Eine Beschwerde gegen die Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags ist ausnahmsweise (vgl. § 305 S. 1 StPO) dann zulässig, wenn durch die Ablehnung das Recht eines Angeklagten bzw. Betroffenen, sich vom Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen, berührt wird, so das OLG Saarbrücken. Die Rechtsprechung des BGH, wonach bei Großverfahren mit einer Vielzahl von Verfahrensbeteiligten und Hauptverhandlungsterminen sich der Vorsitzende zu bemühen habe, substantiierte Verlegungsanträge eines Verteidigers zu berücksichtigen, gelte auch bei Verfahren mit wenigen Beteiligten und nur einem Termin. Selbst wenn schon eine Terminsabsprache durch den Vorsitzenden sowohl mit dem Pflichtverteidiger als auch mit dem Angeklagten erfolgt sei, sei dies nicht so zu verstehen, dass der Angeklagte damit zugleich auf die Anwesenheit seines – bei der Absprache abwesenden und zu dem anvisierten Termin verhinderten – Wahlverteidigers verzichtet. Das OLG Saarbrücken erachtete das Ermessen des Vorsitzenden in diesem Fall als auf Null reduziert und hat den durch den Vorsitzenden bestimmten Termin zur Berufungshauptverhandlung selbst aufgehoben (Beschluss vom 21.05.2015, Az. 1 Ws 80/15).

I. Das Amtsgericht – Strafrichter – Saarbrücken verurteilte den – bereits erstinstanzlich sowohl von einem Pflichtverteidiger (Rechtanwalt pp.) als auch von einem Wahlverteidiger (Rechtsanwalt pp.) verteidigten – Angeklagten mit Urteil vom 4. April 2014 (Az.: 119 Ds 358/13) wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Gegen dieses Urteil legten der Angeklagte mit Schriftsatz seines Wahlverteidigers vom 4. April 2014 – eingegangen beim Amtsgericht am 10. April 2014 – wie auch die Staatsanwaltschaft rechtzeitig Berufung ein.

Am 25. Februar 2015 bestimmte der Vorsitzende der 10. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken, bei dem die Akten am 2. Juli 2014 eingegangen waren (Bl. 144 d. A.), Termin zur Berufungshauptverhandlung auf den 14. April 2015, 9.00 Uhr (Bl. 155 d. A.). Nachdem der zu diesem Termin am 6. März 2015 geladene Angeklagte – im Gegensatz zu seinen beiden Verteidigern – unentschuldigt nicht erschienen war, erließ das Landgericht in der Hauptverhandlung vom 14. April 2015 einen Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO (Bl. 169, 171 f. d. A.).

Mit Schriftsatz vom 22. April 2015 (Bl. 199 f. d. A.) beantragte der Wahlverteidiger des Angeklagten mit der Begründung, der Angeklagte habe sich – was in Form eines zur Akte gelangten Vermerks einer Justizbeschäftigten des Landgerichts Saarbrücken über einen entsprechenden Anruf einer Wachtmeisterin des Amtsgerichts Saarbrücken bestätigt worden war (Bl. 167 d. A.) – zu dem Hauptverhandlungstermin vom 14. April 2015 versehentlich beim Amtsgericht Saarbrücken statt beim Landgericht eingefunden gehabt, die Aufhebung des Haftbefehls, was der Vorsitzende der 10. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken mit Verfügung vom 24. April 2015 ablehnte (Bl. 200 Rs. d. A.).

Am 27. April 2015 wurde der Angeklagte aufgrund des gegen ihn bestehenden Haftbefehls anlässlich einer Gerichtsverhandlung beim Amtsgericht Saarbrücken in Anwesenheit seines Wahlverteidigers (vgl. Bl. 175 d. A.) festgenommen (vgl. Bl. 184 d. A.) und ca. zwei Stunden später dem Vorsitzenden der 10. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken zwecks Verkündung des Haftbefehls vorgeführt (vgl. Bl. 181, 184 d. A.). Bei der Verkündung des Haftbefehls war der Pflichtverteidiger, nicht aber der Wahlverteidiger anwesend. Eingangs des diesbezüglichen Protokolls vom 27. April 2015 (Bl. 175 f. d. A.) heißt es hierzu: „Auf Frage des Gerichts wird mitgeteilt, der Wahlverteidiger, RA pp., habe nicht erreicht werden können.“ Nach Verkündung des Haftbefehls bestimmte der Vorsitzende nach vorheriger Absprache mit „dem Pflichtverteidiger und der Nebenklägervertreterin“ Termin zur Berufungshauptverhandlung auf den 2. Juni 2015, 9.00 Uhr und setzte zugleich den Haftbefehl vom 14. April 2015 unter der Auflage außer Vollzug, „dass der Angeklagte sämtlichen Ladungen in dieser Sache – insbesondere der Ladung zum Hauptverhandlungstermin am 02.06.2015 – zuverlässig Folge leistet.“

Mit am 5. Mai 2015 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag (Bl. 187 d. A.) beantragte der Wahlverteidiger, der die Ladung zu dem auf den 2. Juni 2015 bestimmten Hauptverhandlungstermin am 5. Mai 2015 erhalten hatte (Bl. 189 d. A.), die Verlegung dieses Termins, da er „sich am gleichen Tag ab 9.00 Uhr als Offizialverteidiger beim Amtsgericht Saarbrücken bei einer Fortsetzungsverhandlung“ befinde. Mit Verfügung vom 6. Mai 2015 (Bl. 187 d. A.) lehnte der Vorsitzende der 10. Kleinen Strafkammer die Verlegung des Hauptverhandlungstermins ab, da der Termin bei der Verkündung des Haftbefehls „mit dem Angeklagten und dem Pflichtverteidiger abgesprochen“ worden und die Vereinbarung eines zeitnahen Termins Voraussetzung für die Außervollzugsetzung des Haftbefehls gewesen sei.

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der durch seinen Wahlverteidiger mit Schriftsatz vom 7. Mai 2015 (Bl. 191 ff. d. A.) eingelegten und am selben Tag beim Landgericht eingegangenen Beschwerde, mit der er im Wesentlichen geltend macht, der Vorsitzende hätte sich wenigstens ernsthaft bemühen müssen, dem nachvollziehbaren Terminsverlegungsbegehren des Wahlverteidigers als desjenigen Verteidigers, der das Vertrauen des Angeklagten genieße, im Rahmen der zeitlichen Möglichkeiten der Strafkammer Rechnung zu tragen. Ein solches Bemühen liege nicht ansatzweise vor.

Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

II. Die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der Ablehnung der beantragten Verlegung des Hauptverhandlungstermins vom 2. Juni 2015 sowie zur Aufhebung dieses Termins.

1. Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist sie gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthaft. § 305 Satz 1 StPO steht dem nicht entgegen.

a) Nach § 305 Satz 1 StPO unterliegen Entscheidungen der erkennenden Gerichte, die der Urteilsfällung vorausgehen, nicht der Beschwerde. Hierzu zählen auch die der Urteilsfällung vorausgehenden Entscheidungen des Vorsitzenden des erkennenden Gerichts (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 305 Rn. 3; Senatsbeschluss vom 18. Mai 2007 – 1 Ws 97/07). Entsprechend dem Zweck der Bestimmung, Verfahrensverzögerungen zu verhindern, die eintreten würden, wenn Entscheidungen der erkennenden Gerichte sowohl auf eine Beschwerde als auch auf das Rechtsmittel gegen das Urteil überprüft werden müssten, gilt dieser Ausschluss allerdings nur für Entscheidungen, die in innerem Zusammenhang mit der Urteilsfällung stehen, ausschließlich ihrer Vorbereitung dienen, bei der Urteilsfällung selbst der nochmaligen Prüfung des Gerichts unterliegen und keine weiteren Verfahrenswirkungen äußern (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 305 Rn. 1 m. w. N.; Senatsbeschlüsse vom 20. März 2015 – 1 Ws 46/15 bis 1 Ws 50/15). Hat eine Entscheidung hingegen nur oder auch prozessuale Bedeutung in anderer Richtung, so ist sie wegen dieser selbstständigen Bedeutung anfechtbar (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 305 Rn. 5).

b) Dementsprechend ist die Beschwerde gegen die Bestimmung oder die Aufhebung eines Hauptverhandlungstermins sowie insbesondere gegen die Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung grundsätzlich gemäß § 305 Satz 1 StPO ausgeschlossen. Statthaft ist die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags hingegen ausnahmsweise dann, wenn diese Entscheidung eine über die bloße Ablehnung hinausgehende selbstständige prozessuale Bedeutung entfaltet. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn sie für den Angeklagten eine besondere selbstständige Beschwer beinhaltet, etwa weil hierdurch sein Recht, sich von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen, berührt wird (vgl. – allerdings mit Unterschieden im Detail, wobei teilweise schon die Zulässigkeit der Beschwerde vom Vorliegen von Rechtsfehlern, insbesondere Ermessensfehlern, bzw. deren Geltendmachung abhängig gemacht wird, zum Teil sogar evidente Rechtsfehler verlangt werden – OLG Frankfurt StV 2001, 157 f. – Rn. 3 nach juris; OLG Dresden NJW 2004, 3196, 3197; KG NStZ-RR 2009, 317 f. – Rn. 2 nach juris; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 283 [mit Widerspruch zwischen Leitsatz und Gründen]; OLG Celle NStZ 2012, 176 [obiter dictum]; OLG Celle NJW 2012, 246 f. – Rn. 13 nach juris; OLG Frankfurt NStZ-RR 2014, 250 f. – Rn. 2 nach juris; Senatsbeschlüsse vom 18. Mai 2007 – 1 Ws 97/07 und vom 8. Mai 2009 – 1 Ws 92/09; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 213 Rn. 8; KK-Gmel, StPO, 7. Aufl., § 213 Rn. 6; KK-Zabeck, a. a. O., § 305 Rn. 6; Löwe-Rosenberg/Jäger, StPO, 26. Aufl., § 213 Rn. 16; Löwe-Rosenberg/Matt, a. a. O., § 305 Rn. 28; SK-StPO/Frisch, 4. Aufl., § 305 Rn. 19; a. A.: SK-StPO/Deiters, a. a. O., § 213 Rn. 16 -18). So liegen die Dinge hier. Die durch die angefochtene Verfügung des Vorsitzenden der 10. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken erfolgte Ablehnung der Verlegung des Hauptverhandlungstermins vom 2. Juni 2015 beinhaltet für den Angeklagten eine besondere selbstständige Beschwer, weil sein Wahlanwalt, Rechtsanwalt pp., an der Wahrnehmung dieses Termins aufgrund eines zeitgleichen Termins, den er als Pflichtverteidiger in einer anderen Strafsache vor dem Amtsgericht Saarbrücken wahrzunehmen hat, gehindert ist und damit das Recht des Angeklagten, sich von dem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen, berührt wird.

2. Die Beschwerde ist auch begründet.

a) Grundsätzlich hat ein Angeklagter das Recht, sich in einem Strafverfahren von einem Rechtsanwalt oder mehreren Rechtsanwälten (§ 137 Abs. 1 Satz 2 StPO) seines Vertrauens verteidigen zu lassen (vgl. BGH NJW 1992, 849; NStZ 1998, 311 f. – Rn. 6 nach juris; NStZ-RR 2006, 271 f. m. w. N.). Daraus folgt aber nicht, dass bei jeder Verhinderung des gewählten Verteidigers eine Hauptverhandlung gegen den Angeklagten nicht durchgeführt werden könnte (vgl. BGH, a. a. O.). Vielmehr ist die Terminierung grundsätzlich Sache des Vorsitzenden (§ 213 StPO). Hierüber und insbesondere über Anträge auf Terminsverlegungen oder Terminsaufhebungen hat er nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der eigenen Terminsplanung, der Gesamtbelastung des Spruchkörpers, des Gebots der Verfahrensbeschleunigung und der berechtigten Interessen aller Prozessbeteiligten, namentlich also auch des Rechts des Angeklagten, sich von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen, zu entscheiden. Nichts anderes gilt bei entsprechenden Anträgen, die mit der Verhinderung eines Verteidigers begründet werden (vgl. BGH, a. a. O.; OLG Frankfurt NStZ-RR 2014, 250 f. – Rn. 3 nach juris; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 213 Rn. 6 f.; KK-Gmel, a. a. O., § 213 Rn. 4b). Zwar ist der Vorsitzende nicht verpflichtet, einen Termin vor dessen Anberaumung mit sämtlichen Verfahrensbeteiligten abzustimmen (vgl. vgl. OLG Frankfurt StV 2001, 157 f. – Rn. 7 nach juris; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 213 Rn. 6 m. w. N.). Hat eine Terminsabsprache nicht stattgefunden, muss sich der Vorsitzende jedoch bei substantiierten Verlegungsanträgen eines Verteidigers, der das Vertrauen des Angeklagten genießt, jedenfalls ernsthaft bemühen, dessen nachvollziehbarem Begehren im Rahmen der zeitlichen Möglichkeiten des Spruchkörpers – und anderer Verfahrensbeteiligter – Rechnung zu tragen (vgl. BGH NStZ-RR 2010, 312 f.; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 213 Rn. 6; KK-Gmel, a. a. O., § 213 Rn. 4b). Das gilt entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft nicht nur, wenn es sich – wie in dem der vorstehend zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde liegenden Fall – um ein Großverfahren handelt, bei dem mit einer Vielzahl von Verfahrensbeteiligten eine Vielzahl von Hauptverhandlungsterminen abzustimmen sind, sondern erst Recht dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – mit wenigen Verfahrensbeteiligten lediglich ein Termin abzustimmen ist. Im Beschwerdeverfahren ist lediglich zu überprüfen, ob der Vorsitzende bei seiner Entscheidung sämtliche relevanten Gesichtspunkte eingestellt und rechtsfehlerfrei gegeneinander abgewogen hat oder ob er sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat; die Zweckmäßigkeit seiner Entscheidung ist hingegen der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht entzogen (vgl. OLG Frankfurt StV 2001, 157 f. – Rn. 5 nach juris; OLG Dresden NJW 2004, 3196, 3197; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 213 Rn. 8; KK-Gmel, a. a. O., § 213 Rn. 6).

b) Dieser eingeschränkten Nachprüfung hält die angefochtene Verfügung des Vorsitzenden der 10. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 6. Mai 2015, mit der er den Antrag des Wahlverteidigers, den auf den 2. Juni 2015 bestimmten Hauptverhandlungstermin zu verlegen, abgelehnt hat, nicht stand. Die Entscheidung erweist sich als ermessensfehlerhaft, weil sie ersichtlich nicht an den vorstehend genannten, bei der Entscheidung über Terminsverlegungsanträge zu beachtenden Grundsätzen ausgerichtet war. Vielmehr hat der Vorsitzende lediglich einseitig auf die in dem Termin zur Verkündung des Haftbefehls hinsichtlich des Termins für die Durchführung der Berufungshauptverhandlung getroffene Absprache, an der der Wahlverteidiger nicht beteiligt war, abgestellt.

aa) Dabei vermag die Argumentation des Vorsitzenden schon für sich betrachtet nicht zu überzeugen. Unabhängig davon, dass die Ablehnung der Verlegung des Termins mit der Begründung, dieser sei mit dem Angeklagten und dem Pflichtverteidiger abgesprochen worden, in Widerspruch zum Inhalt des die Verkündung des Haftbefehls betreffenden Protokolls vom 27. April 2015 steht, wonach der Termin mit dem Pflichtverteidiger und der Vertreterin der Nebenklägerin abgesprochen war, hätte der Angeklagte, selbst wenn die Terminsabsprache auch mit ihm erfolgt wäre, damit ersichtlich nicht sein Einverständnis erklärt, dass die Berufungshauptverhandlung im Falle der Verhinderung seines Wahlverteidigers an der Wahrnehmung dieses Termins auch ohne diesen durchgeführt werde. Die erfolgte Bestellung eines Pflichtverteidigers nimmt dem Angeklagten nicht das Recht, sich auch durch einen Wahlanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen. Dass die Vereinbarung eines zeitnahen Termins zur Durchführung der Berufungshauptverhandlung Voraussetzung für die Außervollzugsetzung des Haftbefehls gewesen sein soll, ist bereits deshalb kein stichhaltiges Argument, weil nicht ersichtlich ist, dass der Strafkammer und den anderen Verfahrensbeteiligten die Wahrnehmung eines anderen zeitnahen Termins zur Durchführung der Berufungshauptverhandlung als des 2. Juni 2015 nicht möglich war, und das Erscheinen des Angeklagten auch zu einem anderen Hauptverhandlungstermin als dem 2. Juni 2015 bereits dadurch hinreichend sichergestellt ist, dass der gegen ihn ergangene Haftbefehl unter der Auflage, dass der Angeklagte „sämtlichen Ladungen in dieser Sache“ – also nicht nur derjenigen zu dem Termin vom 2. Juni 2015 – Folge leistet, außer Vollzug gesetzt worden ist. Ein sachlich gerechtfertigter Grund für das Beharren auf der Durchführung der Berufungshauptverhandlung am 2. Juni 2015 ist somit – auch angesichts des Umstands, dass das Strafverfahren seit September 2013 bei Gericht anhängig war – nicht erkennbar.

bb) Darüber ist das berechtigte Interesse des Angeklagten, sich in der Berufungsinstanz von seinem Wahlanwalt als dem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen, bei der Ablehnungsentscheidung gänzlich unberücksichtigt geblieben. Vielmehr hat sich der Strafkammervorsitzende noch nicht einmal ansatzweise bemüht, dem nachvollziehbar mit einem zeitgleichen Termin als Pflichtverteidiger in einer anderen Strafsache begründeten Begehren des Wahlverteidigers um Verlegung des Hauptverhandlungstermins vom 2. Juni 2015 Rechnung zu tragen. Ein solches Bemühen wäre umso mehr deshalb angezeigt gewesen, als sich der Strafkammervorsitzende in dem Termin zur Verkündung des Haftbefehls, in dem die Absprache hinsichtlich des Hauptverhandlungstermins vom 2. Juni 2015 erfolgte, mit der – offenbar von dem Angeklagten stammenden – Mitteilung begnügt hatte, der Wahlverteidiger habe nicht erreicht werden können, ohne selbst wenigstens versucht zu haben, den Wahlverteidiger oder zumindest dessen Büro zwecks Abstimmung eines Hauptverhandlungstermins zu erreichen.

c) Die angefochtene Verfügung vom 6. Mai 2015 ist daher aufzuheben. Weil aufgrund der bestehenden Terminskollision nur eine ermessensfehlerfreie Entscheidung, nämlich die Aufhebung des auf den 2. Juni 2015 anberaumten Hauptverhandlungstermins, in Betracht kommt, kann der Senat als Beschwerdegericht auch diese Entscheidung selbst treffen (vgl. OLG Dresden NJW 2004, 3196, 3197; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 213 Rn. 8; KK-Gmel, a. a. O., § 213 Rn. 6 m. w. N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO analog.