Quelle: Usien, Wikimedia Commons

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In einer aktuellen Entscheidung betont der BGH wieder, wann ein vorsätzlich durch einen PKW herbeigeführter (bzw. drohender) Zusammenstoß eine gefährliche Körperverletzung darstellt (siehe auch OLG Hamm: Straf­bar­keit bei Zufah­ren auf eine Person): Die Verletzung muss gerade durch das Anfahren oder Überfahren, also unmittelbar durch den PKW verursacht worden sein, während Verletzungen beim Ausweichen (im Fall des OLG Hamm ist der Geschädigte zur Seite gesprungen) oder Stürzen vom Motorrad oder Motorroller dafür nicht ausreichen. Hier fasste der angeklagte PKW-Fahrer den Entschluss, einen Zusammenstoß mit dem vor ihm an einer roten Ampel wartenden Motorrollerfahrer herbeizuführen. Er überholte den Rollerfahrer und scherte direkt vor ihm ein, sodass er mit dem PKW gegen die linke Seite des Rollers stieß und der Rollerfahrer einen Sturz nur mit Mühe verhindern konnte. Der BGH hebt die Verurteilung wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung auf (Beschluss vom 04.11.2014, Az. 4 StR 200/14):

Einen auf die Begehung einer gefährlichen Körperverletzung in der Variante des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB gerichteten Vorsatz hat, wer eine andere Person durch ein von außen unmittelbar auf den Körper einwirkendes gefährliches Tatmittel im Sinne von § 223 Abs. 1 StGB misshandeln oder an der Gesundheit beschädigen will oder dies zumindest billigend in Kauf nimmt. Fährt der Täter mit einem Pkw auf einen anderen Verkehrsteilnehmer zu, ist der innere Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB daher nur dann erfüllt, wenn er sich dabei wenigstens mit der Möglichkeit abgefunden hat, dass die betroffene Person angefahren oder überfahren wird und unmittelbar hierdurch eine Körperverletzung erleidet. Rechnet der Täter – wie hier – dagegen nur mit Verletzungen infolge von Ausweichbewegungen oder einem Sturz, scheidet die Annahme einer versuchten gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB aus.

Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung noch Feststellungen getroffen werden können, die eine Verurteilung wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB rechtfertigen würden. Da die Annahme einer versuchten vorsätzlichen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 2, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB nicht in Betracht kommt, weil es an den Voraussetzungen des § 230 Abs. 1 StGB fehlt, ist der Angeklagte im Fall II.9.a der Urteilsgründe nur des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1a und 1b StGB schuldig. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab (§ 354 Abs. 1 StPO analog). § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.