Zwischen dem Lkw des Beklagten und dem Pkw der Klägerin kam es zu einer Kollision, als der Fahrer des Pkw dabei war, den Fahrstreifen zu wechseln. Das Landgericht kam zu einer Haftungsteilung von 50:50, da auf Grund des an der Unfallstelle geltenden Reißverschlussverfahrens kein Anscheinsbeweis zu Lasten des Spurwechslers in Frage komme. Das wurde vom OLG München zu einer Alleinhaftung der Klägerin korrigiert: Auch beim Reißverschlussverfahren fehle es einem Spurwechsel nicht an der erforderlichen Typizität, die einen Anscheinsbeweis begründe. Ebenso trete in diesem Fall die Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs regelmäßig hinter dem Verschulden des Fahrstreifenwechslers zurück (OLG München, Urteil vom 21.04.2017 – 10 U 4565/16).
I. Auf die Berufung des Beklagten vom 24.11.2016 wird das Endurteil des LG München II vom 14.10.2016 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
A.
Von einer Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO).
B.
I. Die statthafte, sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache vollumfänglich Erfolg.
1.) Die Klage war abzuweisen, weil sie zwar zulässig, aber unbegründet ist.
a) Wie bereits mit Verfügung vom 25.01.2017 ausgeführt, gilt Folgendes:
aa) Die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen tragen nicht die Ansicht des Landgerichts, die Klägerin habe den gegen sie sprechenden Anscheinsbeweis erschüttern können. Denn zu den entscheidenden Parametern, nämlich dem Zeitraum zwischen dem Stillstand des klägerischen Pkws und der Kollision sowie dem Abstand zwischen dem Beklagten-Lkw und dem klägerischen Pkw bei Einleitung von dessen Spurwechsel, konnte der ausdrücklich hierzu befragte Zeuge Dr. T. ausweislich S. 3 des Protokolls der erstinstanzlichen Sitzung vom 14.10.2016 (= Bl. 22 d.A.) sowie – bzgl. des Abstandes – auch ausweislich S. 7 des Ersturteils keine Angaben machen. Damit ist nach wie vor prima facie davon auszugehen, dass der Zeuge Dr. T. entgegen § 7 V 1 StVO den Fahrstreifen gewechselt hat, obwohl eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, nämlich des Beklagten-Lkws, nicht ausgeschlossen war.
bb) Damit kann auch die Haftungsverteilung gem. Ersturteil (50 ./. 50) keinen Bestand haben. Vielmehr haftet die Klägerin alleine. Denn zu Lasten der Klägerin ist von einem Verstoß gegen § 7 V 1 StVO auszugehen, während den Beklagten belastende Umstände nach den insoweit nicht zu beanstandenden und den Senat daher gem. § 529 I Nr. 1 ZPO bindenden Feststellungen des Erstgerichts weder unstreitig noch zugestanden noch nachgewiesen sind (vgl. S. 7 des Ersturteils). Im Rahmen der gem. § 17 I, II StVG vorzunehmenden Haftungsverteilung tritt in Fällen des Verstoßes gegen äußerste Sorgfalt fordernde Vorschriften wie § 7 V StVO die allgemeine Betriebsgefahr regelmäßig zurück (vgl. z.B. König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 17 StVG, Rdnr.16 m.w.N.). Eine Ausnahme hiervon wäre zu machen, wenn aufgrund bestimmter – unstreitiger, zugestandener oder nachgewiesener – Umstände der Verursachungsanteil und/oder die Schuld als doch nicht so stark überwiegend zu bewerten wäre, dass die allgemeine Betriebsgefahr demgegenüber zurücktritt (vgl. König, a.a.O.; weitergehend sogar noch KG, Urteil vom 30.05.2005, Az.: 12 U 82/04, juris, wonach eine Mithaftung des anderen Unfallbeteiligten nur dann in Betracht kommt, wenn der Fahrstreifenwechsler Umstände nachweist, die ein Mitverschulden des anderen belegen, und wonach allein die Betriebsgefahr des anderen Kfz keine Mithaftung rechtfertigt). Derartige Umstände liegen hier indes nicht vor, insbesondere auch nicht etwa allein deswegen, weil sich die Kollision im Zusammenhang mit dem sog. Reißverschlussverfahren ereignet hat (vgl. dazu auch unten b) dd)).
b) Der klägerische Schriftsatz vom 16.03.2017 (Bl. 63-65 d.A.) gibt Anlass zu folgenden weiteren Ausführungen:
aa) Zunächst ist Folgendes richtigzustellen: Entgegen der Ansicht der Klägerin gelangte das Erstgericht nicht zum Ergebnis einer „zumindest teilweisen Entkräftung des Anscheinsbeweises“, sondern zu einer uneingeschränkten Erschütterung, wobei angemerkt sei, dass der Rechtsprechung das Institut einer teilweisen Entkräftung des Anscheinsbeweises ohnehin fremd ist. Ebenso wenig stellte das Erstgericht fest, dass ein Verschulden des Zeugen Dr. T. „nicht erkennbar“ sei. Vielmehr stütze es seine Entscheidung explizit darauf, dass keine Partei der jeweils anderen ein Verschulden des jeweiligen Fahrzeugführers habe nachweisen können.
bb) Entgegen der Ansicht der Klägerin fehlt es auch im Falle eines Spurwechsels im Reißverschlussverfahren regelmäßig nicht an der für die Annahme eines Anscheinsbeweises erforderlichen Typizität (vgl. auch Eggert in Ludovisy/Eggert/Burhoff, Praxis des Straßenverkehrsrechts, 6. Aufl., § 2, Rdnr. 648 m.w.N.).
Keine einzige der von der Klägerin zitierten Entscheidungen besagt etwas anderes:
So hat das Kammergericht mit Beschluss (nicht „Urteil“) vom 19.10.2009, Az.: 12 U 227/08, juris, insb. Folgendes ausgeführt (vgl. bei juris Rdnr. 7 und 10): „Soweit der Kläger meint, der Anscheinsbeweis würde im Hinblick auf das „Reißverschlussverfahren“ nicht gelten, verhilft dies der Berufung nicht zum Erfolg. (…) Eine Mithaftung der Beklagten käme nur dann in Betracht, wenn feststünde, dass der Erstbeklagte die Gefahr der Kollision auf sich hätte zukommen sehen müssen, er also hätte erkennen müssen, dass die Zeugin B. ihm (…) den Vortritt nicht gewähren würde.“
Das AG Dortmund wiederum hat mit Urteil vom 23.02.2010, Az.: 423 C 12873/09, juris, insb. Folgendes ausgeführt (vgl. bei juris Rdnr. 24): „Bei der nach § 17 I StVG gebotenen Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile am Unfallgeschehen ist zunächst zu berücksichtigen, dass gegen den Kläger der Beweis des ersten Anscheins einer schuldhaften Verletzung der Pflichten des Verkehrsteilnehmers beim Fahrspurwechsel streitet und daher davon auszugehen ist, dass der Kläger das Unfallgeschehen verursacht und verschuldet hat.“
Das LG Darmstadt schließlich hat mit Urteil vom 15.03.2001, Az.: 6 S 464/00, VRS, Bd. 100, S. 430/432, insb. Folgendes (vgl. S. 431) ausgeführt: „Der Fahrspurwechsel der Kl. war daher ersichtlich zum Zeitpunkt der Kollision nicht abgeschlossen; der Beweis des ersten Anscheins spricht deshalb bereits dafür, dass die Kl. den Unfall durch ihre Vorfahrtsverletzung sowie dadurch verursacht und verschuldet hat, dass jede Gefährdung anderer ausgeschlossen gewesen wäre.“
cc) Es bleibt dabei, dass es der Klägerin nicht gelungen ist, den für einen Verstoß des Zeugen Dr. T. gegen § 7 V 1 StVO sprechenden Anscheinsbeweis zu erschüttern.
Soweit die Klägerin nunmehr – ohne nähere Erläuterung – behauptet, der Zeuge Dr. T. sei in einem ausreichend großen Abstand vor dem Beklagten-Lkw auf die rechte Spur gewechselt, widerspricht dies den – im Übrigen auch im Einklang mit der Protokollierung der Aussage des Zeugen in der erstinstanzlichen Sitzung vom 14.10.2016 (vgl. S. 3 des Sitzungsprotokolls = Bl. 22 d.A.) stehenden – Feststellungen des Erstgerichts, wonach der Zeuge Dr. T. nur bekundet hat, dass der vor ihm Fahrende etwa 3 bis 5 Meter entfernt gewesen sei, während er nichts dazu aussagen konnte, in welchem Abstand sich der Lkw zu seinem Pkw befand, als er den Spurwechsel einleitete.
Schließlich vermag auch der Umstand, dass der Fahrer des Beklagten-Lkws nach dem Unfall vor Ort die vom klägerischen Fahrer formulierte und von der Klägerin als Anlage K1 vorgelegte Sachverhaltsdarstellung unterzeichnet hat, wonach der Porsche vom Lkw „übersehen“ wurde, den Anscheinsbeweis nicht zu erschüttern. Denn das Wort „übersehen“ bedeutet, dass der Pkw für den Lkw-Fahrer rechtzeitig beim Spurwechsel zu erkennen gewesen wäre, aber nicht erkannt worden ist. Wenn der Lkw-Fahrer den Pkw aber nicht gesehen hat, dann kann er auch nicht beurteilen, ob er ihn rechtzeitig hätte erkennen können. Angemerkt sei im Übrigen, dass eine Vernehmung des Lkw-Fahrers seitens der Klägerin nicht beantragt worden war.
dd) Schließlich bleibt es auch dabei, dass hier nur eine Alleinhaftung der Klägerin in Betracht kommt.
Soweit die Klägerin ihre Ansicht, in Fällen des Reißverschlussverfahrens trete die allgemeine Betriebsgefahr des bevorrechtigten Fahrzeugs nicht unter dem Gesichtspunkt eines deutlich überwiegenden Verschuldens des Spurwechslers zurück, sondern nur dann, wenn seitens des Bevorrechtigten der Nachweis der Unvermeidbarkeit geführt worden ist, auf das o.g. Urteil des LG Darmstadt stützt, ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Rechtsauffassung vom LG Darmstadt ausweislich der Entscheidungsgründe, soweit sie unter VRS Bd. 100, S. 431/432, abgedruckt sind, keineswegs vertreten wird. Vielmehr hat das LG lediglich darauf hingewiesen, dass die Klägerin, die Halterin des die Fahrspur wechselnden Pkws, mit den bereits gezahlten 50% „mehr als gut bedient“ sei.
Zwar vertritt das AG Dortmund in seinem o.g. Urteil vom 23.02.2010 (vgl. bei juris insb. die Rdnr. 30) tatsächlich die Meinung der Klägerin. Dies entspricht aber nicht der herrschenden und vorzugswürdigen Meinung, wonach, wie bereits oben ausgeführt, in Fällen des Verstoßes gegen äußerste Sorgfalt fordernde Vorschriften wie § 7 V StVO die allgemeine Betriebsgefahr regelmäßig zurücktritt. Auch wenn sich der Verstoß des Spurwechslers gegen § 7 V 1 StVO im Zusammenhang mit dem Reißverschlussverfahren ereignet, bleibt es bei einem Verstoß gegen diese äußerste Sorgfalt fordernde Vorschrift. Wie etwa vom Kammergericht mit dem o.g. Beschluss vom 19.10.2009 und in der Folge auch vom OLG Düsseldorf mit Urteil vom 22.07.2014, Az.: 1 U 152/13, juris, jeweils überzeugend ausgeführt, kommt eine Mithaftung des Bevorrechtigten zwar dann in Betracht, wenn er die Gefahr einer Kollision auf sich zukommen sehen musste und unfallverhütend hätte reagieren können. Die Beweislast trägt diesbezüglich aber der Spurwechsler; eine automatische Mithaftung in Höhe der allgemeinen Betriebsgefahr wird nicht vertreten.
2.) Die Kostenentscheidung (bzgl. der Kosten des Rechtsstreits erster Instanz) beruht auf § 91 I 1 ZPO.
II. Die Kostenentscheidung (bzgl. der Kosten des Berufungsverfahrens) folgt aus § 97 I ZPO.
III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.
IV. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
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