In diesem vom EuGH entschiedenen Fall hatte die Halterin eines Fahrzeugs dieses auf Grund gesundheitlicher Probleme nicht mehr genutzt und es im Hof ihres Hauses abgestellt. Ein Versicherungsschutz bestand nicht; allerdings war das Fahrzeug noch zugelassen. Am 19.11.2006 fuhr der Sohn der Halterin mit dem Fahrzeug ohne ihre Kenntnis und kam von der Straße ab, wobei er und zwei weitere Fahrzeuginsassen getötet wurden. Der Automobil-Garantiefonds ersetzte den Rechtsnachfolgern der Fahrzeuginsassen bestimmte Schäden und verlangte anschließend von der Halterin Ersatz. Der Supremo Tribunal de Justiça (Oberster Gerichtshof in Portugal) legte dem EuGH hierzu zwei Fragen zur Auslegung von Art. 3 der Richtlinie 72/166/EWG (Erste Richtlinie) und Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 84/5/EWG (Zweite Richtlinie) – welche mittlerweile auf Grund der Richtlinie 2009/103/EG aufgehoben sind – vor.

Der EuGH kommt zum Ergebnis, dass nach der Ersten Richtlinie bei einem zugelassenen und fahrbereiten Fahrzeug eine Haftpflichtversicherung abzuschließen war, auch wenn der Eigentümer dieses nicht mehr habe nutzen wollen. Hinsichtlich eines Regresses durch den Entschädigungsfonds gegen den Fahrzeughalter habe es den Mitgliedstaaten nach der Zweiten Richtlinie offengestanden, entsprechende Regelungen zu erlassen. Insbesondere habe im nationalen Recht vorgesehen werden können, dass ein Rückgriff bei der Person, welche das Fahrzeug hätte versichern müssen, zulässig ist, auch wenn diese zivilrechtlich nicht für den Unfall verantwortlich gewesen ist.

EuGH, Urteil vom 04.09.2018 – C-80/17

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 der Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. 1972, L 103, S. 1) in der durch die Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 (ABl. 2005, L 149, S. 14) geänderten Fassung (im Folgenden: Erste Richtlinie) und von Art. 1 Abs. 4 der Zweiten Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. 1984, L 8, S. 17) in der durch die Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 (ABl. 2005, L 149, S. 14) geänderten Fassung (im Folgenden: Zweite Richtlinie).

Das Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits, den der Fundo de Garantia Automóvel (Automobil-Garantiefonds, Portugal, im Folgenden: Fonds) gegen Frau Alina Antónia Destapado Pão Mole Juliana und Frau Cristiana Micaela Caetano Juliana wegen der Erstattung von Entschädigungen führt, die der Fonds den Opfern eines Unfalls gezahlt hat, an dem das im Eigentum von Frau Destapado Pão Mole Juliana stehende und von ihrem Sohn geführte Fahrzeug beteiligt war.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Durch die Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. 2009, L 263, S. 11) wurde u. a. die Erste und die Zweite Richtlinie aufgehoben. Auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens sind jedoch in zeitlicher Hinsicht die beiden letztgenannten Richtlinien anwendbar.

Art. 1 der Ersten Richtlinie bestimmte:

„Im Sinne dieser Richtlinie ist zu verstehen unter:

1. Fahrzeug: jedes maschinell angetriebene Kraftfahrzeug, welches zum Verkehr zu Lande bestimmt und nicht an Gleise gebunden ist, sowie die Anhänger, auch wenn sie nicht angekoppelt sind;

…“

Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie lautete:

„Jeder Mitgliedstaat trifft vorbehaltlich der Anwendung des Artikels 4 alle zweckdienlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Haftpflicht bei Fahrzeugen mit gewöhnlichem Standort im Inland durch eine Versicherung gedeckt ist. Die Schadensdeckung sowie die Modalitäten dieser Versicherung werden im Rahmen dieser Maßnahmen bestimmt.“

Art. 4 der Richtlinie sah vor:

„Jeder Mitgliedstaat kann von Artikel 3 abweichen:

a) bei bestimmten natürlichen und juristischen Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts, die der betreffende Staat bestimmt und deren Name oder Kennzeichnung er den anderen Mitgliedstaaten sowie der Kommission meldet.

In diesem Fall trifft der von Artikel 3 abweichende Mitgliedstaat die zweckdienlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Schäden, die diesen Personen gehörende Fahrzeuge in diesem und in anderen Mitgliedstaaten verursachen, ersetzt werden. …

b) bei gewissen Arten von Fahrzeugen oder Fahrzeugen mit besonderem Kennzeichen, die dieser Staat bestimmt und deren Kennzeichnung er den anderen Mitgliedstaaten sowie der Kommission meldet.

In diesem Fall gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die in Unterabsatz 1 dieses Buchstabens genannten Fahrzeuge ebenso behandelt werden wie Fahrzeuge, bei denen der Versicherungspflicht nach Artikel 3 Absatz 1 nicht entsprochen worden ist. …“

Art. 1 Abs. 4 der Zweiten Richtlinie sah vor:

„Jeder Mitgliedstaat schafft eine Stelle oder erkennt eine Stelle an, die für Sach- oder Personenschäden, welche durch ein nicht ermitteltes oder nicht im Sinne von Absatz 1 versichertes Fahrzeug verursacht worden sind, zumindest in den Grenzen der Versicherungspflicht Ersatz zu leisten hat.

Unterabsatz 1 lässt das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, der Einschaltung dieser Stelle subsidiären Charakter zu verleihen oder Bestimmungen zu erlassen, durch die der Rückgriff der Stelle auf den oder die für den Unfall Verantwortlichen sowie auf andere Versicherer oder Einrichtungen der sozialen Sicherheit, die gegenüber dem Geschädigten zur Regulierung desselben Schadens verpflichtet sind, geregelt wird. Die Mitgliedstaaten dürfen es der Stelle jedoch nicht gestatten, die Zahlung von Schadenersatz davon abhängig zu machen, dass der Geschädigte in irgendeiner Form nachweist, dass der Haftpflichtige zur Schadenersatzleistung nicht in der Lage ist oder die Zahlung verweigert.“

Portugiesisches Recht

Art. 1 Abs. 1 des Decreto-Lei no 522/85 – Seguro Obrigatório de Responsabilidade Civil Automóvel (gesetzesvertretende Verordnung Nr. 522/85 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung) vom 31. Dezember 1985 (Diário da República, Reihe I, Nr. 301, 6. Supplement, vom 31. Dezember 1985) bestimmt in seiner für das Ausgangsverfahren maßgebenden Fassung (im Folgenden: Decreto-Lei Nr. 522/85), dass jeder, der zivilrechtlich zum Ersatz des Vermögens- oder Nichtvermögensschadens haftpflichtig sein könnte, der aus Dritten durch ein motorgetriebenes Landfahrzeug verursachten Personen- oder Sachschäden entsteht, eine Versicherung unterhalten muss, die diese Haftung deckt, um das Fahrzeug im Straßenverkehr benutzen zu dürfen.

Gemäß Art. 2 des Decreto-Lei Nr. 522/85 obliegt die Versicherungspflicht grundsätzlich dem Eigentümer des Fahrzeugs.

Art. 8 Abs. 1 und 2 des Decreto-Lei Nr. 522/85 sieht vor, dass der Versicherungsvertrag die zivilrechtliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers, der Personen, die gemäß Art. 2 versicherungspflichtig sind, sowie der berechtigten Besitzer und Fahrer des Fahrzeugs und – von gewissen Ausnahmen abgesehen – den Ersatz von Schäden deckt, zu dem die Täter von Straftaten des Diebstahls, des Raubes oder des unbefugten Gebrauchs eines fremden Kraftfahrzeugs oder die Verursacher von vorsätzlich verursachten Verkehrsunfällen verpflichtet sind.

Nach Art. 21 des Decreto-Lei Nr. 522/85 obliegt es dem Fonds, nach Maßgabe der Bestimmungen des Decreto-Lei die Schäden zu ersetzen, die aufgrund von Unfällen entstanden sind, die durch der Haftpflichtversicherung unterliegende, insbesondere in Portugal zugelassene Fahrzeuge verursacht wurden.

Art. 25 des Decreto-Lei Nr. 522/85 sieht vor, dass die Ansprüche des Geschädigten auf den Fonds übergehen, wenn er die Entschädigung geleistet hat, und dass er zudem Anspruch auf die gesetzlichen Verzugszinsen und die Erstattung der Kosten hat, die ihm durch die Abwicklung und die Geltendmachung entstanden sind. Versicherungspflichtige, die keine Versicherung abgeschlossen haben, können vom Fonds verklagt werden, und er kann in Höhe der von ihm geleisteten Zahlungen auf etwaige andere für den Unfall Verantwortliche Rückgriff nehmen.

Art. 503 Abs. 1 des Código Civil (Bürgerliches Gesetzbuch) bestimmt, dass derjenige, der die tatsächliche Herrschaft über ein Landfahrzeug ausübt und dieses im eigenen Interesse, sei es auch durch einen Beauftragten, nutzt, für die Schäden haftet, die aus der dem Fahrzeug eigenen Gefahr herrühren, auch wenn es nicht in Betrieb ist.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

Frau Destapado Pão Mole Juliana, die Eigentümerin eines in Portugal zugelassenen Kraftfahrzeugs, hatte aufgrund gesundheitlicher Probleme die Nutzung dieses Fahrzeugs eingestellt und es im Hof ihres Hauses geparkt, ohne jedoch Schritte zu seiner offiziellen Stilllegung zu unternehmen.

Am 19. November 2006 kam das Fahrzeug, dessen sich der Sohn von Frau Destapado Pão Mole Juliana ohne ihre Erlaubnis und ohne ihr Wissen bemächtigt hatte und der es führte, von der Straße ab. Dies führte zum Tod des Fahrers und von zwei weiteren Fahrzeuginsassen.

Frau Destapado Pão Mole Juliana hatte zu diesem Zeitpunkt keine Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug abgeschlossen.

Nachdem der Fonds den Rechtsnachfolgern der Insassen des Fahrzeugs die durch den Unfall entstandenen Schäden ersetzt hatte, nahm er Frau Destapado Pão Mole Juliana sowie Frau Caetano Juliana, die Tochter des Fahrers, gerichtlich auf Erstattung von 437 345,85 Euro in Anspruch.

Frau Destapado Pão Mole Juliana machte zu ihrer Verteidigung u. a. geltend, sie sei für den Schadensfall nicht verantwortlich und, da sie ihr Fahrzeug im Hof ihres Hauses abgestellt habe und es nicht habe nutzen wollen, nicht zum Abschluss eines Haftpflichtversicherungsvertrags für das Fahrzeug verpflichtet gewesen.

Das Gericht des ersten Rechtszugs gab der Klage des Fonds teilweise statt und führte aus, die Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung sei nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Eigentümerin des Fahrzeugs es nicht habe nutzen wollen und für den Unfall nicht verantwortlich gemacht werden könne. Der Versicherungsvertrag solle die Leistung von Schadensersatz an die Geschädigten eines Verkehrsunfalls selbst bei einem Diebstahl des Fahrzeugs gewährleisten.

Frau Destapado Pão Mole Juliana legte dagegen beim Tribunal da Relação (Berufungsgericht, Portugal) Berufung ein.

Dieses Gericht stellte fest, dass Frau Destapado Pão Mole Juliana nicht zum Abschluss einer Versicherung für das Fahrzeug verpflichtet gewesen sei und für den Unfall nicht verantwortlich gemacht werden könne, hob das im ersten Rechtszug ergangene Urteil auf und wies die Klage des Fonds ab.

Der Fonds stützt sein beim Supremo Tribunal de Justiça (Oberster Gerichtshof, Portugal) eingelegtes Rechtsmittel darauf, dass von Fahrzeugen besondere Gefahren ausgingen, die eine Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung auch dann begründeten, wenn die Fahrzeuge nicht benutzt würden. Er beantragt ferner, dem Gerichtshof die Frage vorzulegen, ob das ihm durch Art. 25 des Decreto-Lei Nr. 522/85 eingeräumte Recht auf Forderungsübergang von der in Art. 503 Abs. 1 des Código civil vorgesehenen innerstaatlichen Regelung der Haftungszurechnung unabhängig sei.

Der Supremo Tribunal de Justiça (Oberster Gerichtshof) führt aus, das bei ihm anhängige Rechtsmittel werfe die Frage auf, ob sich die Verpflichtung des Eigentümers eines Fahrzeugs zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung aus dem bloßen Eigentum an diesem Fahrzeug ergebe oder ob diese Verpflichtung nicht bestehe, wenn der Eigentümer das Fahrzeug abseits öffentlicher Straßen abgestellt habe.

Nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 4. September 2014, Vnuk (C?162/13, EU:C:2014:2146), umfasse der in Art. 3 Abs. 1 der Ersten Richtlinie enthaltene Begriff der „Benutzung eines Fahrzeugs“ jede Benutzung, die der gewöhnlichen Funktion des Fahrzeugs entspreche.

Das Ausgangsverfahren unterscheide sich jedoch von dem Verfahren, in dem das genannte Urteil ergangen sei, da im vorliegenden Fall keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen worden sei und das Fahrzeug von seinem Eigentümer auf einem Privatgrundstück abgestellt und ohne dessen Wissen oder Erlaubnis benutzt worden sei.

Das vorlegende Gericht scheint der Auffassung zu sein, dass in einer solchen Situation keine Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung für das fragliche Fahrzeug bestehe.

Diese Pflicht bestehe nämlich nur dann, wenn zum einen der Eigentümer des betreffenden Fahrzeugs dieses in Betrieb nehme oder in einen Zustand versetze, der eine mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs verbundene Gefahr mit sich bringe, und wenn er zum anderen wegen der Schäden, die Dritten durch den Betrieb dieses Fahrzeugs entstehen könnten, zivilrechtlich haftbar gemacht werden könne. Die Auffassung, dass eine solche Verpflichtung einen Eigentümer auch dann treffe, wenn er sich entschlossen habe, das Fahrzeug aus dem Verkehr zu ziehen und der Unfall sich infolge der rechtswidrigen Aneignung des ohne die Zustimmung des Eigentümers geführten Fahrzeugs ereignet habe, gehe zu weit.

Da jedoch die Einschaltung der in Art. 1 Abs. 4 der Zweiten Richtlinie vorgesehenen Stelle gemäß dieser Vorschrift nur für die Fälle vorgesehen sei, in denen die Schäden durch ein Fahrzeug worden seien, bei dem der in Art. 3 Abs. 1 der Ersten Richtlinie vorgesehenen Versicherungspflicht nicht nachgekommen worden sei, würde aus der Auffassung, dass eine Person in der Situation von Frau Destapado Pão Mole Juliana dieser Pflicht nicht unterliege, folgen, dass der Fonds unter Umständen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht eingreifen müsse.

Außerdem werfe Art. 1 Abs. 4 Unterabs. 2 der Zweiten Richtlinie Zweifel hinsichtlich der Frage auf, ob die Haftung des Eigentümers des Fahrzeugs allein aufgrund seiner Eigenschaft als Eigentümer begründet werden könne oder ob sie auf die Fälle beschränkt sei, in denen er zivilrechtlich für die aus dem Unfall folgenden Schäden haftbar gemacht werden könne.

Insbesondere sei fraglich, ob der Fonds gegen den Eigentümer des Fahrzeugs, der seiner Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug nicht nachgekommen sei, unabhängig davon, ob er für den fraglichen Unfall zivilrechtlich verantwortlich sei, Klage auf Erstattung der an die Geschädigten gezahlten Entschädigungen erheben könne, oder ob er nur klagen könne, wenn die Voraussetzungen für die Begründung der zivilrechtlichen Haftung, insbesondere die Ausübung der tatsächlichen Herrschaft über das Fahrzeug im Sinne von Art. 503 Abs. 1 des Código civil, vorlägen.

Unter diesen Umständen hat das Supremo Tribunal de Justiça (Oberster Gerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Ist Art. 3 der Ersten Richtlinie dahin auszulegen, dass sich die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungspflicht auch auf die Fälle erstreckt, in denen das Fahrzeug aufgrund einer Entscheidung seines Eigentümers außerhalb öffentlicher Straßen auf einem privaten Grundstück stillgelegt worden ist,

oder

ist er dahin auszulegen, dass der Eigentümer des Fahrzeugs unter diesen Umständen ungeachtet der Haftung des Fonds gegenüber geschädigten Dritten, insbesondere bei einem unbefugten Gebrauch des Kraftfahrzeugs, nicht verpflichtet ist, sein Fahrzeug zu versichern?

2. Ist Art. 1 Abs. 4 der Zweiten Richtlinie dahin auszulegen, dass der Fonds – der angesichts des Fehlens einer Haftpflichtversicherung Schadensersatz an die Dritten geleistet hat, die durch einen Verkehrsunfall geschädigt wurden, der durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurde, das ohne Erlaubnis des Eigentümers und ohne sein Wissen von dem privaten Grundstück, auf dem es stillgelegt war, entfernt worden war – gegen den Eigentümer des Fahrzeugs unabhängig von dessen Verantwortung für den Unfall einen Anspruch aus übergegangenem Recht hat,

oder

ist er dahin auszulegen, dass für den Übergang des Anspruchs gegen den Eigentümer auf den Fonds die Voraussetzungen für die zivilrechtliche Haftung vorliegen müssen und insbesondere der Eigentümer zum Zeitpunkt des Unfalls die tatsächliche Herrschaft über das Fahrzeug ausgeübt haben muss?

Mit Schreiben, das am 28. August 2017 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat Irland gemäß Art. 16 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union beantragt, dass der Gerichtshof als Große Kammer tagt.

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 3 Abs. 1 der Ersten Richtlinie dahin auszulegen ist, dass der Abschluss einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung verpflichtend ist, wenn das betreffende Fahrzeug nur deshalb auf einem Privatgrundstück abgestellt wurde, weil sein Eigentümer es nicht mehr nutzen will.

Diese Frage beruht auf der Prämisse, dass der Fonds von Frau Destapado Pão Mole Juliana auf der Grundlage von Art. 25 des Decreto-Lei Nr. 522/85 die Erstattung der den Rechtsnachfolgern der Opfer des Unfalls, an dem ihr Fahrzeug beteiligt war, gezahlten Entschädigungen gefordert hat, weil sie verpflichtet war, eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für dieses Fahrzeug abzuschließen, und dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist. In diesem Kontext stellt sich das vorlegende Gericht im Wesentlichen die Frage, ob für das Fahrzeug in der Situation, die in der vorstehenden Randnummer beschrieben wird, eine solche Versicherung hätte bestehen müssen.

Nach dieser Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 3 Abs. 1 der Ersten Richtlinie jeder Mitgliedstaat vorbehaltlich der Anwendung ihres Art. 4 alle zweckdienlichen Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass die Haftpflicht bei Fahrzeugen mit gewöhnlichem Standort im Inland durch eine Versicherung gedeckt ist.

Art. 3 Abs. 1 der Ersten Richtlinie, der sehr allgemein formuliert ist, verpflichtet also die Mitgliedstaaten, in ihrer nationalen Rechtsordnung eine allgemeine Versicherungspflicht für Fahrzeuge vorzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2013, Csonka u. a., C-409/11, EU:C:2013:512, Rn. 24).

Jeder Mitgliedstaat hat somit dafür zu sorgen, dass vorbehaltlich der in Art. 4 der Ersten Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen jedes Fahrzeug mit gewöhnlichem Standort im Inland von einem mit einer Versicherungsgesellschaft abgeschlossenen Vertrag abgedeckt ist, damit innerhalb der durch das Unionsrecht definierten Grenzen die Haftpflicht für dieses Fahrzeug garantiert wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2013, Csonka u. a., C-409/11, EU:C:2013:512, Rn. 28).

Der Begriff „Fahrzeug“ wird in Art. 1 Nr. 1 der Ersten Richtlinie als „jedes … Kraftfahrzeug, welches zum Verkehr zu Lande bestimmt … ist“, definiert. Diese Definition ist unabhängig von dem Gebrauch, der von dem fraglichen Fahrzeug gemacht wird oder gemacht werden kann (Urteile vom 4. September 2014, Vnuk, C-162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 38, und vom 28. November 2017, Rodrigues de Andrade, C-514/16, EU:C:2017:908, Rn. 29).

Wie der Generalanwalt in den Nrn. 63 bis 65 seiner Schlussanträge dargelegt hat, spricht eine solche Definition für einen objektiven Fahrzeugbegriff, der von der tatsächlichen Nutzungsabsicht des Fahrzeugeigentümers oder einer anderen Person unabhängig ist.

Außerdem ist hervorzuheben, dass das Ausgangsverfahren im Unterschied u. a. zu den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 4. September 2014, Vnuk (C-162/13, EU:C:2014:2146), vom 28. November 2017, Rodrigues de Andrade (C-514/16, EU:C:2017:908), und vom 20. Dezember 2017, Núñez Torreiro (C-334/16, EU:C:2017:1007), ergangen sind, in denen der Gerichtshof in Bezug auf Kraftfahrzeuge, für die eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen worden war, klarzustellen hatte, welche Benutzung der versicherten Fahrzeuge von der abgeschlossenen Versicherung gedeckt war, die hiervon zu trennende Frage nach dem Umfang der Pflicht zum Abschluss einer solchen Versicherung betrifft, der aus Gründen der Rechtssicherheit vorab, d. h. vor einer etwaigen Verwicklung des betreffenden Fahrzeugs in einen Unfall, geklärt werden muss.

Die Tatsache, dass der Gerichtshof in den vorstehend genannten Urteilen im Wesentlichen entschieden hat, dass nur die Fälle der Benutzung eines versicherten Fahrzeugs als Transportmittel unter Art. 3 Abs. 1 der Ersten Richtlinie oder Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103 fallen und zur Übernahme des durch das Fahrzeug verursachten Schadens durch den Versicherer aufgrund seiner Haftpflichtversicherung führen können, bedeutet daher keineswegs, dass zur Klärung der Frage, ob eine Pflicht zum Abschluss einer solchen Versicherung besteht, darauf abzustellen ist, ob das fragliche Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich als Transportmittel genutzt wurde.

In Anbetracht dessen ist davon auszugehen, dass ein zugelassenes und somit nicht ordnungsgemäß stillgelegtes Fahrzeug, das fahrbereit ist, unter den Begriff „Fahrzeug“ im Sinne von Art. 1 Nr. 1 der Ersten Richtlinie fällt und folglich nicht allein deshalb, weil sein Eigentümer es nicht mehr nutzen will und es auf einem Privatgrundstück abstellt, nicht mehr der Versicherungspflicht gemäß Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie unterliegt.

Diese Auslegung wird nicht durch das von der deutschen Regierung, Irland, der italienischen Regierung und der Regierung des Vereinigten Königreichs vorgebrachte Argument in Frage gestellt, wonach ein weites Verständnis des Umfangs der allgemeinen Versicherungspflicht nicht erforderlich sei, weil Schäden, die unter Umständen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden einträten, von der in Art. 1 Abs. 4 der Zweiten Richtlinie genannten Stelle ersetzt werden könnten.

Nach ihrem Wortlaut verpflichtet diese Vorschrift nämlich die Mitgliedstaaten dazu, eine Stelle zu schaffen, die u. a. für die durch ein nicht versichertes Fahrzeug verursachten Sach- oder Personenschäden zumindest in den Grenzen der im Unionsrecht vorgesehenen Versicherungspflicht Ersatz zu leisten hat.

Die Einschaltung einer solchen Stelle war somit als allerletzte, nur für die in dieser Vorschrift genannten Fälle vorgesehene Maßnahme gedacht und kann nicht als Einrichtung eines Systems zur Gewährleistung der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung außerhalb dieser Fälle angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2013, Csonka u. a., C-409/11, EU:C:2013:512, Rn. 30 bis 32).

Wie der Generalanwalt in Nr. 34 seiner Schlussanträge dargelegt hat, entspricht der Umfang des zwingenden Tätigwerdens der in Art. 1 Abs. 4 der Zweiten Richtlinie vorgesehenen Entschädigungsstelle bei den von einem ermittelten Fahrzeug verursachten Schäden daher der Tragweite der allgemeinen Versicherungspflicht gemäß Art. 3 Abs. 1 der Ersten Richtlinie. Das zwingende Tätigwerden dieser Stelle in einer solchen Situation kann also nicht auf Fälle erstreckt werden, in denen für das an einem Unfall beteiligte Fahrzeug keine Versicherungspflicht bestand.

Im Übrigen erlaubt es die in den Rn. 38 bis 42 des vorliegenden Urteils herausgearbeitete Auslegung, die Verwirklichung des vom Unionsgesetzgeber stets verfolgten und gestärkten Ziels des Schutzes der Opfer von Unfällen sicherzustellen, die durch Kraftfahrzeuge im Sinne der Richtlinien über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung verursacht werden (Urteil vom 28. November 2017, Rodrigues de Andrade, C-514/16, EU:C:2017:908, Rn. 32 und 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Diese Auslegung gewährleistet nämlich, dass die Opfer in jedem Fall entschädigt werden, sei es durch den Versicherer aufgrund eines zu diesem Zweck geschlossenen Vertrags, sei es durch die in Art. 1 Abs. 4 der Zweiten Richtlinie vorgesehene Stelle, wenn das am Unfall beteiligte Fahrzeug nicht versichert war oder nicht ermittelt worden ist.

Im Ausgangsverfahren geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervor, dass das Fahrzeug von Frau Destapado Pão Mole Juliana seinen gewöhnlichen Standort im Gebiet eines Mitgliedstaats, und zwar in Portugal, hatte. In dem nach dem Sachverhalt des Ausgangsverfahrens maßgebenden Zeitraum war es nach wie vor in diesem Mitgliedstaat zugelassen.

Ferner war das Fahrzeug fahrbereit, wie die Tatsache zeigt, dass der Sohn von Frau Destapado Pão Mole Juliana es zum Unfallzeitpunkt gefahren hat.

Unter diesen Umständen unterlag es der Versicherungspflicht nach Art. 3 Abs. 1 der Ersten Richtlinie.

Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, spielt dabei keine Rolle, dass Frau Destapado Pão Mole Juliana das Fahrzeug auf einem Privatgrundstück, nämlich im Hof ihres Hauses, abgestellt hatte, bevor ihr Sohn Besitz von ihm ergriff, und dass sie es nicht mehr nutzen wollte.

Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 der Ersten Richtlinie dahin auszulegen ist, dass der Abschluss einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung verpflichtend ist, wenn das betreffende Fahrzeug weiterhin in einem Mitgliedstaat zugelassen und fahrbereit ist und wenn es nur deshalb auf einem Privatgrundstück abgestellt wurde, weil sein Eigentümer es nicht mehr nutzen will.

Zur zweiten Frage

Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 1 Abs. 4 der Zweiten Richtlinie dahin auszulegen ist, dass er innerstaatlichen Rechtsvorschriften entgegensteht, die vorsehen, dass die in dieser Vorschrift genannte Stelle ein Rückgriffsrecht gegen die Person hat, die eine Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug, das die von dieser Stelle übernommenen Schäden verursacht hat, hätte abschließen müssen, dies aber unterlassen hat, und ob dies auch dann gilt, wenn diese Person zivilrechtlich nicht für den Unfall verantwortlich ist, bei dem die Schäden entstanden sind.

Art. 1 Abs. 4 der Zweiten Richtlinie belässt den Mitgliedstaaten ausdrücklich die Möglichkeit, der Einschaltung der genannten Stelle subsidiären Charakter zu verleihen, und gestattet ihnen, den Rückgriff dieser Stelle auf die für den Unfall Verantwortlichen sowie das Verhältnis zu den übrigen Versicherern oder Einrichtungen der sozialen Sicherheit, die dem Opfer den gleichen Schaden ersetzen müssen, zu regeln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Dezember 2003, Evans, C-63/01, EU:C:2003:650, Rn. 32).

Der Unionsgesetzgeber wollte zwar das Recht der Mitgliedstaaten unberührt lassen, den Rückgriff der in Art. 1 Abs. 4 der Zweiten Richtlinie vorgesehenen Stelle u. a. auf „den oder die für den Unfall Verantwortlichen“ zu regeln, hat jedoch die verschiedenen den Rückgriff einer solchen Stelle betreffenden Aspekte, insbesondere die Bestimmung der übrigen Personen, bei denen ein solcher Rückgriff möglich ist, nicht harmonisiert, so dass, wie die Kommission hervorgehoben hat, diese Aspekte dem innerstaatlichen Recht jedes Mitgliedstaats unterliegen.

Somit können innerstaatliche Rechtsvorschriften vorsehen, dass die Entschädigungsstelle, wenn der Eigentümer des am Unfall beteiligten Fahrzeugs seine Pflicht zur Versicherung dieses Fahrzeugs verletzt hat, die ihm, wie im vorliegenden Fall, nach innerstaatlichem Recht oblag, die Möglichkeit zum Rückgriff nicht nur auf den oder die für den Unfall Verantwortlichen hat, sondern auch auf den Eigentümer des Fahrzeugs, unabhängig von dessen zivilrechtlicher Verantwortlichkeit für den Unfall.

Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 1 Abs. 4 der Zweiten Richtlinie dahin auszulegen ist, dass er innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, die vorsehen, dass die in dieser Vorschrift genannte Stelle ein Rückgriffsrecht nicht nur gegen den oder die für den Unfall Verantwortlichen hat, sondern auch gegen die Person, die eine Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug, das die von dieser Stelle übernommenen Schäden verursacht hat, hätte abschließen müssen, dies aber unterlassen hat; dies gilt auch dann, wenn sie zivilrechtlich nicht für den Unfall verantwortlich ist.

Kosten

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

1. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht in der durch die Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Abschluss einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung verpflichtend ist, wenn das betreffende Fahrzeug weiterhin in einem Mitgliedstaat zugelassen und fahrbereit ist und wenn es nur deshalb auf einem Privatgrundstück abgestellt wurde, weil sein Eigentümer es nicht mehr nutzen will.

2. Art. 1 Abs. 4 der Zweiten Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der durch die Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, die vorsehen, dass die in dieser Vorschrift genannte Stelle ein Rückgriffsrecht nicht nur gegen den oder die für den Unfall Verantwortlichen hat, sondern auch gegen die Person, die eine Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug, das die von dieser Stelle übernommenen Schäden verursacht hat, hätte abschließen müssen, dies aber unterlassen hat; dies gilt auch dann, wenn sie zivilrechtlich nicht für den Unfall verantwortlich ist.

Vielen Dank an Herrn Roland Fischer, Aioi Nissay Dowa Insurance Company of Europe Limited, für den Hinweis auf diese Entscheidung.