Revisionen in Strafsachen haben bekanntlich öfters wegen Fehlern bei der Strafzumessung Erfolg, speziell auch bei der Verletzung des Doppelverwertungsverbots. In diesem Fall hatte das LG den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Strafschärfend hat es dabei die Verletzungen und Schmerzen des Geschädigten gewertet. Diesen Strafausspruch hat der BGH – kurz und knapp – beanstandet und aufgehoben (Beschluss vom 29.04.2015, Az. 2 StR 540/14).

2. Der Strafausspruch unterliegt der Aufhebung, weil das Landgericht ausdrücklich strafschärfend gewertet hat, dass die Geschädigte „in allen Fällen Verletzungen davon trug bzw. Schmerzen erlitt“. Dies verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB. Denn das Landgericht legt – insbesondere in den Fällen 2 und 3 – nicht dar, worin es das an sich denkbare gesteigerte Unrecht sieht, das das Maß an Schmerzen und Verletzungen übersteigt, das allgemein mit einer Körperverletzungshandlung verbunden ist (vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. November 2001 – 3 StR 378/01).