Im Saarland können Kommunen sich die Befugnis zur Durchführung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen (z. B. stationäre oder mobile Geschwindigkeitsmessungen) übertragen lassen. Diese führen auch die Fahrerermittlung und die Anhörung des Betroffenen durch und gewähren auf Antrag Akteneinsicht. Der Bußgeldbescheid wird jedoch von der Zentralen Bußgeldbehörde des Landesverwaltungsamts erlassen, an welches die Verfahren von den Kommunen deshalb abgegeben werden. Da die Städte bzw. Gemeinden deshalb nicht als Verwaltungsbehörde gelten, hält das OLG Saarbrücken Anträge auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 62 OWiG betreffend Maßnahmen dieser Kommunen (etwa bezüglich der Akteneinsicht) für ausgeschlossen. Aber auch der subsidiäre Rechtsschutz nach § 23 EGGVG greife nicht.

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 09.10.2020 – VAs 3/20

1. Der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG vom 26. August 2020 wird auf seine Kosten als unzulässig

v e r w o r f e n .

2. Der Geschäftswert wird auf 500,– EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Stadt Wadern („Verkehrsüberwachung“) übersandte dem Betroffenen unter dem 23.06.2020 einen Anhörungsbogen, in welchem sie diesem eine am 01.06.2020 in Buweiler begangene Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 33 km/h zur Last legt.

Mit Schriftsatz vom 20.07.2020 begehrte der Verteidiger des Betroffenen von der Stadt Wadern u. a., ihm die digitalen Falldaten der gesamten Messreihe zur Verfügung zu stellen. Die Stadt Wadern teilte dem Verteidiger mit Schreiben vom 30.07.2020 mit, die vollständige Messreihe werde „nur nach richterlicher Entscheidung zur Verfügung gestellt.“

Daraufhin hat der Verteidiger des Betroffenen mit an den „Bußgeldsenat“ des Saarländischen Oberlandesgericht gerichtetem Schriftsatz vom 26.08.2020 – per Telefax eingegangen am selben Tag – „gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG“ beantragt,

„die Stadt Wadern unter Aufhebung ihrer ablehnenden Entscheidung vom 30.07.2020 – … – anzuweisen, dem Unterzeichner als Verteidiger des Betroffen … die digitalen Falldaten der Messreihe, in deren Rahmen das Fahrzeug …-… … am 01.06.2020 um … Uhr von der Geschwindigkeitsmessanlage TraffiStar S 330 erfasst wurde, zur Verfügung zu stellen,

hilfsweise unter Aufhebung der ablehnenden Entscheidung die Stadt Wadern anzuweisen, den Antrag der Betroffenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu verbescheiden.“

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Sache an das Amtsgericht St. Ingbert zu verweisen.

II.

Über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 EGGVG hat, da er eine unter den weit zu fassenden, auch Maßnahmen der Justizbehörden auf dem Gebiet der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten umfassenden Begriff der Strafrechtspflege im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG fallende Angelegenheit betrifft (vgl. KK-StPO/Mayer, 8. Aufl., § 23 EGGVG Rn. 45; Löwe-Rosenberg/Böttcher, StPO, 26. Aufl., § 23 EGGVG Rn. 27), gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 EGGVG ein Strafsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts und somit nach dessen Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2020 (E. 1. d)) dessen 1. Strafsenat zu entscheiden.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig, da dem Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG dessen Subsidiarität (§ 23 Abs. 3 EGGVG) entgegensteht. Nach dieser Vorschrift behält es, soweit die ordentlichen Gerichte bereits auf Grund anderer Vorschriften angerufen werden können, hierbei sein Bewenden. Dies bedeutet, dass die §§ 23 ff. EGGVG zurücktreten, wenn das Gesetz andere Rechtsbehelfe vorsieht (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 23 EGGVG Rn. 12 m. w. N.). Das ist hier der Fall, da mit dem durch § 62 OWiG eröffneten Rechtsbehelf eine abschließende Regelung getroffen worden ist.

1. Nach § 62 Abs. 1 Satz 1 OWiG können gegen Anordnungen, Verfügungen und sonstige Maßnahmen, die von der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren getroffen werden, der Betroffene und andere Personen, gegen die sich die Maßnahme richtet, gerichtliche Entscheidung beantragen. Über den Antrag entscheidet gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 OWiG das nach § 68 OWiG zuständige Gericht, mithin gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 OWiG das bei einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zuständige Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. Mit dieser Regelung wurde in Anlehnung an § 23 EGGVG ein umfassender Rechtsbehelf gegen Maßnahmen der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren geschaffen und zugleich klargestellt, dass die richterliche Kontrolle insoweit ausnahmslos den Amtsgerichten zugewiesen ist (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 1997, 246; OLG Stuttgart NStZ-RR 2001, 179 f., juris Rn. 5; Göhler/Seitz/Bauer, OWiG, 17. Aufl., § 62 Rn. 1; KK-OWiG/Kurz, 5. Aufl., § 62 Rn. 1). Die §§ 23 ff. EGGVG gelten daher neben dieser speziellen Vorschrift nicht (vgl. OLG Frankfurt, a. a. O.; OLG Stuttgart, a. a. O.; Göhler/Seitz/Bauer, a. a. O., § 62 Rn. 1a; KK-OWiG/Kurz, a. a. O., § 62 Rn. 3).

2. Allerdings steht dem Betroffenen der Rechtsbehelf nach § 62 OWiG derzeit noch nicht offen, so dass die von der Generalstaatsanwaltschaft beantragte Verweisung der vorliegenden Sache an das Amtsgericht St. Ingbert in entsprechender Anwendung des § 17a Abs. 2 GVG nicht in Betracht kommt.

a) Anfechtbar sind nach § 62 Abs. 1 Satz 1 OWiG nur Maßnahmen der „Verwaltungsbehörde“ im Bußgeldverfahren. Der Begriff der Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist im funktionellen Sinne zu verstehen. Verwaltungsbehörde ist deshalb jede Stelle im Bereich der staatlichen, kommunalen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Verwaltung, die aufgrund einer Rechtsnorm (vgl. § 36 OWiG) die Befugnis zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten und damit zum Erlass von Bußgeldbescheiden hat (vgl. Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG, § 35 Rn. 1; Göhler/Gürtler, a. a. O., Vor § 35 Rn. 2; KK-OWiG/Lampe, a. a. O., § 35 Rn. 1, 6). Maßgebend ist, ob die Verfolgungs- und Ahndungskompetenz durch ein Gesetz des Bundes oder der Länder auf eine Verwaltungsbehörde übertragen wurde (vgl. Rebmann/Roth/Herrmann, a. a. O.; KK-OWiG/ Lampe, a. a. O.).

b) Die Stadt Wadern, gegen deren ablehnenden Bescheid vom 30.07.2020 sich der Betroffene wendet, ist nicht Verwaltungsbehörde in diesem Sinne. Denn die Befugnis zum Erlass von Bußgeldbescheiden wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit steht ihr nicht zu. Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 23, 24, 24a bis 24c StVG ist im Saarland vielmehr gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrszuständigkeitsgesetzes vom 13. Juni 2001 (ABl S. 1430) das Landesverwaltungsamt. Dass der Stadt Wadern als Ortspolizeibehörde nach § 80 Abs. 4 Satz 1 SPolG auf Antrag durch das Ministerium für Inneres und Sport die Befugnis übertragen worden ist, die Verkehrsüberwachung innerhalb geschlossener Ortschaften im Bereich des ruhenden Verkehrs (Halt- und Parkverstöße) und des fließenden Verkehrs (Überschreitung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten und Nichtbefolgung von Lichtzeichenanlagen gemäß § 37 StVO) wahrzunehmen, ändert hieran nichts. Nach § 80 Abs. 4 Satz 2 SPolG kann die Ortspolizeibehörde in diesen Fällen nämlich lediglich Ordnungswidrigkeiten erforschen und Verwarnungen nach § 56 OWiG erteilen, also gerade keine Bußgeldbescheide erlassen. Wird das Verwarnungsgeld nicht gezahlt oder handelt es sich um eine bedeutende Ordnungswidrigkeit, die im Bußgeldverfahren zu ahnden ist, hat die Ortspolizeibehörde das Verfahren nach Abschluss der Ermittlungen zur weiteren Bearbeitung an die Zentrale Bußgeldbehörde abzugeben (vgl. Ziffer 4.1 Abs. 3 des Erlasses des Ministeriums für Inneres, Kultur und Europa vom 02.01.2012 über die Wahrnehmung der Verkehrsüberwachung durch Ortspolizeibehörden gemäß § 80 Abs. 4 SPolG).

3. Hieraus folgt indes nicht, dass im vorliegenden Fall der Rechtsweg zum Oberlandesgericht nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet wäre. Denn das gemäß § 23 Abs. 3 EGGVG subsidiäre Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG ist auch dann ausgeschlossen, wenn das Gesetz – wie hier § 62 OWiG – die Anfechtung einer Maßnahme vorsieht, diese Regelung aber bewusst nicht alle Fälle erfasst (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Juli 2016 – VAs 22/16 -; OLG Karlsruhe NStZ 2016, 126; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 23 EGGVG Rn. 12 m. w. N.). Ansonsten würde die bewusst getroffene Entscheidung des Gesetzgebers letztlich umgangen (vgl. OLG Karlsruhe, a. a. O.). So verhält es sich hier. Die Entscheidung, dass nach § 62 Abs. 1 Satz 1 OWiG nur von der „Verwaltungsbehörde“ im Bußgeldverfahren getroffene Maßnahmen, nicht aber auch Maßnahmen der Polizei, die selbst nicht sachlich zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist, unmittelbar mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angegriffen werden können, hat der Gesetzgeber bewusst getroffen (vgl. Rebmann/Roth/Herrmann, a. a. O., § 53 Rn. 16, § 62 Rn. 5; Göhler/Gürtler, a. a. O., § 53 Rn. 29; KK-OWiG/Kurz, a. a. O., § 62 Rn. 3). Das folgt schon daraus, dass nur der Verwaltungsbehörde die Bußgeldkompetenz zusteht und auch nur gegen deren Bußgeldbescheid nach §§ 67 ff. OWiG das gerichtliche Verfahren zum Amtsgericht eröffnet ist. Der Betroffene wird hierdurch auch nicht rechtlos gestellt. Vielmehr muss er gegen Maßnahmen der Beamten des Polizeidienstes bzw. – wie hier – der Polizeibehörde – gegebenenfalls nach erfolgloser Gegenvorstellung und Aufsichtsbeschwerde – lediglich zunächst die Entscheidung der Verwaltungsbehörde – hier also des Landesverwaltungsamts – herbeiführen (offen gelassen von OLG Frankfurt NStZ-RR 1997, 246). Erst gegen deren Entscheidung ist der Antrag nach § 62 OWiG statthaft (vgl. Rebmann/Roth/Herrmann, a. a. O.; Göhler/Gürtler, a. a. O.; KK-OWiG/Kurz, a. a. O.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 22 Abs. 1 GNotKG i. V. mit § 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 19 GNotKG. Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 36 Abs. 2 GNotKG i. V. mit § 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 19 GNotKG.

Mitgeteilt von Rechtsanwälte Zimmer-Gratz, Bous.