Die durch diesen Beschluss aufgehobene Entscheidung des AG Stralsund wurde heute Morgen bereits vorgestellt. Das AG sprach den Betroffenen frei, da die Geschwindigkeitsmessung mittels TraffiStar S 350 LIDAR-Messgerät mangels Speicherung von Zusatz- bzw. Messdaten nicht überprüft werden könne. Das OLG Rostock argumentiert, wie gewohnt, mit der Zulassung des Geräts durch die PTB, welche die Einordnung als standardisiertes Messverfahren zur Konsequenz habe, so dass weitergehende Überprüfungen im Einzelfall entbehrlich seien.
Auf abweichende Rechtsprechung, die Datenlöschung und den Möglichkeiten für Betroffene, ein Messergebnis nachzuvollziehen, geht das OLG leider mit keinem Wort ein; ebenso wenig darauf, ob unter Geltung des MessEG die Rechtsprechung zum standardisierten Messverfahren zu überdenken bzw. fortzuentwickeln wäre.
OLG Rostock, Beschluss vom 22.01.2019 – 21 Ss OWi 251/18 (B)
1. Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Amtsgerichts Stralsund vom 15.10.2018, Az. 327 OWi 444/18, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Stralsund zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Stralsund hat den Betroffenen von dem mit Bußgeldbescheid vom 16.04.2018 (Az. 11.33612.2) gegen ihn erhobenen und dort neben einer Geldbuße von 200,00 € mit einem einmonatigen gesetzlichen Regelfahrverbot geahndeten Tatvorwurf der fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft um 41 km/h, begangen als Führer eines Kraftfahrzeuges am 26.12.2017 um 05:00 Uhr, mit Beschluss vom 15.10.2018 aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, weil die zugrundeliegende Geschwindigkeitsmessung, die unter Verwendung des Messgerätes TraffiStar S 350MiniRack mit SmartCamera IV und Laserscanner PLS 1000 erfolgt war, nicht den gerichtlichen Anforderungen, die an eine Geschwindigkeitsmessung im standardisierten Messverfahren zu stellen sind, genügen würde.
Gegen diese Entscheidung, die der Staatsanwaltschaft am 22.10.2018 zugestellt worden ist, richtet sich die am 26.10.2018 bei Gericht eingegangene Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel ist mit am 22.11.2018 bei Gericht eingegangenem, von der Amtsanwältin unterzeichneten Schriftsatz vom 20.11.2018 mit Anträgen versehen und der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet worden.
Die Generalstaatsanwaltschaft Rostock beantragt mit Antragsschrift vom 10.12.2018, auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft den Beschluss des Amtsgerichts Stralsund vom 15.10.2018 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Stralsund zurückzuverweisen.
Eine Gegenerklärung hat der Betroffene mit am 28.12.2018 beim Oberlandesgericht eingegangenem anwaltlichem Schriftsatz vom gleichen Tag abgegeben.
II.
Die statthafte (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG) und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge – zumindest vorläufigen – Erfolg. Die angefochtene Entscheidung unterliegt der Aufhebung, weil die Feststellungen des Amtsgerichts den Freispruch nicht tragen.
Bei dem verwendeten Geschwindigkeitsmessgerät „TraffiStar S350“ handelt es sich – entgegen der in der angegriffenen Entscheidung vertretenen Auffassung – um ein standardisiertes Messverfahren im Sinne der obergerichtlichen Rechtsprechung, weil die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.05.2017, Az. IV-3 Rbs 56/17 sowie Beschluss vom 31.01.2017, Az. IV-3 Rbs 20/17; OLG Hamm, Beschluss vom 09.03.2017, Az. 5 Rbs 29/17; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 11.11.2016, Az. 2 Ss OWi 161/16 (89/16); VG Düsseldorf, Urteil vom 21.11.2017, Az. 14 K 3648/17; jeweils zitiert nach Juris). Zutreffend stellt die Generalstaatsanwaltschaft in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschluss vom 05.11.2018, Az. 21 Ss OWi 200/18 [B]), darauf ab, dass die Einstufung als standardisiertes Messverfahren zur Folge hat, dass sich das Tatgericht auf die Mitteilung des verwendeten Messverfahrens, welches Gegenstand der Verurteilung ist, der gefahrenen Geschwindigkeit und der gewährten Toleranz, beschränken kann (so auch KG Berlin, Beschluss vom 19.11.2018, Az. 3 Ws (B) 258/18, zitiert nach Juris). Zur weiteren Beweisaufnahme muss sich der Tatrichter nur veranlasst sehen, wenn konkrete Anhaltspunkte vorgetragen oder sonst ersichtlich sind, die auf eine Fehlerhaftigkeit der konkreten Messung hinweisen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.10.2014, Az. 2 (7) SsBs 454/14, zitiert nach Juris).
Diesen Maßstab hat das Amtsgericht nicht beachtet. Es mangelt bereits an konkreten Tatsachen, die Zweifel an der Richtigkeit des Messergebnisses wecken. Weder weckt die aktenkundige Dokumentation Zweifel an der Geschwindigkeitsmessung noch hat der Betroffene solche vorgebracht oder das Gericht festgestellt. Das Gerät war im Messzeitpunkt geeicht. Auch das Messprotokoll gibt zu Beanstandungen keinen Anlass. Der eingesetzte Messbeamte war an dem hier eingesetzten Messgerät geschult. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass das Messgerät zu dem Zeitpunkt der Messung in dem hier konkreten Einzelfall unrichtig aufgestellt war oder nicht ordnungsgemäß gemessen hat. Das Vorbringen des Betroffenen beschränkt sich auf den nicht genügenden Einwand, das Messverfahren mit dem Gerät TraffiStar S 350 sei kein standardisiertes Messverfahren.
Diese Behauptung kann jedoch keine Zweifel an der Richtigkeit des konkreten Messergebnisses aufkommen lassen.
Das Gerät und Messverfahren sind allerdings von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zugelassen. Die PTB hat mit der Zulassung im Wege eines Behördengutachtens (antizipiertes Sachverständigengutachten) zugleich erklärt, dass bei dem zugelassenen Gerät ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren vorliegt, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (sog. “standardisierte Messverfahren”). Die Zulassung erfolgt dabei nur, wenn das Messgerät die umfangreichen Testreihen erfolgreich durchlaufen hat, bei denen die PTB das Messgerät auch unter atypischen Verkehrsszenarien auf seine Störungsresistenz prüft. Die Art der Verwendung und der zulässige Verwendungsaufbau werden von der PTB bei der Zulassung vorgegeben (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.12.2014, Az. 2 Ss-Owi 1041/14; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 11.11.2016, Az. 1 SsOWi 161/6 (89/16), jeweils zitiert nach Juris).
Ist ein Messgerät von der PTB zugelassen und ist das Messgerät im Rahmen der Zulassungsvorgaben verwendet worden, ist das Tatgericht grundsätzlich von weiteren technischen Prüfungen, insbesondere zur Funktionsweise des Messgeräts, enthoben. Die Zulassung durch die PTB ersetzt diese Prüfung. Damit soll erreicht werden, dass bei den Massenverfahren im Bußgeldbereich nicht jedes Amtsgericht bei jedem einzelnen Verfahren die technische Richtigkeit der Messung jeweils neu überprüfen muss (Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 11.11.2016, Az. 1 SsOWi 161/6 (89/16), a.a.O.).
Ist die Messung – wie hier – im Rahmen der Zulassung erfolgt, kann ein Gericht daher grundsätzliche von der Richtigkeit der Messung ausgehen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens war vorliegend wegen der lediglich allgemeinen Bedenken gegen standardisierte Messverfahren und mangels konkreter Anhaltspunkte dafür, dass von den Vorgaben des standardisierten Messverfahrens abgewichen wurde oder die durchgeführte Messung im Übrigen fehlerbehaftet sein könnte, nicht veranlasst. Zweifel an der Zuverlässigkeit der Messung können nur konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung begründen, die hier weder vom Betroffenen vorgetragen noch durch das Gericht in dem angefochtenen Beschluss festgestellt sind. Fehlt es an derartigen Anhaltspunkten, überspannt der Tatrichter die an seine Überzeugungsbildung zu stellenden Anforderungen, wenn er dennoch an der Zuverlässigkeit der Messung zweifelt.
Aus diesem Grund kann das Urteil keinen Bestand haben.
Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben. Der Senat hat von der nach § 79 Abs. 6 OWiG gegebenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Stralsund zurückzuverweisen.
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