Der Angeklagte wurde u. a. wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt. Der Tatrichter ging von einer Blutalkoholkonzentration von 2,33 ‰ aus, lehnte eine Strafmilderung wegen § 21 StGB indes ab, laut OLG Karlsruhe hier unzureichend begründet, was zur Aufhebung des Strafausspruchs mit den Feststellungen führte. Dem OLG erschien es zudem wegen § 46 Abs.3 StGB (Doppelverwertungsverbot) bedenklich, die gefahrene Strecke von drei Kilometern als „zwar nicht sehr lang, aber auch nicht völlig unerheblich“ strafschärfend zu berücksichtigen (Beschluss vom 27.12.2016, 2 (10) Ss 656/16 – AK 251/16).

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 9. August 2016 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Freiburg zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht E verurteilte den Angeklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis (Tatzeit 22.3.2015), Sachbeschädigung in zwei Fällen und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln unter Einbeziehung des Urteils des Landgerichts F vom 14.7.2015 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten (für die Tat vom 22.3.2015 wurde eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten festgesetzt) und wies die Verwaltungsbehörde an, vor Ablauf von 24 Monaten keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Der Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz und ein Fall der Sachbeschädigung waren dabei Gegenstand des einbezogenen Urteils. Auf die Berufung des Angeklagten, die hinsichtlich der Tat vom 22.3.2015 auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt wurde, verurteilte das Landgericht Freiburg den Angeklagten – nach Beschränkung der Strafverfolgung gemäß § 154 Abs. 2 StPO – unter Freisprechung im Übrigen wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, wofür eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten festgesetzt wurde, unter Einbeziehung der Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30 EUR aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts E vom 6.4.2016 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten und setzte eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von noch sechzehn Monaten fest.

Mit der frist- und formgerecht eingelegten Revision erhebt der Angeklagte die Sachrüge unter ausdrücklicher Beanstandung der Versagung einer Strafmilderung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB.

II.

Die Überprüfung des nach wirksamer Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch hinsichtlich des nach dem Teilfreispruch verbliebenen Teils der Verurteilung führt nach einstimmiger Entscheidung (§ 349 Abs. 4 StPO) zur Aufhebung des Strafausspruchs mit den zugehörigen Feststellungen (§§ 353 StPO). Die Versagung einer Strafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB hinsichtlich der Tat vom 22.3.2015 ist nicht tragfähig begründet, was sowohl dem Ausspruch über die dafür festgesetzte Einzelstrafe als auch über die Gesamtstrafe den Boden entzieht. Hinsichtlich des Maßregelausspruchs ist das Rechtsmittel dagegen offensichtlich unbegründet.

1. Das Landgericht hat festgestellt, dass der – wiederholt einschlägig vorbestrafte und deshalb auch unter Bewährung stehende – Angeklagte etwa seit seinem 16. Lebensjahr im Übermaß Alkohol trank; jedenfalls ab dem Sommer 2014 mindestens einen Liter Wein und mehrere Biere am Tag. Im Rahmen der Verurteilung durch das Amtsgericht Emmendingen vom 13.5.2014, rechtskräftig seit 21.5.2014, – u.a. wegen Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis – zu einer Bewährungsstrafe (die zunächst auf drei Jahre festgesetzte Bewährungszeit wurde später bis 20.5.2018 verlängert) wurde der Angeklagte angewiesen, von ihm Anfang 2014 aufgenommene Beratungsgespräche bei einer Suchtberatungsstelle fortzusetzen. Dieser Weisung kam er jedoch nur bis Juli 2015 nach, wofür er als Begründung anführte, nach den Beratungsgesprächen verstärkten Suchtdruck verspürt zu haben. Ob die Angaben des Angeklagten, nach einer Reduzierung seines Alkoholkonsums seit zwei oder drei Monaten trotz in den ersten Tagen aufgetretener Entzugserscheinungen keinen Alkohol mehr zu trinken, der Wahrheit entsprachen, konnte die Strafkammer weder feststellen noch widerlegen.

Bei der Bemessung der Strafe für die Tat vom 22.3.2015 – insoweit war nach den bindenden Feststellungen im amtsgerichtlichen Urteil von einer Blutalkoholkonzentration von 2,33 %o bei Tatbegehung auszugehen – ist das Landgericht ohne sachverständige Beratung von einer alkoholbedingten erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit ausgegangen, wobei es auch nicht ausgeschlossen hat, dass der Angeklagte suchtkrank war. Im Weiteren wird im angefochtenen Urteil (UA S. 13) ausgeführt:

„Der Angeklagte weiß jedoch aufgrund seiner zahlreichen Vorstrafen davon, dass er nicht nur ein Alkoholproblem hat, sondern auch in alkoholisiertem Zustand immer wieder Straftaten begeht […]. Dennoch fehlte ihm jedenfalls bis ca. Sommer 2015, jedenfalls also bis zur Begehung der verfahrensgegenständlichen Tat im März 2015, die Bereitschaft, sich mit dieser Problematik zu befassen, so dass es weiterhin zu Alkoholexzessen kam, so auch am Tatabend. Angesichts dieses straferschwerenden Aspekts hat die Strafkammer von der fakultativen Möglichkeit der Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB keinen Gebrauch gemacht.“

2. Mit dieser Begründung erweist sich die Versagung einer Strafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB als rechtsfehlerhaft.

a. Allerdings ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Strafmilderung versagt werden kann, wenn die Verminderung des Schuldgehalts durch den in § 21 StGB beschriebenen Defektzustand durch andere schulderhöhende Umstände ausgeglichen wird. Dies ist insbesondere bei selbstverschuldeter Trunkenheit der Fall, jedenfalls dann, wenn sich aufgrund der persönlichen und situativen Verhältnisse des Einzelfalls das Risiko der Begehung von Straftaten infolge der Alkoholisierung für den Angeklagten vorhersehbar erhöht hat (zusammenfassend OLG Hamm Blutalkohol 53, 482; LK-Schöch, StGB, 12. Aufl., § 21 Rn. 52 ff., jew. m.w.N.). Voraussetzung ist jedoch stets, dass dem Täter die Alkoholaufnahme zum Vorwurf gemacht werden kann. Dies kommt jedoch in der Regel nicht in Betracht, wenn der Täter alkoholkrank ist oder ihn der Alkohol zumindest weitgehend beherrscht (BGH NStZ 2004, 495; NStZ 2012, 687; OLG Hamm a.a.O.; Schönke/Schröder-Perron/Weißer, StGB, 29. Aufl., § 21 Rn. 20, jew. m.w.N.). Soweit die Strafkammer dies im vorliegenden Fall nicht ausschließen konnte, erscheint zwar zweifelhaft, ob diese Bewertung auf einer tragfähigen tatsächlichen Grundlage beruht. Insbesondere, wenn es dem Angeklagten tatsächlich gelungen sein sollte, aus eigenem Antrieb den Alkoholkonsum über mehrere Monate hinweg einzustellen, spräche dies deutlich gegen eine Alkoholerkrankung im Sinn von Abhängigkeit (vgl. ICD-10 F 10.2). Jedoch reichen die getroffenen Feststellungen im Hinblick auf die sich daraus ergebende Dauer und den Umfang des Alkoholkonsums auch nicht aus, um die gegenteilige Annahme zu begründen. Im weiteren Verfahren wird sich zur Aufklärung die Zuziehung eines Sachverständigen empfehlen.

b. Zwar kann auch bei bestehender Alkoholabhängigkeit die Strafmilderung versagt werden, wenn der Täter vorwerfbar ihm angebotene Maßnahmen zur Bekämpfung seiner Sucht unterlässt (OLG Köln NStZ 1982, 250; LK-Schöch a.a.O., § 21 Rn. 58) oder sich der Täter in eine Situation begibt, in der sich das Risiko alkoholbedingter Straftaten vorhersehbar deutlich erhöht (BGHSt 49, 239; NStZ 2008, 619). Beides wird jedoch durch die vom Landgericht getroffenen Feststellungen nicht ausreichend belegt.

(1) Zwar ergibt sich aus den Urteilsgründen, dass dem Angeklagten spätestens durch das Urteil des Amtsgerichts E vom 13.5.2014 die Notwendigkeit vor Augen geführt worden war, zur Bekämpfung seines Alkoholproblems Maßnahmen zu ergreifen. Indes hatte er im Tatzeitpunkt und auch noch darüber hinaus, nämlich bis zum Sommer 2015, die offensichtlich auch vom Amtsgericht E insoweit für ausreichend erachteten Beratungsgespräche wahrgenommen. Die die Versagung der Strafmilderung tragende Begründung, es habe dem Angeklagten, an der Bereitschaft gefehlt, sich mit seiner Alkoholproblematik auseinanderzusetzen, entbehrt danach einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage.

(2) Soweit ein zureichender Grund für die Versagung der Strafmilderung sich daraus ergeben könnte, dass sich der Angeklagte in eine Situation begeben hat, in der er damit rechnen musste, sich alkoholisiert ans Steuer zu setzen, findet sich dafür in den getroffenen Feststellungen ebenfalls kein ausreichender Anhalt.

Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass es im Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGB nicht unbedenklich erscheint, wenn die nach den Feststellungen mindestens drei Kilometer betragende und vom Landgericht als „zwar nicht sehr lang, aber auch nicht völlig unerheblich“ (UA S. 14) bewertete Fahrtstrecke dem Angeklagten strafschärfend angelastet wird.

Zudem gibt der vorliegende Fall erneut Anlass dazu, darauf hinzuweisen, dass der Wegfall an sich gesamtstrafenfähiger Geldstrafen nicht ohne Weiteres einen Härteausgleich gebietet. Ist deren Einbeziehung nicht mehr möglich, weil diese bezahlt worden sind, ergibt sich daraus für den Angeklagten kein Nachteil. Denn ansonsten wäre entweder die Geldstrafe bestehen geblieben (§ 53 Abs. 2 Satz 2 StGB), was dem aktuellen Rechtszustand entspricht, oder aber die Freiheitsstrafe hätte sich erhöht (§§ 53 Abs. 2 Satz 1, 54 Abs. 1 Satz 2 StGB), was ein schwereres Strafübel darstellt. Eine auszugleichende Härte liegt damit nicht vor (BGH NStZ 1990, 436; NStZ-RR 2013, 10).