Damnsoft 09, Wikimedia Commons

Damnsoft 09, Wikimedia Commons

Eine abenteuerliche Geschichte, die der Kläger dem LG Stuttgart (Urteil vom 19.08.2014, Az. 24 O 41/14) präsentierte. Bei diesem Unfall hat gar nichts zusammen gepasst, denn schon beim Fahrzeugkauf (Porsche Cayenne von einem Niederländer) ergaben sich Widersprüche über die Person des Verkäufers. Zum Unfall selbst trug der Kläger vor, er sei in den Abendstunden den Parkplatz einer Autobahnraststätte entlang gefahren, als ein Fahrzeugtransporter (Mietfahrzeug) mit niederländischem Kennzeichen rückwärts auf die Straße fuhr und mit dem klägerischen Pkw kollidierte. Es soll dabei ein Seitenschaden mit Reparaturkosten von 19.264,85 € netto entstanden sein. Wieso der Kläger und ein ehemaliger Mitarbeiter sich dort aufhielten, konnte nicht genau geklärt werden. Behauptet wurde das Nachfüllen von Öl – allerdings wurde am Fahrzeug erst kurz zuvor ein Ölwechsel durchgeführt. Das Fahrzeug wurde dann durch Mitarbeiter des Klägers sowie einen Rumänen repariert, letzterer hat das Fahrzeug anschließend “mutmaßlich” nach Russland verkauft. Später verkaufte der Kläger auch noch sein Unternehmen; daraufhin seien die (wiederum niederländischen) Käufer des Unternehmens u. a. mit den in den Geschäftsräumen befindlichen Reparaturunterlagen des klägerischen Fahrzeugs “abgehauen”, sodass der Kläger sie nicht mehr vorlegen konnte. Auf Grund dieser (und weiterer, siehe Volltext) Indizien zog das LG sein Fazit: “Der Einzelrichter ist sich bewusst, dass das Leben viele – auch ungewöhnliche – Zufälle und Geschichten schreibt. Bei einer Gesamtschau und Gesamtwürdigung der oben genannten Indizien ist der Einzelrichter aber ohne nennenswerte Restzweifel davon überzeugt, dass die vom Kläger präsentierte Sachverhaltsdarstellung nicht das Leben, sondern der Kläger selbst geschrieben hat.

Der Kläger macht gegen den Beklagten Schadenersatzansprüche aus einem angeblichen, polizeilich nicht aufgenommenen Unfallereignis in den Abendstunden des 13.03.2013 auf der Rastanlage Denkendorf (BAB 8) geltend.

Bei dem gegnerischen Fahrzeug, mit dem der Unfall geschehen sein soll, ist ein in den Niederlanden zugelassener Autotransporter. Das Fahrzeug ist bei der niederländischen Versicherungsgesellschaft „N.“ versichert. Die Pflichten des ausländischen Haftpflichtversicherers hat die Beklagte übernommen.

Der Halter des niederländischen Autotransporters hat auf Nachfrage seiner Haftpflichtversicherung bestritten, dass sein Fahrzeug an irgendeinem Verkehrsunfall beteiligt war Angaben über Fahrer, die das Fahrzeug (zum Unfallzeitpunkt) hätten fahren dürfen, machte er aber nicht.

Der Kläger ließ für das mutmaßlich von ihm gefahrene, streitgegenständliche Fahrzeug, einen Porsche Cayenne mit dem amtl. Kennzeichen …, ein Sachverständigengutachten einholen (Anlage K 1). In diesem Gutachten, in dem sich auch Lichtbilder des behaupteten Unfallschadens befinden, ist ein Streifschaden über die gesamte linke Seite beschrieben. Der Gutachter ermittelte Reparaturkosten in Höhe von (netto) 19.264,85 € und wies einen Wiederbeschaffungswert von 33.300,00 € aus. Unter der Rubrik „Vor-/Altschäden“ ist in dem Gutachten eingetragen: „keine“.

Mit Schreiben vom 26.08.2013 wurde gegenüber der D. GmbH, welche zunächst als Schadensregulierungsbeauftragte der niederländischen Versicherungsgesellschaft auftrat, der Schaden beziffert (Anlage K 4). Eine Zahlung erfolgte allerdings nicht.

Mit der Klage macht der Kläger die Nettoreparaturkosten, Gutachterkosten, eine Unkostenpauschale sowie Nutzungsausfall geltend.

Der Kläger behauptet,

er sei am 13.03.2013 in den Abendstunden mit dem Zeugen H. Richtung Stuttgart auf der BAB 8 unterwegs gewesen. Als die Ölkontrollleuchte des Fahrzeugs Porsche Cayenne, das in seinem Alleineigentum gestanden habe, aufgeleuchtet habe, sei er von der Autobahn abgefahren auf die Autobahnraststätte Denkendorf. Zunächst habe er dort auf einem Parkplatz angehalten, den Ölstand des Fahrzeugs kontrolliert und dann etwas Öl nachgefüllt. Anschließend sei er weitergefahren. Dabei habe er die Fahrgasse des Parkgeländes abgefahren, um auf wieder auf die Autobahn zu gelangen.

Der Kläger trägt vor, er selbst habe mit niedriger Geschwindigkeit die (Einbahn-) Fahrstraße zwischen den links und rechts (quer zu seiner Fahrtrichtung) parkenden Fahrzeugen befahren. Plötzlich und ohne vorheriges Anzeigen sei aus einer Parkbucht aus Sicht des Klägers auf der linken Seite das von einem Herrn S. geführte und auf einen Herrn N. zugelassene Fahrzeug mit dem amtlichen niederländischen Kennzeichen … – ein Fahrzeugtransporter – rückwärts auf die Fahrstraße gefahren. Herr S. habe offenbar das Fahrzeug des Klägers übersehen, so dass es zur Kollision gekommen und Sachschaden am Fahrzeug des Klägers entstanden sei. Der Unfall sei durch den Fahrer des gegnerischen Fahrzeugs allein verschuldet worden und für den Kläger unvermeidbar gewesen. Der Kläger habe keine Möglichkeit mehr gehabt, zu reagieren und auszuweichen. Der Fahrer des gegnerischen Fahrzeugs sei mit der hinteren Ecke der Beifahrerseite seines Fahrzeugs in das Fahrzeug des Klägers „hineingefahren“, welches sich in einer Vorwärtsbewegung befunden habe.

Nach dem Unfall seien sich der Kläger und Herr S. einig gewesen, dass letzterer an dem Unfall die Alleinschuld trägt. Man habe anschließend einen Unfallbericht ausgefüllt, und der Kläger habe sich von Herrn S. dessen Ausweis/Führerschein zeigen lassen.

Der Kläger behauptet, es sei ein Schaden an seinem Fahrzeug entstanden, für dessen Beseitigung Reparaturkosten in Höhe von netto 19.264,85 € entstehen würden. Er habe das Fahrzeug – in Eigenregie durch seine Mitarbeiter und einen rumänischen Bekannten – fachgerecht reparieren lassen. Danach habe er ein Kaufangebot erhalten und das Fahrzeug, das er selbst für 16.800 € erstanden hatte, für 28.500 € verkauft, und zwar an den befreundeten Rumänen, der ihm bei der Reparatur geholfen hatte und der das Fahrzeug dann ins Ausland – mutmaßlich nach Russland – veräußerte. Neben den fiktiven Reparaturkosten ist der Kläger der Ansicht, dass ihm 1.706,28 € für die Erstellung des Sachverständigengutachtens (Anlage K 2) zustünden sowie eine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 € und die Erstattung von Nutzungsausfall mit 175,00 € je Tag, und zwar für 12 Arbeitstage (= 14 Kalendertage), also 2.450,00 €. Des Weiteren macht der Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.242,84 € geltend.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 23.446,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 10.09.2013 sowie weitere 1.242,84 € zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen

und trägt hierzu vor, dass sich ein Unfall schon nicht zugetragen habe. Sollte tatsächlich ein Unfall stattgefunden haben, habe der Kläger darin eingewilligt. Dies ergebe sich aus einer Vielzahl von Indizien.

Im Übrigen bestreitet der Beklagte die Aktivlegitimation des Klägers, der – unstreitig – zum Zeitpunkt des angeblichen Unfallgeschehens ein Unternehmen (Firma T.) führte. Das Fahrzeug habe zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehört.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien sowie der Rechtsansichten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch (zweimalige) Vernehmung des Zeugen H. (und zwar Termin am 25. April 2014 und am 01. August 2014). Hinsichtlich dessen Aussage wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen. Das Gericht hat im Übrigen zur Frage des Unfallhergangs des behaupteten Unfalls ein mündliches Sachverständigengutachten eingeholt. Insoweit wird auf die Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing (FH) R. im Termin am 01. August 2014 (Protokoll, Bl. 81 ff d. A.) verwiesen. Verwiesen wird zuletzt auch auf die Angaben des Klägers in seiner Anhörung im Termin am 25.04.2014 (Bl. 35 ff d. A.).

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere ergeben sich diese Ansprüche nicht aus § 7 Abs. 1 StVG bzw. § 823 BGB, jeweils in Verbindung mit § 6 AuslandsKfzHpflVG und § 115 VVG.

1. Zwar ist der Beklagte, der die Pflichten des ausländischen Haftpflichtversicherers übernommen hat, für einen solchen, etwaigen Anspruch passivlegitimiert. Das Gericht ist aber nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass – selbst wenn man unterstellt, dass ein Unfall (wie auch immer) zwischen den von dem Kläger und Herrn S. geführten Fahrzeugen auf der Autobahnraststätte Denkendorf stattgefunden hat – es sich um einen gestellten Unfall gehandelt hat.

a. Zunächst ist klarzustellen: Weist ein Anspruchsteller (mit dem strengen Beweismaß des § 286 ZPO) nach, dass ein Unfallhergang tatsächlich wie von ihm behauptet stattgefunden hat, muss der Versicherer beim Einwand, es handele sich um einen fingierten Unfall, nachweisen (und zwar ebenfalls mit dem strengen Beweismaß des § 286 ZPO), dass der Unfall mit Einwilligung des Geschädigten, hier also des Klägers, geschehen ist. Dafür ist freilich keine absolute Sicherheit erforderlich, sondern ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie gänzlich verstummen zu lassen (Ahrendt, NJW-Spezial 2005, 447, 447 m.w.N.). Dem Schädiger bzw. dessen Versicherung kommen dabei Beweiserleichterungen im Wege des Indizienbeweises bzw. Anscheinsbeweises zugute.

b. Für einen Anscheinsbeweis genügt es, wenn die für eine Unfallmanipulation sprechenden Indizien für einen vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen, einen so hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ergeben, dass – auch wenn Zweifel nicht lückenlos mathematisch auszuschließen sind – diese Zweifel vernachlässigbar sind. Hierbei ist insbesondere eine Häufung und eine Gesamtschau von verschiedenen für eine Manipulation sprechenden Beweiszeichen und Indizien geeignet, die Überzeugung des Gerichts zu begründen, ein gestellter Unfall liege vor (OLG Hamm, Urt. v. 22.03.2000, 13 U 144/99, juris-Rn. 36 m.w.N.; OLG Stuttgart, Urt. v. 09.07.2008, 3 U 31/08, juris-Rn. 6). Die Indizien ihrerseits sind nicht abstrakt, sondern fallbezogen zu würdigen und müssen feststehen.

2. Im vorliegenden Fall ist eine große Vielzahl solcher fallbezogener, für eine Manipulation sprechenden Indizien festzustellen:

a. Auffällig ist bereits die Art des Unfalls. Das Unfallgeschehen fand zur Abend- oder Nachtzeit statt. Dies reduziert die Wahrscheinlichkeit, dass unbeteiligte Dritte den Unfall wahrnehmen. Das angebliche Unfallgeschehen war überdies leicht zu stellen und zu beherrschen und barg weder für die Insassen noch für die Außenstehenden eine erhebliche Verletzungsgefahr. Denn bei einem Unfall auf einem Parkplatz bewegen sich typischerweise beide Fahrzeuge (so auch nach dem Klagvortrag des Klägers) in einem beherrschbaren Geschwindigkeitsbereich.

b. Häufiges Kennzeichen eines gestellten Unfalls ist des Weiteren, dass – wie hier – der Unfallgegner einen groben Verkehrsverstoß begangen haben soll, der regelmäßig dazu führt, ihm die Vollhaftung aufzuerlegen. So liegt es hier, da Herrn S. die Verletzung des Rückschaugebots beim Rückwärtsfahren (§ 10 StVO) vorgeworfen wird, die in vielen Fällen dazu führt, dass dem Rückwärtsfahrenden die alleinige oder doch überwiegenden Verursachung des Unfalls zugeschrieben wird. Nach den Angaben des Klägers soll Herr S. gerade dies noch an der Unfallstelle auch gleich so zugestanden haben. Der Auffahrunfall war also mit einer eindeutigen Schuldzuweisung verbunden, weshalb nicht mit einer Anspruchskürzung durch den Einwand des Mitverschuldens und mitwirkende Betriebsgefahr durch den Haftpflichtversicherer zu rechnen war.

c. Der Kläger hat im Termin angegeben, dass das Fahrzeug einen Vorschaden aufgewiesen habe. Hiervon war in der Klage noch nicht die Rede – und auch in dem Sachverständigengutachten (Anlage K 1) ist nicht nur von Vorschäden nicht die Rede, sondern ausdrücklich benannt, dass das Fahrzeug „keine“ Vorschäden gehabt habe. Dies lässt den Schluss zu, dass gegenüber dem Sachverständigen die Vorschäden verschwiegen wurden. Unabhängig von der Frage, ob sie im Bereich des Streifschadens lagen und damit dessen Bewertung beeinflusst haben könnten, ist die Frage von (auch reparierten) Vorschäden jedenfalls relevant für die Bewertung des Wiederbeschaffungswertes. Ihre Außerachtlassung verschafft dem Kläger – wie er als in der Kfz-Branche Tätiger wissen muss – einen Vorteil.

d. Es handelte es sich um einen besonders rentierlichen Seitenschaden (vgl. zu diesem Kriterium auch LG Hagen, Urteil vom 17.07.2012, 6 O 192/11, juris-Rn. 16). Im Übrigen war das Fahrzeug des Klägers zwar nicht mehr das „Neueste“, aber jedenfalls ein Fahrzeug der Oberklasse, das sich für einen fingierten Unfall besonders gut eignet, weil regelmäßig einem hohen gutachterlichen Schaden ein niedriger tatsächlicher Reparaturaufwand gegenübersteht. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass der Kläger im Kfz-Wesen (jedenfalls noch zum Unfallzeitpunkt) tätig war und die Möglichkeit hatte, das Fahrzeug durch eigene Kräfte (kostengünstig) reparieren zu lassen.

e. Darüber hinaus spricht für einen gestellten Unfall, dass der Kläger – obschon er das Fahrzeug repariert haben will – fiktiv abrechnet und im Übrigen keinerlei Unterlagen mehr weder zur Reparatur, noch zum Unfallgeschehen, vorlegen kann, obschon nach seinen Angaben ein Unfallbericht erstellt worden sein soll.

Das Gericht verkennt nicht, dass der Kläger in seiner Anhörung ausgeführt hat, dass weitere „unglückliche Umstände“ dazu führten, dass er diese Unterlagen alle nicht mehr habe. Er habe ja zum 01.06.2013 sein Unternehmen verkauft, und nach drei Monaten hätten die Käufer dann das Büro leergeräumt und alles (v.a. Reifen) entwendet und seien „abgehauen“. Im Büro seien auch Privatunterlagen gewesen, u.a. die Unterlagen zu dem Unfall.

Es verwundert noch nicht per se, wenn Privatunterlagen in den Geschäftsräumen aufbewahrt werden. Seltsam mutet es aber an, dass der Kläger nicht im Zuge des Verkaufs seine Privatunterlagen – die einen Unternehmenskäufer nicht zu interessieren haben – auch nach drei Monate noch nicht aus dem Büro entfernt haben will. Zum anderen stellt sich die Frage, weswegen die Unternehmenskäufer, die es doch wohl auf Wertsachen abgesehen hatten, das Büro leerräumen und Unterlagen zu einem Privatunfall mitnehmen sollen. Diese Unterlagen für sich sind nämlich wertlos. Darüber hinaus ist auffällig, dass der Kläger rein zufällig im Zusammenhang mit dem Unfall gleich drei Mal auf Niederländer getroffen sein will: Er will den Porsche Cayenne in den Niederlanden von einem Niederländer („E. B.“) gekauft haben, wobei in dem vom Kläger vorgelegten Kaufvertragsausschnitt (Anlage zum Prot. v. 25.04.2014) zwar eine E-Mail-Adresse eines Herrn B. steht, als Verkäufer aber „Toped“ und der Kläger im Termin diesen Widerspruch nicht hat aufklären können. Kurz darauf will der Kläger dann einen Unfall mit einem Niederländer gehabt haben und anschließend entwenden ihm andere Niederländer dann die Unterlagen zu dem Unfall.

Typisch für einen gestellten Unfall ist schließlich – unabhängig von der Frage, ob der Kläger die Unterlagen über den Unfall entwendet bekommen hat – das der Fahrer des niederländischen Kfz nicht als Zeuge benannt wurde und dass er – was die Habhaftmachung des Zeugen – im Ausland wohnhaft sein soll.

f. Darüber hinaus zählt zu den Auffälligkeiten, dass der Kläger alsbald nach dem Unfall das Fahrzeug seinen Angaben zufolge wieder verkaufte, so dass eine Besichtigung des Fahrzeugs nun nicht mehr möglich ist. Auffällig ist im Übrigen, dass auch von der Reparatur des Fahrzeugs wiederum keinerlei Unterlagen vorhanden sein sollen und dass das Fahrzeug gerade von demjenigen, der bei der Reparatur des Fahrzeugs geholfen haben soll – ein Rumäne – für einen im Vergleich zum Ankaufspreis des Klägers hohen Preis gekauft und exportiert worden sein soll.

g. Zu den Ungereimtheiten ist auch zu zählen, dass das niederländische Fahrzeug – wie der Kläger im Termin angab – ein Mietwagen gewesen sein soll. Gemietete Fahrzeuge werden aber besonders häufig für Unfallmanipulationen eingesetzt. Denn bei der Verwendung eines Mietfahrzeugs werden keine eigenen Vermögenswerte gefährdet. Zudem ist keine Höherstufung im Schadensfreiheitsrabatt zu befürchten (vgl. OLG Köln, Urteil vom 23.072.10, 2 U 32/10, juris-Rn. 7).

h. Besonders markant sind schließlich die widersprüchlichen Angaben des Klägers und des Zeugen zum Randgeschehen des Unfalls:

aa. Der Kläger gab in der Klage (Ss. v. 18.03.2014, Seite 2, Bl. 25 d.A.) zunächst an, dass er auf die Raststätte fuhr und dort selbst Öl nachfüllte. Im Termin gab er dann – übereinstimmend mit dem Zeugen H., der früher bei ihm beschäftigt war – an, dass der Zeuge H. das Öl nachgefüllt habe. Neben diesem Widerspruch ist im Übrigen befremdlich, dass der Kläger bei einem Wagen der Oberklasse stets Öl im Wagen mitführen will. Dies gilt erst recht, wenn – wie der Zeuge H. in seiner zweiten Vernehmung angab (Protokoll v. 01.08.2014, Seite 2, Bl. 82 d.A.) – kurz zuvor ein Ölwechsel gemacht worden sein soll.

bb. Der Zeuge H. gab im Übrigen zunächst als „sicher“ an, dass der Kläger – anders als der Kläger das dargestellt hatte – das Öl an der Tankstelle gekauft habe (Protokoll v. 25.04.2014, Seite 8, Bl. 42 d. A.). Zudem gab er an, dass er es war, der das Öl nachgefüllt habe. In seiner zweiten Vernehmung am 01. August 2014 (Seite 2, Bl. 85 d. A.) wollte er dann nicht mehr wissen, ob der Kläger, der ihm das Öl zum Nachfüllen brachte, dieses zuvor an der Tankstelle gekauft hat oder nicht.

cc. Der Zeuge H., der – wie der Kläger – im ersten Termin noch angegeben hatte, zunächst sei man rausgefahren und habe Öl nachgefüllt und danach sei bei der Weiterfahrt dann der Unfall passiert, hat in seiner zweiten Vernehmung vom 01. August 2014 angegeben (Seite 2 des Protokolls Bl. 82 d. A.), dass zunächst der Unfall passiert sei und dann man Öl nachgefüllt habe. Auf entsprechenden Vorhalt (Seite 5 des Protokolls, Bl. 85 d. A.) gab der Zeuge dann an, dass er sich schon recht sicher sei, dass zunächst der Unfall passiert war und man danach dann Öl nachgefüllt habe.

i. Vor allem aber kommt zu den o.g. Ungereimtheiten hinzu, dass gerade auch die (an dieser Stelle unterstellte) Unfallsituation selbst nach den überzeugenden Darstellungen des Sachverständigen eine Unfallmanipulation mehr als nahe legt.

aa. Der Kläger und auch der Zeuge haben dargelegt, dass das gegnerische Unfallfahrzeug – angeblich ein Autotransporter – rückwärts aus der Parklücke herausgefahren und dann in die Seite des Porsche Cayenne „hineingefahren“ (vgl. Ss. v. 18.03.2014, Seite 2 unten, Bl. 25 d.A.) sein soll. Nach den widerspruchsfreien und überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen auf Grundlage der Auswertung der vorliegenden Bilder des Seitenschadens an dem klägerischen Fahrzeug war es aber so, dass der Kläger auf das gegnerische Fahrzeug aufgefahren ist, weil das gegnerische Fahrzeug bereits im Zeitpunkt einer – an dieser Stelle unterstellten – Kollision gestanden haben muss. Hierzu hat der Sachverständige, auf dessen Ausführungen an dieser Stelle Bezug genommen wird (Protokoll vom 01.08.2014 Seite 6 ff – Bl. 86 ff d. A.) und denen sich das Gericht anschließt, ausgeführt: „Der auf den Lichtbildern des von dem Kläger eingeholten Gutachtens ersichtliche Streifschaden verläuft am Fahrzeug nach hinten auf die gesamte Fahrzeuglänge bis zur linken hinteren Stoßfängerecke. Über die gesamte Streifstrecke hinweg ist unter Berücksichtigung der Karosseriekontur eine gleichmäßige Schadensintensität festzustellen. Das führt zu der Annahme, dass das gestreifte Hindernis – also das gegnerische Fahrzeug – sich nicht in die Kontur des klägerischen Fahrzeugs hineinbewegt hat und sich auch nicht vom klägerischen Fahrzeug entfernt hat. Deswegen hat der Porsche des Klägers ein ortsfestes, sich nicht bewegendes Hindernis gestreift. Dies kann – muss aber nicht – das gegnerische Fahrzeug, also ein Fahrzeugtransporter gewesen sein.

bb. Der Sachverständige hat des Weiteren festgestellt (Seite 9 des Protokolls v. 01.08.2014, Bl. 89 d. A.), dass der Schadensverlauf an der linken Seite des klägerischen Fahrzeugs für den Zeitpunkt des Streifkontakts eine geradlinige und ungebremste Bewegung des klägerischen Fahrzeugs dokumentiert. Demgemäß hat während der gesamten Kollision der Kläger sein Auto nicht abgebremst und auch keine Ausweichbewegungen vorgenommen. Er ist „stur“ an dem stehenden Hindernis – möglicherweise das gegnerische Fahrzeug, möglicherweise auch nicht – entlanggeschrammt.

cc. Dabei hat der Kläger aber unabhängig von den eingehaltenen Geschwindigkeiten bei Zugrundelegung seiner Sachverhaltsversion und derjenigen des Zeugen H., die beide angaben, dass der Transporter von einem neben ihm stehenden „Sprinter“ verdeckt gewesen sei, mindestens zwei Sekunden Zeit gehabt, das Transportfahrzeug zu erkennen. Über diesen Zeitraum hinweg hat sich nämlich – geht man im Ansatzpunkt davon aus, dass sich eine wie auch immer geartete Kollision zwischen dem klägerischen Fahrzeug und dem Autotransporter ereignet haben soll – der Autotransporter aus Sicht des Klägers von links kommend in seine Fahrlinie bewegt. Der Kläger konnte also sehr wohl den Ausparkvorgang beobachten. Wenn aber – so auch der Sachverständige (Seite 9 unten des Protokolls v. 01.08.2014, Bl. 89 d. A.) – der Kläger den Ausparkvorgang des Beklagtenfahrzeugs beobachten konnte, hätte er auf den Ausparkvorgang reagieren können und eine Abwehrhandlung, beispielsweise in Form einer Abbremsung oder aber einer Ausweichbewegung zumindest einleiten können.

dd. Dass der Kläger aber keinerlei solche Reaktionen gezeigt haben will, sondern wie vorerwähnt „stur“ geradeaus an dem (stehenden!) Hindernis vorbeigeschrammt ist, lässt beinahe schon für sich allein den zwingenden Schluss auf einen gestellten Unfall zu. Jedenfalls aber ist dieser Umstand ein besonders starkes Indiz für einen solchen. Denn nach aller Lebenserfahrung hätte erwartet werden können, dass der Kläger spätestens während der Kollision eine Abbremsung einleitet oder reflexartig nach rechts auszuweichen versucht, also etwas nach rechts lenkt. Mit anderen Worten ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass es für das einfache, gezielte Geradeausfahren und stoische Entlangschrammen an einem Hindernis eines besonderen Willensentschlusses bedarf.

3. Der Einzelrichter ist sich bewusst, dass das Leben viele – auch ungewöhnliche – Zufälle und Geschichten schreibt. Bei einer Gesamtschau und Gesamtwürdigung der oben genannten Indizien ist der Einzelrichter aber ohne nennenswerte Restzweifel davon überzeugt, dass die vom Kläger präsentierte Sachverhaltsdarstellung nicht das Leben, sondern der Kläger selbst geschrieben hat.

4. Mangels Hauptanspruches hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die Erstattung von Zinsen und außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

II. Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 91 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 2 ZPO.