Damnsoft 09, Wikimedia Commons

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Für die Schmerzensgeldbemessung in Fällen von schwersten Hirnverletzungen, durch die ein Verlust des Bewusstseins und der Empfindungsfähigkeit eintritt, hat das OLG Naumburg klargestellt, dass ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld nicht deshalb geringer ausfällt oder ganz ausscheidet, weil der Betroffene seine Situation nicht mehr wahrnehmen kann. Vielmehr muss der Zerstörung seiner Persönlichkeit bei der Bemessung Rechnung getragen werden. Im vorliegenden Fall verstarb der Geschädigte knapp 6 Monate nach dem Unfall. Das OLG hielt ein Schmerzensgeld von 60.000 EUR für angemessen (Urteil vom 26.03.2015, Az. 2 U 62/14).

1. Zutreffend weisen die Beklagten darauf hin, dass sich der Tatrichter bei der Bemessung des Schmerzensgeldes um eine dem Schadensfall gerecht werdende Entschädigung bemühen muss. Dazu hat er alle hierfür maßgeblichen Umstände zu erforschen, wobei er nicht gegen Erfahrungssätze verstoßen und nur bei besonderer Begründung die in der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen bisher gewährten Beträge unterschreiten oder überschreiten darf (BGH, Urteile vom 18.11.1969, VI ZR 81/68, VersR 1970, 134, und vom 08.06.1976, VI ZR 216/74, VersR 1976, 967).

2. a) Allerdings ist der Ausgleich für immateriellen Einbußen wie den vorliegenden, die aufgrund schwerster Hirnverletzungen durch den Verlust des Bewusstseins und der Empfindungsfähigkeit geprägt sind, nicht in der Weise vorzunehmen, dass diese Einschränkungen bei der Bemessung des Schmerzensgeldes mindernd berücksichtigt werden. Der Bundesgerichtshof hat – unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (vgl. u .a. Urteil vom 16.12.1975, VI ZR 175/74, NJW 1976, 1147) – vielmehr entschieden, dass der Richter, wie in sonstigen Fällen auch, diejenigen Umstände, die dem Schaden im Einzelfall sein Gepräge geben, eigenständig bewerten und aus einer Gesamtschau die angemessene Entschädigung für das sich ihm darbietende Schadensbild gewinnen muss. Im Rahmen dieser Beurteilung geht es in einem solchen Fall vor allem darum, bei der Bewertung der Einbuße der Tatsache angemessene Geltung zu verschaffen, dass die vom Schädiger zu verantwortende weitgehende Zerstörung der Grundlagen für die Wahrnehmungs- und Empfindungsfähigkeit den Verletzten in seiner Wurzel trifft und für ihn deshalb existentielle Bedeutung hat. Es handelt sich bei Schäden dieser Art um eine eigenständige Fallgruppe, bei der die Zerstörung der Persönlichkeit durch den Fortfall oder das Vorenthalten der Empfindungsfähigkeit geradezu im Mittelpunkt steht und deshalb auch bei der Bemessung der Entschädigung nach § 847 BGB a. F. (= § 253 BGB n. F.) einer eigenständigen Bewertung zugeführt werden muss, die der zentralen Bedeutung dieser Einbuße für die Person gerecht wird. Dabei kann der Richter je nach dem Ausmaß der jeweiligen Beeinträchtigung und dem Grad der dem Verletzten verbliebenen Erlebnis- und Empfindungsfähigkeit Abstufungen vornehmen, um den Besonderheiten des jeweiligen Schadensfalles Rechnung zu tragen. Dagegen ist es dem Richter nicht erlaubt, sich an einem nur gedachten Schadensbild, das von einer ungeschmälerten Empfindungs- und Leidensfähigkeit gekennzeichnet ist, zu orientieren und sodann mit Rücksicht auf den vollständigen oder weitgehenden Wegfall der Empfindungsfähigkeit Abstriche vorzunehmen (vgl. BGH, Urteile vom 13.10.1992, VI ZR 201/91, BGHZ 120, 1 = NJW 1993, 781, und vom 16.02.1993, VI ZR 29/92, NJW 1993, 1531).

b) Mit dem Landgericht schließt sich der Senat dieser neuen Rechtsprechung an. Eine Auseinandersetzung mit den eingehenden Ausführungen des Landgerichts ist in der Berufungsbegründung nicht erfolgt.

3. a) Gleiches gilt mit Blick auf die vom Landgericht als angemessen erachtete Höhe des Schmerzensgeldes von 80.000,00 Euro (bei 100 %iger Haftung). Die Beklagten gehen mit ihrer Berufung auf die vom Landgericht angeführten Entscheidungen (Seite 12 des Urteils) nicht ein (vgl. Seite 4 der Berufungsbegründung).

b) Unter Bewertung dieser Entscheidungen erachtet der Senat – in Abweichung vom Landgericht, das ein Schmerzensgeld von 80.000,00 Euro für sachgerecht gehalten hat – ein Schmerzensgeld von nur 60.000,00 Euro (bei 100 %iger Haftung) als angemessen.

aa) (1) Eine Vergleichbarkeit besteht vor allem mit der vom Oberlandesgericht München getroffenen Entscheidung (Urteil vom 13.02.2004, 10 U 5381/02, Hacks/Wellner/Häcker, 33. Aufl., 2015, Nr. 1592). Dort hatte der 62-jährige Geschädigte ein schweres Schädel-Hirn-Trauma verbunden mit einem – wie vorliegend – apallischen Syndrom erlitten und vier Jahre im Wachkoma gelegen, wobei seine Lebensdauer nicht absehbar war. Abweichend von diesem Fall, bei dem dem Geschädigten ein Schmerzensgeld von 80.000,00 Euro zuerkannt worden ist, ist der Erblasser bereits sechs Monate nach dem Unfall verstorben.

(2) Insoweit ist zu beachten, dass bei der Bemessung des immateriellen Schadens nicht schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen ist, dass das Leben des Erblassers frühzeitig beendet worden ist. Der Schmerzensgeldanspruch soll dem Geschädigten selbst einen Ausgleich für die erlittenen immateriellen Beeinträchtigungen gewähren. Dementsprechend gibt es nach dem Gesetz auch lediglich im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit, nicht aber im Falle der Tötung einen Anspruch auf eine billige Entschädigung. Tritt aber der Tod nicht unmittelbar mit dem Unglücksfall, sondern erst nach einiger Zeit ein, kann die Tatsache der Lebensverkürzung nicht schmerzensgeldrelevant werden; in diesen Fällen ist die Leidenszeit bis zum Tod zu entschädigen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.07.1997, 10 U 15/97, VersR 1998, 1256; in dem dortigen Rechtsstreit ist ein Schmerzensgeld von 150.000,00 Euro bei einem Leiden des Geschädigten von 21 Monaten zuerkannt worden).

bb) Unter Zugrundelegung dessen hält der Senat ein Schmerzensgeld in Höhe von 60.000,00 Euro für angemessen, wobei nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben kann, dass die Kläger selbst lediglich ein Schmerzensgeld von – zugegeben mindestens – 50.000,00 Euro als sachgerecht erachtet haben.

4. Hieraus folgt bei einer Haftung der Beklagten in Höhe von 75 % ein Schmerzensgeld von 45.000,00 Euro.