Das OLG Saarbrücken nimmt hier Stellung zum Fristbeginn für die Begründung der Rechtsbeschwerde gegen eine im Beschlussverfahren (§ 72 OWiG) ergangene Entscheidung. Grunsätzlich beginne die Begründungsfrist erst mit der Zustellung des vollständigen und mit Gründen versehenen Urteils. Im Falle eines Verzichts der Beteiligten auf eine Begründung des Beschlusses (§ 72 Abs. 6 Satz 1 OWiG) beginne die Frist einer gleichwohl eingelegten Rechtsbeschwerde erst mit der Zustellung des gemäß § 72 Abs. 6 Satz 3 OWiG ergänzten Beschlusses. Dies gelte aber nicht, wenn die Voraussetzungen für ein Absehen von der Begründung nicht vorgelegen haben; dann werde die Frist bereits mit der Zustellung des Entscheidungstenors ohne Gründe ausgelöst. Voraussetzung für ein Absehen von der Begründung gemäß § 72 Abs. 6 Satz 1 OWiG sei ein ausdrücklicher erklärter Verzicht aller Beteiligter (auch der StA), woran es vorliegend gefehlt habe.

Nach gewährter Wiedereinsetzung wurde außerdem der Beschluss gemäß § 72 OWiG aufgehoben, da er keine Begründung enthalte. Für das weitere Verfahren wurde auf das Urteil des saarländischen Verfassungsgerichts zur Nachprüfbarkeit von Messungen und dessen Bindungswirkung hingewiesen.

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 15.10.2019 – Ss Bs 59/2019 (62/19 OWi)

1. Der Betroffenen wird auf ihre Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts St. Ingbert vom 24. Juni 2019 gewährt. Der Beschluss des Amtsgerichts St. Ingbert vom 12. September 2019 ist damit gegenstandslos.

2. Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts St. Ingbert vom 24. Juni 2019 a u f g e h o b e n und die Sache zur erneuten Sachbehandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts St. Ingbert z u r ü c k v e r w i e s e n.

Gründe

I.

Mit Bußgeldbescheid vom 14.12.2018 setzte die Zentrale Bußgeldbehörde des Saarlandes gegen die Betroffene wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb einer geschlossenen Ortschaft um 33 km/h eine Geldbuße in Höhe von 340,– € fest und ordnete ein Fahrverbot von einem Monat an.

Nachdem die Betroffene gegen den Bußgeldbescheid rechtzeitig Einspruch eingelegt und die Staatsanwaltschaft die Akte dem Amtsgericht St. Ingbert unter Hinweis darauf, dass einer Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss nicht widersprochen werde, im Falle der Durchführung einer Hauptverhandlung die Staatsanwaltschaft nicht teilzunehmen beabsichtige und auf Terminsnachricht verzichtet werde, vorgelegt hatte, hat der zuständige Bußgeldrichter des Amtsgerichts St. Ingbert zunächst Termin zur Hauptverhandlung auf den 06.06.2019 bestimmt. In diesem Termin hat er die Hauptverhandlung nach durchgeführter Beweisaufnahme ausgesetzt und der Betroffenen aufgegeben, ihr bisheriges Vorbringen „zur beruflichen Situation und den Umständen zur Tatzeit“ innerhalb einer Frist von zwei Wochen konkret darzulegen und zu belegen. Zugleich heißt es in dem betreffenden Hauptverhandlungsprotokoll, es bestehe „Einvernehmen, dass ggf. im Beschlusswege entschieden wird.“ Mit Schriftsatz vom 19. Juni 2019, in dem die aufgegebenen Darlegungen erfolgten, hat die Verteidigerin der Betroffenen mitgeteilt, es bestehe „für den Fall, dass kein Fahrverbot verhängt wird, Einverständnis mit einer Entscheidung im Beschlussverfahren.“

Daraufhin hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 24. Juni 2019 gegen die Betroffene wegen fahrlässiger Überschreitung der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 33 km/h eine Geldbuße von 480,– € festgesetzt. Die Gründe dieses Beschlusses lauten: „Von der Begründung wird gemäß § 72 Abs. 6 OWiG abgesehen.“

Gegen diesen der Verteidigerin am 16.07.2019 zugestellten Beschluss hat diese mit am 17.07.2019 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag Rechtsbeschwerde eingelegt.

Mit Beschluss vom 12. September 2019 hat das Amtsgericht die Rechtsbeschwerde gemäß § 346 Abs. 1 StPO i. V. mit § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG als unzulässig verworfen, da die Betroffene das Rechtsmittel nicht begründet habe.

Gegen diesen ihr am 23.09.2019 zugestellten Beschluss hat die Verteidigerin mit am 23.09.2019 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts beantragt. Sie meint, die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde habe, da der Beschluss vom 24. Juni 2019 keine Gründe enthält und solche auch nicht gemäß § 72 Abs. 6 Satz 3 OWiG zur Akte gelangt sind, noch nicht zu laufen begonnen und demgemäß auch nicht geendet. Vorsorglich hat sie für den Fall der Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung dieses Antrags hat sie geltend gemacht, eine Fristversäumung sei nicht durch die Betroffene verschuldet, und u. a. – die Richtigkeit des Vorbringens anwaltlich versichernd – vorgetragen: Sie sei von der Betroffenen mit der Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde beauftragt worden und habe dieser zugesagt, sie werde das Rechtsbeschwerdeverfahren durchführen und die Betroffene müsse sich um nichts weiter kümmern. Eine womöglich verspätete Begründung des Rechtsmittels durch die Verteidigerin sei der Betroffenen erst am 19.09.2019 bekannt geworden, als ihr der Verwerfungsbeschluss des Amtsgerichts St. Ingbert vom 12. September 2019 zugegangen sei. Zugleich hat die Verteidigerin die Rechtsbeschwerde mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts St. Ingbert vom 12. September 2019 aufzuheben.

II.

Der Betroffenen ist auf ihren vorsorglich gestellten Antrag, über den das zuständige Rechtsbeschwerdegericht (§ 46 Abs. 1 StPO i. V. mit § 46 Abs. 1 OWiG) zunächst zu entscheiden hat, da die Gewährung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde dem Verfahren nach § 346 Abs. 2 StPO i. V. mit § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG die Grundlage entzieht (vgl. BGH, Beschl. v. 06.08.2013 – 1 StR 245/13, juris Rn. 3; Senatsbeschlüsse vom 12. Juni 2007 – Ss 33/2007 (35/07), Ss 35/2007 (36/07) – und vom 21. Juni 2016 – Ss 42/2016 (32/16) -; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 346 Rn. 17), Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde zu gewähren.

1. Entgegen der Auffassung der Verteidigerin sowie der Generalstaatsanwaltschaft ist die gesetzliche Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts St. Ingbert vom 24. Juni 2019 im vorliegenden Fall versäumt.

Gemäß § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO i. V. mit § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG sind die Rechtsbeschwerdeanträge und ihre Begründung spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil oder dessen Beschluss nach § 72 OWiG angefochten wird, anzubringen. War zu dieser Zeit das Urteil oder der Beschluss nach § 72 OWiG noch nicht zugestellt, beginnt die Frist mit der Zustellung (§ 345 Abs. 1 Satz 2 StPO i. V. mit § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).

a) Zwar wird die Frist des § 345 Abs. 1 StPO grundsätzlich nur (und erst) mit der Zustellung des vollständigen, mit den Gründen versehenen Urteils in Lauf gesetzt (vgl. Löwe-Rosenberg/Franke, StPO, 26. Aufl., § 345 Rn. 6; SK-StPO/Frisch, 5. Aufl., § 345 Rn. 8; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 345 Rn. 5). Demgemäß ist für den Beschluss nach § 72 OWiG anerkannt, dass dann, wenn die Verfahrensbeteiligten gemäß § 72 Abs. 6 Satz 1 OWiG auf eine Begründung des Beschlusses verzichtet haben, die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde erst durch die Zustellung des gemäß § 72 Abs. 6 Satz 3 OWiG um die vollständigen Gründe ergänzten Beschlusses in Gang gesetzt wird (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 2003, 97 f. – juris Rn. 15; KK-OWiG/Senge, 5. Aufl., § 72 Rn. 77; KK-OWiG/Hadamitzky, a. a. O., § 79 Rn. 79a; Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG, 3. Aufl., § 72 Rn. 39).

b) Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde wird jedoch dann schon durch die Zustellung des Entscheidungstenors (ohne Gründe) in Lauf gesetzt, wenn für den Betroffenen erkennbar ist, dass die zugestellte Urkunde die für das weitere Verfahren maßgebliche Entscheidung sein soll, er mithin die für seine Rechtsmittelbegründung maßgebliche Fassung in Händen hält (vgl. BayObLG VRS 93, 175 f.; Rebmann/ Roth/Herrmann, a. a. O., § 79 Rn. 20). Das ist unter anderem dann der Fall, wenn es an den Gründen des Urteils oder des Beschlusses nach § 72 OWiG irreparabel fehlt (vgl. BayObLG, a. a. O., S. 176; vgl. zu weiteren Beispielen auch: Löwe-Rosenberg/ Franke, a. a. O.; SK-StPO/Frisch, a. a. O., § 345 Rn. 9). Um einen solchen Fall handelt es sich – was die Verteidigerin und die Generalstaatsanwaltschaft übersehen haben – hier. Eine – vorliegend auch nicht erfolgte – nachträgliche Begründung des Beschlusses des Amtsgerichts St. Ingbert vom 24. Juni 2019 nach § 72 Abs. 6 Satz 3 OWiG war von Anfang an unzulässig, weil die Voraussetzungen für das Absehen von einer Begründung nach § 72 Abs. 6 Satz 1 OWiG nicht vorgelegen haben; denn es fehlt an dem hierfür erforderlichen Verzicht aller Verfahrensbeteiligten auf eine Begründung des Beschlusses (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Januar 2015 – Ss (B) 92/2014 (68/14 OWi) – und vom 19. März 2015 – Ss (B) 13/2015 (7/15 OWi) -; Rebmann/Roth/Herrmann, a. a. O., § 72 Rn. 28a).

aa) § 72 Abs. 6 Satz 3 OWiG sieht eine erst nachträgliche Beschlussbegründung innerhalb der dort genannten Frist – wie sich aus dem eindeutigen systematischen Zusammenhang mit der in § 72 Abs. 6 Satz 1 OWiG getroffenen Regelung ergibt – nur für den Fall vor, dass die Verfahrensbeteiligten auf eine Begründung verzichtet haben und das Gericht deshalb von einer Begründung abgesehen hat, aber gegen den Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt wird. Sähe man dies anders, würde dem Gericht die Möglichkeit, zunächst von einer Beschlussbegründung abzusehen und diese erst nachträglich im Falle der Einlegung einer Rechtsbeschwerde zu den Akten zu bringen, unabhängig vom Vorliegen eines Verzichts der Verfahrensbeteiligten auf eine Beschlussbegründung eröffnet und damit die Bestimmung des § 72 Abs. 6 Satz 1 OWiG weitgehend leer laufen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Januar 2015 – Ss (B) 92/2014 (68/14 OWi) – und vom 19. März 2015 – Ss (B) 13/2015 (7/15 OWi) -).

bb) Voraussetzung für das Absehen von einer Beschlussbegründung ist nach § 72 Abs. 6 Satz 1 OWiG, dass alle Verfahrensbeteiligten, also auch die Staatsanwaltschaft (vgl. vorgen. Senatsbeschlüsse; KK-OWiG/Senge, a. a. O., § 72 Rn. 67c), hierauf verzichtet haben. Ein solcher Verzicht muss eindeutig, vorbehaltlos und ausdrücklich erklärt werden (vgl. vorgen. Senatsbeschlüsse; Göhler/Seitz/Bauer, OWiG, 17. Aufl., § 72 Rn. 63a; Rebmann/Roth/Herrmann, a. a. O., § 72 Rn. 28a). Daran fehlt es hier. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Betroffene haben auf eine Begründung des nach § 72 OWiG ergangenen Beschlusses verzichtet. Die dem Beschluss vom 24. Juni 2019 vorangegangene Erklärung der Staatsanwaltschaft, einer Entscheidung durch Beschluss nicht zu widersprechen, stellt nicht zugleich einen Verzicht auf die Begründung eines solchen Beschlusses dar (vgl. vorgen. Senatsbeschlüsse). Auch die Betroffene hat nicht auf eine Beschlussbegründung verzichtet. Insbesondere kann ein solcher Verzicht nicht in dem in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht vom 06.06.2019 hergestellten Einvernehmen, „dass ggf. im Beschlusswege entschieden wird“, sowie in dem von der Verteidigerin mit Schriftsatz vom 19. Juni 2019 für den Fall, dass kein Fahrverbot verhängt wird, erklärten Einverständnis mit einer Entscheidung im Beschlussverfahren erblickt werden. Denn das bloße Einverständnis mit einer Entscheidung im Beschlussverfahren enthält nicht zugleich die Erklärung, es werde auch auf die Begründung eines Beschlusses nach § 72 OWiG verzichtet.

c) Demgemäß war die einmonatige Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde, die sich aufgrund der am 16.07.2019 wirksam (§ 145a Abs. 1 StPO i. V. mit § 46 Abs. 1 OWiG) erfolgten Zustellung des Beschlusses des Amtsgerichts St. Ingbert vom 24. Juni 2019 an die Verteidigerin nahtlos an die am 23.07.2019 abgelaufene einwöchige Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 341 Abs. 1 StPO i. V. mit § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG) anschloss, am 23.08.2019 abgelaufen, so dass die erst am 23.09.2019 mit Schriftsatz der Verteidigerin vom selben Tag erfolgte Begründung der Rechtsbeschwerde verspätet war.

2. Gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde ist der Betroffenen jedoch auf ihren gemäß § 45 StPO i. V. mit § 46 Abs. 1 OWiG zulässigen Antrag hin gemäß § 44 Satz 1 StPO i. V. mit § 46 Abs. 1 OWiG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. An der Nichteinhaltung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde trifft die Betroffene kein Verschulden. Die Fristversäumung ist nach der glaubhaft gemachten Darlegung ihrer Verteidigerin auf deren Verschulden zurückzuführen, wovon die Betroffene weder Kenntnis hatte noch haben musste. Damit ist ein eigenes Verschulden der Betroffenen ausgeschlossen, da ihr ein Verschulden ihrer Verteidigerin in der Regel und so auch hier nicht zuzurechnen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. März 2013 – Ss (B) 135/2012 (6/13 OWi) -, 7. Dezember 2018 – Ss Rs 39/2018 (75/18 OWi) – und vom 4. Januar 2019 – Ss 113/2018 (65/ 18) -; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 44 Rn. 18; KK-StPO/Maul, a. a. O., § 44 Rn. 30; Göhler/Seitz/Bauer, a. a. O., § 79 Rn. 31c).

3. Die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führt dazu, dass – was der Senat zur Klarstellung ausgesprochen hat – der die Rechtsbeschwerde als unzulässig verwerfende Beschluss des Amtsgerichts St. Ingbert vom 12. September 2019 gegenstandslos ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. März 2013 – Ss (B) 135/2012 (6/13 OWi) -, 7. Juli 2014 – Ss 57/2014 (27/14) – und vom 7. Dezember 2018 – Ss Rs 39/2018 (75/18 OWi) -). Zugleich hat sich mit der Gewährung der Wiedereinsetzung der Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nach § 346 Abs. 2 StPO i. V. mit § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG erledigt (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Juli 2014 – Ss 57/2014 (27/14) – m. w. N.; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 346 Rn. 17).

4. Die Entscheidung hinsichtlich der Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beruht auf § 473 Abs. 7 StPO i. V. mit § 46 Abs. 1 OWiG.

III.

Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte (§ 341 Abs. 1 StPO i. V. mit § 79 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 OWiG) sowie – nach gewährter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – form- und fristgerecht begründete (§§ 344 f. StPO i. V. mit § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG), mithin zulässig Rechtsbeschwerde hat bereits mit der erhobenen Sachrüge Erfolg, so dass es auf die Verfahrensrüge nicht ankommt.

Der angefochtene Beschluss vom 24. Juni 2019 ist auf die erhobene Sachrüge hin – unabhängig davon, dass er auch den nach § 72 Abs. 6 Satz 2 OWiG erforderlichen Hinweis auf den Inhalt des Bußgeldbescheids nicht enthält – schon deshalb aufzuheben, weil er die nach § 72 Abs. 4 Sätze 3 bis 5 OWiG vorgeschriebene Begründung nicht enthält. Danach muss die Begründung eines Beschlusses nach § 72 OWiG, mit dem eine Geldbuße festgesetzt wird, im Wesentlichen den Anforderungen genügen, die gemäß § 71 Abs. 1 OWiG i. V. mit § 267 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO an die Begründung eines nicht freisprechenden Urteils gestellt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Januar 2015 – Ss (B) 92/2014 (68/14 OWi) – und vom 19. März 2015 – Ss (B) 13/2015 (7/15 OWi) -; KK-OWiG/Senge, a. a. O., § 72 Rn. 66 m. w. N.).

Das Fehlen von Gründen in einem Strafurteil zwingt in der Regel schon zur Urteilsaufhebung auf die Sachrüge hin (vgl. vorgen. Senatsbeschlüsse; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 338 Rn. 52 m. w. N.). Auch ein Bußgeldurteil ist beim unzulässigen Fehlen von Urteilsgründen in der Regel schon auf die zulässig erhobene Sachrüge hin aufzuheben, weil dem Rechtsbeschwerdegericht in diesem Fall eine Nachprüfung auf sachlich-rechtliche Fehler nicht möglich ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. November 2012 – Ss (Z) 243/2012 (79/12 OWi) -, 7. Januar 2015 – Ss (B) 92/2014 (68/14 OWi) -, 19. März 2015 – Ss (B) 13/2015 (7/15 OWi) – und vom 6. September 2016 – Ss Bs 53/2016 (24/16 OWi) -; OLG Celle NZV 2012, 45 ff. – juris Rn. 7-10; OLG Bamberg, Beschl. v. 10.11.2011 – 3 Ss OWi 1444/11, juris Rn. 2 ff.; Göhler/Seitz/Bauer, a. a. O., § 77b Rn. 8 m. w. N.; KK-OWiG/Senge, a. a. O.; § 77b Rn. 17). Ebenso unterliegt ein nach § 72 OWiG ergangener Beschluss beim Fehlen einer Begründung auf eine zulässig erhobene Sachrüge hin der Aufhebung im Rechtsbeschwerdeverfahren, wenn die Voraussetzungen für das Absehen von einer Begründung nach § 72 Abs. 6 Satz 1 OWiG nicht vorlagen, etwa weil – wie hier – nicht alle Verfahrensbeteiligten hierauf verzichtet haben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Januar 2015 – Ss (B) 92/2014 (68/14 OWi) – und vom 19. März 2015 – Ss (B) 13/2015 (7/15 OWi) -; Rebmann/Roth/Herrmann, a. a. O., § 72 Rn. 28a, § 77b Rn. 9).

Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Sachbehandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht St. Ingbert zurückzuverweisen, wobei der Senat von der Möglichkeit der Zurückverweisung an eine andere Abteilung Gebrauch gemacht hat (§ 79 Abs. 6 OWiG; vgl. Göhler/Seitz/Bauer, a. a. O., § 79 Rn. 48).

IV.

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf das Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 5. Juli 2019 (Lv 7/17) hin, das gemäß § 10 Abs. 1 VerfGHG über den entschiedenen Einzelfall hinaus insoweit Bindungswirkung für alle saarländischen Gerichte und Verwaltungsbehörden entfaltet, als eine Verletzung der Grundrechte auf ein faires Verfahren gemäß Art. 60 Abs. 1 i. V. mit Art. 20 SVerf und auf wirksame Verteidigung gemäß Art. 14 Abs. 3 SVerf dann anzunehmen ist, wenn es bei einer Geschwindigkeitsmessung an Rohmessdaten für den konkreten Messvorgang fehlt und sich ein Betroffener – selbst ohne nähere Begründung – gegen das Messergebnis wendet und ein Fehlen von Rohmessdaten rügt (vgl. Senatsbeschluss vom 30. September 2019 – Ss Bs 63/2019 (54/19 OWi) -).