Gegen den Betroffenen wurde wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs unter Wirkung eines berauschenden Mittels eine Geldbuße und ein Fahrverbot verhängt, da er am 31.07.2015 seinen Pkw unter Amphetamin-Einfluss führte. Dies wurde im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle festgestellt, bei der auch ein mit Amphetamin gefülltes Überraschungsei gefunden wurde. Durch ein weiteres, rechtskräftiges Urteil wurde er außerdem wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe verurteilt, wobei diese Tat ebenfalls am 31.07.2015 begangen wurde. Gegen das Bußgeldurteil hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt. Diese hatte beim OLG Köln auch Erfolg: Es sei nach den im Freibeweisverfahren getroffenen Feststellungen derzeit unklar, ob das Strafurteil prozessual dieselbe Tat betrifft, was dazu führen würde, dass die Verkehrsordnungswidrigkeit nicht mehr verfolgt werden kann. Beim Zusammentreffen von Betäubungsmittelbesitz und Führen eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss berauschender Mittel sei von zwei Taten im prozessualen Sinne nur auszugehen, wenn beide ohne innere Beziehung zueinander stehen, der Drogenbesitz gleichsam nur “bei Gelegenheit” der Fahrt stattfindet. Ein innerer Zusammenhang könne bestehen, wenn die Fahrt den Zweck verfolgt, den Drogenbesitz aufrechtzuerhalten bzw. abzusichern. Das sei etwa dann der Fall, wenn mit der Fahrt gerade der Transport der Betäubungsmittel bezweckt wird. Aus der beigezogenen Strafakte habe sich nur ergeben, dass die strafrechtliche Verurteilung auf Grund des Besitzes des Überraschungseis erfolgte. Die weiteren Umstände der Fahrt seien in der Akte nicht dokumentiert. Diese müsse das Amtsgericht daher in einer neuen Verhandlung klären (OLG Köln, Beschluss vom 21.02.2017 – 1 RBs 361/16).

Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht Kerpen zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Kerpen hat den Betroffenen durch das angefochtene Urteil wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs unter Wirkung eines berauschenden Mittels zu der Geldbuße von 500,- EUR verurteilt und ihm – verbunden mit der Zubilligung einer Abgabefrist – für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen. Zum Tatgeschehen hat es festgestellt, dass der Betroffene am 31. Juli 2015 seinen PKW unter dem Einfluss von Amphetamin führte. Ausweislich der Urteilsgründe ist der Betroffene im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle angehalten worden; hierbei ist ein mit Amphetamin gefülltes Überraschungsei aufgefunden worden.

Durch Urteil gleichfalls des Amtsgerichts Kerpen vom 25. Januar 2016, das am 2. Februar 2016 Rechtskraft erlangt hat, ist der Betroffene wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu der Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40,- EUR verurteilt worden. Aus dem zugelassenen Anklagesatz, auf den die Urteilsgründe Bezug nehmen, ergibt sich, dass die Tat gleichfalls am 31. Juli 2015 begangen worden ist.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen rügt die Verletzung materiellen Rechts.

II.

Die gemäß § 79 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 und 2 OWiG statthafte, Zulässigkeitsbedenken auch im Übrigen nicht unterliegende Rechtsbeschwerde hat (vorläufigen) Erfolg, indem sie gemäß §§ 353 StPO, 79 Abs. 3 S. 1 OWiG zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung an die Vorinstanz führt. Das Amtsgericht hat – was bereits auf die erhobene Sachrüge beachtlich ist (vgl. BGH NStZ 2010, 160; BGH NStZ 1999, 38) – die Erörterung der Frage unterlassen, ob der Verurteilung des Betroffenen das dauernde Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs entgegensteht.

1. a) aa) Gemäß § 84 Abs. 1 OWiG kann eine Tat nicht mehr als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden, wenn bereits eine rechtskräftige, diese als Straftat ahndende gerichtliche Entscheidung vorliegt. Der Tatbegriff des § 84 Abs. 1 OWiG deckt sich mit demjenigen der Art 103 Abs. 3 GG, § 264 StPO (vgl. Göhler, OWiG, 16. Auflage 2012, § 84 Rz. 5; KK-OWiG-Lutz 4. Auflage 2014, § 84 Rz. 1; Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG, § 84 Rz. 15). “Tat” im Sinne dieser Bestimmungen ist ein “konkretes Vorkommnis”, ein einheitlicher geschichtlicher Vorgang, der sich von anderen ähnlichen oder gleichartigen unterscheidet. Zu diesem Vorgang gehört das gesamte Verhalten des Täters, soweit es nach natürlicher Lebensauffassung einen einheitlichen Lebensvorgang darstellt. Zwischen den einzelnen Verhaltensweisen des Täters muss eine “innere Verknüpfung” bestehen, dergestalt, dass ihre getrennte Aburteilung in verschiedenen erstinstanzlichen Verfahren als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden würde. Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an (so insgesamt SenE v. 17.02.2017 – III-1 RVs 294/16; SenE v. 28.06.2016 – III-1RBs 181/16; Senat NZV 2005, 210 m. w. N.).

bb) Nach diesen Maßstäben geht die Rechtsprechung in den Fällen des Zusammentreffens von Betäubungsmittelbesitz und Führen eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss berauschender Mittel vom Vorliegen zweier Taten im prozessualen Sinne dann aus, wenn beide ohne innere Beziehung zueinander stehen, der Drogenbesitz gleichsam nur “bei Gelegenheit” der Fahrt stattfindet (BGH NStZ 2004, 694 = StV 2005, 256; SenE v. 09.05.2014 – III-1 RVs 49/14; SenE v. 09.02.2007 – 83 Ss 1/07 -; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 154; KG NStZ-RR 2012, 155 = NZV 2012, 305; OLG Braunschweig Urt. v. 10.10.2014 – 1 Ss 52/14 bei Juris Tz. 21; zust. König/Seitz DAR 2012, 362). Ein innerer Zusammenhang zwischen dem Führen eines Kraftfahrzeuges unter der Wirkung berauschender Mittel bei gleichzeitigem Mitsichführen von Betäubungsmitteln wird indessen angenommen, wenn die Fahrt den Zweck verfolgt, den Drogenbesitz aufrechtzuerhalten bzw. abzusichern, also dazu dient, die Betäubungsmittel zu transportieren, zu finanzieren, an einen sicheren Ort zu bringen, sie zu verstecken oder dem staatlichen Zugriff zu entziehen. Maßgeblich ist demnach eine Finalbeziehung von Fahrt und Drogenbesitz (vgl. BGH NStZ 2012, 709; BGH DAR 2012, 390; BGH NStZ 2009, 705; BGH NStZ 2004, 694 = StV 2005, 256; SenE v. 28.06.2016 – III-1 RBs 181/16; SenE v. 09.05.2014 – III-1 RVs 49/14 -; s. zum Verhältnis von BtM-Delikt und Fahren ohne Fahrerlaubnis SenE v. 14.02.2017 – III-1 RVs 294/16 m. w. N.).

Eine diesbezügliche Erörterung drängte sich hier jedenfalls deswegen auf, weil die Zeugin M. ausweislich der Urteilsgründe angegeben hatte, bei der Kontrolle des Betroffenen sei in dessen Auto ein mit Amphetamin gefülltes Überraschungsei aufgefunden; insoweit sei – wie dies im Übrigen gängiger Praxis entspricht – eine gesonderte Strafanzeige gefertigt worden.

b) aa) Ein Ordnungswidrigkeitenverfahren darf grundsätzlich nur durchgeführt werden, wenn feststeht, dass die erforderlichen Prozessvoraussetzungen vorliegen und Prozesshindernisse nicht entgegenstehen. Daher besteht – im Sinne von §§ 206a, 260 Abs. 3 StPO – jedenfalls das Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs immer schon dann, wenn es möglicherweise vorliegt (BayObLG JR 1969, 32; Göhler, a.a.O., Vor § 59 Rz. 48 m. N.). Hierüber kann indessen erst nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten entschieden werden (vgl. für das Strafverfahren: BGH NStZ 2010, 160; BGH BeckRS 2002 30248031; BayObLG NJW 1968, 2118, das von “endgültiger” Ungewissheit spricht; SenE v. 14.02.2017 – III-1 RVs 294/16 s. a. BGH NStZ 1992, 142). Auch bei dem – jedenfalls strukturgleichen, wenn nicht gar unmittelbar anwendbaren – Satz “in dubio pro reo” (dazu vgl. Löwe/Rosenberg-StPO-Stuckenberg, a.a.O., § 206a Rz. 37 ff.; zusf. Radtke/Hohmann, StPO, § 260 Rz. 42) handelt es sich um eine Entscheidungsregel, die erst nach vollständig durchgeführter Beweisaufnahme zur Anwendung gelangen kann (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Auflage 2016, § 261 Rz. 26; HK-StPO-Julius, 5. Auflage 2012, § 261 Rz. 17 je mit Nachw.).

bb) Freilich ist das Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen und das Fehlen von Prozesshindernissen in jeder Lage des Verfahrens – also auch vom Rechtsbeschwerdegerichtgericht, soweit es aufgrund eines zulässigen Rechtsmittels mit der Sache befasst wird – grundsätzlich nach den Regeln des Freibeweises zu prüfen ist (s. SenE v. 27.11.2012 – III-1 RVs 192/12 m. w. N.; KK-OWiG-Senge, a.a.O., § 79 Rz. 99, 102; Göhler a.a.O., Vor § 59 Rz. 47). Vor diesem Hintergrund hat der Senat die den Vorwurf des Betäubungsmittelbesitzes am 31. Juli 2015 betreffenden Akten 181 Js 900/15 StA Köln beigezogen und ausgewertet. Diese geben indessen ebenso wenig Aufschluss über die nach dem zuvor Dargestellten hier maßgeblichen Umstände der Fahrt des Betroffenen wie die Akten des vorliegenden Verfahrens. Sie beschränken sich vielmehr auf eine Angabe des Auffindeorts des mit Betäubungsmitteln gefüllten Überraschungseis (nach dem Aktenvermerk der Zeugin M. vom 4. August 2015 – im Unterschied zu ihren in den Urteilsgründen widergegebenen Angaben -: in der rechten Hosentasche der Arbeitskleidung des Betroffenen), der für sich genommen gerade nicht aussagekräftig ist.

cc) Weitergehende Erkenntnismöglichkeiten bestehen im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht; deren Ausschöpfung muss vielmehr einer erneuten tatrichterlichen Hauptverhandlung vorbehalten bleiben. Das entspricht der in Rechtsprechung und Literatur verbreiteten Annahme, dass es in Fällen wie dem vorliegenden, in welchen es für die Frage des Bestehens eines Verfahrenshindernisses auf den genauen Tathergang ankommt, die entsprechenden Feststellungen den Regeln des Strengbeweises unterliegen (BGHSt 46, 349 – bei Juris Tz. 10; SenE v. 18.08.1987 – Ss 293/87; Löwe/Rosenberg-StPO-Stuckenberg, 26. Auflage 2008, § 206a Rz. 64 aE; s. a. SK-StPO-Velten, 5. Auflage 2016, § 267 Rz. 64 f.). Dabei wird zu beachten sein, dass das Tatgericht schon grundsätzlich nicht gehalten ist, zu Gunsten eines Angeklagten Sachverhaltsvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (BGH NJW 2003, 2179 m. w. Nachw.; BGH NStZ 2009, 285). Dieser Grundsatz gilt auch im Zusammenhang mit der Feststellung der tatsächlichen Voraussetzungen eines Verfahrenshindernisses. Insofern reichen bloß theoretische, nur denkgesetzlich mögliche Zweifel nicht aus; sie müssen sich vielmehr auf konkrete tatsächliche Umstände gründen und – nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten – unüberwindbar sein (BGHSt 46, 349 – bei Juris Tz. 9; BGH NStZ 2010, 160).

2. Für die erneute Hauptverhandlung sieht sich der Senat noch zu dem Hinweis veranlasst, dass die Urteilsgründe keinen Aufschluss darüber geben, worauf die Feststellung beruht, der Betroffene sei derzeit arbeitslos. Sollte sich dies (erneut) erweisen, wird – im Verurteilungsfalle – bei der Bemessung der Rechtsfolgen in erster Linie an die Gewährung von Zahlungserleichterungen gemäß § 18 OWiG zu denken sein.