Zwischen dem Pkw der Klägerin und dem entgegenkommenden Traktor des Beklagten zu 2 kam es auf einer Landstraße zum Zusammenstoß, als der Beklagte zu 2 mit dem Traktor an einer Einmündung nach links abbog und auf Grund einer Blendung durch die Sonne die Klägerin übersah. Die Beklagten wenden ein, dass der Traktor von weitem sichtbar gewesen sei und mit einem Abbiegemanöver, da er sich auf dem Linksabbiegerstreifen befand, hätte gerechnet werden müssen. Die Klägerin hätte mit ihrem Pkw nach links oder rechts ausweichen können.

Das LG Limburg konnte ein (erhebliches) Mitverschulden der Klägerin nicht erkennen. Sie habe auf ein verkehrsgerechtes Verhalten des Beklagten zu 2 vertrauen dürfen; dass dieser sich auf der Linksabbiegespur befunden habe, ändere daran nichts. Es bestehe somit ein Anspruch auf vollständigen Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands. Eine Nutzungsausfallentschädigung komme auf Grund der Verletzungen nicht in Betracht, da auf Grund des Oberarmgipses keine Nutzungsmöglichkeit bestanden habe; ein verantwortungsvoller Fahrer sehe dann von der Nutzung seines Pkws ab. Bei der Bemessung des Schmerzensgelds berücksichtigte das Gericht auch das Regulierungsverhalten der Beklagten zu 1. Es sei als höchst unredlich zu erachten, die Verantwortlichkeit des eigenen Versicherungsnehmers dadurch in Abrede zustellen, dass der Geschädigte ein im konkreten Fall höchst gefährliches und unzumutbares Ausweichmanöver unterlassen habe. Hinsichtlich der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sei der Ansatz einer 1,8 Geschäftsgebühr nicht zu beanstanden.

LG Limburg, Urteil vom 23.08.2019 – 1 O 239/17

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch wird verurteilt, an die Klägerin 1.178,02 € nebst Zinsen aus diesem Betrag i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 14.10.2017 zu zahlen und die Klägerin gegenüber der Rechtsanwaltskanzlei Rees, Menges & Kollegen GbR wegen außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 335,71 € freizustellen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 400,00 € nebst Zinsen aus diesem Betrag i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 14.10.2017 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die der Klägerin anlässlich des Verkehrsunfalles vom 04.03.2017 Limburg, Ortsumgehung Lindenholzhausen entstehen, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist oder noch übergehen wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Klägerin hat 62,2 % und die Beklagten haben als Gesamtschuldner 37,8 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 11 0 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

6. Der Streitwert wird auf 5.761,48 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin macht mit der am 13.10.2017 zugestellten Klage gegen die Beklagten restliche Ansprüche nach einem Verkehrsunfall geltend.

Am 04.03.2017 befuhr die Klägerin gegen 12.00 Uhr mit dem Fahrzeug der Marke Peugeot 206 Pop Art mit dem amtlichen Kennzeichen … die Landesstraße L 3448 aus Richtung Bundesstraße B8 kommend in Richtung Limburg-Eschhofen. Auf Höhe der Einmündung zur Straße “An den Kräutergärten” kam der Klägerin der Beklagte zu 2. in einem bei der Beklagten zu 1. haftpflichtversicherten Traktor mit dem amtlichen Kennzeichen … auf der Linksabbiegespur entgegen. Beim Abbiegen in die Einmündung stieß der Traktor des Beklagten zu 2. mit seiner rechten vorderen Seite frontal in das von der Klägerin geführte Fahrzeug. An dem von der Klägerin geführten Kraftfahrzeug entstand ein wirtschaftlicher Totalschaden. Es musste von der Unfallstelle abgeschleppt werden. Am gleichen Tag stellte sich die Klägerin im St. Vincenz Krankenhaus vor.

Am 10.03.2017 beauftragte die Klägerin den Sachverständigen … mit der Anfertigung eines Schadensgutachtens. Dieses wurde am 13.03.2017 erstellt und ging bei der Klägerin am 15.03.2017 ein. Die Klägerin war bis zum 12.05.2017 arbeitsunfähig geschrieben. Am 21.05.2017 erwarb die Klägerin ein neues KFZ.

Mit vorgerichtlichen Schreiben vom 09.03.2017, 15.03.2017 und 13.06.2017 machte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin außergerichtlich Ansprüche gegenüber der Beklagten zu 1. geltend.

Die Klägerin beziffert ihre Klageforderung wie folgt:

Antrag zu 1. (Sachschäden)
Wiederbeschaffungsaufwand 3.270,00
(Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert; 3.400,00 € – 130,00 €)
Nutzungsausfallentschädigung 875,00 €
(25 Tage x 35 €)
Gutachterkosten 670,80 €
Kosten An- und Abmeldung 50,80 €
(davon 10,20 € für Wunschkennzeichen)
Abschleppkosten 865,92 €
(davon 65 Tage Standkosten bis 11 .05.2017, je 8,24 € netto)
Kosten Attest 10,00 €
Reparaturkosten Brille 130,00 €
Zuzahlungen Schmerzmittel 20,00 €
Unkostenpauschale 25,00 €
Summe Sachschäden 5.917,52 €
Abzüglich Zahlungen der Beklagten zu 1. -2.865,04 €
Summe Klageantrag zu 1. 3.061,48 €

Antrag zu 2. (Schmerzensgeld) 3.000,00 €
Abzüglich Zahlungen der Beklagten zu 1.900,00 €
Summe Klageantrag zu 2. 2.100,00 €

Die Beklagte zu 1. regulierte einzelne Schadensposten anhand ihrer Abrechnung im Schreiben vom 28.06.2017 auf Grundlage einer Haftungsquote von 2/3 zu Lasten der Beklagten und weiterer Einwendungen und zahlte 2.865,04 € auf den Sachschaden und 900,00 € auf das Schmerzensgeld. Für die weiteren Einzelheiten wird auf das vorgenannte Schreiben verwiesen (Bl. 39 f. d. A.).

Die Klägerin behauptet, dass der Unfall für sie unabwendbar gewesen sei. Ein Mitverschulden sei ihr nicht anzulasten. Der Beklagte zu 2. habe sich mittig auf die Abbiegespur eingeordnet. Sie sei mit einer angemessenen Geschwindigkeit von 60-70 km/h gefahren. Es sei für die Klägerin nicht möglich gewesen, sich auf das unvorhergesehene Fahrverhalten des Beklagten zu 2. einzustellen und hierauf zu reagieren und gegebenenfalls zu bremsen. Der Beklagte zu 2. hätte dem Gegenverkehr Vorrang einräumen und sich vor Einleitung des Abbiegevorgangs vergewissern müssen, dass er diesen rechtzeitig vollständig abschließen kann, so dass er keine Gefahr für den Gegenverkehr darstellt. Sie sei bis zum 12.05.2017 arbeitsunfähig gewesen.

Sie sei Eigentümerin des streitgegenständlichen PKWs. Die Brille sei unfallbedingt beschädigt worden und die aufgewandten Reparaturkosten erforderlich gewesen.

Die Klägerin habe den Sachverständigen beauftragen dürfen. Es sei auch nichts für eine Überhöhung des Honorars erkennbar. Dies sei auch innerhalb des angemessenen Schadensermittlungszeitraums geschehen.

Die Klägerin habe angesichts ihrer zwei minderjährigen Söhne zwingend Fahrdienste zu Gunsten Ihrer Söhne leisten müssen und sei daher auf Mobilität angewiesen gewesen. Sie habe im Zeitraum vom 09.01.2017 bis zum 30.06.2017 an einem Lehrgang teilgenommen und ein externes Betriebspraktikum gemacht (Anlage K 16 Bl. 159 d. A.).

Die Klägerin ist der Auffassung, aufgrund der erlittenen Verletzungen ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 2.100 € beanspruchen zu können. Hierfür beruft sie sich auf die zur Akte gereichten Arztberichte, auf die für die weiteren Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 27-29 d. A.).

Die Klägerin ist der Auffassung, auch die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten begehren zu können.

Sie ist weiter der Auffassung, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 912,60 € (1,8 Geschäftsgebühr bei einem Gegenstandswert von 8.917,52 € zzgl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer) von den Beklagten beanspruchen zu können. Der besondere Umfang und die Schwierigkeit der Angelegenheit rechtfertige sich aufgrund der unterschiedlichen Schadenspositionen. Die Beklagte habe lediglich eine Zahlung i.H.v. 446,36 € auf die Rechtsanwaltskosten geleistet (Anlage K 15 (Bl. 135 d. A.).

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 3061,48 € nebst Jahreszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, sowie die Klägerin gegenüber der Rechtsanwaltskanzlei Rees, Menges & Kollegen GbR wegen außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 563,43 € freizustellen.

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen , an die Klägerin ein in das Ermessen des Gerichts gestellten angemessenes Schmerzensgeld, mindestens aber 3.000,00 € abzüglich bereits geleisteter 900,00 €, nebst Jahreszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

3. festzustellen , dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die der Klägerin anlässlich des Verkehrsunfalles vom 04.03.2017 Limburg, Ortsumgehung Lindenholzhausen entstehen, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist oder noch übergehen wird.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Auffassung, dass sich die Klägerin einen Mitverschuldensanteil von 50 % anrechnen lassen müsse, sodass die Klägerin mit den außergerichtlichen Zahlungen bereits überreguliert sei. Von den außergerichtlichen Anwaltskosten hätten die Beklagten 646,36 € gezahlt.

Die Klägerin hätte bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt sowohl rechts als auch links ausweichen können, wenn sie nicht bereits vor der Einmündung mit ihrem PKW zum Stillstand hätte kommen können. Für die Klägerin sei eine Missachtung des Vorrechts durch das gegnerische Fahrzeug erkennbar gewesen. Der Beklagte zu 1. habe sich weit sichtbar auf der linken Abbiegespur befunden. Die Gefahr eines Abbiegemanöver sei frühzeitig zu erkennen und die Unfallörtlichkeit weit einsehbar gewesen. Wenn bei einem zu weit links fahrenden Abbieger ein Mitverschuldensanteil des Vorfahrtsberechtigten von einem Drittel anzunehmen sei, müsse hier ein noch höherer Verschuldensanteil angenommen werden, da sich der Beklagte zu 2. auf einer Linksabbiegerspur befunden habe.

Es sei von einem Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert von 2.762,03 € auszugehen.

Die Beklagte bestreitet die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Gutachterkosten und die Zahlung des geltend gemachten Betrages an den Sachverständigen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass es für die Feststellung eines Totalschadens keines Sachverständigen bedurft habe. Anhand der Lichtbilder des Fahrzeugs sei auch für einen Laien erkennbar, dass eine Reparaturbedürftigkeit nicht gegeben sei. Daher habe ein Zuwarten von 11 Tagen bis zur Gutachtenerstellung nicht erfolgen müssen. Im Hinblick auf 14 Tage seien weder Nutzungsmöglichkeit noch Nutzungswille ersichtlich. Die Wiederbeschaffungsdauer habe 6-8 Tage betragen. Es sei allenfalls von einem Tageswert von 23,00 € auszugehen.

Die geltend gemachten Standkosten seien überhöht. Die Beklagte bestreitet die Unterbringung des Fahrzeugs über 65 Tage und die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Unterbringung über 65 Tage. Die Klägerin habe nach 11 Tagen nach Erhalt des Gutachtens Gewissheit gehabt, mache aber unter Verletzung ihrer Schadensminderungspflicht 65 Tage Standkosten geltend.

Die Kosten für die Brille seien nicht erstattungsfähig. Es sei nicht belegt, dass die Reparaturkosten den Restwert der Brille überstiegen. Auch seien die Kosten eines Wunschkennzeichens nicht erstattungsfähig.

Das geltend gemachte Schmerzensgeld sei übersetzt und ein Betrag von 500,00 € angemessen. Die Beklagte bestreitet die behaupteten Verletzungen, das Tragen der Oberarmschiene und dass dies unfallbedingt erforderlich gewesen sei. Es sei höchstens von einer leichten HWS-Distorsion auszugehen.

Der Feststellungsantrag sei unzulässig. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass die Verletzungen der Klägerin nicht ausgeheilt seien. Insbesondere seien keine knöchernen Verletzungen entstanden, sodass keine unfallbedingte Arthrose zu erwarten sei.

Die Beklagten bestreiten die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Rechtsanwaltsgebühren.

Das Gericht hat die Parteien informatorisch angehört (Protokoll Bl. 138 d. A.) und Beweis erhoben aufgrund des Beschlusses vom 08.03.2018 (Bl. 152 f. d. A.) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten Bezug genommen (Bl. 176 ff. d. A.).

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in nur in dem austenorierten Umfang begründet.

I.

Die Klägerin kann von den Beklagten gem. §§ 7, 18 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 115 Abs. 1 VVG Schadensersatz wegen der ihr entstanden Schäden beanspruchen.

1. Die Klägerin ist im Hinblick auf die streitgegenständlichen Sachschäden aktivlegitimiert. An ihrer Eigentümerstellung an dem am Unfalltag von ihr gefahrenen Fahrzeug bestehen für die Kammer keine durchgreifenden Zweifel.

Hierbei kann dahinstehen -wofür angesichts der vorgerichtlichen Schreiben der Beklagten zu 1. vom 04.05.2017 und 28.06.2017 (Bl. 38-40 d. A.), in denen die Beklagte zu 1. die Eigentümerstellung der Klägerin zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen und erhebliche Leistungen auf den Sachschaden erbracht hat einiges spricht -, ob die Beklagten die Eigentümerstellung erstmals in diesem Verfahren treuwidrig bestritten haben.

Für die Klägerin streitet jedenfalls die Eigentumsvermutung in § 1006 Abs. 1 BGB. Die Klägerin war zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfalls unstreitig Fahrerin und damit Besitzerin des streitgegenständlichen PKWs. Auch im vorgerichtlichen Gutachten wird die Klägerin als Anspruchstellerin genannt (Bl. 21 d. A.).

2. Die Klägerin kann Schadensersatz wegen der ihr entstanden Schäden dem Grunde nach in voller Höhe beanspruchen. Ein erhebliches Mitverschulden fällt ihr nicht zur Last.

a) Der streitgegenständliche Unfall wurde von den Beteiligten als Fahrzeugführer beim Betrieb von Kraftfahrzeugen verursacht, §§ 7, 18 StVG.

b) Der Unfall ist überwiegend schuldhaft durch das Fahrverhalten des Beklagten zu 2. verursacht worden. Das Verschulden der Klägerin tritt hinter dem Verschuldenswurf, der der Klägerseite anzulasten ist, vollständig zurück.

Gem. §§ 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 Abs. 1, Abs. 3 StVG hängt die Verpflichtung zum Schadensersatz, wie auch der Umfang der Ersatzpflicht von den Umständen, insbesondere davon ab, wie weit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Im Rahmen der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Halter und Fahrer der beteiligten Fahrzeuge und unter Berücksichtigung der von beiden Kraftfahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr nach §§ 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 Abs. 1, Abs. 3 StVG, 254 BGB sind neben unstreitigen und zugestandenen Tatsachen nur bewiesene Umstände zu berücksichtigen, wobei auch die Regeln des Anscheinsbeweises Anwendung finden. Danach ist es vorliegend gerechtfertigt, dass die Beklagten für den Schaden der Klägerin dem Grunde nach in voller Höhe einstehen müssen.

c) Die Beklagten müssen sich schon deshalb ein weit überwiegendes Verschulden des Beklagten zu 2. anrechnen lassen, weil dieser unter Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten in § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO nach links abgebogen ist. Nach dieser Vorschrift muss, wer links abbiegen will, entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. Den Linksabbieger trifft mithin eine Wartepflicht Deren Nichtbeachtung stellt nach ständiger Rechtsprechung einen besonders schwerwiegenden Verkehrsverstoß dar. Genügt ein Verkehrsteilnehmer dieser Wartepflicht nicht und kommt es deshalb zu einem Unfall, hat er in der Regel, wenn keine Besonderheiten vorliegen, in vollem Umfang oder doch zumindest zum größten Teil für die Unfallfolgen zu haften (BGH, Urteil vom 07. Februar 2012 – VI ZR 133/11 -, Rn. 8, juris; Grüneberg Haftungsquoten, A. Unfälle zwischen Kfz und Kfz Rn. 227, beck-online m. w. N.).

Allenfalls bei Verkehrsverstößen des entgegenkommenden Unfallgegners (späte Gelb- bzw. beginnende Rotphase) oder im Fall einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung wird regelmäßig eine Mithaftung beider Unfallbeteiligter anzunehmen sein (BGH, Urteil vom 07. Februar 2012- VI ZR 133/11 -, Rn. 8, juris).

Für einen erheblichen Verkehrsverstoß der Klägerin haben die Beklagten schon nichts vorgetragen, sondern schlicht – ohne Beweisantritt – bestritten, dass diese vor dem Unfall eine Geschwindigkeit von 60-70 km/h gefahren sei.

Angesichts des grundsätzlichen Vorrechts des geradeaus Fahrenden können die Beklagten nicht damit durchdringen, dass die Klägerin mit einem Linksabbiegen des Beklagten zu 2. rechnen musste, da sich dieser auf einer Linksabbiegespur befunden hat. Nachdem für einen Verkehrsverstoß der Klägerin vorliegend nichts ersichtlich ist, kann sich diese vielmehr auf den Vertrauensgrundsatz berufen. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Verkehrsteilnehmer, der sich selbst regelgerecht verhält, grundsätzlich darauf vertrauen, dass andere Verkehrsteilnehmer ebenfalls die Verkehrsregeln einhalten, z.B. sein Vorfahrtsrecht beachten (BGH, Urteil vom 25. März 2003- VI ZR 161 /02 -, Rn. 16, juris). Außer dem Umstand, dass sich der Beklagte zu 2. vor dem Abbiegen auf der Linksabbiegespur befunden hat, war für die Klägerin nichts dafür ersichtlich, dass dieser das Vorrecht der Klägerin missachten würde.

Daher können sich die Beklagten auch nicht mit Erfolg auf die Rspr. berufen, die Haftungsverteilung in solchen Fällen annimmt, in denen der Linksabbiegende sich vor dem Abbiegen bereits “zu weit links” eingeordnet hat (vgl. zum Ganzen Grüneberg Haftungsquoten, A. Unfälle zwischen Kfz und Kfz Rn. 229, beck-online m. w. N.). Soweit der BGH bereits einen derartigen Fall zu entscheiden hatte, lag diesem erkennbar ein völlig anderer Sachverhalt zugrunde (BGH NJW 1959, 1367, 1368, beck-online: dem geradeaus fahrenden Rollerfahrer stand auf seiner Fahrbahnseite ausreichend Platz zur Weiterfahrt zur Verfügung).

Hinzu kommt, dass der Beklagte zu 2. in seiner informatorischen Anhörung (Protokoll Bl. 138 d. A.) einräumte, die Klägerin übersehen zu haben. Er erklärte dies mit einer Blendung durch die Sonne. Angesichts dieser Lichtverhältnisse hätte der Beklagte zu 2. von einem Abbiegen so lange absehen müssen, bis er eine eigene Blendung ausschließen konnte und ein Abbiegen für ihn gefahrlos möglich war. In einer derartigen Situation und ohne ausreichende Sicht abzubiegen, war grob verkehrswidrig.

Angesichts des Verschuldens des Beklagten zu 2. tritt die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs vollständig hinter demjenigen des vom Beklagten zu 2. geführten Traktors zurück. Bei dem streitgegenständlichen Unfall war nicht zuletzt die erhöhte Betriebsgefahr des Traktors zu berücksichtigen. Angesichts der Lichtbilder des Unfalls (Bl. 17-20 d. A.) kann kein Zweifel daran bestehen, dass das höhere Gewicht des Traktors und dessen besondere Bauart einen erheblichen Beitrag dazu geleistet haben, dass die Kollision derart schwerwiegend ausgefallen ist. Das klägerische Fahrzeug, ein Kleinwagen, kollidierte mit dem rechten Vorderrad des Traktors. Der Bereich des Motorraums und der Motorhaube wurde vollständig zerstört und niedrig keilförmig eingedrückt, während der Traktor augenscheinlich vor allem sein rechtes Vorderrad verloren hat.

Die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten folgt aus § 115 Abs. 1 Satz 4 VVG.

3. Die Klägerin kann unter Berücksichtigung der außergerichtlichen Leistungen von den Beklagten den Ersatz ihrer Sachschäden in dem austenorierten Umfang beanspruchen.

a) Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands in Höhe von 2.762,03 €. Die Kammer folgt hierbei den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen, der die Werte aus dem vorgerichtlichen Schadensgutachten der Beklagten (Bl. 58 R d. A.) im Ergebnis als angemessen und realistisch einstuft (Bl. 182 d. A.). Der Sachverständige bestimmte nachvollziehbar im Wege einer rückdatierten Analyse des örtlichen Gebrauchtwagenmarktes auf Grundlage einer differenzbesteuerten Betrachtung Wiederbeschaffungs- und Restwerte des klägerischen Fahrzeugs, die mit denjenigen aus dem vorgenannten Gutachten weitgehend übereinstimmen. Der Sachverständige ermittelte nicht zuletzt den Wiederbeschaffungswert nachvollziehbar anhand rückdatierter Angebote vergleichbarer Fahrzeuge und erklärte zur Überzeugung der Kammer einzelne Ausreißer mit der vom streitgegenständlichen Fahrzeug abweichenden Ausstattung, bspw. einem Cabrio (Anlage zum Gutachten, Bl. 187 ff. d. A.).

b) Die Klägerin kann von den Beklagten keinen Nutzungsausfallschaden-auch nicht für die Dauer von 25 Tagen ab dem Unfalltag- beanspruchen. Die Klägerin ist der von der Beklagten behaupteten fehlenden Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs schon nicht erheblich entgegengetreten. Die Klägerin hat angesichts des im Arztbrief des St. Vincenz-Krankenhauses vom Unfalltag und dem ärztlichen Attest vom 07.03.2017 erwähnten Oberarmgipses am rechten Arm (Bl. 28 f. d. A.), auf den sich die Beklagten beziehen, schon nicht plausibel vorgetragen, im behaupteten Zeitraum in der Lage gewesen zu sein, ein Kraftfahrzeug zu führen. Ein derartiger Vortrag wäre indes auch angesichts der ebenfalls vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die eine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin bis zum 12.05.2017 bescheinigte (Bl. 30 d. A.), zu halten gewesen. Die übrigen Diagnosen im Arztbericht der Klinik (HWS-Distorsion, Prellung der rechten Schulter, Distorsion im Ellbogengelenk und eine oberflächliche Schnittverletzung am linken Ringfinger) erklären nicht, warum die Klägerin für einen derart langen Zeitraum arbeitsunfähig gewesen sein soll. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass ein Oberarmgips nicht nur für wenige Tage angelegt wird und zu einer derartigen Einschränkung des Bewegungsapparats führt, dass ein verantwortungsvoller Autofahrer von der Nutzung eines PKWs absieht. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin die Erforderlichkeit der Nutzung eines Fahrzeugs mit dem Transport ihrer eigenen Kinder begründet. Aufgrund der zeitweisen Überschneidung der Dauer der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit mit der in dem vorgelegten Ausbildungszertifikates (Bl. 159 d. A.) ausgewiesenen Teilnahme an einem Teilzeitlehrgang bestehen zudem erhebliche Zweifel an der durchgehenden Teilnahme der Klägerin an diesem Lehrgang.

Einen Nutzungswillen Dritter im Hinblick auf das klägerische Fahrzeug hat die Klägerin schon nicht behauptet.

c) Die Klägerin kann den Ersatz der restlichen Gutachterkosten von den Beklagten beanspruchen.

Sachverständigenkosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäߧ 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (BGH, Urteil vom 22. Juli 2014- VI ZR 357/13-, Rn. 9, juris).

Nach diesen Maßstäben kann die Klägerin die Sachverständigenkosten in voller Höhe von den Beklagten beanspruchen. Die Einwendungen der Beklagten gegen die Gutachterkosten sind nicht erfolgreich. Insbesondere verfängt die Argumentation der Beklagten nicht, dass auch ein Laie habe erkennen können, dass eine Reparaturbedürftigkeit des klägerischen Fahrzeugs nicht vorgelegen habe. Die Einholung eines Schadensgutachtens war schon deshalb als erforderlich anzusehen, weil dieses – so wie hier geschehen – auch den Wiederbeschaffungsaufwand nach dem Unfall ermittelte. Hierzu war – wie sich aus dem vorgelegten Gutachten (Bl. 123 ff. d. A.) unschwer entnehmen lässt- der Fahrzeugzustand zu ermitteln und -was der vorliegende Rechtsstreit belegt -für die weitere Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zu dokumentieren. Substantiierte Einwände gegen die Höhe der Sachverständigenvergütung wurden ebenfalls nicht vorgebracht, sondern nur pauschal deren Erforderlichkeit und Angemessenheit in Frage gestellt. Angesichts der vorgelegten Rechnung des Sachverständigen (Bl. 21 d. A.) hätten die Beklagten hierzu weiteren Vortrag halten können und müssen. Unter Anwendung des § 287 ZPO sind auch die neben dem Grundhonorar abgerechneten näher bezeichneten Auslagen (Fahrtkostenpauschale, Fotos, Schreibkosten) ersatzfähig. Soweit neben dem Grundhonorar weitere Auslagen/Nebenkosten pauschal mit einem Betrag von 15,00 € abgerechnet wurden, ist auch dieser Betrag ersatzfähig. Angesichts des geringen Betrags liegen die hiermit pauschal abgerechneten Auslagen nicht erkennbar erheblich über den üblichen Preisen (BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 -VI ZR 357/13 -, Rn. 17, juris), die von Sachverständigen üblicherweise bei der Erstellung von Schadensgutachten in Rechnung gestellt werden.

Auf die von der Beklagten bestrittene Zahlung der Gutachterkosten durch die Klägerin kommt es nicht streitentscheidend an. Ein vor Zahlung bestehender etwaiger Freistellungsanspruch hätte sich jedenfalls aufgrund der Weigerung der Beklagten in ihrem vorgerichtlichen Schreiben vom 28.06.2017 (Bl. 39 f. d. A.), weiteren Schadensersatz an die Klägerin zu leisten, in einen Zahlungsanspruch umgewandelt.

d) Die Klägerin kann die Kosten der Brillenreparatur (neues Gestell) in Höhe von 130,00 € von den Beklagten beanspruchen. Die Kammer hat keine durchdringenden Zweifel daran, dass bei dem streitgegenständlichen Unfall die Brille der Klägerin beschädigt wurde. Die Bilder des klägerischen Fahrzeugs belegen, dass ein massiver Anstoß auf dessen Front eingewirkt und der Fahrerairbag ausgelöst hat (Bl. 133 d. A.). Angesichts der explosionsartig auftretenden Kräfte beim Auslösen und Aufblasen eines Airbags ist es unmittelbar nachvollziehbar, dass hierdurch eine Brille beschädigt werden kann. Im Hinblick auf die Höhe der Kosten bestehen an diesen aufgrund der vorgelegten Rechnung (Bl. 24 d. A.) ebenfalls keine durchgreifenden Zweifel. Die Frage des Restwertes der Brille ist bei den Kosten des Ersatzes für ein optisches Hilfsmittel wie einer Brille, auf das der Geschädigte angewiesen ist, nicht schadensmindernd zu berücksichtigen.

e) Von den Kosten An- und Abmeldung kann die Klägerin nur einen Betrag in Höhe von 40,60 € beanspruchen. Die Kosten für ein Wunschkennzeichen sind als nicht erforderlich anzusehen und daher nicht erstattungsfähig.

f) Die Klägerin kann den Ersatz von Abschlepp- und Standkosten im Umfang von 375,63 € von den Beklagten beanspruchen. Die Abschlepp- und die hiermit unmittelbar verbundenen Kosten in der Rechnung der … (Bl. 23 d. A.) sind im Umfang von 228,55 € ersatzfähig ((160, 16 + 11 ,90 + 20,00 €) x 1, 19). Standkosten kann die Klägerin nur für die Dauer von 15 Tagen und damit in einer Höhe von 147,08 € beanspruchen (15 x 8,24 € x 1,19). Die Bemessung erfolgte anhand von § 287 ZPO. Aufgrund der Rechnung der Firma … (Bl. 23 d. A.) und des unstreitigen Umstandes, dass das klägerische Fahrzeug aufgrund seiner Beschädigungen von der Unfallstelle abgeschleppt werden musste, bestehen für die Kammer keine Zweifel daran, dass das Fahrzeug zunächst kostenpflichtig bei der vorgenannten Firma untergestellt war. Nach Erhalt des Sachverständigengutachtens am 15.03.2017 war die Klägerin aufgrund der ihr obliegenden Schadensminderungspflicht indes gehalten, ihr offensichtlich nicht reparables Fahrzeug umgehend zu veräußern, sodass auch keine weiteren Standkosten angefallen wären. Hierfür hält die Kammer einen Zeitraum von drei Tagen für angemessen. Mit der Geltendmachung von Standkosten für einen Zeitraum von weiteren 50 Tagen verletzte die Klägerin in eklatanter Weise ihre Schadensminderungspflicht Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg einwenden, dass sie ihr Fahrzeug erst dann von der … zurückerhalten konnte, nachdem sie einen Teil der Forderung nach Teilregulierung durch die Beklagte an die vorgenannte Firma gezahlt hatte. Hierzu hätte die Klägerin schon genauer vortragen können und müssen, wann ihr entsprechende Zahlungen der Beklagten zugingen, die sie schließlich in die Lage versetzt haben sollen, ihr Fahrzeug herauszuverlangen. Das Schreiben der Beklagten vom 04.05.2017 (Bl. 38 d. A.) kann nicht anders verstanden werden, als dass die Klägerin schon vor diesem Datum Zahlungen der Beklagten erhalten hat. Angesichts der Umstände des Falls ist auch ohne Weiteres davon auszugehen, dass das vorgenannte Unternehmen einer Veräußerung unter Auskehr des Verkaufserlöses an sich zugestimmt und das Fahrzeug für diesen Zweck freigegeben hätte. Mit dem aufgrund des außergerichtlichen Sachverständigengutachtens der Klägerin zu erwartenden Erlös wären die zu diesem Zeitpunkt angefallenen Standkosten nahezu vollständig abgedeckt gewesen und ein weitergehendes Sicherungsinteresse des Unternehmens in Gestalt eines Zurückbehaltungsrechts hätte dann nicht bestanden.

g) Ebenfalls ersatzfähig sind weitere Schadenspositionen im Umfang von 55,00 € (20,00 € für die Zuzahlung für Schmerzmittel, 10,00 € für die Kosten eines ärztlichen Attests sowie eine allgemeines Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 €).

h) Auf die berechtigten Forderungen der Klägerin wegen ihrer Sachschäden in Höhe von 4.034,06 € hat die Beklagte Zahlungen in Höhe von 2.856,04 € geleistet, sodass sich ein berechtigter Restbetrag in Höhe von 1.178,02 € ergibt.

4. Die Klägerin kann von den Beklagten ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 400,00 € beanspruchen.

Das Ausmaß des Schmerzensgeldes muss in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Dauer der Verletzung unter Berücksichtigung aller für die Höhe maßgeblichen Umstände stehen. Gleichartige Verletzungen müssen annähernd gleiche Schmerzensgelder zur Folge haben. Zu den Bemessungsgrundlagen zählen demnach Dauer, Art und Schwere der Beeinträchtigung des Wohlbefindens, insbes. durch bleibende körperliche Entstellungen, die Fragwürdigkeit einer Heilung. Dazu sollen nach Auffassung der Rspr. auch die persönlichen Verhältnisse, insbes. die Vermögenslage des Verletzten sowie der Grad des Verschuldens und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Schädigers gehören (BeckOK BGB, 46. Edition, § 253, Rn. 26 m. w. N.).

Neben dem grob verkehrswidrigen Verstoß des Beklagten zu 2. hat die Kammer die im Arztbericht der St. Vincenz-Klinik vom 04.03.2017 (Bl. 27 f. d. A.) genannten Verletzungen maßgeblich berücksichtigt. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Klägerin unmittelbar nach dem Unfall unter einem Druck- und Bewegungsschmerz und einer Prellung der rechten Schulter litt, eine ca. 1 cm lange Schnittwunde am linken Ringfinger hatte und eine Distorsion im rechten Ellbogengelenk vorlag. Aufgrund des Attests des Hausarztes (Bl. 29 d. A.) ist auch davon auszugehen, dass sie die Klägerin eine Prellung der Stirn sowie Hämatome an den beiden Kniegelenken und eine Schürfwunde am linken Kniegelenk unfallbedingt zugezogen hat. Aufgrund des Frontalaufpralls beim streitgegenständlichen Unfall bestehen für die Kammer auch insoweit keine Zweifel daran, dass diese Verletzungen unfallbedingt tatsächlich vorlagen. Soweit die Beklagten die Unfallursächlichkeit der Verletzungen bestritten haben, war dieses Bestreiten prozessual unerheblich. Angesichts des anhand der Lichtbilder nachvollziehbaren Unfallgeschehens ist nicht ersichtlich, wie sich die Klägerin ihre Verletzungen, die noch am Unfalltag festgestellt wurden, anders zugezogen haben soll.

Schmerzensgelderhöhend war zu berücksichtigen, dass die Klägerin aufgrund der Distorsion des Ellenbogengelenks eine Oberarmgipsschiene tragen musste, wobei ebenfalls in die Bemessung des Schmerzensgeldes eingeflossen ist, dass die Beugung des Gelenks aufgrund einer Luxation des Radiusköpfchens aufgrund einer älteren Verletzung bereits vor dem Unfall eingeschränkt war.

Zu Lasten der Beklagten hat die Kammer auch das Regulierungsverhalten der Beklagten zu 1. berücksichtigt. Noch im hiesigen Verfahren hat diese die Auffassung vertreten, dass die Klägerin eine Kollision mit dem Traktor des Beklagten zu 2. hätte vermeiden können, indem sie entweder nach links – auf die Gegenspur – oder nach rechts hätte ausweichen können. Die Kammer erachtet es höchst unredlich, das Gewicht der Verantwortlichkeit des eigenen Versicherungsnehmers unter Verweis auf ein angeblich zur Unfallvermeidung geeignetes, höchst gefährliches Alternativverhalten des Gegners in Abrede stellen zu wollen. Ist ein Verkehrsteilnehmer auf einer Landstraße einer Vorfahrtsmissachtung seitens des Unfallgegners ausgesetzt, ist es – außer unter ganz ungewöhnlichen Umständen – schon aufgrund der dort üblichen Geschwindigkeiten unzumutbar, diesen darauf zu verweisen, auf die Gegenspur auszuweichen, um sich dort ggf. dem Risiko einer Frontalkollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug auszusetzen. Auch ein Ausweichen nach rechts war der Klägerin in der konkreten Unfallsituation völlig unzumutbar. Zum einen hätte dieses Ausweichmanöver die Klägerin in die Fahrtrichtung des Traktors des Beklagten zu 2. geführt. Zum anderen befand sich dort eine Verkehrsinsel mit leicht angeschrägten Randsteinen (Bl. 15 d. A.). Insgesamt fordern die Beklagten von der Klägerin eine Reaktion ein, die ein umsichtiger Autofahrer aufgrund der hiermit verbundenen unkalkulierbaren Risiken bei verständiger Würdigung nicht vorgenommen hätte. Dies kann nicht mehr als ein verfahrensrechtlich zulässiges Verteidigungsvorbringen ohne Auswirkungen auf ein zuzuerkennendes Schmerzensgeld angesehen werden.

Ein höheres Schmerzensgeld war der Klägerin angesichts der vorgenannten Verletzungen nicht zuzusprechen. Es ist nicht erkennbar, welchem Umfang sich die Klägerin eine HWS-Distorsion zugezogen hat und unter welchen Schmerzen sie wie lange gelitten haben will. Im vorgenannten Arztbericht St. Vincenz-Klinik wird lediglich ausgeführt, dass die Beweglichkeit der HWS schmerzbedingt eingeschränkt sei, ein Druckschmerz über dem Halswirbelknochen 4-6 bestehe und eine Wärmetherapie der muskulären Verspannungen in der HWS empfohlen werde.

Zu Lasten der Klägerin war zu berücksichtigen, dass Dauer und Umfang der unfallbedingten Beeinträchtigungen anhand der zur Verfahrensakte gereichten Unterlagen kaum nachvollziehbar sind. Auch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 20.04.2017 (Bl. 30 d. A.) war ungeeignet, einen höheren Schmerzensgeldbetrag zu begründen. Die dort genannten Diagnosen entsprechen denjenigen der Vorbehandler. Die Feststellungen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung müssen spätestens am 20.04.2017 und damit mehr als sieben Wochen nach dem streitgegenständlichen Unfall getroffen worden sein und es wird ein voraussichtliches Ende der Arbeitsunfähigkeit am 12.05.2017 in Aussicht gestellt. Die von der Klägerin eingenommenen Medikamente sprechen ebenfalls gegen einen besonders hohen Leidensdruck. Die Klägerin erwarb zwei Mal im Monat März ein Schmerzmittel (Novaminsulfon) und im Anschluss nur noch ein Mittel zur Muskelentspannung (Ortoton) zu Beginn des Monats April (Bl. 25 f. d. A.).

Die Zinsansprüche folgen aus den §§ 291, 288 BGB.

5. Die Klägerin kann von den Beklagten Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 335,71 € beanspruchen. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur außergerichtlichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach einem Verkehrsunfall ist grundsätzlich als erforderlich anzusehen und zählt daher zu dem gem. §§ 249 ff. BGB ersatzfähigen Schaden des Geschädigten.

Aufgrund der zahlreichen streitgegenständlichen Schadenspositionen war der Ansatz einer 1,8 Geschäftsgebühr nicht zu beanstanden. Als vorgerichtlicher Gegenstandswert waren die begründeten Forderungen der Klägerin in Höhe von 5.334,06 € (4.034,06 € Sachschaden + 1.300,00 € Schmerzensgeld) anzusetzen. Angesichts des Kontoauszugs der Prozessbevollmächtigten der Klägerin (Anl. K15, BL 135 d. A.) ist entgegen dem Vorbringen der Beklagten davon auszugehen, dass diese auf die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten bisher nur eine Zahlung in Höhe von 446,36 € erbracht haben, der auf den berechtigen Gebührenanspruch in Höhe von 782,07 € anzurechnen ist.

II.

Der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet. Angesichts der unfallbedingt erlittenen Körperverletzungen der Klägerin ist der Eintritt von Folgeschäden zumindest nicht von vornherein ausgeschlossen. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin eine Distorsion im Ellenbogengelenks im Bereich einer vorbestehenden Fraktur erlitt.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt für den Klägerin aus § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO, für die Beklagten aus § 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

Vielen Dank an Herrn Rechtsanwalt Arne Rücker, Rees-Menges & Kollegen, Limburg, für die Übersendung der Entscheidung.