Mit der Einlegung eines Einspruchs für den Betroffenen (200 Euro Geldbuße, einmonatiges Fahrverbot wegen Geschwindigkeitsverstoß) widersprach der Verteidiger einer Entscheidung des Gerichts durch Beschlussverfahren. Nach Anberaumung des Hauptverhandlungstermins erklärte er die Zustimmung zum Beschlussverfahren, wenn das Fahrverbot “gegen angemessene Erhöhung der Geldbuße (nach vorheriger Verständigung mit der Verteidigung) aufgehoben wird.” Daraufhin verhängte das AG unter Wegfall des Fahrverbots eine Geldbuße von 1000 Euro.

Die Verfahrensrüge der Verteidigung wurde vom OLG Hamburg als zulässig und begründet erachtet. Dem Widerspruch gegen das Beschlussverfahren gemäß § 72 OWiG stehe ein Einverständnis unter einer Bedingung gleich. Bedingungen seien – wie auch vom Kammergericht entschieden – zulässig, wenn es in der Hand des Gerichts liege, dieser zu entsprechen. Hier sei von einer Bedingung und nicht nur einer bloßen Anregung der Verteidigung auszugehen. Zwar sei die Höhe einer möglichen Geldbuße nicht konkret beziffert worden, das Gericht habe jedoch ersichtlich nicht davon ausgehen können, dass die Verfünffachung der Geldbuße vom Betroffenen als “angemessen” angesehen werde. Zudem sei das Beschlussverfahren von einer bestimmten Verfahrensweise – nämlich der Verständigung mit der Verteidigung über die Rechtsfolgen – abhängig gemacht worden, welche das Gericht nicht eingehalten habe.

Hanseatisches OLG, Beschluss vom 10.09.2018 – 2 RB 44/18

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 17. Juli 2018 aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht Hamburg, Abteilung 245, zurückverwiesen.
Gründe:

I.

Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen ist zulässig und auch begründet.

Die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg, die auf Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht Hamburg zu neuer Verhandlung und Entscheidung angetragen hat, hat zur Begründung ihres Antrages ausgeführt:

1. Der Betroffene wurde durch Bußgeldbescheid der Freien und Hansestadt Hamburg, Behörde für Inneres und Sport, vom 21.03.2018 (Aktenzeichen: …) wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 50 km/h mit einer Geldbuße von 200,– € belegt, zudem wurde ein Fahrverbot von 1 Monat angeordnet. Mit Schreiben vom 23.03.2018 legte der Betroffene über seinen Verteidiger Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein, wobei er „einer eventuellen Entscheidung des Gerichts im Beschlussverfahren nach § 72 OWiG“ „schon jetzt ausdrücklich“ widersprach. Nachdem das Amtsgericht Hamburg daraufhin Termin zur Hauptverhandlung anberaumt hatte, erklärte der Betroffene mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 22.06.2018 sein „Einverständnis mit einer Entscheidung im Beschlussverfahren, wenn das im Bußgeldbescheid vom 21.3.2018 angeordnete Fahrverbot gegen angemessene Erhöhung der Geldbuße (nach vorheriger Verständigung mit der Verteidigung) aufgehoben wird“. Die Staatsanwaltschaft Hamburg (Aktenzeichen: …) hatte bereits mit Verfügung vom 12.06.2018 erklärt, dass sie einer Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss nicht widerspreche. Daraufhin setzte das Amtsgericht Hamburg den Hauptverhandlungstermin wieder ab und informierte das Büro des Verteidigers am 17.07.2018, das die Geldbuße auf 1.000,– € erhöht werde.

Durch Beschluss ebenfalls vom 17.07.2018 änderte das Amtsgericht Hamburg (Aktenzeichen: …) den Bußgeldbescheid vom 21.03.2018 dahingehend ab, dass die verhängte Geldbuße nun 1.000,– € betrug. Im Gegenzug wurde auf die Verhängung eines Fahrverbots verzichtet. Der Beschluss wurde dem Verteidiger des Betroffenen am 19.07.2018 zugestellt.

Gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 17.07.2018 hat der Verteidiger des Betroffenen mit Schriftsatz vom 20.07.2018, eingegangen beim Amtsgericht Hamburg am selben Tag, Rechtsbeschwerde eingelegt. Er rügt, dass das Amtsgericht im Beschlussverfahren nach § 72 OWiG entschieden habe, obwohl einer solchen Verfahrensweise rechtzeitig widersprochen worden sei, und beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 17.07.2018 aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

2. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.

a) Das Rechtsmittel ist gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG statthaft, da der Betroffene geltend macht, es sei durch Beschluss nach § 72 OWiG entschieden worden, obwohl er diesem Verfahren rechtzeitig widersprochen habe.

b) Die Rechtsbeschwerde wurde auch form- und fristgerecht gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 OWiG i.V.m. § 341 Abs. 1 StPO eingelegt.

c) Die Rechtsbeschwerde ist auch form- und fristgerecht gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 OWiG i.V.m. §§ 344, 345 StPO begründet worden. Insbesondere ist die erhobene Verfahrensrüge durch die den behaupteten Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen hinreichend ausgeführt. Danach hatte der Betroffene mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 20.02.2018 einer eventuellen Entscheidung des Gerichts im Beschlussverfahren nach § 72 OWiG ausdrücklich widersprochen. In einem weiteren Schriftsatz seines Verteidigers vom 22.06.2018 hatte der Betroffene sodann sein Einverständnis mit einer Entscheidung im Beschlussverfahren erklärt, wenn das dem Bußgeldbescheid vom 21.03.2018 angeordnete Fahrverbot gegen angemessene Erhöhung der Geldbuße (nach vorheriger Verständigung mit der Verteidigung) aufgehoben werde. Das Amtsgericht Hamburg entschied sodann am 17.07.2018 im Beschlusswege. In dem Beschluss wird angegeben, der Betroffene und die Staatsanwaltschaft hätten eine Entscheidung im Beschlusswege im Sinne des § 72 OWiG nicht widersprochen. Sowohl die Schriftsätze des Verteidigers vom 20.02.2018 und vom 22.06.2018 als auch der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 17.07.2018 werden in der Rechtsbeschwerdebegründung in vollständigem Wortlaut mitgeteilt.

3. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Der behauptete Verfahrensmangel liegt vor. Das Amtsgericht Hamburg durfte nicht im Beschlussverfahren nach § 72 OWiG entscheiden.

a) Dem ausdrücklichen Widerspruch gegen das Beschlussverfahren nach § 72 Abs. 1 Satz 1 OWiG steht der Fall gleich, dass ein Betroffener sein Einverständnis nur unter einer einschränkenden Bedingung erklärt. Bedingungen für die Beschlussentscheidung sperren das Beschlussverfahren grundsätzlich, denn sie enthalten einen Widerspruch zu diesem Verfahren mit einem anderen Verfahrensausgang als dem, der von dem bedingten Einverständnis gedeckt ist (Seit/Bauer in: Göhler, OWiG, 17. Auflage 2017, § 72 Rn 22). Derartige Bedingungen sind zulässig, wenn es ausschließlich in der Hand des Gerichts liegt, der Bedingung zu entsprechen (OLG Düsseldorf VRS 88 (1995), 380, 381; OLG Schleswig MDR 1989, 568; OLG Hamm VRS 63 (1982), 374, 375 f.; jeweils m.W.N.). Hierbei ist im Einzelfall zu entscheiden, ob Erklärungen des Betroffenen, die seinem Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren hinzugefügt werden, als wirkliche Bedingungen oder lediglich Anregungen anzusehen sind (OLG Bamberg, Beschluss vom 17.03.2016 – 3 Ss OWi 360/16, Rn. 4 m.w.N. in juris).

b) Im vorliegenden Fall hatte der Betroffene einer Entscheidung im Beschlussverfahren nach § 72 OWiG zunächst ausdrücklich widersprochen. Diesen Widerspruch hatte er sodann im weiteren Verfahrensverlauf dahingehend abgeschwächt bzw. modifiziert, dass er nunmehr mit einer Erhöhung der Geldbuße unter Wegfall des Fahrverbots einverstanden war, wobei diese Geldbuße jedoch zum einen „angemessen“ sein sollte und zudem „nach vorheriger Verständigung mit der Verteidigung“ festgesetzt werden sollte. Der Betroffene hatte daher zwar die gewünschte Rechtsfolge teilweise nicht konkret bezeichnet, da lediglich eine „angemessene“ Erhöhung der Geldbuße in den Raum gestellt und mithin die Höhe der zu verhängenden Geldbuße gerade nicht konkret beziffert wurde, aber sein Einverständnis zudem von einer bestimmten Verfahrensweise abhängig gemacht, deren Einhaltung in der Hand des Gerichts lag. Es handelte sich also nicht lediglich um eine Anregung, sondern um eine echte Bedingung, die jedoch vom Amtsgericht nicht eingehalten wurde. Somit verblieb es bei dem ursprünglich erklärten Widerspruch des Betroffenen, zumal das Amtsgericht angesichts der von ihm vorgenommenen Verfünffachung der Geldbuße ersichtlich nicht davon ausgehen konnte, dass der Betroffene diese Erhöhung trotz des gleichzeitigen Wegfalls des Fahrverbots ohne weiteres als angemessen ansehen und auf die von ihm ausdrücklich verlangte „Verständigung mit der Verteidigung“ verzichten würde.

Dem tritt der Senat bei.

II.

Der Senat verweist die Sache gemäß § 79 Abs. 6 OWiG zu neuer Verhandlung und Entscheidung an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Hamburg zurück, weil es nicht als erforderlich erscheint, dass die Neubescheidung nach der Urteilsaufhebung durch eine andere Abteilung erfolgt (vgl. allgemein dazu Seitz/Bauer, a.a.O., § 79 Rn. 48).