Die Beklagte zu 1 vermietet Requisiten für Filmproduktionen, unter anderem originalgetreue Polizei- und sonstige Einsatzfahrzeuge, welche teilweise im öffentlichen Straßenverkehr zu Mietern überführt werden. Die Klägerin verlangt u. a. von der Beklagten zu 1 auf Grundlage des UWG Unterlassung und behauptet, die Beklagte zu 1 habe Fahrzeuge entgegen den §§ 49a Abs. 1, 52 Abs. 3, 55 Abs. 3 StVZO ohne Ausnahmegenehmigung mit retroflektierenden Leuchtstreifen und Sonderwarneinrichtung bzw. ohne Haftpflichtversicherung im öffentlichen Verkehr geführt.

Das LG Köln hat, bestätigt vom OLG Köln, die Klage abgewiesen. Auch das OLG ist der Auffassung, dass es sich bei den genannten Zulassungsvorschriften nicht um Marktverhaltensregelungen handelt. Vorschriften im Bereich des Straßenrechts – abgesehen von Ausnahmen wie etwa im Fall des § 22a StVZO – hätten das Ziel, Gefahren für die Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs auszuschließen oder zu mindern. Um eine Kontrolle des Marktgeschehens gehe es dabei nicht.

OLG Köln, Urteil vom 22.11.2019 – I-6 U 81/19

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 09.04.2019 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 81 O 140/18 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3. Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts Köln sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Unterlassung, Auskunft sowie Schadensersatz in Anspruch, weil die Beklagten – nach dem streitigen Vortrag der Klägerin – Fahrzeuge, die wie Einsatzfahrzeuge gestaltet sind, im öffentlichen Straßenverkehr zu Filmsets verbringt, ohne die Kennzeichen eines Polizeifahrzeugs hinreichend abzudecken.

Die Klägerin und die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, sind im Bereich Filmservice, u.a. in der Vermietung von Requisiten für Filmproduktionen, insbesondere auch in der Vermietung von originalgetreuen Polizeifahrzeugen und anderen Einsatzfahrzeugen tätig.

Die Beklagte überführt bei Vermietungen an Produktionsfirmen die als Polizeifahrzeuge und andere Einsatzfahrzeuge gestalteten Fahrzeuge jedenfalls teilweise im öffentlichen Straßenverkehr. Streitig ist, ob und in welchem Umfang sie hierbei die Gestaltungsmerkmale eines Polizeifahrzeugs überdeckt.

Mit Schreiben vom 19.09.2018 erfragte die Klägerin bei der Beklagten zu 1, ob diese über eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO verfüge. Hierauf antwortete die Beklagte mit in Bezug genommenen Schreiben vom 24.09.2018, das von dem Beklagten zu 2 unterzeichnet war, ohne mitzuteilen ob und für welche Fahrzeuge eine Sondergenehmigung vorliege.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.10.2018 mahnte die Klägerin die Beklagten vergeblich ab.

Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte zu 1 würde regelmäßig im öffentlichen Straßenverkehr Fahrzeuge mit retroflektierenden Leuchtstreifen oder anderen polizeiähnlichen Beklebungen sowie mit Sonderwarneinrichtung überführen. Sie hat auf Vorfälle am 14.03.2019 in A, 26.02.2019 und 05.03.2019 in B sowie 19.02.2019 und 20.02.2019 in C verwiesen und hierzu Zeugen benannt. Sie hat weiter behauptet, dass die Beklagten nicht über Ausnahmegenehmigungen für die Ausstattung der Fahrzeuge verfügten. Sie ist der Ansicht gewesen, auch wenn das Fahrzeug beklebt bzw. die Einrichtungen abgedeckt seien, sei eine Ausnahmegenehmigung erforderlich. Vor diesem Hintergrund lägen Verstöße gegen § 49a Abs. 1, § 52 Abs. 3, § 55 Abs. 3 StVZO vor. Hierbei handele es sich um Marktverhaltensregelungen. Hierfür hafte auch der Beklagte zu 2 als Geschäftsführer. Daneben seien Ansprüche gemäß §§ 8, 3a UWG, §§ 5, 6 PflVG, §§ 8, 3, 5a UWG, §§ 8, 3 Abs. 1 UWG begründet. Ohne Sondergenehmigung erlösche die Betriebserlaubnis der Fahrzeuge.

Die Wettbewerbsverstöße seien spürbar. Auch die Annexansprüche – Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht – seien begründet. Die Erstattung anwaltlicher Kosten für die Abmahnung beansprucht die Klägerin nach einem Gegenstandswert von 80.000 EUR und einer Gebühr von 1,5.

Die Klägerin hat beantragt,

I.

der Beklagten zu 1 und dem Beklagten zu 2 aufzugeben, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Haft im Falle der Beklagten zu 1 an dem Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge zu bewerben und/oder bewerben zu lassen und/oder zur Vermietung feil zu bieten und/oder zur Vermietung feilbieten zu lassen und/oder zu vermieten und/oder vermieten zu lassen und/oder im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit im öffentlichen Straßenverkehr zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, während das Kraftfahrzeug entgegen § 49a Abs. 1 der Straßenverkehrszulassungsordnung mit retroreflektierenden Leuchtstreifen und/oder anderen polizeiähnlichen Beklebungen und/oder entgegen §§ 52 Abs. 3, 55 Abs. 3 der Straßenverkehrszulassungsordnung mit einer Sonderwarneinrichtung und/oder Blaulicht und/oder Einsatzhorn ausgerüstet ist, ohne dass für das konkrete Kraftfahrzeug eine gültige Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Straßenverkehrszulassungsordnung in der derzeit geltenden Fassung von der zuständigen Behörde erteilt worden ist;

II.

der Beklagten zu 1 und dem Beklagten zu 2 aufzugeben, an die Klägerin vollständige Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang Rechtsverletzungen gemäß Klageantrag Ziffer I. stattgefunden haben; insbesondere unter Angabe, zu welchem Zeitpunkt für welchen Zeitraum an Dritte Kraftfahrzeuge entgegen § 49a Abs. 1 Straßenverkehrszulassungsordnung mit retroreflektierenden Leuchtstreifen und/oder anderen polizeiähnlichen Beklebungen oder entgegen §§ 52 Abs. 3, 55 Abs. 3 Straßenverkehrszulassungsordnung mit einer Sonderwarneinrichtung und/oder Blaulicht und/oder Einsatzhorn ohne gültige Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Straßenverkehrszulassungsordnung in der derzeit geltenden Fassung von der zuständigen Behörde vermietet worden sind und welche Umsätze sich aus den jeweiligen Vermietungen ergeben haben und welche Gewinne mit der jeweiligen Vermietung erzielt worden sind;

III.

festzustellen, dass die Beklagte zu 1 und der Beklagte zu 2 verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen materiellen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die in Ziffer I. benannte Handlung entstanden ist oder entstehen wird;

IV.

1.

die Beklagte zu 1 und den Beklagten zu 2 als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.403,21 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.11.2018 zu zahlen;

2.

hilfsweise zu IV.1, die Beklagte zu 1 zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.099,76 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.11.2018 zu zahlen und den Beklagten zu 2 zu verurteilen, an die Klägerin ein Betrag in Höhe von 303,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.11.2018 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben behauptet, die Fahrzeuge würden ohne Beklebung nur in abgesperrten, nicht öffentlichen Bereichen, nämlich am Filmset, eingesetzt. Bei Überführungsfahrten im öffentlichen Straßenverkehr, soweit kein Transporter verwendet werde, seien die Aufschrift “Polizei”, die retroreflektierenden Streifen sowie sonstigen Hinweise, auch die Sonderwarneinrichtung, abgeklebt oder abgedeckt. Sie sind der Ansicht gewesen, die Benennung der Zeugen ohne Vortrag konkreter Verletzungen diene der bloßen Ausforschung. Bei § 49a Abs. 1, § 52 Abs. 3, § 55 Abs. 3 StVZO handle es sich nicht um Marktverhaltensregelungen. Die Angabe, ob die Beklagte zu 1 über eine Ausnahmegenehmigung von der StVZO verfüge, sei als Geschäftsgeheimnis nicht offenbarungspflichtig.

Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Es könne offenbleiben, ob den Beklagten die vorgetragenen Verstöße gegen § 49a Abs. 1, § 52 Abs. 3, § 55 Abs. 3 StVZO vorzuhalten seien. Ein Anspruch bestehe nicht.

Ein Anspruch aus §§ 8, 3, 3a UWG, § 49a Abs. 1, § 52 Abs. 3, § 55 Abs. 3 StVZO greife nicht durch, weil die genannten Vorschriften keine Marktverhaltensregelungen seien, was das Landgericht weiter begründet. Ein Anspruch gemäß §§ 8, 3a UWG, §§ 5, 6 PflVG bestehe nicht, weil auch insoweit keine Marktverhaltensregelung vorliege.

Der Verweis auf §§ 8, 3, 5a UWG überzeuge nicht, weil nicht dargelegt sei, in welcher Weise die Voraussetzungen des § 5a UWG erfüllt sein sollten.

Letztlich sei auch der Auffangtatbestand der §§ 8, 3 Abs. 1 UWG nicht begründet, was das Landgericht ebenfalls weiter darlegt.

Vor diesem Hintergrund bestünden auch die Annexansprüche nicht.

Gegen dieses Urteil, auf das gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Die Vorschriften der § 49a Abs. 1, § 52 Abs. 3, § 55 Abs. 3 StVZO stellten entgegen der Ansicht des Landgerichts Marktverhaltensregelungen dar. Das Inverkehrbringen von nicht für den Straßenverkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen diene auch dem Schutz der Marktteilnehmer. Soweit Verstöße gegen die genannten Vorschriften sanktioniert seien, ergebe sich hieraus nichts anderes. Die Vorschrift des § 22a StVG, der auf die Vorschriften der StVO Bezug nehme, sei bereits mehrfach als Marktverhaltensregelung angesehen worden.

§ 22a StVZO stelle in Verbindung mit § 23 StVG sicher, dass keine baugenehmigungspflichtigen Fahrzeugteile in Verkehr gebracht würden. Dies gelte erst recht für ganze Fahrzeuge.

Der Unterlassungsanspruch ergebe sich aus § 5a UWG, weil die Beklagten ihre Kunden nicht darüber informierten, dass keine Sondergenehmigung vorliege. Der Anspruch ergebe sich auch aus der Generalklausel des § 3 Abs. 1 UWG. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Drehgenehmigung bereits nicht erteilt werden dürfte, wenn dem Ordnungsamt bekannt sei, dass die Fahrzeuge nicht über eine Sondergenehmigung verfügten.

Schließlich ergebe sich der Anspruch aus § 3a UWG in Verbindung mit § 23 Abs. 2 StVG und den genannten Vorschriften der StVZO. Insoweit handele es sich um Marktverhaltensregelungen.

Die Annexansprüche seien ebenfalls begründet, was die Klägerin und Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrags erster Instanz weiter darlegt.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des Landgerichts Köln vom 09.04.2019, Az. 81 O 140/18, abzuändern und zu erkennen, wie in erster Instanz beantragt.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Auf die zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden. Ergänzend ist im Hinblick auf die Berufungsbegründung folgendes auszuführen:

1. Das Landgericht hat mit Recht und mit zutreffender Begründung angenommen, dass ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten nicht gemäß § 8 Abs. 1, 3 Nr. 1, §§ 3, 3a UWG in Verbindung mit § 49a Abs. 1, § 52 Abs. 3, § 55 Abs. 3 StVZO besteht.

a) Die Klägerin ist als Mitbewerberin gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs berechtigt. Auch stellen die angegriffene Werbung sowie das Vermieten der Fahrzeuge durch die Beklagten eine geschäftliche Handlung nach §§ 3, 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar. Dies greifen auch die Beklagten nicht an.

b) Die Beklagten haben aber nicht gegen eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG verstoßen, weil die Vorschriften des § 52 Abs. 3 und § 55 Abs. 3 StVZO – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – keine Marktverhaltensregelungen sind.

Nicht gegen die Annahme einer Marktverhaltensregelung spricht allerdings, dass es sich bei den genannten Vorschriften um Verordnungen handelt. Denn auch solche können Marktverhaltensregelungen enthalten (vgl. BGH, Urteil vom 14.01.2016 – I ZR 61/14, GRUR 2016, 516 – Wir helfen im Trauerfall; Hohlweck in Büscher, UWG, 1. Aufl., § 3a Rn. 87).

Auch nicht gegen die Annahme einer Marktverhaltensregelung spricht, dass ein Verstoß gegen die §§ 52,55 StVZO eigene Sanktionen nach sich ziehen kann. Ein auf § 3a UWG gestütztes lauterkeitsrechtliches Vorgehen scheidet nur dann aus, wenn die im verletzten Gesetz vorgesehenen Sanktionen abschließend sein sollen. Dies ist dann der Fall, wenn das Gesetz ein in sich geschlossenes Sanktionssystem vorsieht, das nicht mit Hilfe des Lauterkeitsrechts umgangen oder “ausgehebelt” werden darf (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.2016 – I ZR 71/15, GRUR 2017, 95 – Arbeitnehmerüberlassung). Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich.

Die genannten Normen sind dennoch keine Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG. Eine Norm regelt das Marktverhalten im vorgenannten Sinn im Interesse der Mitbewerber, Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer, wenn sie einen Wettbewerbsbezug in der Form aufweist, dass sie die wettbewerblichen Belange der als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommenden Personen schützt. Eine Vorschrift, die dem Schutz von Rechten, Rechtsgütern oder sonstigen Interessen von Marktteilnehmern dient, ist eine Marktverhaltensregelung, wenn das geschützte Interesse gerade durch die Marktteilnahme, also durch den Abschluss von Austauschverträgen und den nachfolgenden Verbrauch oder Gebrauch der erworbenen Ware oder in Anspruch genommenen Dienstleistung berührt wird. Nicht erforderlich ist eine spezifisch wettbewerbsbezogene Schutzfunktion in dem Sinne, dass die Regelung die Marktteilnehmer speziell vor dem Risiko einer unlauteren Beeinflussung ihres Marktverhaltens schützt. Die Vorschrift muss jedoch – zumindest auch – den Schutz der wettbewerblichen Interessen der Marktteilnehmer bezwecken; lediglich reflexartige Auswirkungen zu deren Gunsten genügen daher nicht (vgl. BGH, Urteil vom 08.10.2015 – I ZR 225/13, GRUR 2016, 513 – Eizellspende, mwN). Daher ist auch zu prüfen, ob der Schutz Zweck des Gesetzes oder nur dessen Folge ist (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 3a Rn. 1.66).

Vor diesem Hintergrund hat der BGH angenommen, dass Vorschriften im Bereich des Straßenrechts, die das Ziel haben, Gefahren für die Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs möglichst auszuschließen oder doch in erheblichem Maße zu mindern, um die Straße für ihren widmungsmäßigen Gemeingebrauch freizuhalten, nicht der Kontrolle des Marktgeschehens dienen (vgl. BGH, Urteil vom 11.05.2006 – I ZR 250/03, GRUR 2006, 872 – Kraftfahrzeuganhänger mit Werbeschildern). Auch in der Literatur ist anerkannt, dass Straßenverkehrsrecht und Verkehrsvorschriften im Grundsatz keine Marktverhaltensregelungen sind, weil sie allein dazu dienen, Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs möglichst auszuschließen und damit dem Schutz der im Rahmen des Gemeingebrauchs liegenden Nutzungsmöglichkeit an öffentlichen Straßen (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO, § 3a Rn. 1.73; v. Jagow in Harte/Henning, UWG, 4. Aufl., § 3a Rn. 35; Hohlweck in Büscher, UWG, 1. Aufl., § 3a Rn. 115). Allerdings können Vorschriften aus dem Bereich des Straßenverkehrszulassungsrechts als Marktverhaltensregelungen angesehen werden, wenn diese – wie etwa die Pflicht zur häufigeren Hauptuntersuchung bei Mietfahrzeugen – dazu dienen sollen, auch den einzelnen Marktteilnehmer (im Beispiel den Mieter des jeweiligen Fahrzeuges) zu schützen (vgl. KG, Beschluss vom 12.09.2006 – BeckRS 2007, 13325; Hohlweck in Büscher aaO, § 3a Rn. 115).

Nach diesen Grundsätzen sind die Vorschriften der § 52 Abs. 3 StVZO (Ausstattung eines Fahrzeugs mit Blaulicht) und § 55 Abs. 3 StVZO (Ausstattung mit Einsatzhorn) keine Marktverhaltensregelungen. Zweck und Schutzgut dieser Bestimmungen liegen ausschließlich im Bereich des Straßenverkehrsrechts. Ziel der Regelungen hinsichtlich der Ausrüstung eines Fahrzeugs mit Blaulicht und Einsatzhorn ist es, die Leichtigkeit und Sicherheit des Straßenverkehrs sowie die Akzeptanz der Fahrten mit Blaulicht und Einsatzhorn zu schützen. Es sollen nur solche Fahrzeuge mit Blaulicht und Einsatzhorn ausgerüstet werden, die auch Wegerechte (§ 38 StVO) und Sonderrechte (§ 35 StVO) in Anspruch nehmen dürfen. Dies wiederum ist nur zulässig, wenn höchste Eile geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.2015 – 3 C 28/13, BVerwGE 151, 313). Dem in der normativen Reduzierung des Kreises der Blaulicht-Berechtigten zu erblickenden (Teil-)Verbot liegt die Erkenntnis zugrunde, dass die Zahl der Fahrzeuge, die damit ausgerüstet werden, möglichst gering bleiben muss. Dies ist notwendig, um – erstens – die Wirkung blauer Blinklichter nicht dadurch zu beeinträchtigen, dass die mit einer Inflationierung von Fahrzeugen mit Blaulichtgebrauch, ohne dass dessen Notwendigkeit am Erscheinungsbild der Fahrzeuge erkennbar wäre, verbundene verminderte Akzeptanz von Blaulichteinsätzen in der Bevölkerung in der Tendenz sogar noch verstärkt wird, und weil – zweitens – mit jedem genehmigten Vorhandensein einer Blaulichtanlage die Gefahr des Fehl- und sogar des Missbrauchs und damit die Gefahr schwerster Unfälle vergrößert wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.02.2002 – 3 C 33/01, NZV 2002, 426, mwN).

Vor diesem Hintergrund soll durch die Regelung der §§ 52, 55 StVZO nicht die Interessen der Marktteilnehmer geschützt werden.

Soweit die Vorschrift des § 22a StVZO eine Marktverhaltensregelung darstellt, kann dies zu keinem anderen Ergebnis führen. Die Vorschrift des § 22a StVZO schützt die Sicherheit und die Gesundheit des Verbrauchers beim Gebrauch der erworbenen Ware und dient damit jedenfalls auch dem Schutz eines durch die Marktteilnahme berührten Interesses. Das korrespondierende Verbraucherinteresse wird gerade durch die Marktteilnahme, also durch den Abschluss von Austauschverträgen und den nachfolgenden Verbrauch oder Gebrauch der erworbenen Ware berührt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2015 – 15 U 138/14, WRP 2016, 503, mwN). Hiermit ist der Fall nicht vergleichbar. Es ist nicht ersichtlich oder vorgetragen, dass unzulässige Bauteile in Verkehr gebracht werden sollen oder der Verkehr vor dem ggf. unzulässigen Erwerb oder der Anmietung von Fahrzeugen mit ggf. unzulässiger Sondereinrichtung geschützt werden sollen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich das Angebot der Beklagten nicht an allgemeine Verbraucher, sondern allein an Filmproduktionsfirmen richtet, bei denen ein Führen des Fahrzeugs im Rahmen des Straßenverkehrs nicht in Betracht kommt.

Für die Vorschrift des § 49a Abs. 1 StVZO gilt nichts anderes.

2. Der Unterlassungsanspruch kann auch nicht auf §§ 8, 3, 3a UWG, § 23 StVG in Verbindung mit den o.g. Vorschriften der StVZO gestützt werden. In der Vorschrift des § 23 StVG in Verbindung mit § 22a StVZO ist ein Verbot für das Inverkehrbringen von Fahrzeugteilen ohne amtliches Prüfzeichen geregelt. Unabhängig davon, ob diese Vorschrift eine Marktverhaltensregelung darstellt, hat die Klägerin nicht vorgetragen, dass Fahrzeugteile ohne Prüfzeichen feilgeboten wurden.

3. Ansprüche aus §§ 8, 3, 3a UWG, §§ 5,6 PflVG bestehen ebenfalls nicht. Das Pflichtversicherungsgesetz, das durch Beschluss der Reichsregierung vom 07.11.1939 eingeführt wurde, bezweck nach den oben im Einzelnen dargelegten Grundsätzen nicht den Schutz der Marktteilnehmer, sondern dient dem Schadensausgleich, weil die Haftung der Halter, Fahrzeugführer und weiteren im StVG genannten Personen ins Leere liefe, wenn der Geschädigte eine Forderung nicht realisieren kann. Diesem Missstand hilft die Versicherungspflicht ab (vgl. Kretschmer in MünchKomm/StVR, 1. Aufl., § 6 PflVG Rn. 1, 5).

4. Die geschäftliche Handlung der Beklagten war auch nach §§ 3, 5a Abs. 1 UWG nicht unlauter, so dass der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG nicht zusteht.

Vorliegend kommt die Vorschrift des § 5a Abs. 1 UWG zur Anwendung, weil sich die Werbung der Beklagten nicht an Verbraucher richtet. Vielmehr werden durch die Werbung unstreitig Produktionsfirmen angesprochen.

Gemäß § 5a Abs. 1 UWG kann auch das Verschweigen einer Tatsache irreführend sein. Bei der Beurteilung, ob dies der Fall ist, sind deren Bedeutung für die geschäftliche Entscheidung nach der Verkehrsauffassung sowie die Eignung des Verschweigens zur Beeinflussung der Entscheidung zu berücksichtigen. Diese Irreführung kann auch im Verhältnis zu sonstigen Marktteilnehmern unionsrechtlich gerechtfertigt sein (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.2017 – I ZR 160/16, GRUR 2018, 429 – Knochenzement II).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Irreführung durch Verschweigen von Tatsachen anzunehmen, wenn der verschwiegenen Tatsache nach der Auffassung des Verkehrs eine besondere Bedeutung zukommt, so dass das Verschweigen geeignet ist, das Publikum in relevanter Weise irrezuführen, also seine Entschließung zu beeinflussen. Diese zu § 5 Abs. 2 UWG 2004 entwickelte Rechtsprechung ist auf den nunmehr geltenden § 5a Abs. 1 UWG übertragbar. Eine Irreführung durch Unterlassen gemäß § 5a Abs. 1 UWG setzt die Verletzung einer Aufklärungspflicht voraus. Den Unternehmer trifft allerdings keine allgemeine Aufklärungspflicht über Tatsachen, die für die geschäftliche Entscheidung des angesprochenen Verkehrs möglicherweise von Bedeutung sind. Er ist nicht generell verpflichtet, auch auf weniger vorteilhafte oder gar negative Eigenschaften des eigenen Angebots hinzuweisen. Maßgebend für die Frage einer Informationspflicht ist, inwieweit der angesprochene Verkehr auf die Mitteilung der Tatsache angewiesen und dem Unternehmer eine Aufklärung zumutbar ist. Macht sich der Marktteilnehmer über den fraglichen Umstand gar keine Gedanken, weil er für seine geschäftliche Entscheidung nicht von Bedeutung ist, liegt eine Irreführung durch Unterlassen nicht vor (vgl. BGH, GRUR 2018, 429 – Knochenzement II, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

Nach diesen Grundsätzen ist die Information für die von der Werbung angesprochenen Produktionsfirmen keine wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 1 UWG. Die angesprochenen Verkehrskreise werden im Rahmen der Entscheidung, ob sie ein Fahrzeug von den Beklagten mieten, nicht davon abhängig machen, ob eine Sondergenehmigung für die Fahrzeuge vorliegt und ob die Pflichtversicherung ausgeschlossen sein kann. Denn die Fahrzeuge werden von den Produktionsfirmen allein auf abgesperrten Grundstücken oder Straßenabschnitten und damit nicht im öffentlichen Straßenverkehr genutzt. Die vorstehenden Fragen sind daher für die Filmproduktionsfirmen nicht von Bedeutung.

5. Mit dem Angebot der Fahrzeuge – nach dem Vortrag des Klägers ohne Zulassung – haben der Beklagte schließlich – selbst wenn sei damit in rechtswidriger Weise gegen das PflVG oder die genannten Vorschriften der StVZO verstoßen hätten – nicht gegen das generelle Verbot unlauterer Wettbewerbshandlungen und unlauterer geschäftlicher Handlungen nach § 3 UWG verstoßen.

Der Gesetzgeber hat mit dem Erlass des § 4 Nr. 11 UWG im Jahr 2004, der nunmehr in § 3a UWG umgesetzt ist, zum Ausdruck gebracht, dass Verstöße gegen außerwettbewerbsrechtliche Rechtsnormen allein unter den besonderen Voraussetzungen dieser Vorschrift als unlauter anzusehen sind. Er hat sich dabei von der Erwägung leiten lassen, dass es nicht Aufgabe des Lauterkeitsrechts sein kann, alle nur denkbaren Gesetzesverstöße im Zusammenhang mit geschäftlichen Handlungen (auch) lauterkeitsrechtlich zu sanktionieren, sofern sie sich auf das Marktverhalten der Marktteilnehmer auswirken (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des UWG 2004, BT-Drucks. 15/1487, S. 19). Aus diesem Grund können Verstöße gegen außerwettbewerbsrechtliche Normen, die keine Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG sind, nicht allein wegen ihrer Gesetzeswidrigkeit nach § 3 UWG als unlauter angesehen werden (vgl. BGH, GRUR 2016, 513 – Eizellspende, Urteil vom 02.12.2009 – I ZR 152/07, GRUR 2010, 654 – Zweckbetrieb, jeweils mwN).

Die Berufung hat keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die das Angebot der Beklagten aus anderen Gründen als den genannten Verstößen unlauter erscheinen lassen könnten.

Allein der Umstand, das sich der Wettbewerber durch den Rechtsverstoß einen Vorsprung gegenüber seinem rechtstreuen Mitbewerber verschafft, ist nicht geeignet, sein Verhalten als unlauter zu qualifizieren (vgl. BGH, GRUR 2010, 654 – Zweckbetrieb; Hohlweck in Büscher aaO, § 3a Rn. 45).

6. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen sind auch die Annexansprüche unbegründet.

7. Die Kosten der Berufung sind gemäß § 97 ZPO von der Klägerin zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

8. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist die Revision zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Vielmehr beruht die Entscheidung auf der Anwendung der gesicherten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowie des Bundesverwaltungsgerichts.

9. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 93.000 EUR festgesetzt.