Das AG verurteilte den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe. Zu dem Unfall (Kollision mit dem Querverkehr) kam es offenbar wegen einer ausgefallenen Ampelanlage an einer verkehrsreicher Kreuzung, zudem war die Sicht auf den Querverkehr verdeckt. Es wurden zwei Personen erheblich verletzt; ein Geschädigter ist seit dem Unfall dauerhaft auf ein Hörgerät angewiesen. Nachdem ein Sachverständigengutachten – durch das LG in Auftrag gegeben – dem Angeklagten ein Fehlverhalten nachgewiesen hatte, beschränkte er seine Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch. Das LG hat den Angeklagten dann unter Vorbehalt der Verurteilung zu einer Geldstrafe verwarnt. Dies wurde von der Staatsanwaltschaft ohne Erfolg in der Revision beanstandet (OLG Köln, Urteil vom 17.03.2015, Az. 1 RVs 247/14).
aa) Ohne durchgreifenden Rechtsfehler ist die Berufungskammer von einer positiven Legalprognose für den Angeklagten ausgegangen (§ 59 Abs. 1 Ziff. 1 StGB).
Die Prognostizierung des künftigen Sozialverhaltens eines Angeklagten ist Aufgabe des Tatrichters, dem dabei ein weiter Bewertungsspielraum zukommt und dessen Entscheidung das Revisionsgericht ”bis an die Grenze des Vertretbaren” zu respektieren hat. Es kann sie nur auf etwaige Rechts- und Ermessensfehler nachprüfen (SenE v. 06.12.2005 – 81 Ss 58/05 -; SenE v. 13.07.2012 – III-1 RVs 119/12 -). Solche sind hier – ungeachtet des Umstands, dass die Begründung der Prognoseentscheidung letztlich nur in einem Wort („einsichtig“) besteht – nicht ersichtlich. Die Berufungsstrafkammer war aus Rechtsgründen nicht gehindert, den Angeklagten als unrechtseinsichtig zu behandeln und ihm auf dieser Grundlage die Wahrscheinlichkeit künftigen Legalverhaltens zu attestieren. Auf die gegenteilige Sichtweise der Rechtsmittelführerin, die die Prognoseentscheidung der Kammer als solche nicht beanstandet, wird im Rahmen der Ausführungen zu § 59 Abs. 1 Ziff. 2 StGB zurückzukommen sein.
Dem Zusammenhang der Urteilsgründe lässt sich darüber hinaus entnehmen, dass der Tatrichter sich bei seiner Bewährungsentscheidung auch davon hat leiten lassen, dass der Angeklagte zwar vorbelastet ist, sich die abzuurteilende Tat von den – zudem längere Zeit zurückliegenden – Taten derart unterscheidet, dass keine Zusammenhänge ersichtlich sind und sich den früheren Aburteilungen keine Warnfunktion beimessen lässt (vgl. Stree/Kinzig, in Schönke/Schröder, a.a.O., § 59 Rz. 10, die als Beispiel ausdrücklich die hier gegebene Konstellation einer fahrlässigen Körperverletzung nach Aburteilung geringfügiger Vermögensdelikte anführen; vgl. a. Hubrach, in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Auflage 2008, § 59 Rz. 7 a. E.).
bb) „Besondere Umstände“ im Sinne von § 59 Abs. 1 Ziff. 2 StGB sind gegeben, wenn bestimmte Umstände die zu beurteilende Tat von den Durchschnittsfällen deutlich abheben und diesen gegenüber das Tatunrecht, die Schuld und die Strafbedürftigkeit wesentlich mindern, und deshalb einen Verzicht auf die Verurteilung angezeigt erscheinen lassen (BGH NStZ-RR 2002, 84 [85]; OLG Hamm BeckRS 2009 15621; OLG Nürnberg NJW 2007, 526 [527]; BayObLG NJW 1990, 58; OLG Düsseldorf NStZ 1985, 362 = JR 1985, 376). Der Anwendungsbereich des § 59 StGB ist zwar nicht auf ganz besondere Konfliktlagen oder Fälle beschränkt, die durch eine notwehr- oder notstandsähnliche Situation in den Grenzbereich der Straflosigkeit gerückt werden. Auch müssen die zu berücksichtigenden Umstände der Tat nicht den „Stempel des Außergewöhnlichen“ aufdrücken (Fischer a.a.O., § 59 Rz. 6; Groß, in Münchner Kommentar, StGB, 2. Auflage 2012, § 59 Rz 6; Schall, in Systematischer Kommentar, StGB, § 59 Rz. 11; speziell zur Anwendung bei Straßenverkehrsdelikten, allerdings vor der durch G. v. 22.12.2006 [BGBl. I S. 3416] eingetretene Erweiterung des Anwendungsbereichs: OLG Stuttgart NZV 1994, 405; OLG Düsseldorf NZV 1991, 435; OLG Celle StV 1988, 109; OLG Düsseldorf NStZ 1985, 362; OLG Zweibrücken NStZ 1984, 312 und hierzu allgemein Schall a.a.O. § 59 Rz. 16; Lackner/Kühl, StGB, 28. Auflage 2014, § 59 Rz. 5). Zur Bejahung „besonderer Umstände“ sollen gewöhnliche, durchschnittliche, nur einfache Strafmilderungsgründe oder das Fehlen von Strafschärfungsgründen aber nicht genügen (vgl. OLG Hamm, OLG Nürnberg u. BayObLG jeweils a.a.O.). Andererseits kann bei umfassender Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit auch das Zusammentreffen nur durchschnittlicher Milderungsgründe zur Annahme besonderer Umstände führen (vgl. BayObLG VRS 101, 116 [120]; OLG Hamm VRS 105, 19 [21] = StV 2003, 671 [672]; Hubrach a.a.O. § 59 Rz. 11).
Dabei lässt sich der Maßstab des § 56 Abs. 2 StGB bereits deswegen nicht bruchlos auf § 59 Abs. 1 Ziff. 2 StGB übertragen, weil der in jener Vorschrift durch die Verhängung einer Freiheitsstrafe über einem Jahr vorausgesetzte Unrechts- und Schuldgehalt, der durch gegenläufige Umstände „kompensiert“ werden muss, im Falle der Verwarnung mit Strafvorbehalt gerade nicht in gleichem Maße vorliegt (BayObLG NJW 1990, 58; Fischer, a.a.O., § 59 Rz. 6; Schönke/Schröder-Stree/Kinzig, a.a.O., Rz. 12 a. E. u. H. a. OLG Koblenz GA 1978, 207).
Die Entscheidung darüber, ob nach der gebotenen Gesamtbetrachtung besondere Umstände zu bejahen sind oder nicht, ist vom Revisionsgericht nur in begrenztem Umfang nachprüfbar. Der Begriff der „besonderen Umstände“ lässt sich nicht so scharf abgrenzen, dass in allen Fällen nur eine einzige richtige Entscheidung möglich wäre. Häufig liegen die zu beurteilenden Fälle in einem Bereich, in dem sowohl die Auffassung über das Vorhandensein besonderer Umstände als auch die entgegengesetzte Ansicht vertretbar sind. Dann steht dem Tatrichter grundsätzlich ein Beurteilungsspielraum zur Verfügung. Sein Werturteil kann nur beanstandet werden, wenn die Gründe, auf die er sich stützt, nicht im Rahmen dessen liegen, was nach den Feststellungen über Tat und Täter sachlich noch vertretbar ist (SenE v. 14.10.2003 – Ss 234-235/03 -; SenE v. 14.05.2002 – Ss 83/02 – je zu § 56 Abs. 2 StGB; s. im gleichen Sinne zu § 56 Abs. 1 Ziff. 2 StGB: BGHSt 46, 107 – zitiert nach Juris Tz. 34; OLG Hamm NStZ-RR 2007, 170 [171]; ähnlich OLG Nürnberg NJW 2007, 526 = NStZ 2007, 405).
Hieran gemessen ist im vorliegenden Fall das Erkennen auf eine Verwarnung mit Strafvorbehalt revisionsrechtlich nicht zu beanstanden:
Zunächst ist nämlich nicht ungewöhnlich, dass Strafmilderungsgründe zweimal, nämlich bei der Einzelstrafzumessung und dann nochmals im Rahmen der Frage Berücksichtigung finden, ob „besondere Umstände“ vorliegen. Vielmehr sind bei der Aussetzungsfrage alle bei der Einzelstrafzumessung bereits maßgeblichen Umstände erneut mit zu berücksichtigen, ohne dass sie in ihrer Bedeutung bei der Aussetzungsfrage gemindert wären (SenE v. 14.10.2003 – Ss 234-235/03). Keiner der für eine Gesamtwürdigung wesentlichen Umstände ist von einer Einbeziehung in diese wertende Prüfung deswegen ausgeschlossen, weil er bei der Festsetzung der Strafe – sei es im Rahmen der Findung des Strafrahmens, sei es bei der Festsetzung der konkreten Strafhöhe – bereits berücksichtigt worden ist (BGH NStZ 1985, 261; Fischer a.a.O. § 56 Rz. 20).
Dem Umstand, dass der Geschädigte B eine nicht unerhebliche Verletzung mit Dauerfolge erlitten hat, hat das Tatgericht Beachtung geschenkt. Es hat hierbei zutreffend mit in Rechnung gestellt, dass die schwere Tatfolge für sich genommen eine Verwarnung mit Strafvorbehalt nicht ausschließt (Stree/Kinzig a.a.O. § 59 Rz. 11). Rechtsfehlerfrei hat die Berufungsstrafkammer nämlich die Verletzungsfolge als dadurch „kompensiert“ angesehen, dass dem Angeklagten angesichts der im Einzelnen geschilderten unübersichtlichen Straßenverkehrsverhältnisse (ausgefallene Ampelanlage an verkehrsreicher Kreuzung, verdeckte Sicht auf den Querverkehr und Reaktionsanlass erst eine Sekunde vor dem Aufprall) nur eine leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt. Mit ihrer gegenteiligen Sichtweise versucht die Staatsanwaltschaft lediglich, ihre eigene Abwägung an die Stelle derjenigen des Tatgerichts zu setzen. Das ist unbehelflich.
Zutreffend weist die Staatsanwaltschaft zwar darauf hin, dass ausweislich der Urteilsgründe die Berufungsbeschränkung erst erklärt worden ist, nachdem die Berufungsstrafkammer ein Sachverständigengutachten zur Vermeidbarkeit des Unfalls eingeholt hatte. Zu der von der Staatsanwaltschaft hieraus gezogenen Schlussfolgerung, dass es sich um ein gleichsam „taktisches“ Geständnis vor dem Hintergrund erdrückender Beweislage handelte, musste sich die Kammer indessen nicht gedrängt sehen. Eine in einer Berufungsbeschränkung zum Ausdruck kommende Unrechtseinsicht nach einem durch ein Sachverständigengutachten erfolgten Nachweis eines (leicht) fahrlässigen Fehlverhaltens im Straßenverkehr kann nicht mit einem Geständnis aufgrund erdrückender Beweislage – etwa bei einem Vorsatzdelikt – gleichgesetzt werden. Die richterliche Erfahrung lehrt vielmehr, dass gerade bei Verkehrsunfällen die Ausführungen eines gerichtlich beauftragten Sachverständigen den Unfallverursacher nicht stets – und nicht einmal in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle – zur Einsicht in eigenes Fehlverhalten bewegen. Geschieht dies dann doch, kann dieser Umstand mangels gegenteiliger Anhaltspunkte durchaus als Unrechtseinsicht gewertet werden. Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen der Staatsanwaltschaft zwar in einem abstrakten Sinne zutreffend; der vorliegende Fall eignet sich jedoch nur bedingt zu deren Exemplifizierung. Auch die zwischen Erstattung des Gutachtens (November 2013) und Beschränkungserklärung nur zwei Tage vor der Hauptverhandlung verstrichene Zeit musste die Berufungsstrafkammer angesichts der zuvor dargestellten Zusammenhänge nicht zur Annahme eines Geständnisses „zweiter Klasse“ führen. Die möglichen Gründe für die erst geraume Zeit nach Eingang des Gutachtens erklärte Rechtsmittelbeschränkung sind so vielgestaltig, dass allein hieraus für den Angeklagten nachteilige Schlüsse nicht gezogen werden können. Der Tatrichter hat daher dadurch, dass er dem Angeklagten Einsicht in begangenes Unrecht attestiert, den sozialen Sinngehalt seines Verhaltens nicht unzutreffend bewertet.
Die Abwägung der Berufungsstrafkammer ist im Übrigen vollständig; sie lässt keinen sich aufdrängenden Gesichtspunkt außer acht und verfehlt in keinem Fall das den jeweils zu beleuchtenden Umständen zukommende Gewicht. Die Entscheidung überschreitet daher nicht die Grenzen tatrichterlichen Ermessens. Dass sie rechtsfehlerfrei auch anders hätte ausfallen können, ist dabei ohne Belang.
cc) Nach dem vorgenannten Maßstab ist schließlich die Wertung der Berufungsstrafkammer revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass auch Verteidigung der Rechtsordnung (§ 59 Abs. 1 Ziff. 3 StGB) die unbedingte Verhängung einer Geldstrafe nicht gebietet. Diese Wertung wird auch seitens der Rechtsmittelführerin nicht in Frage gestellt.
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