Ein in veröffentlichten Entscheidungen und hier noch wenig erwähntes Messgerät ist das Modell TraffiStar S 350 von Jenoptik. Ein Amtsgericht in Schleswig-Holstein hat einen Betroffenen wegen eines mit diesem Gerät festgestellten Geschwindigkeitsverstoßes verurteilt, aber außer dem Gerätetyp weder das Messverfahren noch eine Zulassung der PTB in seinen Urteilsgründen erwähnt. Daher hat das OLG Schleswig (Beschluss vom 11.11.2016 – 2 Ss OWi 161/16 (89/16), Volltext siehe unten) das Urteil aufgehoben, zugleich aber darauf hingewiesen, dass der Internetauftritt der PTB dafür spreche, dass sie das Gerät zugelassen habe (antizipiertes Sachverständigengutachten) und daher wie bei anderen Geräten (ES 3.0, PoliScan Speed) üblich von einem standardisierten Verfahren auszugehen sei. Leider wird auf eine Ansicht in der Literatur, wonach auf dieses Modell das neue Mess- und Eichrecht (Konformitätsbewertung) Anwendung findet und daher die Rechtsprechung zum standardisierten Messverfahren gerade nicht gelten kann (so z. B. Kärger, Nachvollziehbarkeit und Sicherheit der Messergebnisse, in: Veröffentlichungen der auf dem 54. Deutschen Verkehrsgerichtstag vom 27. bis 29. Januar 2016 in Goslar gehaltenen Vorträge, Referate und erarbeiteten Empfehlungen, S. 133 ff), nicht eingegangen. Auch das AG Kassel war kritisch und hat am 23.08.2016 (386 OWi – 9643 Js 8224/16, ohne Gründe) einen Betroffenen freigesprochen, da die Weg-Zeit-Berechnung bei dem Gerät nicht nachvollziehbar sei, Details siehe auch hier.

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Rendsburg zurückverwiesen.

Gründe

Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte und auch im Übrigen in zulässiger Weise eingelegte Rechtsbeschwerde hat mit der Sachrüge vorläufigen Erfolg.

Die bisherigen Feststellungen und die Beweiswürdigung tragen den Schuldspruch wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung nicht, denn die Urteilsgründe erweisen sich als lückenhaft im Sinne von § 267 Abs. 1 StPO.

Zwar stellt das Urteil fest, dass das Gerät Jenoptik Robot Traffistar S 350 durch den Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW am 28. August 2015 mit Gültigkeit bis Ende 2016 geeicht worden ist (UA S. 3), dass die Inbetriebnahme der Messanlage entsprechend den Richtlinien des Physikalisch-Technischen Bundesanstalt Braunschweig (PTB) sowie entsprechend der derzeit gültigen Gebrauchsanweisung des Herstellers durch geschultes Bedienpersonal erfolgte (UA S. 4) und, dass bei einer gemessenen Geschwindigkeit von 129 km/h ein Toleranzabzug von 4 km/h vorgenommen wurde (UA S. 3).

Allerdings wird weder mitgeteilt, mit welchem Messverfahren die Geschwindigkeitsüberschreitung festgestellt worden ist, noch lässt sich dem Urteil entnehmen, ob der Amtsrichter angenommen hat, es handele sich dabei um ein standardisierten Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHSt. 39,291 ff).

Insbesondere wird weder aus den Urteilsgründen selbst noch den weiteren in Bezug genommenen Unterlagen deutlich, ob der Amtsrichter angenommen hat, Gerät und Messverfahren seien von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt ( PTB) zugelassen, wofür einiges spricht (vgl. den Internetauftritt der PTB https://www.ptb.de/cms/ptb/fachabteilungen/abt1/fb-13/ag-131/geschwindigkeitsueberwachungsgeraete.html Stichpunkt Laserscanner).

Ist dies der Fall, dann hat die PTB mit der Zulassung im Wege eines Behördengutachtens (antizipiertes Sachverständigengutachten) zugleich erklärt, dass bei dem zugelassenen Gerät ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren vorliegt, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (sog. “standardisierte Messverfahren”; ständige Rspr. der Obergerichte vgl. OLG Düsseldorf Beschluss vom 14.07.2014 – IV-1 RBs 50/14, 1 RBs 50/14 m.w.N.). Die Zulassung erfolgt dabei nur, wenn das Messgerät die umfangreichen Testreihen erfolgreich durchlaufen hat, bei denen die PTB das Messgerät auch unter atypischen Verkehrsszenarien auf seine Störungsresistenz prüft. Die Art der Verwendung und der zulässige Verwendungsaufbau werden von der PTB bei der Zulassung vorgegeben (OLG Frankfurt, Beschluss vom 04. Dezember 2014 – 2 Ss-OWi 1041/14, 2 Ss OWi 1041/14 –, Abs. 15, 16, juris).

Ist ein Messgerät von der PTB zugelassen und ist das Messgerät im Rahmen der Zulassungsvorgaben verwendet worden, ist das Tatgericht grds. von weiteren technischen Prüfungen, insbesondere zur Funktionsweise des Messgeräts, enthoben. Die Zulassung durch die PTB ersetzt diese Prüfung. Damit soll erreicht werden, dass bei den Massenverfahren im Bußgeldbereich nicht jedes Amtsgericht bei jedem einzelnen Verfahren die technische Richtigkeit der Messung jeweils neu überprüfen muss. Ist die Messung im Rahmen der Zulassung erfolgt, – derzeit nach Maßgabe der PTB-Anforderungen (PTB-A) 18.11 vom Dezember 2013 -, kann ein Gericht daher grundsätzlich von der Richtigkeit der Messung ausgehen OLG Frankfurt aaO.).

Nur wenn im Einzelfall konkrete Tatsachen dem Gericht gegenüber vorgetragen werden, die geeignet sind, Zweifel an der Richtigkeit des zur Verhandlung stehenden konkreten Messergebnisses aufkommen lassen, kann das Tatgericht sich veranlasst sehen, diese Zweifel durch die Bestellung eines Sachverständigen nach §§ 73 ff StPO zu verifizieren, der dann die konkrete Messung zu überprüfen hat (OLG Frankfurt aaO, Abs. 18; Senat, Beschluss vom 10. Oktober 2014 – 2 SsOWi 162/14 (75/14) –, SchlHA 2015, 344; Senat, Beschluss vom 14. November 2013 – 2 SsOWi 145/13 (65/13)).

Darüber hinaus hat die Staatsanwaltschaft bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht in Schleswig in ihrer Zuschrift vom 4. November 2016 ausgeführt:

„Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 56,25 % auf Autobahnen auch vorsätzliches Handeln in Betracht kommen kann. Denn der Grad der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist ein starkes Indiz für fahrlässiges bzw. vorsätzliches Handeln. Hierbei kommt es nicht auf die absolute, sondern auf die relative Geschwindigkeitsüberschreitung an, d. h. auf das Verhältnis zwischen der gefahrenen und der vorgeschriebenen Geschwindigkeit. Je größer dieses ist, d. h. je höher die prozentuale Überschreitung ausfällt, desto eher wird sie von einem Kraftfahrer, der die zulässige Höchstgeschwindigkeit kennt, aufgrund der stärkeren Fahrgeräusche und der schneller vorbeiziehenden Umgebung bemerkt (vgl. Beschluss des Kammergerichtes Berlin vom 21. Juni 2004 in VRS 107, 213 – 214). Hier lag eine Geschwindigkeitsüberschreitung von über 56 % vor. Bei einer derartig massiven Geschwindigkeitsüberschreitung bedarf die Annahme fahrlässigen Handelns auch auf Autobahnen der Feststellung besonderer Umstände. Dafür gibt das Urteil bislang nichts her.“

Dem tritt der Senat bei.