Außer einem vorwerfbar zögerlichen Regulierungsverhalten kann auch anderes Verhalten des Schädigers bzw. Haftpflichtversicherers, das vom Geschädigten als herabwürdigend empfunden werden muss, zu einer Erhöhung des Schmerzensgelds führen: Das OLG München hatte über die Berufung gegen ein Urteil des LG München I zu entscheiden. Der Kläger verlangt von der Beklagten Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall, bei dem der Kläger schwer und dauerhaft verletzt wurde. Das LG hatte schmerzensgelderhöhend einen Schriftsatz der Beklagten berücksichtigt, in dem es hieß: “Es muss damit ganz klar gesagt werden, dass der Kläger bereits vor dem streitgegenständlichen Unfall ein perspektivloses Leben in einem ländlichen Randgebiet von Deutschland geführt hat.” Das OLG hat dies in seiner Verfügung als rechtsfehlerfrei hingenommen und darauf hingewiesen, dass generell bei einem unvertretbaren Verhalten eine Erhöhung um 20 % bis 100 % in Betracht kommt. Allerdings konnte die Beklagte diese Äußerung offenbar in einem Schriftsatz relativieren, so dass das OLG anschließend die Äußerung nicht mehr schmerzensgelderhöhend berücksichtigte (OLG München, Verfügung vom 14.08.2015 sowie Beschluss vom 15.10.2015, Az. 10 U 1977/15).

Das LG München I hat zu Recht das prozessuale Verhalten der Beklagten schmerzensgelderhöhend gewürdigt.

(1) Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung, insbesondere auch des erkennenden Senats gilt: Unvertretbares (vor-)prozessuales Verhalten ist, wenn es über die verständliche Rechtsverteidigung hinausgeht (so zu Recht Bachmeier Rz. 562; Senat, Urt. v. 30.06.1976 – 10 U 1571/76 [juris]) und von einem Geschädigten als herabwürdigend empfunden werden muß (Senat, Urt. v. 02.06.2006 – 10 U 1685/06 [juris]; Urt. v. 24.09.2010 – 10 U 2671/10 [juris]), grds. unter dem Gesichtspunkt der Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes schmerzensgelderhöhend zu würdigen (vgl. aus der Rechtsprechung vgl. etwa OLG Nürnberg VersR 1997, 1108 [Vorwurf der Alkoholisierung]; OLG Naumburg VersR 2004, 1423 [Vorwurf der Arbeitsverweigerung, Schwarzarbeit]; OLG Köln OLGR 2003, 214 [5 Jahre währendes Leugnen der Verantwortung durch den Schädiger]), unreflektierte und nicht überprüfte Übernahme der Darstellung des eigenen Versicherungsnehmers [OLG Karlsruhe NJW 1973, 851]; Spekulation des Versicherers, der Geschädigte werde die Ablehnung des Versicherungsschutzes hinnehmen [OLG Naumburg VersR 2004, 1423]; Stellen einer Erlaßfalle [LG Berlin NZV 2006, 2006]; Versuch, einen Abfindungsvergleich zu erzwingen [OLG Frankfurt a. M. NVersZ 1999, 144]; Einlegen eines offensichtlich unbegründeten Rechtsmittels [vgl. BGH VersR 1970, 134 [135: langjähriger Prozeß]).

(2) Der Berufungsvortrag (BB 4 = Bl. 76 d.A.), daß es der Beklagten unbenommen sein muß, zu den Bemessungsvariablen vorzutragen, geht ins Leere. Es handelt sich hierbei nur um den Versuch, den vom Erstgericht zu Recht inkriminierte Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 30.01.2015 (Bl. 35/38 d. A.) vergessen zu machen. Die Beklagten führten dort, nachdem sie akribisch und durchaus sachlich den beruflichen Werdegang des Klägers referiert hatten, ohne nachvollziehbarem sachlichen Grund aus: „Es muss damit ganz klar gesagt werden, dass der Kläger bereits vor dem streitgegenständlichen Unfall ein perspektivloses Leben in einem ländlichen Randgebiet von Deutschland geführt hat.“

Die Beklagte hat damit genau das zum Ausdruck gebracht, was das Erstgericht in seinem Urteil beschrieben hat. Der Kläger wurde als hinterwäldlerischer Taugenichts abqualifiziert. Dabei ist besonders zu würdigen, daß der Vortrag nicht einer spontanen Reaktion in einer mündlichen Verhandlung geschuldet war, sondern wohlüberlegt schriftsätzlich erfolgte. Solchen Ausführungen ist der Senat stets mit allem gebotenen Nachdruck entgegengetreten (in einem Fall, wo ein Einzelrichter ähnlich abfällige Bemerkungen über eine Klägerin machte, setzte er ein mündliche Verhandlungen an, u.a., um sich bei der Klägerin zu entschuldigen). Das Verhalten der Beklagten entspricht strukturell dem, welches der Senat im Verfahren 10 2671/10 zu beurteilen hatte. Dort hatte sich die beklagte Versicherung bemüßigt gefühlt, vortragen zu lassen, „dass sich der Kläger im Leben doch gut eingerichtet habe (und deshalb das Schmerzensgeld von 65.000,- € ausreichend sei), er sogar durch den Kündigungsschutz für Schwerbehinderte durch den Unfall quasi einen Vorteil erlangt hat“. Der Senat hat dazu in seinem bei juris veröffentlichten Urteil ausgeführt: Damit „verlässt sie [die Beklagte] den noch akzeptablem Rahmen verständlicher Rechtsverteidigung. Ein derartiges Verhalten muss schmerzensgelderhöhend berücksichtigt werden (vgl. Senat, Urt. v. 30.06.1976 – 10 U 1571/76 [Juris] = VersR 1977, 262 [nur Ls.]), wenn es wie hier von einem Geschädigten als herabwürdigend empfunden werden muss (Senat, Urt. v. 02.06.2006 – 10 U 1685/06 [Juris]; Hinweis v. 25.09.2006 – 10 U 3661/06). Auch ändert sich an dieser Einschätzung nichts, wenn die Beklagte nun im Schriftsatz vom 27.08.2010 beteuert, dass sie die schwerwiegende Verletzung des Klägers nicht verharmlosen wollte. Dieses Bekenntnis ist im Lichte der Hinweise im Termin zu sehen, dass der Senat das Verhalten der Beklagten als schmerzensgelderhöhend angesehen hat.“ Der Senat hatte das erstinstanzliche Urteil auch und gerade im Hinblick hierauf für zutreffend erachtet.

(3) Bei unvertretbarem (vor-)prozessualen Verhalten ist eine Erhöhung von 20% (Senat, Urt. v. 15.06.2007 – 10 U 5176/06 (juris); OLG Schleswig, Urt. v. 23.02.2011 – 7 U 106/09 (juris, dort Rz. 50); LG Saarbrücken zfs 2001, 255) die Untergrenze. Es sind auch schon Erhöhungen um 33% (OLG Karlsruhe NJW 1973, 851) bis 100% (OLG Frankfurt a. M. NJW 1999, 2447; OLG Düsseldorf VersR 2000, 457) ausgesprochen worden.

Beschluss vom 15.10.2015:

I. Der Senat geht nach nochmaliger Prüfung unter Berücksichtigung der Ausführungen im Schriftsatz der Beklagten vom 18.09.2015 nicht mehr von einem schmerzensgelderhöhenden Regulierungsverhalten aus. Ein zögerliches Regulierungsverhalten liegt im Hinblick auf die vorprozessuale Zahlung von 275.000 € nicht vor. Die Formulierung im Schriftsatz vom 30.01.2015 „perspektivloses Leben“ ist nicht isoliert zu betrachten. Es handelt sich um eine, wenn auch unnötig harte Zusammenfassung der beruflichen Perspektiven des Klägers ohne den Unfall. Nach Abbruch mehrerer Lehren, u.a. weil dem Kläger die theoretische Ausbildung zu schwer war, und der Beendigung seiner Hilfsarbeitertätigkeit bestanden aber tatsächlich keine nennenswerten beruflichen Perspektiven, weshalb die Zerstörung einer irgendwie angelegten beruflichen Zukunftsperspektive nicht schmerzensgelderhöhend berücksichtigt werden kann. Andererseits wurde der Kläger durch den Unfall in den von ihm auch immer wieder wahrgenommenen Erwerbsmöglichkeiten schwer beeinträchtigt. Dass der Kläger durch die vorgenannte schriftsätzliche Stellungnahme zusätzlich spürbar beeinträchtigt wurde, ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich.

Weiter zeigt die Entscheidung des OLG München vom 18.03.2015, Az. 20 U 3360/14 (16 jähriger, Querschnittlähmung C 6 nach Benutzung Hüpfkissen, Schmerzensgeld 375.000 € plus lebenslange Schmerzensgeldrente von monatlich 500 € [Juris]), dass das Landgericht den bei schweren und schwersten Verletzungen nunmehr herausgebildeten Orientierungsrahmen durchaus beachtet hat. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die – freilich äußerst schwerwiegende – Verletzung des Klägers demgegenüber wegen der Fähigkeit, die Arme zu benutzen mit deutlich geringeren Einschränkungen verbunden ist und der grundsätzlich gegebenen Mobilität mit Rollstuhl und Auto, was die Möglichkeit einschließt, zu Behindertengruppen im nahe gelegenen Deggendorf Kontakt aufzunehmen und der gegenüber dem großstädtischen Raum doch in zahlreichen Lebensbereichen doch spürbar anderen Preis- und Kostenstruktur hält der Senat in Verbindung mit den Übrigen, vom Landgericht berücksichtigten Schmerzen und Beeinträchtigungen gerade auch im sexuellem und partnerschaftlichem Lebensbereich bei dem noch so jungen Kläger ein Schmerzensgeld von insgesamt 365.000 € für angemessen und ausreichend.