Eine ähnliche Entscheidung gab es vom AG Stralsund vor ein paar Jahren schon mal: Das Messgerät TraffiStar S 350 von Jenoptik erfülle die Anforderungen an ein standardisiertes Messverfahren nicht, da eine unabhägige Prüfung der errechneten Werte auf Grund der herstellerseitigen bewussten Löschung der Zeitstempel nicht annäherungsweise möglich sei. Das Gericht könne hierüber keinen Beweis erheben, da Sachverständige keinen Zugang zu den nötigen Daten hätten. Betroffene seien daher freizusprechen. Zwischenzeitlich hat das OLG Rostock den Beschluss allerdings aufgehoben, mehr dazu dann heute Nachmittag.

AG Stralsund, Beschluss vom 15.10.2018 – 327 OWi 444/18

1. Der Betroffene wird freigesprochen.

2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.

Angewendete Vorschriften: §§ 467 StPO iV.m. § 46 OWiG.

Gründe:

Der Betroffene war vom Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

Die zugrundeliegende Geschwindigkeitsmessung erfolgte unter Verwendung des Messgerätes TraffiStar S 350 MiniRack (Nr. 596-116/60091) mit SmartCamera IV (Nr. 625-011/65643) und Laserscanner RLS 1000 (Nr. 690-002/60128).

Grundlage für das In-Verkehr-Bringen dieses Messgerätes sind die Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung.

Mit der Konformitätserklärung des Herstellers wird bestätigt, dass das Messgerät den gesetzlichen Anforderungen genügt.

Grundlage für die Ausstellung der Konformitätserklärung sind u.a. die Baumusterprüfbescheinigung mit der Nummer DE-15-M-PTB-0030 Revision 1 vom 19.05.2017 und die Konformitätsbescheinigung im Rahmen eines Konformitätsbewertungsverfahrens nach Modul F vom 13.11.2017 des Landesbetriebes Mess- und Eichwesen NRW, Kennnummer 0112.

Demgemäß hat das Messgerät ein Konformitätsbewertungsverfahren nach Modul B (Baumusterprüfung) und Modul F (Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Produktprüfung) erfolgreich durchlaufen. Damit kann das Messgerät grundsätzlich in Verkehr gebracht werden.

Es genügt gleichwohl nicht den gerichtlichen Anforderungen, die an eine Geschwindigkeitsmessung im standardisierten Messverfahren zu stellen sind. So hat der DEKRA-Sachverständige , im Rahmen der Hauptverhandlung im Verfahren 324 OWi 554/16 gerichtsbekannt ausgeführt, dass die bei der Messung mit dem Messgerät TraffiStar S 350 Nr. 509-000/60231 gewonnenen Messdaten eine unabhängige Geschwindigkeitskontrolle nicht annäherungsweise möglich machen, da der Hersteller den Zeitstempel bei der Messdatenerfassung bewusst gelöscht habe. Dies hat er in seinem im vorliegenden Verfahren eingeholten schriftlichen Gutachten vom 18.09.2018 hinsichtlich des hier verwendeten Messgerätes TraffiStar S 350 Nr. 596-116/60091 bestätigt.

Zwar können mit dem Auswerteprogramm Robot BiffProcess verschiedenste Daten aus der Falldatei des Betroffenen ausgelesen werden. Über diese Zusatzdaten ist es jedoch nach den plausiblen Ausführungen des Sachverständigen nicht möglich, die gemessene Geschwindigkeit nachzuvollziehen. Damit gibt es bei dem hier verwendeten Messgerät keine technische Möglichkeit, die quantitative Höhe des Messwertes im Einzelfall zu kontrollieren. Im Ergebnis ist damit festzustellen, dass eine herstellerunabhängige Prüfung des Messergebnisses mit dem Messgerät TraffiStar S 350 in der vorliegenden Softwareversion S350.SC4.D.16051207 unmöglich ist.

Bereits das Amtsgericht Kassel hat mit Entscheidung vom 24.08.2016 (386 OWi – 9643 Js 8224/16) Messwerte einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Messgerät TraffiStar S 350 als Beweismittel im standardisierten Messverfahren verworfen, weil die eingesetzte Technik die Weg-Zeit-Rechnung nicht nachvollziehbar mache.

Dem schließt sich das Gericht an.

Zwar erfüllt das Messgerät TraffiStar S 350 insoweit die Voraussetzungen eines standardisierten Messverfahrens, als hier ein einheitliches technisches Verfahren zur Anwendung kommt, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und seines Ablaufs so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind.

Die Anerkennung als standardisiertes Messverfahren führt zu einer Vereinheitlichung des Amtsermittlungsgrundsatzes, bei welcher das erkennende Gericht sich nur dann von der Zuverlässigkeit der Messung, beispielsweise durch Sachverständigenbeweis, überzeugen muss, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler gegeben sind.

Da das vorliegend verwendete Messgerät des Typs TraffiStar S 350 jedoch von vorneherein die Möglichkeit ausschließt, die Zuverlässigkeit der Messung etwa durch Sachverständigenbeweis zu überprüfen und somit die Amtsermittlungsmöglichkeit quasi standardisiert beschnitten ist, kommt eine Anerkennung als standardisiertes Messverfahren nach Ansicht des Gerichts nicht mehr in Betracht.

Mangels Anerkennung als standardisiertes Messverfahren genügt deshalb allein die Verlesung von Konformitätsbescheinigung, Konformitätserklärung und der Datenleisten des Messfotos nicht für die sichere gerichtliche Überzeugung der Zuverlässigkeit der Messwerterhebung aus.

Da die zur Messwertüberprüfung erforderlichen Daten durch das System nicht gespeichert werden, besteht im Nachgang zur Messung auch keine Möglichkl3it, über die Zuverlässigkeit des Messwertes Beweis zu erheben.

Bei dieser Sachlage fehlt es an einem tauglichen Beweismittel für die dem Betroffenen zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung.

Er ist daher aus tatsächlichen Gründen mit der Kostenfolge aus §§ 467 StPO, 46 OWiG freizusprechen.

Hinsichtlich des Sachverhalts und der rechtlichen Würdigung wird auf den Bußgeldbescheid des Landkreises Vorpommern-Rügen vom 16.04.2018 (Az. …) Bezug genommen.

Die Staatsanwaltschaft Stralsund hat einer Entscheidung im Beschlusswege im Sinne des § 72 OWiG nicht widersprochen. Der Betroffene brauchte dazu, weil er freigesprochen worden ist, nicht gehört zu werden (§ 72 Abs. 1 Satz 3 OWiG).