In dieser Entscheidung fasst das OLG Saarbrücken die Grundsätze des Anscheinsbeweises beim Fahrstreifenwechsel zusammen. Habe sich ein Unfall in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel im Sinne des § 7 Abs. 5 StVO ereignet, spreche der Anscheinsbeweis für ein schuldhaftes Verhalten des Kraftfahrers, der den Fahrstreifen gewechselt hat. Ein Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden komme deshalb in einem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Fahrstreifenwechsel nicht zur Anwendung. Dies gelte auch für einen Spurwechsel im Reißverschlussverfahren. Auch beim Reißverschlussverfahren dürfe ein Fahrstreifenwechsel nur vorgenommen werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 01.08.2019 – 4 U 18/19

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 29.01.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (Aktenzeichen 6 O 347/17) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Am 08.09.2017 gegen 17.30 Uhr ereignete sich in S. auf der Auffahrt über die Wilhelm-Heinrich-Brücke auf die BAB 620 in Richtung Mannheim ein Verkehrsunfall, an welchem der Kläger als Fahrer, Halter und Eigentümer des bei der Widerbeklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw BMW 320d mit dem amtlichen Kennzeichen …-… und der Beklagte zu 1 als Fahrer und Halter des bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw BMW 120d mit dem amtlichen Kennzeichen …-… beteiligt waren. Der Kläger befuhr aus Richtung Stengelstraße kommend die Franz-Josef-Röder-Straße, um über die davon abgehende Zufahrtstraße an der Anschlussstelle Wilhelm-Heinrich-Brücke auf die BAB 620 in Richtung Mannheim aufzufahren. Der Beklagte zu 1 fuhr von der Wilhelm-Heinrich-Brücke kommend ebenfalls auf der Zufahrtstraße. Diese verläuft zunächst zweispurig, bis der rechte Fahrstreifen auf den linken aufgeführt wird. Nach dem Ende des rechten Fahrstreifens ist dort eine schraffierte Sperrfläche angebracht. Der verbleibende linke Auffahrtstreifen mündet schließlich spitzwinklig in die an dieser Stelle zweispurige BAB 620 ein. Der Kläger wechselte nach der Auffahrt der beiden Fahrzeuge auf die Zufahrtstraße auf den rechten Fahrstreifen. Im Anschluss daran kam es unter zwischen den Parteien streitigen Umständen zu einem Zusammenstoß der rechten Vorderseite des Beklagten-Pkw mit der linken Heckseite des Kläger-Pkw. Mit Anwaltsschreiben vom 12.09.2017 machte der Beklagte zu 1 gegenüber der Widerbeklagten zu 2 Ansprüche geltend. Der Kläger forderte die Beklagte zu 2 unter Fristsetzung zum 28.09.2017 zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 9.846,90 € auf.

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Ersatz von Nettoreparaturkosten in Höhe von 7.536,75 €, einer Wertminderung in Höhe von 500 €, Gutachtenkosten in Höhe von 960,15 € sowie einer Kostenpauschale in Höhe von 25 € und Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 800 € in Anspruch. Zum Unfallhergang hat er behauptet, während er auf dem rechten Fahrstreifen gefahren sei, sei der Beklagten-Pkw etwa eine Fahrzeuglänge hinter ihm versetzt auf dem linken Streifen gefahren. Auf Grund dieser Positionierung sei ein Fahrstreifenwechsel von rechts nach links ohne Behinderung oder Gefährdung des Beklagten zu 1 möglich gewesen und vom Kläger noch vor Erreichen der schraffierten Sperrfläche vollständig vollzogen worden. Nachdem der Fahrstreifenwechsel bereits abgeschlossen gewesen und der Kläger einige Meter auf dem (linken, verbleibenden) Fahrstreifen gefahren sei, habe er wegen eines vorausfahrenden weiteren Fahrzeugs, das zwecks Einfädelung in den Verkehr auf der BAB 620 abgebremst habe, bremsen müssen. Dieses Abbremsen habe weder zeitlich noch örtlich in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Fahrbahnwechsel stattgefunden. Der Beklagte zu 1 habe sich nicht auf das Verkehrsgeschehen auf dem Auffahrtstreifen konzentriert, sondern zwecks Wahrnehmung einer Lücke den Fließverkehr auf der BAB 620 beobachtet. Aus diesem Grund habe der Beklagte zu 1 das Abbremsen des Klägers zu spät bemerkt und zu spät gebremst, so dass er aufgefahren sei. Der Kläger habe keine Möglichkeit gehabt, die Kollision des Beklagten-Pkw mit seinem Fahrzeug durch Ausweichen zu vermeiden.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger 9.846,90 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.09.2017 zu zahlen und

2. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner den Kläger von einer Gebührenforderung der Rechtsanwälte … pp. in Höhe von 455,41 € freizustellen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Im Wege der Widerklage hat der Beklagte zu 1 beantragt,

die Widerbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Widerkläger 5.154,21 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2017 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 571,44 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Kläger und die Widerbeklagte zu 2 haben beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagten haben behauptet, der voranfahrende Beklagte zu 1 habe den Kläger-Pkw erstmals hinter sich gesehen, als die Sperrfläche begonnen habe. Der Kläger sei plötzlich über die Sperrfläche gefahren, habe den Beklagten-Pkw rechtsseitig überholt, sei vor ihn gefahren und habe beim Herüberziehen auf die Fahrspur des Beklagten zu 1 stark abgebremst, woraufhin dieser nicht mehr rechtzeitig habe abbremsen können.

Die Höhe des vom Kläger geltend gemachten Reparaturaufwands haben die Beklagten bestritten; der Kläger habe auch keine objektivierbaren Verletzungen erlitten.

Zur Widerklage hat der Beklagte zu 1 behauptet, Eigentümer des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen …-… zu sein. Er hat die Widerbeklagten auf Ersatz von Nettoreparaturkosten in Höhe von 4.353,09 €, Gutachtenkosten in Höhe von 776,12 € und einer Kostenpauschale in Höhe von 25 € in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat den Kläger (Bd. I Bl. 105 ff. d. A.) und den Beklagten zu 1 (Bd. I Bl. 107 f. d. A.) als Partei angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen M. S. (Bd. I Bl. 108 ff. d. A.) und gemäß dem Beschluss vom 29.03.2018 (Bd. I Bl. 156 ff. d. A.). Durch das am 29.01.2019 verkündete Urteil (Bd. II Bl. 230 ff. d. A.) hat das Landgericht unter Abweisung der Klage und der weitergehenden Widerklage den Kläger und die Widerbeklagte zu 2 als Gesamtschuldner verurteilt, an den Beklagten zu 1 5.695,65 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.03.2018 zu zahlen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil Bezug.

Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. Mit der Unfallschilderung des Zeugen M. S., auf dessen Angaben sich das erstinstanzliche Gericht im Wesentlichen stütze, seien die vom Sachverständigen M. als möglich ermittelten Anstoßkonfigurationen in den Skizzen 1 und 4 nicht zu vereinbaren. Eine Anstoßkonfiguration wie in Skizze 2 dargestellt, bei welcher der Beklagte zu 1 den linksseitigen Bordstein hätte überfahren müssen, sei tatsächlich von keiner Seite behauptet worden. Somit bleibe als plausibel und mit der Aussage des Zeugen M. S. in Einklang zu bringen nur die in Skizze 3 dargestellte Anstoßkonfiguration, welche allerdings mit der Unfallschilderung des Klägers übereinstimme. Daher sei davon auszugehen, dass der streitgegenständliche Verkehrsunfall in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem unstreitigen Fahrstreifenwechsel des Klägers gestanden habe. Auch das von Beklagtenseite behauptete – weiterhin bestrittene – Überholmanöver des Klägers sei bereits abgeschlossen gewesen, bevor der Beklagte zu 1 auf das Heck des Kläger-Pkw aufgefahren sei. Eine Distanz von 10 bis 15 m, also zwei bis drei Pkw-Längen, welche die unfallbeteiligten Fahrzeuge nach der Schätzung des Zeugen M. S. bis zur Kollision hintereinander gefahren seien, wäre bei der vom Beklagten zu 1 behaupteten Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h ausreichend gewesen, den gebotenen Sicherheitsabstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug des Klägers herzustellen.

Der Kläger beantragt (Bd. II Bl. 312 d. A.),

1. die Beklagten unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 29.01.2019 (Aktenzeichen 6 O 347/17) zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger 9.846,90 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.08.2017 zu zahlen und

2. die Beklagten unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 29.01.2019 (Aktenzeichen 6 O 347/17) zu verurteilen, als Gesamtschuldner den Kläger von einer Gebührenforderung der Rechtsanwälte … pp., in Höhe von 455,41 € freizustellen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 06.03.2018 (Bd. I Bl. 104 ff. d. A.) und des Senats vom 11.07.2019 (Bd. II Bl. 344 ff. d. A.) sowie die beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Saarbrücken (Aktenzeichen 62 Js 2305/17), welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie ist mithin zulässig. Im Ergebnis hat das Rechtsmittel nach Maßgabe der §§ 513, 529, 546 ZPO jedoch keinen Erfolg.

1. Zutreffend und im Berufungsverfahren nicht angegriffen hat das Landgericht angenommen, dass beide Parteien grundsätzlich für die Folgen des Unfallgeschehens gemäß §§ 7 Abs. 1, 17, 18 StVG – die Beklagte zu 2 in Verbindung mit § 115 VVG – einzustehen haben, weil die Unfallschäden jeweils bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden sind und die Ersatzpflicht der Beklagten auch nicht nach § 7 Abs. 2 StVO ausgeschlossen ist, weil der Unfall offenkundig nicht durch höhere Gewalt verursacht worden ist; schließlich lassen sich die Voraussetzungen, unter denen der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden ist (§ 17 Abs. 3 StVG), nicht feststellen. Auch der nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG zum Ausschluss der Ersatzpflicht der Beklagten erforderliche Nachweis, dass der Schaden nicht durch ein Verschulden des Fahrzeugführers verursacht worden ist, ist nicht geführt, nachdem ein technischer Fehler nicht in Betracht kommt und der Beklagte zu 1 nicht den Nachweis erbracht hat, dass er sich verkehrsrichtig verhalten hat. Ein Gleiches gilt entsprechend den folgenden Ausführungen für den Kläger. Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen sind bei der somit vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge nur solche Umstände einzubeziehen, die erwiesenermaßen ursächlich für den Schaden geworden sind. Die für die Abwägung maßgebenden Umstände müssen nach Grund und Gewicht feststehen, d. h. unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen sein. Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung auf Grund geschaffener Gefährdungslage haben deswegen außer Betracht zu bleiben (BGH NJW 2007, 506, 507 Rn. 18; 2012, 1953, 1954 Rn. 5; Senat OLGR 2009, 394; NJW-RR 2017, 350, 351 Rn. 37).

2. Das Landgericht hat, wenn auch ohne Bezug zu einer konkreten Rechtsnorm (vgl. Bd. II Bl. 242 f. d. A.), im Ergebnis richtig einen Verstoß des Beklagten zu 1 gegen seine Pflichten als Fahrzeugführer nicht feststellen können. In Betracht kämen ein unfallursächliches Auffahren infolge zu hoher Geschwindigkeit (§ 3 Abs. 1 StVO), Unaufmerksamkeit (§ 1 Abs. 2 StVO) und/oder unzureichendem Sicherheitsabstand (§ 4 Abs. 1 StVO). Ein solches Fehlverhalten ist hier nicht gegeben. Aus Gründen der Einheitlichkeit der Darstellung und zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die nachfolgenden Ausführungen unter 3.c).

3. Dem Kläger selbst fällt ein unfallursächlicher, schuldhafter Verstoß gegen die auf ein Höchstmaß gesteigerten Sorgfaltspflichten beim Fahrstreifenwechsel zur Last.

a) Gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO darf in allen Fällen ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Nach Satz 2 dieser Bestimmung ist jeder Fahrstreifenwechsel rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Der Geradeausfahrer darf darauf vertrauen, dass ein im Nachbarstreifen Fahrender nicht unmittelbar vor ihm plötzlich grob verkehrswidrig in seine Spur einschwenkt (Freymann in Geigel, Der Haftpflichtprozess 27. Aufl. Kap. 27 Rn. 217).

Der Fahrzeugführer, der auf einer Fahrbahn mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung nach einem Überholvorgang auf den ursprünglichen Fahrstreifen wechselt, hat sich an den Verhaltenspflichten über den Fahrstreifenwechsel auszurichten, die durch die Vorschriften für das Überholen allenfalls ergänzt, nicht aber verdrängt werden (LG Saarbrücken NJW 2017, 3395, 3396). Hat sich ein Unfall in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel im Sinne des § 7 Abs. 5 StVO ereignet, spricht der Anscheinsbeweis für ein schuldhaftes Verhalten des Kraftfahrers, der den Fahrstreifen gewechselt hat (Freymann in Geigel, aaO Rn. 218). Der sonst zur Anwendung kommende Anscheinsbeweis, der bei einem Auffahren eines Fahrzeugs gegen den Auffahrenden spricht, kommt nicht zur Anwendung. Dieser Anscheinsbeweis ist ausgeräumt, wenn sich das Auffahren in einem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Fahrstreifenwechsel ereignet hat (KG MDR 2011, 158, 159; Heß in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, aaO). Der rechtliche Zusammenhang zwischen dem Spurwechsel und dem Auffahren ist noch nicht unterbrochen, wenn sich der Unfall ereignet, nachdem sich der Fahrstreifenwechsler etwa fünf Sekunden im Fahrstreifen des Auffahrenden befunden hat (KG NJW-RR 2011, 28 f.: 4,5 s; Heß in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, aaO).

b) Diese Grundsätze gelten auch für einen Spurwechsel im Reißverschlussverfahren (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.07.2014 – I-1 U 152/13, juris Rn. 36; OLG München r+s 2017, 657 Rn. 9; Heß in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht 25. Aufl. § 7 StVO Rn. 25). Zwar ist laut § 7 Abs. 4 StVO auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung den durch das Ende eines Fahrstreifens am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlussverfahren). Freilich darf auch im Rahmen dieses Reißverschlussverfahrens der Fahrstreifenwechsel nur dann vorgenommen werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Auch in diesem Fall wird vom Spurwechsler ein Höchstmaß an Sorgfalt verlangt, so dass ihn bei einem Verstoß regelmäßig die überwiegende Mithaftung trifft. Er darf insbesondere nie darauf vertrauen, dass ihm der Benutzer des durchgehenden Streifens den Vortritt einräumt, sondern muss durch allmähliches, spitzwinkliges Hinübersetzen und vorherige Rückschau und Richtungszeichen dessen Gefährdung vermeiden (KG, Urteil vom 17.05.1979 – 22 U 702/79, juris; Freymann in Geigel, aaO Rn. 215). Der auf dem durchgehenden Fahrstreifen Fahrende hat grundsätzlich Vortritt. Wer bei Reißverschlussbildung die Spur wechselt, darf nicht darauf vertrauen, dass ihm dies ermöglicht wird. Unbeschadet dessen ist der Fahrstreifenwechsler nach § 7 Abs. 4 StVO auch nicht dazu berechtigt, sich vor einem linksfahrenden Fahrzeug auf die durchgehende linke Fahrspur einzuordnen. Denn nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 4 StVO, der besagt, dass sich Spurwechsler „jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen“, haben sich bei einer Verengung rechts die Rechtsfahrenden unter Vortritt des ersten Linksfahrers nach links hin einzuordnen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.07.2014 – I-1 U 152/13, juris Rn. 29).

c) Bei Anwendung dieser Maßstäbe spricht für das unfallursächliche, schuldhafte Verhalten des Klägers der nicht widerlegte Anscheinsbeweis, weil sich der Unfall in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit seinem Fahrstreifenwechsel ereignet hat, den er überdies grob verkehrswidrig und andere Verkehrsteilnehmer gefährdend nach vorangegangenem Rechtsüberholen unter Verstoß gegen § 5 Abs. 1 StVO und Befahren einer schraffierten Sperrfläche unter Verstoß gegen § 41 Abs. 1 StVO in Verbindung mit Anlage 2 laufende Nummer 72 Zeichen 298 durchführte.

aa) Der Kläger hat bei der Parteianhörung durch das Landgericht erklärt, als er gerade auf die Franz-Josef-Röder-Straße eingebogen sei, habe sich der Beklagte zu 1 ungefähr eine halbe Autolänge hinter ihm befunden. Er (Kläger) habe auf die linke Spur wechseln wollen. Das habe der Beklagte zu 1 bemerkt und beschleunigt. Er (Kläger) habe dann aber auch beschleunigt und sei noch vor ihm auf die Spur gekommen. Danach seien sie runter Richtung Autobahn gefahren. Dann habe vor ihm ein Auto bremsen müssen, und dann sei der Beklagte zu 1 ihm mit einer gewissen Geschwindigkeit hinten draufgefahren.

Diese Darstellung ist nicht glaubhaft.

(1) Der Kläger hat auf Nachfragen des Landgerichts zunächst gesagt, als es zum Zusammenstoß gekommen sei, habe er quasi gestanden, da er ja wegen des vor ihm befindlichen Autos habe bremsen müssen. Danach hat er erklärt, er habe schon circa ein bis zwei Sekunden gestanden, bis es zum Zusammenprall gekommen sei. Insoweit hat die Berufungserwiderung zutreffend bemerkt, dass der Kläger dies weder in der von seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten verfassten Einlassung vom 13.11.2017 im Strafverfahren (Bd. II Bl. 325 f. d. A.) noch in der Klage oder im Schriftsatz vom 31.01.2018 vorgetragen hat (Bd. II Bl. 322 d. A. unten), obwohl er, wie der Senat ergänzend anmerkt, allen Anlass gehabt hätte, einen solchen für ihn entlastenden Umstand bereits im Strafverfahren nicht unerwähnt zu lassen. Die somit erstmals in der Parteianhörung aufgestellte Behauptung, das Klägerfahrzeug habe vorkollisionär ein bis zwei Sekunden gestanden, ließ sich auch im Rahmen der Unfallrekonstruktion nicht bestätigen. Der Sachverständige M. hat überzeugend ausgeführt, dass nach Aktenlage davon auszugehen ist, dass sich der Kläger-Pkw noch in einer Bewegung befand, als der Heckanprall des Beklagten-Pkw erfolgte (Bd. I Bl. 198 d. A. oben).

(2) Der vom Kläger beschriebene Überholvorgang ist möglich, aber nicht plausibel. Demnach wäre bei seinem Einbiegen in die Franz-Josef-Röder-Straße der Beklagte zu 1 eine halbe Autolänge hinter ihm gewesen. Welche Spur der Beklagte zu 1 befuhr, hat der Kläger nicht ausdrücklich erwähnt, doch konnte dies auf Grund der von ihm geschilderten Umstände nur die linke Spur gewesen sein. Sodann will der Kläger auf der rechten Spur beschleunigt haben, um sich vor den nur eine halbe Autolänge hinter ihm auf der linken Spur befindlichen Beklagten zu 1 zu setzen. Der Beklagte zu 1 soll dies bemerkt und seinerseits beschleunigt haben, der Kläger müsste dann noch stärker beschleunigt haben. Obwohl ein den Parteien vorausfahrendes Kraftfahrzeug sich auf die Autobahn einfädeln musste, will der Kläger im Zeitpunkt des Auffahrens des Beklagten zu 1 bereits ein bis zwei Sekunden gestanden haben. Dabei fällt auf, dass der Kläger den Vorgang seines Wechsels auf die linke Fahrspur von sich aus nicht geschildert und auch auf Nachfragen nicht überzeugend beschrieben hat. Auf Vorhalte des Landgerichts hat er lediglich angegeben, er sei auf keinen Fall über diese Sperrfläche gefahren. Der Wechselvorgang sei vorher schon zu Ende gewesen, das habe alles gut geklappt (Bd. I Bl. 106 d. A.).

(3) Auf der Grundlage dieses ohnehin schon nicht plausibel dargestellten Unfallhergangs ist überdies das Schadensbild an beiden Fahrzeugen nicht ohne weiteres nachzuvollziehen. Nach der Schilderung des Klägers wären die beiden Pkw circa 40 bis 50 m auf der linken Spur gefahren, bis es zu dem Bremsmanöver und dem Zusammenstoß kam (Bd. I Bl. 106 f. A. unten). Eine Ausweichbewegung des Beklagten-Pkw ist vom Kläger nicht erwähnt worden. Mit dieser Version ist das Schadensbild an den Fahrzeugen jedoch nicht in Einklang zu bringen. Nach der vom Sachverständigen M. an Hand der Fahrzeugschäden überzeugend ermittelten Kollisionsstellung stießen die vordere äußerst rechte Frontpartie des Beklagten-Pkw und die hintere äußerst linke Heckpartie des Kläger-Pkw gegeneinander (Bd. I Bl. 196 d. A.). Nach einer Geradeausfahrt von 40 bis 50 m hintereinander fahrender Pkw wäre allerdings – zumal von keiner Seite auch nur eine Ausweichbewegung des Beklagten-Pkw erwähnt wird – ein frontales Auffahren des Beklagten-Pkw zu erwarten gewesen.

bb) Hingegen haben der Beklagte zu 1 und der Zeuge M. S. als dessen Beifahrer den Unfallhergang nachvollziehbar und überzeugend geschildert. Demnach überholte der Kläger den Beklagten-Pkw rechts und überfuhr trotz Ende des rechten Fahrstreifens die anschließende schraffierte Sperrfläche, um vor dem Beklagten zu 1 auf den linken Fahrstreifen ohne Einhaltung eines Sicherheitsabstands einzuscheren. Auf Grund einer Bremsung des voranfahrenden Pkw eines Dritten kam es so zum Zusammenstoß.

(1) Der Senat verkennt nicht, dass der Beklagte zu 1 auf Grund des Interesses am Prozessausgang und der Zeuge M. S. als Beifahrer und Freund des Beklagten zu 1 ebenso wie der Kläger keine neutralen Beobachter waren. Allerdings ist der vom Beklagten zu 1 und dem Zeugen M. S. geschilderte Unfallhergang auch unter Berücksichtigung des Schadensbildes einleuchtend. Ferner hat der Beklagte zu 1 von sich aus offen gelegt, was er nicht beobachtet hatte oder nicht mehr erinnern konnte. Lebensnah haben der Beklagte zu 1 und der Zeuge M. S. erklärt, dass der Kläger-Pkw sich zunächst hinter dem Beklagten-Pkw befand, der Beklagten-Pkw seine Geschwindigkeit verringerte, weil ein voranfahrender Pkw seine Geschwindigkeit zwecks Einfädelung auf die BAB 620 hatte reduzieren müssen, und dass der Kläger-Pkw den Beklagten zu 1 rechts überholte, vor ihn zog und stark abbremste bzw. abbremsen musste. Zur Schadenscharakteristik passt die Aussage des Zeugen M. S., dass der Kläger-Pkw noch nicht ganz auf die Fahrbahn eingeschert war nach dem Überholvorgang, sich also schon auf dem Fahrstreifen befand, aber „nicht so ganz gerade“ (Bd. I Bl. 109 d. A. unten). Der Zeuge M. S. hat überzeugend geschildert, dass er den Kläger-Pkw erstmals rechts im Augenwinkel sah, als dieser den Beklagten-Pkw über die schraffierte Fläche überholte, und dass er den Beklagten zu 1 sogleich zum Bremsen aufforderte (Bd. I Bl. 110 d. A.).

(2) Die Berufung (Bd. II Bl. 313 d. A.) rügt allerdings, der Zeuge M. S. habe sich in seiner schriftlichen Aussage im Strafverfahren vom 16.04.2018 (Beiakte Bl. 56) an Details zu erinnern vermocht, die er insbesondere bei der Vernehmung durch das Landgericht am 06.03.2018 nicht zur Sprache gebracht habe. Diese Rüge hat keinen Erfolg. Durch spätere Abweichungen im Detail bei einer schriftlichen Aussage im Strafverfahren wird die Überzeugungskraft der früheren Aussage vor dem Landgericht nicht geschmälert. Im Übrigen hat die Berufungserwiderung zutreffend bemerkt, dass keine relevanten Abweichungen oder Widersprüche vorliegen. Die Aussage des Zeugen vor dem Landgericht, er habe noch gesagt, der Beklagte zu 1 solle bremsen, das habe aber nicht geklappt, es sei alles ganz schnell gegangen (Bd. I Bl. 110 d. A. Abs. 3), steht nicht im Widerspruch zur Angabe bei der Polizei, der Beklagte zu 1 habe eine Vollbremsung eingeleitet, es sei jedoch zum Zusammenstoß mit dem Kläger-Fahrzeug gekommen (Beiakte Bl. 56). Mit der ersten Aussage („nicht geklappt“) hat der Zeuge M. S. erkennbar nicht zum Ausdruck bringen wollen, dass der Beklagte zu 1 ungebremst auf das Kläger-Fahrzeug aufgefahren sei, sondern lediglich, dass es trotz sofortiger Ansage gegenüber dem Beklagten zu 1 diesem nicht mehr gelang, die Kollision zu vermeiden.

(3) Ebenfalls ohne Erfolg macht die Berufung geltend, der von den Beklagten behauptete, vom Kläger bestrittene Überholvorgang sei bereits abgeschlossen gewesen, weil die Fahrzeuge vor dem Auffahren des Beklagten zu 1 über eine Distanz von 10 bis 15 m hintereinander hergefahren seien (Bd. II Bl. 314 d. A.). Die Berufung blendet insoweit aus, dass der Zeuge M. S. lediglich bekundet hat, das vor ihnen einscherende Auto sei noch eine gewisse Strecke, so 10 bis 15 m gefahren, diese Entfernung schätzte er aber nur, das wisse er nicht genau (Bd. I Bl. 110 d. A.). Abgesehen davon, dass der Zeuge damit offen gelegt hat, dass es sich lediglich um eine grobe Schätzung handelte, ist der zeitliche Zusammenhang mit dem Fahrstreifenwechsel nach Rechtsüberholen beim Zurücklegen einer Wegstrecke von nur geschätzt 10 bis 15 m bis zum Zusammenstoß nicht beendet worden. Der Fahrstreifenwechsler hat eine Gefährdung des fließenden Verkehrs bis zu dem Zeitpunkt auszuschließen, in dem er sich vollständig in den fließenden Verkehr mit der dort herrschenden Geschwindigkeit eingegliedert hat. Letzteres ist nicht der Fall, wenn der Fahrstreifenwechsler vor einem überholten Fahrzeug einschert und damit dessen Sicherheitsabstand zu einem anderen vorausfahrenden Fahrzeug verkehrsgefährdend verkürzt, so dass es nach einer Fahrstrecke von allenfalls 15 m zum Zusammenstoß kommt.

(4) Zu der von der Berufung weiter angeführten Aussage des Zeugen M. S. vor dem Amtsgericht Saarbrücken – Strafrichter – am 15.10.2018, der Unfall habe sich auf der linken Seite des Fahrstreifens ereignet (Bd. II Bl. 314 d. A.), ist festzuhalten, dass die Zeugenaussage vor dem Amtsgericht nicht weiter protokolliert worden ist (Beiakte Bl. 121 f.: „Der Zeuge bekundete zur Sache.“). Bei der Vernehmung vor dem Landgericht am 06.03.2018 hat der Zeuge den genauen Kollisionsort nicht benennen können (Bd. I Bl. 109 d. A.). Damit ist entgegen der Auffassung der Berufung (Bd. II Bl. 314 d. A. Mitte) die vom Sachverständigen M. dargestellte Variante auf Skizze 4 (Bd. I Bl. 201 d. A.) auf Grund der Zeugenaussage gerade nicht auszuschließen.

4. Wegen der hohen Sorgfaltsanforderungen des § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO, der den Ausschluss einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verlangt, ist grundsätzlich – und damit erst recht im vorliegenden Fall des unzulässigen Rechtsüberholens unter Überfahren einer schraffierten Sperrfläche – von der vollen Haftung des Spurwechslers auszugehen, weil die einfache Betriebsgefahr des anderen Kraftfahrzeugs hinter das gewichtige Verschulden des Spurwechslers zurücktritt (OLG München, Urteil vom 26.04.2013 – 10 U 357/12, juris Rn. 9; Heß in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, aaO; Freymann in Geigel, aaO Rn. 218). Eine Mithaftung des Auffahrenden kommt in Betracht, wenn dieser die Geschwindigkeit nicht herabgesetzt hat, obwohl er den Spurwechsel erkennen konnte, oder wenn er falsch reagiert hat (Heß in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, aaO). Diese Voraussetzungen sind unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen unter 3.c) zu verneinen.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

6. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO).