Die Beklagte befuhr mit ihrem Fahrzeug eine Waschstraße, wobei das Fahrzeug mittels Förderband durch die Anlage gezogen wurde. Während des Vorgangs kam es zum Zusammenstoß mit dem (nachfolgenden) Fahrzeug des Klägers. Der Sachverständige führte aus, eine Fehlfunktion der Waschanlage sei auszuschließen. Seit Einführung von Fahrassistenzsystemen komme es häufiger vor, dass die Hinterräder blockierten. Grund sei, dass die Funktion der Parkbremse vor dem Waschvorgang nicht deaktiviert werde und während des Transports zum Blockieren der Hinterräder führe. Die Beklagte trug nicht vor, die Funktion der Bremse deaktiviert zu haben.

Laut OLG Celle haftet die Beklagte aus § 7 Abs. 1 StVG. Ein Kraftfahrzeug sei zwar grundsätzlich nicht im Betrieb, wenn es sich mit ausgeschaltetem Motor auf dem Förderband einer Waschstraße befinde. Ein Schaden entstehe aber bereits dann „bei dem Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben. Dies sei hier der Fall.

OLG Celle, Urteil vom 20.11.2019 – 14 U 172/18

Auf die Berufung des Klägers wird das am 19. September 2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stade <2 O 30/18> unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 3.209,73 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25. Juli 2017 sowie 413,64 EUR zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner dem Kläger weiteren materiellen Schaden anlässlich des Geschehens vom 31. März 2017 in der Waschanlage E. in S. zu ersetzen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits (beide Instanzen) haben die Beklagten als Gesamtschuldner 64 % und der Kläger 36 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.597,57 EUR festgesetzt.

Gründe

(gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO):

I.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene und begründete, Berufung des Klägers hat nach dem Ergebnis der in zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme teilweise Erfolg. Das angefochtene Urteil war wie geschehen abzuändern und neu zu fassen. Der Kläger hat gegen die Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 VVG, §§ 249, 286, 288 Abs. 1, 421 BGB einen Anspruch auf Zahlung von 3.209,73 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25. Juli 2017 sowie von 413,64 EUR als vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren. Ferner war festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner dem Kläger weiteren materiellen Schaden anlässlich des Geschehens vom 31. März 2017 in der Waschanlage E. in S. zu ersetzen. Im Übrigen ist die Klage unbegründet und war abzuweisen. Die weitergehende Berufung war zurückzuweisen.

1. Haftungsgrund der Beklagten

Es ist bewiesen, dass sich der streitgegenständliche Vorfall beim Betrieb des Beklagtenfahrzeugs im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG ereignet hat und von der Beklagten zu 1) gemäß § 18 Abs. 1 StVG verschuldet worden ist. Sie hätte die Funktion der Parkbremse vor dem Transport des Fahrzeugs auf dem Förderband der Waschstraße deaktivieren müssen, was unterblieben ist. Ein Fehler im Betrieb der Waschanlage ist als Ursache für den Schadensfall auszuschließen.

a) Voraussetzung einer Haftung gem. § 7 Abs. 1 StVG ist, dass eines der dort genannten Rechtsgüter „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ verletzt bzw. beschädigt worden ist. Bei „Waschanlagenunfällen“ bedarf es einer genauen Zuordnung, ob der Schaden dem Betrieb der Anlage oder des Pkw des Unfallgegners zuzurechnen ist (vgl. zur Problematik auch im Hinblick auf die Schadensabrechnung Wessel, DAR 2019, 182).

aa) Eine Haftung aus § 7 StVG scheidet grundsätzlich dann aus, wenn bei dem Pkw des in Anspruch genommenen Unfallgegners die Fortbewegungs- und Transportfunktion keinerlei Rolle gespielt hat (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2015 – VI ZR 265/14, NJW 2015, 1681, Rn. 5 f.; zur entsprechenden Bewertung im Rahmen des EU-Rechts: EuGH, Urteil vom 28. November 2017 – C-514/16, VersR 2018, 156, insb. Rn. 25 ff., 40 f.). Ein Kraftfahrzeug ist dann nicht im Betrieb im Sinn von § 7 Abs. 1 StVG, wenn es sich mit ausgeschaltetem Motor auf dem Förderband einer Waschstraße befindet und vollständig abhängig von den automatisierten Transportvorgängen innerhalb der Waschstraße ist. (OLG Koblenz, Beschluss vom 3. Juli 2019 – 12 U 57/19, VersR 2019, 1384; Beschluss vom 5. August 2019 – 12 U 57/19, juris-Rn. 5 mwN; so auch schon KG, Urteil vom 28. März 1977 – 12 U 2468/75, VersR 1977, 626). Wird nämlich ein Fahrzeug in einer Waschanlage auf einem Förderband bewegt, hat die Person im Fahrzeuginneren keinen Einfluss auf den Waschvorgang. Das Fahrzeug könnte in gleicher Weise auch mit vorher ausgebauten Motor durch die Anlage gezogen werden. Ein dabei eintretender Schaden wäre nicht mehr „beim Betrieb“ im Sinn des § 7 Absatz 1 StVG entstanden (vgl. LG Dortmund, Urteil vom 14. November 2018 – 21 S 47/18, NJW-RR 2019, 600). In derartigen Fällen käme ein Anspruch aus Werkvertragsrecht gegen den Betreiber der Waschanlage in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2018 – VII ZR 251/17, NJW 2018, 2956).

bb) Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2019 – VI ZR 236/18, NJW 2019, 2227, Rn. 8 mwN) ist das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen (entsprechend die Auslegung der „Verwendung eines Fahrzeugs“ im EU-Recht, vgl. EuGH, Urteil vom 20. Juni 2019 – C-100/18, VersR 2019, 1008). Denn die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann „bei dem Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist (BGH, Urteile vom 24. März 2015 – VI ZR 265/14, NJW 2015, 1681 Rn. 5; vom 21. Januar 2014 – VI ZR 253/13, BGHZ 199, 377 Rn. 5; vom 31. Januar 2012 – VI ZR 43/11, BGHZ 192, 261 Rn. 17). Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist (BGH, Urteile vom 24. März 2015 – VI ZR 265/14, NJW 2015, 1681 Rn. 5; vom 21. Januar 2014 – VI ZR 253/13, BGHZ 199, 377 Rn. 5; vom 31. Januar 2012 – VI ZR 43/11, BGHZ 192, 261 Rn. 17). Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht (vgl. BGH, Urteile vom 24. März 2015 – VI ZR 265/14, NJW 2015, 1681 Rn. 5; vom 21. Januar 2014 – VI ZR 253/13, BGHZ 199, 377 Rn. 5; vom 26. Februar 2013 – VI ZR 116/12, NJW 2013, 1679 Rn. 15; vom 13. Juli 1982 – VI ZR 113/81, NJW 1982, 2669).

b) Nach diesen Grundsätzen hat sich der im Streit stehende Schadensfall bei dem Betrieb des Pkw der Beklagten ereignet. Der Schaden ist nicht durch eine Fehlfunktion der Waschanlage verursacht worden.

aa) Das folgt aus den Feststellungen des vom Senat eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. W. vom 20. Juli 2019 (Anlage zur Akte). Nach den nicht angegriffenen und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, denen sich der Senat nach einer eigenen kritischen Überprüfung vollinhaltlich anschließt, erfolgte der Kontakt des klägerischen Fahrzeugs mit dem Beklagtenfahrzeug initial über dessen Anhängerkupplung. Das ergebe sich aus dem charakteristischen Beschädigungsbild, das wiederum dafürspreche, dass das Beklagtenfahrzeug bei der Kollision geradegestanden habe. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sei das Beklagtenfahrzeug vor der Kollision derart abgebremst oder anderweitig blockiert worden, dass das klägerische Fahrzeug aufgeschoben worden sei. Ein technischer Defekt der Waschstraße oder andere äußere Einflüsse, welche auf das Beklagtenfahrzeug vor der Kollision eingewirkt und zum Stillstand gebracht haben, könnten anhand des Schadensbildes ausgeschlossen werden. Es sei mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu unterstellen, dass das Blockieren des Beklagtenfahrzeugs allein in der Sphäre der Beklagten gelegen habe. Die Waschstraße verfüge über eine Transporteinrichtung, die aus einem umlaufenden Kunststoffförderband bestehe. Bei Kunststoffförderbändern gebe es keine Störungen, Fehlfunktionen oder Verschleißauffälligkeiten, welche ein Ausscheren von Fahrzeugen begünstigen könnten. Das Ausscheren von Fahrzeugen beim Transport mit Kunststoffförderbändern gehe somit ausschließlich vom Fahrzeug aus. Seit der Einführung von Fahrassistenzsystemen komme es häufiger vor, dass die Hinterräder blockierten. Grund sei immer, dass die Funktion der Parkbremse vor dem Transport nicht deaktiviert worden sei und während des Transports zum Blockieren der Hinterräder führe. Das Beklagtenfahrzeug sei zum Kollisionszeitpunkt nicht ausschließbar aufgrund blockierter Hinterräder quasi im Begriff des Ausscherens gewesen.

Dass die Beklagte zu 1) die Parkbremse vor dem Transport des Fahrzeugs deaktiviert hat, haben die Beklagten nicht vorgetragen. Demzufolge entfällt die Haftung der Beklagten zu 1), die nur Fahrerin des Beklagtenfahrzeugs war und nicht Halterin, auch nicht gemäß § 18 Abs. 1 S. 2 StVG. Denn den Nachweis des fehlenden Verschuldens hat der Fahrzeugführer zu erbringen (Hentschel/König/Dauer, Bearbeiter König zu § 18 StVG Rn. 4 m. w. N.). Hieran fehlt es vorliegend.

bb) Ob ggf. eine unzureichende Information der Anlagenbenutzer durch den Betreiber der Waschstraße (zu den darauf bezogenen Pflichten des Anlagenbetreibers vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2018 – VII ZR 251/17, NJW 2018, 2956, insb. Rn. 17 ff.) das Schadensgeschehen mitverursacht hat, bedarf hier keiner Entscheidung.

2. Schadenshöhe

Seinen kompatiblen Schaden darf der Kläger gemäß § 249 BGB fiktiv abrechnen. Er ist in Höhe von 3.209,73 EUR erstattungsfähig.

a) Reparaturkosten

Die vom Kläger vorgelegte Reparaturkostenkalkulation vom 5. April 2017 (Anlage K 4), wonach Reparaturkosten in Höhe von 4.489,65 EUR netto erstattungsfähig seien, ist nach den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. W. vom 20. Juli 2019 teilweise unbegründet. Danach konnten nur die Beschädigungen im Frontbereich des klägerischen Fahrzeugs kausal dem Schadensereignis vom 31. März 2017 zugeordnet werden, nicht aber die Felgenbeschädigungen. Da die rechten Räder mit keinen Leiteinrichtungen in Kontakt träten, stammten deren Beschädigungen auch nicht aus dem Vorfall. Die linken Räder hätten sich auf den Kunststoffplatten der Fördereinrichtung befunden, deren seitlichen Führungen so aufgebaut seien, dass sie zwar mit dem Reifen, aber nie mit den Felgen in Kontakt träten. Die Beschädigungen an den rechten und linken Felgen des Klägerfahrzeugs seien weder dem regulären Betrieb einer Fahrzeugwaschanlage, noch dem streitgegenständlichen Kollisionskontakt oder einer Fehlfunktion einer maschinellen Fahrzeugwaschanlage zuzuordnen. Die Schadenscharakteristik entspreche vielmehr sogenannten „Bordsteinschäden“.

Die Neuberechnung seiner kompatiblen Reparaturkosten ohne die Felgenschäden hat der Kläger schlüssig mit der Anlage BK 1 (Bl. 179, 180 d. A.) vorgenommen und so plausible Reparaturkosten auf 2.248,39 EUR netto ermittelt. Das Vorbringen der Beklagten in deren Schriftsatz vom 21. Oktober 2019 (Bl. 224 d. A.), wonach die „Lackierüberführung“ in Höhe von 170,40 EUR zu entfallen habe, überzeugt nicht. Anders als die Beklagten versteht der Senat unter der Position 4199001 „Lacküberführung“ nicht die Überführung des Fahrzeugs an einen anderen Ort, sondern die Kosten für die Beschaffung des Lacks. Im Übrigen ergibt eine Kontrollrechnung des Senats aus der mit Bl. 174 – 178 d. A. vervollständigten Reparaturkalkulation der Anlage K 4 (Anlagenband Kläger), bei der die Ersatzteile und der Arbeitslohn aus der ursprünglichen Kalkulation herausgerechnet werden, die auf die Felgenschäden entfallen, einen erstattungsfähigen Nettobetrag von 2.212,03 EUR. Der höhere Wert von 2.248,39 EUR netto ist folglich nur marginal und mit einer Preiserhöhung für Ersatzteile erklärbar.

b) Wertminderung

Die geltend gemachte Wertminderung in Höhe von 350,- EUR ist angemessen (§ 287 ZPO), weil der Frontschaden mit einem Reparaturaufwand von über 2.200,- EUR so beträchtlich ist, dass er bei einer Veräußerung des Fahrzeugs als Unfallschaden angegeben werden müsste, was zu einer Reduzierung des erzielbaren Kaufpreises führen würde. Die Größenordnung von 350,- EUR ist nachvollziehbar und erscheint dem Senat geboten.

c) Sachverständigenkosten

Sachverständigenkosten erachtet der Senat dagegen nur in Höhe von 586,34 EUR (80 % von 732,92 EUR) für erstattungsfähig. Der Kläger dürfte gewusst haben, dass sein Fahrzeug bereits vor dem 31. März 2017 erhebliche Beschädigungen an zwei Felgen aufwies. Anstöße an Bordsteine bemerkt man üblicherweise als Fahrzeugführer. Derartige Beschädigungen fallen ins Auge, insbesondere an Alufelgen eines noch fast neuen BMW X 4. Der Kläger hätte folglich erkennen können, dass der von ihm beauftragte Sachverständige K. vom Ingenieurbüro M. GmbH eine deutlich überhöhte Reparaturkalkulation vorgenommen hat. Allerdings wären erstattungsfähige Sachverständigenkosten bezogen auf die kompatiblen Fahrzeugschäden auf jeden Fall angefallen und erstattungsfähig. Der Arbeitsaufwand des Kalkulators K. vom Ingenieurbüro M. GmbH dürfte sich hauptsächlich auf die Ermittlung des Reparaturweges erstreckt haben, während die Ermittlung der Kosten für die Räder mit Felgen dahinter deutlich zurückbleiben dürfte. Deshalb hält der Senat einen Abschlag von der vorgelegten Rechnung vom 5. April 2017 (Anlagenband Kläger) für geboten, der mit 20 % angemessen erscheint (§ 287 ZPO).

Der erstattungsfähige Schaden des Klägers beträgt somit

2.248,39 EUR Reparaturkosten netto
350,00 EUR Wertminderung
586,34 EUR Sachverständigenkosten
25,00 EUR Pauschale
3.209,73 EUR insgesamt, die die Beklagten als Gesamtschuldner an den Kläger zu zahlen haben.

3. Nebenforderungen

Die Forderung ist gemäß §§ 286 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25. Juli 2017, als dem Tag, an dem die Beklagte zu 2) ihre Einstandspflicht abgelehnt hat, zu verzinsen.

Vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren sind nach einem Gegenstandswert bis 4.000,- EUR in Höhe von 413,64 EUR erstattungsfähig.

4. Feststellungsantrag

Ein Feststellungsinteresse des Klägers ist zu bejahen, weil der Kläger sein Fahrzeug noch reparieren lassen kann. Dann würde die Mehrwertsteuer auf die Reparaturkosten anfallen.

Wegen der weitergehenden Forderung ist die Klage unbegründet und war abzuweisen; die darüberhinausgehende Berufung war zurückzuweisen.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 ZPO) liegen nicht vor.

III.

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 3, 5 ZPO, § 47 Abs. 1 GKG, wobei 5.597,57 EUR auf den Zahlungsantrag und 1.000,- EUR auf den Feststellungsantrag entfallen.