In einem Revisionsverfahren – es ging um ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort – beanstandete das OLG Koblenz die Begründung, auf die die Verhängung eines Fahrverbots gestützt wurde, es habe sich bei dem Zusammenstoß nicht um ein Augenblicksversagen bei dem Angeklagten gehandelt, da es beim nochmaligen Einfahren in die Parklücke zu einem zweiten Zusammenstoß gekommen sei, was für eine Gleichgültigkeit und einen Mangel an Verantwortungsbewusstsein sowie Rücksicht auf die Interessen anderer spreche. Der Tatrichter habe nicht ausreichend beachtet, dass das von § 142 Abs. 1 StGB erfasste Unrecht nicht die Unfallverursachung, sondern allein das spätere Entfernen von der Unfallstelle betreffe. Fehlerhaft sei auch, dass der lange Zeitraum von fast 1 Jahr und 9 Monaten zwischen Tat und angefochtenem Urteil nicht berücksichtigt wurde. Bei 1 Jahr und 9 Monaten liege es nahe, vom Fahrverbot abzusehen.

OLG Koblenz, Beschluss vom 18.10.2017 – 1 OLG 6 Ss 159/17

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 5. kleinen Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 18. Juli 2017 dahingehend abgeändert, dass das festgesetzte Fahrverbot entfällt.

Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

Der Angeklagte hat die Gebühr für das Revisionsverfahren und die Hälfte der Auslagen der Staatskasse im Revisionsverfahren zu tragen; jedoch wird die Gebühr um die Hälfte ermäßigt. Der Staatskasse fällt die Hälfte der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren zur Last.

G r ü n d e :

I.

Das Amtsgericht hat den Angeklagten des unerlaubten Entfernens vom Unfallort schuldig gesprochen und ihn zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40 € verurteilt; daneben hat es ihm für die Dauer von drei Monaten verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen. Es hat im Wesentlichen festgestellt, dass der Angeklagte am 25. Oktober 2015 bei einem Einparkversuch auf einem Großraumparkplatz ein neben der Parklücke stehendes Auto beschädigte, daraufhin zurücksetzte und erneut einzuparken versuchte, mit dem benachbarten Fahrzeug wiederum kollidierte, sein Fahrzeug sodann in einer anderen Parklücke abstellte und sich entfernte.

Die gegen seine Verurteilung gerichtete Berufung hat der Angeklagte in der Berufungshauptverhandlung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht, das die Beschränkung als wirksam angesehen hat, die Berufung als unbegründet verworfen. Gegen das Beru-fungsurteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die – näher ausgeführte – Sachrüge gestützten Revision. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

II.

Die zulässige Revision des Angeklagten führt zu dem aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg.

1. Der Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ist – wie durch den Senat von Amts wegen zu prüfen (BGHSt 27, 70, 72) – wirksam. Ihr steht nicht entgegen, dass das Amtsgericht nicht ausdrücklich festgestellt hat, dass der Angeklagte den mehrfachen Zusammenstoß bei seinen Einparkversuchen bemerkt hatte. Der Schilderung des Unfallherganges, derzufolge der Zusammenstoß akustisch und optisch „wahrnehmbar“ war und das beschädigte Fahrzeug „erkennbar“ wackelte (UA S. 3), lässt sich noch nicht entnehmen, dass der Vorgang von dem Angeklagten auch tatsächlich wahrgenommen und erkannt wurde. Aus dem nachfolgend beschriebenen Verhalten des Angeklagten, der sein Fahrzeug umparkte, es am Anstoßpunkt in Augenschein nahm und daraufhin auch das ersichtlich beschädigte gegnerische Auto betrachtete, ergibt sich jedoch mit hinreichender Sicherheit, dass er sich in Kenntnis des Unfalls von dessen Ort entfernte. Damit ist ein strafbares Verhalten des Angeklagten festgestellt (vgl. zu diesem Erfordernis BGH NStZ 2014, 635; StV 2017, 314; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 318 Rdn. 17).

2. Die hiernach durch die Berufungskammer allein zu bestimmende und durch den Senat zu überprüfende Rechtsfolgenseite des Urteils ist hinsichtlich des verhängten Fahrverbotes nicht frei von Rechtsfehlern; das Fahrverbot kann daher keinen Bestand haben. Im Übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Die Eingangsvoraussetzungen von § 44 Abs. 1 StGB a.F. – die seit 24. August 2017 geltende Neufassung der Vorschrift mit erleichterten Anwendungsvoraussetzungen ist nach § 2 Abs. 1 und 3 StGB nicht anwendbar – liegen vor, da die abgeurteilte Tat sowohl im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs als auch unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde. Weiterreichende Anforderungen etwa dahin, dass eine wiederholte oder hartnäckige Missachtung von Verkehrsvorschriften oder ein besonders verantwortungsloses Verhalten des Täters zu verlangen wäre, bestehen grundsätzlich nicht (BGHSt 24, 348 zu § 37 StGB a.F.).

Entgegen der Auffassung der Revision und anders als in den in der Revisionsbegründung herangezogenen Entscheidungen (OLG Köln NZV 1996, 286, NZV 192, 159) hat der Tatrichter auch erkennbar der Wechselwirkung zwischen der Verhängung des Fahrverbots und der Bemessung der Hauptstrafe Rechnung getragen und dabei die Erforderlichkeit des Fahrverbotes gesondert begründet (s. hierzu OLG Hamm StV 2004, 489). Diese Begründung erweist sich jedoch in zweifacher Hinsicht als rechtsfehlerhaft.

Die Berufungskammer hat zum einen für die Verhängung der Nebenstrafe als „maßgebend“ erachtet,

„dass es sich bei dem Verkehrsverstoß des Angeklagten nicht nur um ein Augenblicksversagen gehandelt hat, da es zu zwei Zusammenstößen gekommen ist. Insbesondere das nochmalige Einfahren in die Parklücke war von Gleichgültigkeit geprägt und hat einen erheblichen Mangel an Verantwortungsbewusstsein sowie Rücksicht auf die Interessen anderer offenbart“ (UA S. 6 f.).

Diese Erwägung ist nicht geeignet, ein besonders vorwerfbares Verhalten des Angeklagten im Hinblick auf die abgeurteilte Tat und die Notwendigkeit einer besonderen Warnungs- und Besinnungsstrafe zu belegen. Denn die Tathandlung des § 142 Abs. 1 StGB und das von der Vorschrift geahndete kriminelle Unrecht besteht nicht in der Verursachung des Unfalls und dem damit zusammenhängenden Verstoß gegen verkehrsrechtliche Pflichten, sondern in dem nachfolgenden Sich-Entfernen ohne Ermöglichung von Feststellungen zugunsten des Geschädigten. Nur an diese Pflichtwidrigkeit knüpft zugleich eine mögliche Nebenstrafe nach § 44 StGB an. Dementsprechend kann dem Angeklagten als strafrechtlich zu sanktionierendes Unrecht nicht der – wenn auch wiederholte – „Parkrempler“ als solcher vorgehalten werden, zumal nicht festgestellt ist, dass der Angeklagte beim zweiten Einfahren mit einem erneuten Zusammenstoß gerechnet oder bereits die Absicht gefasst hatte, sich nachfolgend zu entfernen. Da das Landgericht die Erwägung ausdrücklich als maßgebend bezeichnet hat, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Verhängung der Nebenstrafe auf ihr beruht.

Zum anderen hat das Landgericht nicht hinreichend erwogen, ob von der Verhängung des Fahrverbotes in Ansehung des Zeitraumes von fast einem Jahr und neun Monate zwischen der Tat und der Urteilsfällung abgesehen werden kann. Da die Nebenstrafe als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme ausgeformt ist, kann sie ihren Sinn verloren haben, wenn die zu ahnende Tat lange zurückliegt, die für die Verfahrensdauer maßgeblichen Umstände außerhalb des Einflussbereichs des Angeklagten liegen und in der Zwischenzeit kein weiteres Fehlverhalten im Straßenverkehr festgestellt worden ist (vgl. OLG Hamm NZV 2004, 598; VRS 109 [2005], 19; OLG Düsseldorf, NZV 1993, 76; Beschluss vom 23. Juni 2013 – III-5 RVs 52/13; OLG Stuttgart, Beschluss vom 10. März 2016 – 4 Ss 700/15; OLG Nürnberg, Beschluss vom 26. Oktober 2010 – 2 St OLG Ss 147/10 [jeweils juris]). Bei einem Zeitablauf von einem Jahr und neun Monaten liegt es nahe, von ihr abzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2001 – 5 StR 439/01 [juris] = wistra 2002, 57; s. auch OLG Stuttgart a.a.O.; Stree/Kinzig, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 44 Rdn. 15). Jedenfalls bietet ein derartiger Zeitablauf Anlass zur Erörterung, ob der spezialpräventive Zweck des Fahrverbotes gleichwohl noch erreicht werden kann. An einer derartigen, am Zweck der Nebenstrafe ausgerichteten Begründung fehlt es. Hierfür reicht nicht aus, dass die Kammer bei Zumessung der Geldstrafe berücksichtigt hat, dass die Tat „bereits einige Zeit zurück[liegt]“ (UA S. 5), und auf die Strafzumessungserwägungen bei ihrem Darlegungen zum Fahrverbot pauschal Bezug genommen hat (UA S. 6). Eine Erörterung war auch nicht aufgrund anderweitig zutage tretender Fallumstände entbehrlich. Weder liegen zwischenzeitliche verkehrsrechtliche Vorbelastungen des auch ansonsten unvorbestraften Angeklagten vor, noch sind Gründe für die Verfahrensdauer erkennbar.

3. Einer Zurückverweisung der Sache bedurfte es nicht. Es ist auszuschließen, dass in einer neuen Hauptverhandlung weiterreichende Feststellungen zu den Voraussetzungen eines Fahrverbotes getroffen werden und eine – auch im Umfang verringerte – Anordnung noch tragfähig begründet werden könnte. Die Tat liegt mittlerweile fast zwei Jahre zurück. Im Falle einer etwaigen Zurückverweisung würde eine neue tatrichterliche Entscheidung nicht früher als zwei Jahre und drei Monate nach der Tat ergehen können. Bei einem derartigen Zeitablauf kommt die Verhängung der Nebenstrafe aber nicht mehr in Betracht (vgl. OLG Hamm a.a.O.; OLG Thüringen VRS 112 [2007], 351).

Der Senat hat das Fahrverbot daher in Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO ersatzlos in Wegfall gebracht. Soweit für Fälle eines fortgeschrittenen Zeitablaufes zwischen Tat und Aburteilung gelegentlich vorgeschlagen wird, die sogenannte Vollstreckungslösung anzuwenden, wonach statt eines Wegfalls das Fahrverbot teilweise oder insgesamt als vollstreckt zu erklären wäre (vgl. Borde, ZfSch 2004, 429; Krenberger, jurisPR Verkehrsrecht 4/2013, Anmerkung 3), so scheidet dies aus. Anders als bei einer – vorliegend nicht feststellbaren – rechtsstaatswidrigen und daher kompensationsbedürftigen Verfahrensverzögerung und einer für sich genommen rechtsfehlerfrei verhängten (Haupt-)Strafe wirkt sich der Zeitablauf unmittelbar auf die spezialpräventive Wirkung und damit die Erforderlichkeit der Nebenstrafe aus, so dass diese nicht aufrechterhalten bleiben kann.

Die verhängte Geldstrafe bleibt von der Aufhebung unberührt. Es ist auszuschließen, dass der Tatrichter bei Wegfall der Nebenstrafe eine (noch) geringere Hauptstrafe verhängt hätte.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Einer Korrektur der Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes bedurfte es nicht, da der Angeklagte das amtsgerichtliche Urteil vollumfänglich angegriffen, sein Rechtsmittel sodann – kostenrechtlich nachteilig (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) – im wesentlichen Umfang zurückgenommen hat, und da es auch für den Fall, dass bereits das Berufungsgericht von dem Fahrverbot abgesehen hätte, nicht unbillig gewesen wäre, den Angeklagten mit den Gesamtkosten der Berufung zu belasten (§ 473 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 StPO).