Quelle: fdecomite, Wikimedia Commons

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Der EuGH hatte sich mit der Frage befasst, ob verschiedene Vorschriften des deutschen Strafverfahrensrechts mit der europäischen Richtlinie über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren vereinbar sind (Urteil vom 15.10.2015, Az. C-216/14). Sie wurde ihm im vergangenen Jahr vom AG Laufen in einem Strafverfahren gegen einen rumänischen Staatsangehörigen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in Deutschland vorgelegt. Nachdem bei einer Polizeikontrolle u. a. ein Verstoß des Beschuldigten gegen das Pflichtversicherungsgesetz festgestellt worden war und dieser drei Bediensteten des Amtsgerichts für an ihn gerichtete gerichtliche Urkunden eine unwiderrufliche schriftliche Zustellungsvollmacht erteilt hatte, beantragte die Staatsanwaltschaft den Erlass eines Strafbefehls. Zu § 184 S. 1 GVG, wonach auch ein Einspruch gegen den Strafbefehl in deutscher Sprache erfolgen muss, meint der EuGH, dass grundsätzlich kein Verstoß gegen die Richtlinie vorliegt, es aber im Ermessen der nationalen Behörden steht, den Einspruch als “wesentliches Dokument” anzusehen, welches dann doch übersetzt werden muss. Keine Bedenken bestünden außerdem gegen die Pflicht, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, solange dem Beschuldigten die volle Frist für den Einspruch zur Verfügung steht.

1. Die Art. 1 bis 3 der Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Rechtsvorschrift wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, nach der es im Rahmen eines Strafverfahrens dem Beschuldigten, an den ein Strafbefehl gerichtet wird, nicht gestattet ist, gegen den Strafbefehl in einer anderen als der Verfahrenssprache schriftlich Einspruch einzulegen, auch wenn er dieser Sprache nicht mächtig ist, nicht entgegenstehen, sofern die zuständigen Behörden nicht gemäß Art. 3 Abs. 3 dieser Richtlinie der Auffassung sind, dass der Einspruch im Hinblick auf das betreffende Verfahren und die Umstände des Einzelfalls ein wesentliches Dokument darstellt.

2. Art. 2, Art. 3 Abs. 1 Buchst. c und Art. 6 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren sind dahin auszulegen, dass sie einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, nach der ein im Rahmen eines Strafverfahrens Beschuldigter, der in diesem Mitgliedstaat keinen Wohnsitz hat, für die Zustellung eines an ihn gerichteten Strafbefehls einen Zustellungsbevollmächtigten benennen muss, nicht entgegenstehen, sofern der Beschuldigte tatsächlich über die volle Frist für einen Einspruch gegen den Strafbefehl verfügt.