Vorliegend hatte der gerichtlich bestellte Sachverständige eine Geschwindigkeitsmessung überprüft und hierzu zunächst ein schriftliches Gutachten angefertigt. Zum Hauptverhandlungstermin wurde er dann geladen und hat hierfür eine (wohl digitale) Präsentation seines Gutachtens vorbereitet und dies entsprechend abgerechnet. Das AG Suhl weist jedoch darauf hin, dass allein ein der Ladung des Sachverständigen zum Hauptverhandlungstermin ohne Mitteilung weiterer Aufträge oder Wünsche kein Auftrag für eine Gutachtenpräsentation zu sehen ist.

AG Suhl, Beschluss vom 15.12.2021 – 2 OWi 310 Js 22187/18

Auf Antrag der Staatskasse wird hinsichtlich der Abrechnung des Sachverständigen in vorbezeichnetem Verfahren vom 24.03.2020 die Vergütung des Sachverständigen hinsichtlich der Abrechnung vom 24.03.2020 wie folgt festgesetzt:

– eine Stunde zu 85,00 €
– 5,00 € Postpauschale
– zzgl. Mehrwertsteuer

mithin insgesamt 107,10€

Gründe:

In dem vorgenannten Bußgeldverfahren wurde durch Beschluss des Gerichtes vom 16.08.2019 die Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens angeordnet.

Termin zur mündlichen Hauptverhandlung nach Erstellung des Gutachtens wurde auf den 10.03.2020 bestimmt, wobei dieser Termin wiederum mit Verfügung vom 06.03.2020 aufgehoben wurde und dass Ordnungswidrigkeitsverfahren im Beschlusswege erledigt wurde.

Mit Datum vom 24.03.2020 macht der Sachverständige hinsichtlich des Termins vom 10.03.2020 (neben einer bereits vorher eingereichten Abrechnung hinsichtlich des erstellten Gutachtens) wie folgt geltend:

– Vorbereitung 0,45 Stunden
– Ausarbeitung 3,67 Stunden
Gesamtaufwand (gerundet 4,50 Stunden) a 85,00 €
– Einsatz von Aufwendungen
Telefon, Fax, brutto (Pauschale) 5,00 €
– (Summe) 387,50 €
– zzgl. 19,00 % MwSt. 73,63 €
Gesamtsumme 461,13 €

Hinsichtlich dieser Abrechnung beantragt die Staatskasse mit Schriftsatz vom 23.06.2020 gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 JVEG.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass “lediglich” eine Ladung des Sachverständigen zum Termin erfolgt sei. Weitere Aufträge oder Wünsche seien nicht mitgeteilt worden.

Weiterhin heißt es in dem Antrag bzw. Stellungnahme wie folgt:

“Letztlich kann sich eine Entschädigung einer sachverständigen Leistung aber nur nach der Notwendigkeit und der Beauftragung richten.

Danach ist zu konstatieren, dass eine Ladung zum Termin für den Gutachter aus hiesiger Sicht gerade keinen Auftrag für eine Präsentation beinhaltet.

Vielmehr wird der Gutachter zur Erläuterung seines Gutachtens geladen, welches alle Beteiligten in ausreichender Stückzahl zur Verfügung steht, so dass auch alle Anlagen ganz analog betrachtet und ausgewertet werden können. Er hat anhand des vorhandenen Gutachtens Fragen des Gerichtes bzw. der weiteren Beteiligten zu beantworten.

Im Zuge der Terminsvorbereitung gehört es daher ganz und gar nicht zum Aufgabenumfang, Anlagen zu digitalisieren oder sonst wie aufzubereiten. Vielmehr hat sich der Sachverständige das Gutachten in Erinnerung zu rufen.
Zu der Thematik hat sich das Landgericht Meiningen Beschluss vom 13.09.2019, 6 Qs 106/19 – Anlage bereits positioniert und die Zeit für die Ausarbeitung als nicht notwendig erachtet. Es lag ein vergleichbarer Fall vor und war das identische Sachverständigenbüro beauftragt.”

Im Hinblick auf diese Ausführungen und die dargelegte/beigefügte obergerichtliche Entscheidung hat das Gericht die Vergütung der des Sachverständigen hinsichtlich des Antrages vom 24.03.2020 wie tenoriert festgesetzt.

Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

Mitgeteilt von Rechtsanwälte Zimmer-Gratz, Bous.