f S. 2 StVO a.F. dient aber nicht dem Schutz (verbotswidrig) auf dem Ausfädelungsstreifen stehender Fahrzeuge, sondern soll allein Gefahrensituationen verhindern, die entstehen, wenn ein nachfolgendes Fahrzeug früher als der Vorausfahrende auf den Verzögerungsstreifen fährt (vgl. König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 71 StVO Rn. 6). Dies ergibt sich mittelbar aus der Ausnahmevorschrift des § 7 a Abs. 3 Satz 2 StVO, die ein schnelleres Fahren in den dort genannten Ausnahmefällen zulässt.

cc)

Die Kläger wenden mit der Berufung zu Recht ein, dass dem Golf-Fahrer auch ein Verstoß gegen die allgemeine Regel des § 1 Abs. 2 StVO anzulasten ist, wonach sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten hat, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

Unter § 1 Abs. 2 StVO fallen schuldhafte Reaktionsverzögerungen.

Das Landgericht verneint einen Verstoß im Wesentlichen mit der Begründung, die vom Sachverständigen festgestellte Reaktionsverzögerung von 0,5 – 0,9 Sekunden sei nicht so lang, dass von einer “gravierenden Unaufmerksamkeit” ausgegangen werden könne, zumal üblicherweise eine Reaktionszeit von 1 Sekunde zuzubilligen sei.

Mit dieser Begründung werden die Feststellungen des Sachverständigen zu den möglichen Reaktionen (nur sehr) unzureichend ausgewertet.

Die vom Sachverständigen ermittelte Reaktionsverzögerung bezieht sich auf den Moment, in dem erkennbar war, dass der Sattelanhänger teilweise in der Fahrspur stand. Der Golf-Fahrer war aber aufgrund seiner – unangepassten – Geschwindigkeit schon beim Überwechseln auf die Ausfädelungsspur zu besonderer Vorsicht aufgerufen.

Jedenfalls in dem Moment, in dem der Sattelanhänger sichtbar war – rund 120 Meter vor dem Kollisionsort – , war er zu einer noch höheren Vorsicht angehalten. Auch wenn in diesem Zeitpunkt noch nicht erkennbar war, dass der Sattelanhänger in die Fahrspur ragte, bestand schon wegen des stehenden Sattelanhängers und der darin liegenden unklaren Verkehrslage Anlass zu einer gesteigerten Sorgfalt. In dieser Situation hätte der Golf-Fahrer den Zusammenstoß problemlos vermeiden werden können, wenn er adäquat mit einer Angleichsbremsung und einer leichten Linkslenkung reagiert hätte.

b)

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht dem Kläger zu 3. angelastet, dass er entgegen § 18 Abs. 8 StVO im Bereich einer Autobahn gehalten hat.

Das Halteverbot des § 18 Abs. 8 StVO schließt ein Parkverbot außerhalb der bezeichneten Parkplätze ein und gilt grundsätzlich für den gesamten Autobahnbereich einschließlich der Zu- und Abfahrten an Parkplätzen (LG Hamburg, 26.04.2013, 323 O 344/12, juris Rz. 30; OLG Karlsruhe, 12.10.2001, 14 U 146/00 = DAR 2002, 34 f., juris Rz. 5; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 18 StVO Rz. 23; Heß in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, § 18 StVO Rz. 22).

Soweit die Kläger auch in der Berufung auf die unzureichenden Parkplatzmöglichkeiten für LKW-Fahrer – namentlich in Nordrhein-Westfalen – und auf die faktische Duldung evidenter Normverletzungen durch die Polizei verweisen, vermag dies die rechtliche Einordnung des klägerischen Verhaltens nicht infrage zu stellen. Weder vermögen diese Umstände den Tatbestand des § 18 Abs. 8 StVO außer Kraft zu setzen noch das Verhalten des Klägers zu 3) zu rechtfertigen. Von einem rechtfertigenden Notstand im Sinne des Gesetzes kann hier keine Rede sein. Im Gegenteil: Der Unfall belegt die Notwendigkeit eines Halteverbotes im Bereich der Ausfädelungsstreifen, weil auf diesen Strecken typischerweise hohe Geschwindigkeiten abgebaut werden müssen, was einer Zulassung jedweden Hindernisses dort entgegen steht.

c)

Bei der nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG vorzunehmenden Abwägung der vorgenannten Verursachungsbeiträge muss dem Umstand besonders Rechnung getragen werden, dass der Golf-Fahrer durch seine unangepasste Geschwindigkeit und seine inadäquate Reaktion auf den erkennbar stehenden Sattelanhänger die entscheidende Unfallursache gesetzt hat.

Andererseits hat der Kläger zu 3) durch sein verbotswidriges Parken die Gefahrenlage erst geschaffen, die dem Golf-Fahrer zum Verhängnis wurde. Dies schließt eine völlige Freistellung von der Haftung aus. Als besonders gefahrenträchtig kann die von dem Kläger geschaffene Situation angesichts der frühen Erkennbarkeit des parkenden Fahrzeugs wiederum nicht angesehen werden, zumal sein Standort nach dem unwiderlegten Vortrag der Kläger während der Nacht für andere Verkehrsteilnehmer keine Probleme verursacht hat.

Insgesamt scheint dem Senat daher auch unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr des großen und schweren Sattelanhängers eine Haftungsverteilung von 30 % zu 70 % zulasten des Beklagten angemessen.

Die Quote entspricht der vom LG Hamburg in seiner Entscheidung vom 26.04.2013, 323 O 344/12 angesetzten Haftungsverteilung.

3.

Die Höhe des Schadens ist unstreitig. In der Berufung wird auch die Höhe des dem Kläger zu 3. zuerkannten Schmerzensgeldes nicht angegriffen.

Bei der Haftungsquote des Beklagten von 70 % ergeben sich die zuerkannten Beträge.

Zwar ist die Kostenpauschale – Antrag 1. a) + 3. b) – nach ständiger Rechtsprechung des Senats lediglich auf 25,00 EUR zu bemessen, so dass sich bei einer Quote von 70 % ein Betrag von 11,50 EUR ergäbe. Allerdings hat es insoweit bei dem zuerkannten Betrag von 12,00 EUR zu verbleiben, weil der Beklagte das Urteil nicht angefochten hat.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt für:

die Klägerin zu 1.: 1.676,57 EUR

die Klägerin zu 2.: 16.409,21 EUR

den Kläger zu 3.: 952,96 EUR

Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.