Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, auf einem Parkplatz an ein geparktes Fahrzeug gestoßen zu sein und sich anschließend entfernt zu haben, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Das AG konnte auf seinen Einspruch gegen den Strafbefehl hin jedoch nicht feststellen, dass der Angeklagte den – unterstellten – Anstoß wahrgenommen hatte, ihn jedoch wegen eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 StVO durch Verursachung des Unfalls zu einer Geldbuße verurteilt. Das OLG Koblenz hält das ebenfalls grundsätzlich für möglich, da das unerlaubte Entfernen sowie die Unfallverursachung eine Tat im prozessualen Sinne bildeten. Allerdings liege Tatmehrheit vor, so dass das AG den Angeklagten hinsichtlich des unerlaubten Entfernens vom Unfallort hätte freisprechen müssen, was das OLG nun nachgeholt hat. Im Übrigen hat es die Verurteilung aufgehoben, da die Feststellungen unvollständig waren und unklar blieb, wieso es der Angeklagte war, der den Unfall verursachte (OLG Koblenz, Beschluss vom 18.07.2016, Az. 1 OLG 4 Ss 109/16).

1. Auf Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Mayen vom 27. April 2016

– im Tenor dahingehend ergänzt, dass der Angeklagte vom Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort freigesprochen wird;

– mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 StVO verurteilt wurde.

2. Soweit eine Aufhebung erfolgte, wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die bisher angefallenen Kosten – an eine andere Abteilung desselben Gerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Mayen vom 8. Juli 2015 wurde gegen den Angeklagten wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort eine Geldbuße von 30 Tagessätzen zu je 10 € verhängt. In tatsächlicher Hinsicht wurde ihm vorgeworfen, am 12. Mai 2015 zwischen 09:00 Uhr und 15:00 Uhr auf einem Parkplatz der Universität …[Z] mit seinem PKW (amtliches Kennzeichen …) einen Verkehrsunfall mit Sachschaden (Anstoßen an ein geparktes Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen …) verursacht und sich anschließend entfernt zu haben, ohne die nach § 142 Abs. 1 StGB notwendigen Feststellungen zu ermöglichen.

Nach Einspruch wurde der Angeklagte durch Urteil des Amtsgerichts Mayen vom 27. April 2016 wegen eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 StVO zu einer Geldbuße von 30 € verurteilt.

Ein Freispruch vom Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort erfolgte nicht. Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass das Gericht nicht feststellen konnte, dass der Angeklagte den als gegeben unterstellten Anstoß wahrgenommen hatte.

Gegen dieses mit den Rechtsmitteln der StPO anfechtbare (BGH v. 19.05.1988 – 1 StR 359/87NStZ 1988, 465) Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Sprungrevision, soweit er wegen einer Ordnungswidrigkeit verurteilt wurde.

2. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

a) Grundsätzlich ist nichts gegen die Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 StVO einzuwenden, weil ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort und das unmittelbar vorausgehende Unfallgeschehen eine Tat im Sinne des § 264 bilden. Allerdings liegt Tatmehrheit vor, sodass dann, wenn wie hier die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 142 StGB nicht bejaht werden und nur das Unfallgeschehen als solches geahndet wird, ein Teilfreispruch zu erfolgen hat (siehe z.B. OLG Saarbrücken v. 17.11.2003 – NStZ 2005, 117). Dies hat der Senat nachgeholt.

b) Auch bei einer Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit ist die tatrichterliche Feststellung eines Sachverhalts notwendig, der unter die objektiven und subjektiven Merkmale des angenommenen Bußgeldtatbestands zu subsumieren ist. Zudem müssen diese Feststellungen eine tragfähige Grundlage in dem – in den Urteilsgründen darzustellenden – Beweisergebnis haben.

Vorliegend fehlen sowohl eigene Feststellungen des Tatrichters zum möglichen Unfallgeschehen als auch eine nachvollziehbare Darstellung eines Beweisergebnisses, aus dem sich ergibt, dass es der Angeklagte war, der am 12. Mai 2015 zwischen 09:00 Uhr und 15:00 an dem im Strafbefehl angegebene Tatort einen PKW geführt und dabei einen Unfall im Straßenverkehr mit Sachschaden verursacht hatte (zur Darstellung eines Sachverständigengutachtens siehe BGH v. 02.04.2015 – 3 StR 103/15 – juris Rn. 7).