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Das kam schon in einer Entscheidung des OLG Stuttgart vor und scheint öfter zu passieren: Der Tatrichter verwendet in seiner Urteilsbegründung, wenn er die Verkehrsregelung beschreibt, das Wort “Fußgängerüberweg” (im Sinne von § 26 Abs. 1 StVO). Dabei handelt es sich jedoch um einen Rechtsbegriff; der Tatrichter muss also, wenn er sich auf den Vorrang eines Fußgängers beruft, weiterhin feststellen, ob der Überweg entsprechend markiert war (“Zebrastreifen”). Denn nur in diesem Fall besteht ein Vorrang des Fußgängers (BGH, Beschluss vom 21.01.2015, Az. 4 StR 164/15):
§ 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c StGB erfasst nur das Falschfahren an Fußgängerüberwegen im Sinne des § 26 StVO. Das sind allein die durch Zeichen 293 (Zebrastreifen) markierten Fahrbahnflächen (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 2008 – 4 StR 639/07, NZV 2008, 528, 529; König in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 315c Rn. 102; SSW-StGB/Ernemann, 2. Aufl.,§ 315c Rn. 17 mwN), an denen zu Fuß Gehende und ihnen gleichgestellte Verkehrsteilnehmer nach § 26 Abs. 1 Satz 1 StVO vor Fahrzeugen uneingeschränkt Vorrang haben und Fahrzeug Fahrende gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 StVO sowie § 41 Abs. 1 StVG i.V.m. Anlage 2 und Zeichen 293 besonderen Pflichten unterliegen (Einzelheiten bei König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., StVO, § 26 Rn. 18-21, 23-25 mwN). Dass es sich bei der Unfallstelle um eine mit „Zebrastreifen“ markierte Fahrbahnfläche und damit um einen Fußgängerüberweg im Sinne der § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c StGB, § 26 StVO gehandelt hat, kann den Urteilsgründen nicht entnommen werden. Die Verwendung des Rechtsbegriffes „Fußgängerüberweg“ vermag die Angabe der zu dessen Ausfüllung erforderlichen Tatsachen nicht zu ersetzen (§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO). Schließlich bleibt auch offen, ob die angeführte Lichtzeichenanlage in Betrieb war und deshalb ihre Lichtzeichen nach § 37 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 StVO einer etwa bestehenden Vorrangregel oder Vorrang regelnden Verkehrszeichen vorgingen (vgl. dazu König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., StVO, § 26 Rn. 11 mwN; zum persönlichen Schutzbereich des § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c StGB siehe König in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 315c Rn. 103 mwN).
Ich glaube, dass Sie da etwas falsch verstanden haben: “Fußgängerüberweg” ist eine juristische eindeutig definierter Begriff; es handelt es sich um ein Verkehrszeichen gemäß StVO (Zeichen 293). Das im genannten Urteil angesprochene Problem war, dass der Richter der Vorinstanz etwas als Fußgängerüberweg bezeichnet hat, was eindeutig keiner ist (nämlich eine Lichtzeichenanlage). Ein Fußgängerüberweg ist aber selbstverständlich trotzdem immer das, was umgangssprachlich als Zebrastreifen bezeichnet wird: Zeichen 293. Dass dieser als solcher markiert war, muss ein Richter entsprechend auch nicht extra erläutern, da die Markierung an sich das Verkehrszeichen darstellt, das Vorhandensein eines Zeichens 293 impliziert die Markierung. Nur sollte ein Richter (zumal, wenn er über Verkehrsverstöße urteilt) die entsprechenden Begriffe kennen – bemerkenswert ist jenes Urteil also allemal.