Der Einspruch des unverteidigten Betroffenen wurde durch Urteil gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Hiergegen beantragte er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und legte Rechtsbeschwerde ein. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde zurückgewiesen. Nach Belehrung über die Formvorschriften des Zulassungsverfahrens durch die Amtsrichterin beantragte der Betroffene die Beiordnung eines Verteidigers, woraufhin die Richterin ihm gegenüber schriftlich anregte, den Antrag zurückzunehmen. In der Folge verwarf das Amtsgericht den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, ohne über den Beiordnungsantrag zu entscheiden. Diesen Beschluss hob das KG auf: Eine faire Verfahrensführung verlange, zunächst über den Beiordnungsantrag zu entscheiden, bevor das Rechtsmittel verworfen wird.

KG, Beschluss vom 16.09.2018 – 3 Ws (B) 233/18

Auf den Antrag des Betroffenen auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts wird der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 7. August 2018 aufgehoben.

Die Sache wird an das Amtsgericht Tiergarten zurückgegeben.

Gründe

Der Polizeipräsident in Berlin hat gegen den Betroffenen wegen eines Rotlichtverstoßes eine Geldbuße festgesetzt. Zur auf seinen Einspruch anberaumten Hauptverhandlung ist er nicht erschienen, worauf das Amtsgericht seinen Einspruch nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen hat. Binnen Wochenfrist nach Zustellung des Urteils hat der Betroffene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und das Urteil angefochten. Das Amtsgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch am 29. Mai 2018 zurückgewiesen. Noch am selben Tag hat die Bußgeldrichterin den Betroffenen angeschrieben und ihn auf die bei der Einlegung des Rechtsmittels nach § 80 OWiG einzuhaltenden Formvorschriften hingewiesen. Sie hatte nämlich festgestellt, dass der Betroffene mit der Zustellung des Urteils zwar über die Wiedereinsetzung, nicht aber über die Zulassung der Rechtsbeschwerde belehrt worden war. Der Betroffene hat sodann die Beiordnung eines Verteidigers beantragt, woraufhin die Richterin mit Schreiben vom 18. Juli 2018 angeregt hat, dieses Gesuch zurückzunehmen. Am 7. August 2018 hat das Amtsgericht, ohne den Beiordnungsantrag beschieden zu haben, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde verworfen, weil die Beschwerdeanträge nicht formgerecht angebracht worden seien. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit Schreiben vom 12. August 2018.

1. Die Eingabe des Betroffenen vom 12. August 2018 ist entsprechend § 300 StPO als Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nach §§ 80 Abs. 4 Satz 2 OWiG, 346 Abs. 2 StPO zu bewerten. Der statthafte Antrag ist fristgerecht und auch im Weiteren zulässig.

2. Der Antrag hat auch Erfolg. Zwar trifft es zu, dass der Betroffene die erforderlichen Anträge nicht form- und fristgerecht gestellt hat. Das Amtsgericht war aber durch den Grundsatz der fairen Verfahrensführung daran gehindert, den Antrag zu verwerfen. Nachdem die Bußgeldrichterin den Antrag auf Beiordnung eines Verteidigers nicht einfach abgelehnt, sondern den Betroffenen zunächst aufgefordert hatte, den Antrag „nochmals zu überdenken“, durfte sie dessen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht zurückweisen, ohne zuvor über den Beiordnungsantrag entschieden zu haben. Aufgrund seines Rechts auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren durfte der Betroffene nämlich darauf vertrauen, dass über sein Rechtsmittel nicht vor der Entscheidung über seinen Antrag auf Bestellung eines Verteidigers befunden wird. Es ist anerkannt, dass ein Betroffener darauf vertrauen darf, dass der Beiordnungsantrag so rechtzeitig beschieden wird, dass er noch innerhalb der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist entweder selbst einen Verteidiger beauftragen oder die Rechtsbeschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle erklären kann (KG, Beschluss vom 30. Januar 2018 – 5 Ss 5/18 – [Revision]; OLG Bamberg StV 2018, 144 [Volltext bei juris]; OLG Braunschweig NStZ-RR 2014, 51; OLG Hamm NStZ-RR 2011, 86; OLG Koblenz, Beschluss vom 25. Januar 2007 – 1 Ss 11/07 – [bei juris]; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 61. Aufl., § 140 Rn. 29). Ein gleichwohl ergangener Verwerfungsbeschluss des Amtsgerichts ist durch das Rechtsbeschwerdegericht auf einen zulässigen Antrag nach §§ 80 Abs. 4 Satz 2 OWiG, 346 Abs. 2 StPO aufzuheben, wenn Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann, weil die versäumte Handlung, nämlich die formgerechte Rechtsbeschwerdebegründung, noch nicht nachgeholt ist (vgl. OLG Bamberg, StV 2018, 144 [Volltext bei juris] mwN; BayObLG NStZ-RR 2002, 287; NStZ 1995, 300).

So liegt der Fall hier. Mit Recht weist die Generalstaatsanwaltschaft Berlin in ihrer Zuschrift darauf hin, dass hier auch keine Umstände gegeben sind, die einem Vertrauenstatbestand ausnahmsweise entgegenstehen könnten. Namentlich ist der Betroffene nicht bereits zuvor mit dem Versuch gescheitert, einen Rechtsanwalt beigeordnet zu erhalten. Hinzu kommt, dass der Betroffene über die gegen das Verwerfungsurteil statthaften Rechtsbehelfe von Beginn an nur unzureichend belehrt worden ist. So ist offenbar die Belehrung über den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde unterblieben, und das Amtsgericht hat ihm am 29. Mai 2018 die richtige formularhafte Belehrung übersandt, in dem Begleitschreiben aber verkürzt und daher unrichtig mitgeteilt, die Rechtsbeschwerde müsse durch einen Rechtsanwalt begründet werden. Zutreffend ist, dass die Rechtsbeschwerdeanträge und ihre Begründung auch zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht werden können (§§ 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG, 345 Abs. 2 StPO).

3. Für das weitere Verfahren weist der Senat den Betroffenen darauf hin, dass ihm auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur formgerechten Anbringung der Anträge und deren Begründung zur Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil vom 27. April 2018 gewährt werden kann. Dazu muss er binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Amtsgerichts über die Bestellung eines Verteidigers die unterbliebene Handlung nachholen, das heißt die Anträge und deren Begründung in einer von einem Rechtsanwalt gefertigten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Tiergarten anbringen.

4. Für das Amtsgericht gilt: Nach der gemäß §§ 71 Abs. 1 OWiG, 140 Abs. 2 Satz 1 StPO zu treffenden Entscheidung obliegt das weitere Verfahren zunächst ihm. Es wird nach Ablauf der genannten Fristen nach §§ 80 Abs. 4 Satz 2 OWiG, 346, 347 StPO zu verfahren haben (vgl. OLG Bamberg, StV 2018, 144 [Volltext bei juris]).