Der Verteidiger des Betroffenen widersprach der Verwertung des Messergebnisses wegen nicht ausreichend erfolgter Speicherung von Messdaten. Das Gericht nahm den Widerspruch in das Protokoll auf, äußerte sich hierzu aber – auch in den Urteilsgründen – nicht, was als Versagung rechtlichen Gehörs im Zulassungsverfahren beanstandet wurde. Das OLG ist hier ebenfalls der Ansicht, dass das Amtsgericht den Verwertungswiderspruch hätte verbescheiden müssen. Die Ausführung des AG, die Messung sei mit einem standardisierten Messverfahren durchgeführt worden, genüge insoweit nicht, da dies mit dem Umfang der Datenspeicherung nichts zu tun habe. Ob der Widerspruch in der Sache begründet gewesen sei, sei für die Frage des rechtlichen Gehörs nicht relevant. Zudem äußert sich das OLG in dem Beschluss zu der Wiedereinsetzung in die Beschwerdebegründungsfrist hinsichtlich einzelner Verfahrensrügen auf Grund verspäteter Gewährung von Akteneinsicht.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.08.2021 – IV-2 Ws 13+14/21 OWi, IV-2 RBs 136/21
1.
Dem Betroffenen wird auf seine Kosten (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 7 StPO) wegen der Versäumung der Frist zur Begründung des Antrags, die Rechtsbeschwerde gegen das vorgenannte Urteil des Amtsgerichts Duisburg zuzulassen, für die Erhebung der Verfahrensrüge Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.2.
Die Rechtsbeschwerde gegen das vorbezeichnete Urteil wird zugelassen.3.
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Duisburg zurückverwiesen.
Gründe:
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 2. November 2020 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 84,00 Euro verhängt. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Er rügt u. a. die Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs. Für die Begründung der hierauf gestützten Verfahrensrüge hat er die gesetzliche Frist versäumt. Er beantragt insoweit (also für die Begründung der Verfahrensrüge) die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
1.
Da der Betroffene glaubhaft gemacht hat, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, die Frist zur Begründung des Antrags, die Rechtsbeschwerde gegen das o. a. Urteil des Amtsgerichts zuzulassen, für die Begründung der Verfahrensrüge einzuhalten, war ihm gemäß § 46 Abs. 1 OWiG, § 44 StPO auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.Die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags begann gemäß §§ 80 Abs. 3, 79 Abs, 3 OWiG, § 345 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO mit der Zustellung des angegriffenen Urteils am 1. Dezember 2020. Die Begründungsschrift mit den Ausführungen zur Verfahrensrüge ist indes erst am 22. Januar 2021 und damit nach Fristablauf bei Gericht eingegangen,
Der Betroffene war jedoch ohne sein Verschulden gehindert, die Frist einzuhalten. Erst aufgrund der Verfügung vom 9. Januar 2021 hat der Verteidiger die beantragte Akteneinsicht erhalten. Die Akteneinsicht war für die Begründung des Zulassungsantrags erforderlich. Nach Gewährung der Einsicht hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom 22. Januar 2021 den Zulassungsantrag abschließend begründet, was ihm erst nach der Akteneinsicht möglich war. Wenn – wie hier – dem Betroffenen die Einsichtnahme nicht innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist gewährt wird, so trifft ihn kein Verschulden, wenn er die Frist versäumt. Ihm ist dann wegen der Versäumung der Frist zur Begründung des Antrags, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, für die Begründung der Verfahrensrüge Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
2.
Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen.Bei Geldbußen von nicht mehr als 100,00 Euro wird die Rechtsbeschwerde nach §§ 79 Abs, 1 Satz 2, 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG nur zugelassen, wenn es geboten ist,
– die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des sachlichen Rechts zu ermöglichen oder
– das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.Hier ist die Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG zuzulassen, weil es geboten ist, das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.
Für die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ist, da deren Zulassung auf § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG beruht, der Einzelrichter zuständig (vgl. BGHR OWiG § 80a Besetzung 2; Senat NZV 2002, 99, 100).
Die in zulässiger Weise erhobene Verfahrensrüge des Betroffenen, mit der er die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt, greift durch.
Durch das angefochtene Urteil ist der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt worden.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) bedeutet, dass dem Betroffenen Gelegenheit gegeben werden muss, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern, Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen und dass das Gericht seine Ausführungen zur Kenntnis nehmen und in seine Erwägungen einbeziehen muss (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl. 2021, Einl Rdn. 23 m. w. N.). Dies gilt auch für den Fall des Widerspruchs zu der Verwertung eines Beweisergebnisses; falls der Betroffene einen solchen Widerspruch erklärt, muss das Gericht diesen zur Kenntnis nehmen und sich zu ihm äußern. Es darf den Widerspruch nicht übergehen.
Der Betroffene rügt, er habe der Verwertung der Geschwindigkeitsmessung widersprochen und dies im Einzelnen begründet. Der Widerspruch ist auch in der Sitzungsniederschrift festgehalten worden.
Indes ist dieser Widerspruch zu keinem Zeitpunkt beschieden worden, und zwar weder in der Hauptverhandlung noch im Urteil, das Gericht hat sich zu dem Widerspruch überhaupt nicht geäußert. Allein der Hinweis, die Messung sei mit einem standardisierten Messverfahren durchgeführt worden, genügt insoweit nicht. Der Widerspruch ist nicht damit begründet worden, es handele sich nicht um ein standardisiertes Messverfahren, sondern mit der Erwägung, die Messung sei wegen fehlender Daten nicht überprüfbar. Ob der nicht beschiedene Widerspruch sachlich begründet war, ist für die Verletzung des rechtlichen Gehörs unerheblich.
Wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die zulässige Rechtsbeschwerde begründet und das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Duisburg zurückzuverweisen. Anlass zur Zurückverweisung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts (vgl. § 79 Abs. 6 OWiG) besteht nicht.
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