In einem Rechtsbeschwerdeverfahren beim OLG Frankfurt wegen Geschwindigkeitsüberschreitung hat sich die Verteidigung darauf berufen, dass dem verwendeten Messgerät (PoliScan Speed) die Zulassung fehle; vermutlich ging es dabei um die seit gut einem Jahr diskutierten Abweichungen des Messabstands dieser Geräte zu den Vorgaben ihrer Bauartzulassung. Nach Ansicht allerdings des OLG ist das “Scheinproblem” der Zulassung bei PoliScan Speed obergerichtlich bereits ausreichend geklärt.

Doch das OLG geht noch einen Schritt weiter: Die Ansicht der Verteidigung, dem Gerät fehle die Zulassung, sei “ebenso falsch wie rechtlich irrelevant”. Denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, wäre die Messrichtigkeit bereits auf Grund der gültigen Eichung gewährleistet. Die Frage der Zulassung stelle sich daher nicht.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.06.2017 – 2 Ss OWi 542/17

1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 03. März 2017 wird verworfen, weil die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf das Rechtsbeschwerdevorbringen hin keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat.
2. Der Betroffene hat die Kosten seines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Amtsgericht hat zu Recht die Geschwindigkeitsüberschreitung auf die Messwerte des Messgeräts X gestützt.

Es handelt sich um ein standardisiertes Messsystem, das von der PTB amtlich zugelassen ist. Das zum Einsatz gekommene konkrete Gerät war zum Messzeitpunkt geeicht und – wie das Amtsgericht ausgeführt hat — im Rahmen der Zulässigkeitsvorgaben vom Messbeamten verwendet worden. Die Messergebnisse sind danach mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zutreffend im Rahmen der Messtoleranz. Dies wird von der Verteidigung vorliegend nicht angegriffen.

Die Verteidigung stützt sich darauf, dass dem Messsystem die Zulassung fehlen würde. Dies ist vorliegend ebenso falsch wie rechtlich irrelevant. Die Verteidigung übersieht nämlich, dass das konkret verwendete Gerät geeicht war. Selbst wenn die Zulassung gefehlt hätte – was auch nicht zutreffend ist -, wird mit der Eichung durch das Eichamt die Messrichtigkeit des konkreten Geräts garantiert. Die Frage, ob ein Messgerät zugelassen ist, ist für ganz andere Fragen von Belang, die hier nicht in Frage gestellt sind.

Im Übrigen ist durch die Obergerichtliche Rechtsprechung das „Scheinproblem“ der Zulassung bei “X” hinreichend ausführlich behandelt, so dass es dazu weiterer Ausführungen nicht bedarf (vgl. dazu nur: OLG Braunschweig, Beschluss vom 13. Juni 2017- 1 Ss (OWI) 115/17 -, OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27. Januar 2017 — 1 OWi 1 Ss Bs 53/16-, OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26. Mai 2017 – 2 Rb 8 Ss 246/17 –, Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 21. April 2017 – SSRS 13/2017 (26/17 OWi) –, jew.n.juris)